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Circulaire du 02 mai 2001
publié le 24 octobre 2001

Circulaire ministérielle OOP 30 relative à l'exécution de la loi du 13 mai 1999 relative aux sanctions administratives dans les communes. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2001000699
pub.
24/10/2001
prom.
02/05/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


2 MAI 2001. - Circulaire ministérielle OOP 30 relative à l'exécution de la loi du 13 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/05/1999 pub. 10/06/1999 numac 1999000487 source ministere de l'interieur et ministere de la justice 13 MAI 1999 - Loi relative aux sanctions administratives dans les communes fermer relative aux sanctions administratives dans les communes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire OOP 30 du Ministre de l'Intérieur du 2 mai 2001 relative à l'exécution de la loi du 13 mai 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/05/1999 pub. 10/06/1999 numac 1999000487 source ministere de l'interieur et ministere de la justice 13 MAI 1999 - Loi relative aux sanctions administratives dans les communes fermer relative aux sanctions administratives dans les communes (Moniteur belge du 23 mai 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

2. MAI 2001 - Ministerielles Rundschreiben OOP 30 über die Ausführung des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, im Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 10. Juni 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2.

September 2000) sind 4 verschiedene Punkte vorgesehen, die nicht aus den Augen verloren werden dürfen: - Einfügung des Begriffs "öffentliche Störung" in die kommunalen verwaltungspolizeilichen Befugnisse (Art. 135 § 2 des neuen Gemeindegesetzes), - Möglichkeit für die Gemeinde, Verwaltungssanktionen aufzuerlegen (neuer Art. 119bis des neuen Gemeindegesetzes), - Recht des Bürgermeisters, in Fällen äusserster Dringlichkeit und bei Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen seitens des Betreibers die vorläufige Schliessung einer Einrichtung oder die einstweilige Aufhebung einer Zulassung auszusprechen (Art. 134ter des neuen Gemeindegesetzes), - Möglichkeit für den Bürgermeister, aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine Einrichtung vorläufig zu schliessen (Art. 134quater des neuen Gemeindegesetzes).

PLAN A. "ÖFFENTLICHE STÖRUNG" B. KOMMUNALE VERWALTUNGSSANKTIONEN B.1 Allgemeines B.2 Erste Bedingung: Anpassung der Polizeiverordnungen B.2.1 Ergänzung - wenn nötig - der Verordnungen und Verfügungen durch Bestimmung der Verhaltensweisen, die "öffentliche Störungen" darstellen B.2.2 Entscheidung, ob diese Verstösse gegen Gemeindeverordnungen und -verfügungen Gegenstand einer Verwaltungssanktion oder einer strafrechtlichen Sanktion sind B.2.3 Ausschliesslicher Bezug auf Verhaltensweisen, die - als solche - noch nicht durch Anwendung einer anderen Norm geahndet werden a) 1.Konsequenz: keine beiderseitige Strafbarkeit b) 2.Konsequenz: Zusammentreffen mehrerer Verstösse c) 3.Konsequenz: Komplementarität der strafrechtlichen und administrativen Vorgehensweisen B.2.4 Bestimmung der Verwaltungssanktion B.3 Feststellung des Verstosses gegen die Gemeindeverordnung B.4 Kommunale administrative Geldstrafen B.4.1 Vorbedingung: Die Gemeinde muss den Beamten bestimmen, der für die Auferlegung der administrativen Geldstrafen zuständig ist.

B.4.2 Einleitung des Verfahrens (neuer Artikel 119bis § 9) B.4.3 Verteidigungsmittel des Zuwiderhandelnden B.4.4 Beschluss des bestimmten Beamten B.4.5 Notifizierung der administrativen Geldstrafe B.4.6 Berufung B.5 Vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium auferlegte Verwaltungssanktionen B.5.1 Sanktionen B.5.2 Feststellung des Verstosses B.5.3 Übermittlung an den bestimmten Beamten B.5.4 Zuständiges Organ B.5.5 Beschluss und Ausführung B.5.6 Verteidigungsmittel und Beschwerde C. NEUE POLIZEIMASSNAHMEN FÜR DEN BÜRGERMEISTER C.1 Allgemeine Regeln für die 2 Verfahren C.2 Neuer Artikel 134ter C.2.1 Äusserste Dringlichkeit C.2.2 Zuweisung der Befugnis, Massnahmen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu ergreifen, an andere Behörden C.2.3 Verfahren C.2.4 Beschluss C.3 Neuer Artikel 134quater C.3.1 Umstände C.3.2 Verfahren C.3.3 Beschluss A. "ÖFFENTLICHE STÖRUNG" Mit dem Gesetz vom 13. Mai 1999 hat der Gesetzgeber die Befugnisse der Gemeinden in Sachen Bekämpfung der "öffentlichen Störung" bestimmen und erweitern wollen.

Der Gesetzgeber hat keine präzise Begriffsbestimmung für die "öffentliche Störung" gegeben. Meiner Ansicht nach sollte dieser Begriff von den anderen klassischen Komponenten des Begriffs der öffentlichen Ordnung unterschieden werden.

Mit der öffentlichen Störung ist das materielle, hauptsächlich individuelle Verhalten gemeint, das den harmonischen Verlauf menschlicher Aktivitäten beeinträchtigen und die Lebensqualität der Einwohner einer Gemeinde, eines Stadtteils, einer Strasse einschränken kann auf eine Art und Weise, die die normalen Zwänge des gesellschaftlichen Lebens überschreitet. Öffentliche Störungen können als leichte Formen von Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sauberkeit angesehen werden.

Indem der Gesetzgeber der Aufzählung von Artikel 135 § 2 die öffentliche Störung hinzufügte, hat er bestätigt, dass diese Angelegenheit durchaus zu den Aufträgen der Gemeindepolizei gehörte.

Dieses Prinzip vervollständigt die neuen Befugnisse, die den Organen der Gemeinde zuerkannt worden sind, und zwar auf verordnungsrechtlicher Ebene dem Gemeinderat (neuer Art. 119bis) und auf Ebene der Ausführungsmassnahmen dem Bürgermeister (neue Art. 134ter und 134quater).

Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 13. Mai 1999 waren die Gemeinden, die zum Beispiel eine Diskothek aufgrund der durch das Verhalten der Besucher gestifteten Unruhe schliessen wollten, nicht immer dazu befugt. Der Staatsrat hat die Möglichkeiten ortsgebundener Aktionen immer begrenzt durch seine Forderung, dass ein Verstoss gegen die "materielle Ordnung" vorliegen muss, damit zu Recht eine Polizeimassnahme getroffen werden kann. Wenn das Verhalten der Besucher die öffentliche Ruhe oder Sicherheit nicht gefährdete, obwohl es reelle Unannehmlichkeiten mit sich brachte (übermässiger Alkoholkonsum, Rauschgiftsucht, Drogenhandel), entschied der Staatsrat immer, dass es sich um Störungen der moralischen Ordnung handelte und dass diese Art Probleme durch die vom Bürgermeister getroffenen verwaltungspolizeilichen Massnahmen nicht geregelt werden konnten.

Der kohärente juristische Komplex ermöglicht jetzt, die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten zu beheben.

B. KOMMUNALE VERWALTUNGSSANKTIONEN B.1 Allgemeines Aufgrund der Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaften und Strafgerichtsbarkeiten wird zur Zeit eine Vielzahl von Protokollen, die anlässlich von Verstössen gegen Polizeiverordnungen erstellt worden sind, zu den Akten gelegt. Die Gemeinden stellen fest, dass sie demnach ihre Polizeiverfügungen nicht mehr zur Anwendung bringen können. Infolgedessen kann der Bürger den Eindruck gewinnen, dass diese Verhaltensweise unbestraft bleibt.

Folgt dem Verstoss aufgrund des Systems der administrativen Geldstrafen effektiv eine Sanktion, stellt der Betreffende einen Zusammenhang her zwischen dem begangenen Verstoss und der darauf folgenden Sanktion.

Am 10. Juni 1999 ist im Belgischen Staatsblatt das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen veröffentlicht worden (offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 2.

September 2000). Durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 20. Juni 1999 ist in der belgischen Rechtsordnung ein ganz neues Instrument eingeführt worden. Die Gemeinden sind fortan im Stande, die "kleine" Kriminalität, aber auch bestimmte Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sauberkeit und bestimmte Formen öffentlicher Störungen auf ihrem Gebiet schneller und effizienter zu bekämpfen.

Anhand der Schaffung einer Befugnis zur Auferlegung von Verwaltungssanktionen auf kommunaler Ebene wird im Falle eines Verstosses eine schnellere Reaktion ermöglicht. Das Verfahren muss nämlich innerhalb einer bestimmten Frist abgeschlossen werden: Im neuen Artikel 119bis wird eine äusserste Frist von sechs Monaten auferlegt, was unmittelbar zur Folge hat, dass der Zeitraum zwischen dem Verstoss und der Sanktion gekürzt wird.

Ziel dieses Gesetzes ist es, dass dieses harmlosere, im Alltag jedoch als besonders störend empfundene Verhalten nicht mehr ausschliesslich strafrechtlich (über die Staatsanwaltschaften und den Prokurator des Königs), sondern auch mit Verwaltungssanktionen geahndet wird.

Es gibt 4 Arten Verwaltungssanktionen: - die administrative Geldstrafe bis zu 10 000 Franken, - die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung einer Einrichtung.

Das Gesetz beschränkt sich jedoch nicht nur darauf, Sanktionen zur Bekämpfung der "kleinen" Kriminalität vorzusehen. Es bietet den Gemeinden die Möglichkeit, eine eigene Vorgehensweise gegenüber Phänomenen der öffentlichen Störung anzunehmen.

Hierzu müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein: B.2 Erste Bedingung: Anpassung der Polizeiverordnungen Die erste Etappe, um Verwaltungssanktionen und strafrechtliche Sanktionen auferlegen zu können, besteht darin, die bestehenden Vorschriften zu diesem Zweck anzupassen.

Die Gemeinden sind immer befugt gewesen vorzusehen, dass Verstösse gegen ihre Verordnungen und Verfügungen strafrechtlich geahndet werden.

Zur Erinnerung: Der neue Artikel 119bis § 1 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass, wenn ein Gemeinderat in der Vergangenheit in einer Verordnung Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne, die höher sind als Polizeistrafen, vorgesehen hatte, diese fortan von Rechts wegen auf den Höchstbetrag der Polizeistrafen herabgesetzt werden.

Das Gesetz vom 13. Mai 1999 hat die bestehenden Möglichkeiten erweitert. - Einerseits können Verstösse gegen Verordnungen und Verfügungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, Ruhe, Gesundheit und Sauberkeit, für die die Gemeinden in der Vergangenheit lediglich Polizeistrafen auferlegen konnten, fortan in bestimmten Fällen effizienter mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden. - Andererseits können anhand dieser Verfügungen jetzt auch öffentliche Störungen unterdrückt werden.

B.2.1 Ergänzung - wenn nötig - der Verordnungen und Verfügungen durch Bestimmung der Verhaltensweisen, die "öffentliche Störungen" darstellen Der Gemeinderat muss im Voraus die spezifischen Verhaltensweisen bestimmen, die in der Gemeinde als störend empfunden werden und mittels Verwaltungssanktionen oder Polizeistrafen unter Strafe gestellt werden können.

Obschon die Verstösse in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, Ruhe, Gesundheit und Sauberkeit bereits in den Gemeindeverordnungen erwähnt sind, werden hier einige lediglich als Beispiel dienende Verhaltensweisen aufgezählt, die eine öffentliche Störung darstellen können, die Gegenstand von Verwaltungssanktionen sein könnte: a) Gebrauch von Rasenmähern mit Verbrennungsmotor oder von Sägen am Sonntag, b) Herausstellen von Müllsäcken vor einer bestimmten Uhrzeit, c) Handel mit bestimmten gefährlichen Substanzen wie Lachgas oder Besitz dieser Substanzen, d) Vorsätzliche Beschädigung von Pflanzen in öffentlichen Parks und Gärten, e) Haustiere in Teichen oder Wasserbecken öffentlicher Parks und Gärten baden lassen oder zulassen, dass sie dort Ziertiere angreifen, f) Verbrennung von Stoffen, die einen starken störenden Geruch verbreiten, g) Überschreitung der Höchstanzahl zugelassener Personen in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtung, h) Behinderung des Verkehrs durch Spazierenführen eines Hundes ohne Leine, i) Überdecken von Strassenschildern und Hausnummern, j) Anbringen von Plakaten an unerlaubten Stellen, k) Verlegung von Kabeln, Installierung von Geräten oder anderen Anschlüssen aus Privatinitiative und ohne vorherige schriftliche Erlaubnis, l) Abstellen von Wohnmobilen oder Wohnwagen an nicht zu diesem Zweck eingerichteten Orten, m) Fütterung wilder oder verwilderter Tiere, n) Entsorgung von Abfällen aus anderen Gemeinden, o) Zuteilen von Werbedrucken in unbewohnten Gebäuden oder in Briefkästen mit Aufkleber, der darauf hinweist, dass der Bewohner keine Werbung wünscht, p) Verkauf oder Gebrauch von Knall- oder Feuerwerkskörpern bei bestimmten Anlässen, zu bestimmten Uhrzeiten oder an bestimmten Orten, q) Urinieren an öffentlichen Orten. B.2.2 Entscheidung, ob diese Verstösse gegen Gemeindeverordnungen und -verfügungen Gegenstand einer Verwaltungssanktion oder einer strafrechtlichen Sanktion sind In der Vergangenheit konnten die Gemeindeverwaltungen diese Verhaltensweisen lediglich mit Polizeistrafen ahnden. Für deren Ausführung hingen diese Verwaltungen also von der rechtsprechenden Gewalt ab.

Seit dem Gesetz vom 13. Mai 1999 hat die Gemeinde die Möglichkeit, entweder mit Polizeistrafen oder mit Verwaltungssanktionen gegen verschiedene Belästigungsformen vorzugehen.

Die Gemeinde muss jedoch eine Wahl treffen: Paragraph 3 des neuen Artikels 119bis schliesst die Möglichkeit aus, für ein und denselben Verstoss eine strafrechtliche Sanktion und eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen. In der Gemeindeverordnung muss also eine Wahl getroffen werden.

Steht es dem Gemeinderat frei zu entscheiden, ob ein bestimmter Verstoss mit einer Verwaltungssanktion oder einer strafrechtlichen Sanktion geahndet wird, so sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Verwaltungssanktion zahlreiche Vorteile bietet: - Die Sanktion kann im Verhältnis zu den begangenen Taten festgelegt werden. - Das für die Auferlegung der Sanktion angewandte Verfahren verläuft schneller. - Die Verwaltungssanktionen können besser auf die Situation des Urhebers des Verstosses abgestimmt werden: Sanktionen wie die einstweilige Aufhebung oder der verwaltungsrechtliche Entzug einer Zulassung, ja sogar die Schliessung einer Einrichtung, sind manchmal abschreckender als Geldstrafen. - Die Gemeinde ist Herr über das Sanktionsverfahren. - Den Gemeinden steht es frei, die Verwaltungssanktion zu wählen und im Falle einer Geldstrafe deren Betrag festzulegen.

B.2.3 Ausschliesslicher Bezug auf Verhaltensweisen, die - als solche - noch nicht durch Anwendung einer anderen Norm geahndet werden Zwei Bestimmungen des neuen Artikels 119bis müssen berücksichtigt werden: Paragraph 1, der Folgendes bestimmt: "Der Rat kann für Verstösse gegen seine Verordnungen und Verfügungen Strafen vorsehen, es sei denn, dass ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz welche vorgesehen hat". Es handelt sich also um strafrechtliche Sanktionen.

Paragraph 2, der Folgendes bestimmt: "Der Rat kann für Verstösse gegen seine Verordnungen und Verfügungen ebenfalls Verwaltungssanktionen vorsehen, es sei denn, dass ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz eine strafrechtliche Sanktion oder eine Verwaltungssanktion vorgesehen hat". a) 1.Konsequenz: keine beiderseitige Strafbarkeit Hat der föderale oder regionale Gesetzgeber bereits eine Sanktion für ein bestimmtes Verhalten vorgesehen, dann ist die Gemeinde nicht mehr befugt, für dasselbe Verhalten eine Verwaltungssanktion vorzusehen oder aufzuerlegen.

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass derzeitige Polizeiverordnungen verschiedener Gemeinden zu Unrecht bereits durch höhere Normen geahndete Verhaltensweisen ahnden. Die Gemeinden werden anlässlich der Änderungen ihrer Polizeiverordnungen aufgefordert, dieser beiderseitigen Strafbarkeit abzuhelfen oder die nötigen Präzisierungen vorzunehmen.

Nichts hindert nämlich daran, Verwaltungssanktionen für eine anders qualifizierte Verhaltensweise vorzusehen.

Beispiel: Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung sind ein gutes Beispiel für Verhaltensweisen, die im Prinzip nicht durch das Gesetz zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen geahndet werden können. b) 2.Konsequenz: Zusammentreffen mehrerer Verstösse Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bestimmte Verhaltensweisen sowohl aus strafrechtlicher als auch aus administrativer Sicht einen Verstoss darstellen.

Beispiel 1: Wird eine Fahrzeugalarmanlage zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang grundlos ausgelöst, fällt dieses Problem unter die Anwendung von Artikel 561 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (nächtliche Ruhestörung). Dieser Verstoss wird mit einer Geldstrafe von 10 bis 20 Franken und im Wiederholungsfall mit einer Hauptgefängnisstrafe von höchstens 9 Tagen belegt. Hier handelt es sich um einen Rechtsverstoss; ein Zusammentreffen mehrerer Verstösse liegt vor, wenn ausserdem eine Verwaltungssanktion auferlegt wird, weil die Fahrzeugalarmanlage grundlos ausgelöst worden ist.

Beispiel 2: Zahlreiche Gemeinden sehen in ihrer Polizeiverordnung den Leinenzwang für Hunde vor. Artikel 556 Nr. 3 des Strafgesetzbuches bestimmt als Übertretung zweiter Klasse das Verhalten derjenigen, die "ihren Hund hetzen oder nicht zurückhalten, wenn dieser Passanten angreift oder verfolgt,...". Greift ein nicht an der Leine geführter Hund einen Passanten an, liegt keine "beiderseitige Strafbarkeit", sondern ein Zusammentreffen mehrerer Verstösse vor (siehe Buchstabe a) weiter oben).

Beispiel 3: In der Flämischen Region muss der Verstoss, den eine Person begeht, wenn sie ihren Hund seine Notdurft auf öffentlicher Strasse verrichten lässt, präzise beschrieben werden. In der Verordnung muss ausdrücklich angegeben werden, dass diese Hundeausscheidungen kein Hausmüll sind (1). Ohne diese Angabe fällt diese Angelegenheit unter die Anwendung des Dekrets über die Abfälle (Vlarem), das die Beseitigung von Hausmüll regelt. Sind verschiedene Normen vorhanden, findet immer die höchste Norm, in diesem Fall das Dekret über die Abfälle, Anwendung (2).

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse entspricht der neue Artikel 119bis Nr. 7 den allgemeinen Grundsätzen in Sachen administrative Geldstrafen: Das Strafverfahren hat Vorrang vor dem Verwaltungsverfahren. Folglich muss das Original des Protokolls dem Prokurator des Königs übermittelt werden. Der Prokurator verfügt über eine Frist von einem Monat, um den bestimmten Beamten davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird. Nach Ablauf dieser Frist kann nur noch eine Verwaltungssanktion auferlegt werden. Es kann keine Verfolgung mehr eingeleitet werden. Hier handelt es sich um eine Ausschlussfrist. c) 3.Konsequenz: Komplementarität der strafrechtlichen und administrativen Vorgehensweisen Ein Problem, das dieses Gesetz anschneiden kann, ist zum Beispiel die Plage, die Fahrzeugalarmanlagen darstellen. Es kommt häufig vor, dass diese grundlos ausgelöst werden.

Beispiel: Keine Bestimmung des Strafgesetzbuches sieht eine Sanktion für die Fehlauslösung von Fahrzeugalarmanlagen tagsüber vor. Demnach kann in diesem Sinne eine Verwaltungssanktion in der Gemeindeverordnung angeführt werden. Eine administrative Geldstrafe bis zu 10.000 Franken kann auferlegt werden, wenn die Alarmanlage ohne triftigen Grund zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ausgelöst wird.

B.2.4 Bestimmung der Verwaltungssanktion Der Gemeinderat kann unter 4 Arten Verwaltungssanktionen wählen: - die administrative Geldstrafe bis zu 10.000 Franken, - die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung einer Einrichtung.

Es sollte die Sanktion gewählt werden, die am besten auf eine bestimmte Verhaltensweise oder ein bestimmtes Versäumnis abgestimmt ist. Es ist notwendig und wünschenswert, eine Strafe zu bestimmen, die genau auf den begangenen Verstoss abgestimmt ist.

Bei dieser Entscheidung sollte dem für die Auferlegung der Sanktion zuständigen Organ Rechnung getragen werden: Die administrative Geldstrafe fällt in den Zuständigkeitsbereich des "bestimmten Beamten" (siehe B.4.1), während die anderen Sanktionen vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium auferlegt werden (siehe B.5).

Daraus geht hervor, dass die Ahndung ein und desselben Verstosses mit verschiedenen Arten Verwaltungssanktionen zu vermeiden ist. Auf diese Art und Weise wird anhand des begangenen Verstosses bestimmt, welche Behörde für die Auferlegung der Sanktion zuständig ist. Im Gegensatz dazu kann dieselbe Verhaltensweise im Wiederholungsfall zu verschiedenen Sanktionen führen.

Beispiel: Die Gemeinde stellt der lokalen Jugendvereinigung eine Zulassung für die Organisation einer Aktivität auf öffentlicher Strasse aus. Es handelt sich um eine Veranstaltung, die jeden Montag stattfindet. Wenn festgestellt wird, dass die Jugendvereinigung sich nicht an die gestellten Bedingungen hält, kann die Gemeinde zuallererst eine administrative Geldstrafe auferlegen. Bei einem zweiten Verstoss kann sie dann beschliessen, die Zulassung zu entziehen, sofern der Zuwiderhandelnde eine vorherige Verwarnung erhalten hat (Art. 119bis § 4).

B.3 Feststellung des Verstosses gegen die Gemeindeverordnung Verstösse gegen Gemeindeverordnungen und -verfügungen werden protokollarisch festgestellt.

Das Protokoll muss von einem Polizeibeamten oder einem Polizeihilfsbediensteten erstellt werden. Es kann nicht von dem Beamten erstellt werden, der die Verwaltungssanktion auferlegt und nachstehend "bestimmter Beamter" genannt wird (siehe Punkt A.4 [zu lesen ist: Punkt B.4]).

Das Protokoll wird dem bestimmten Beamten vom Polizeidienst übermittelt.

Dieses Protokoll stellt ein grundlegendes Element bei der Bearbeitung der Akte dar. Es muss klar, genau und vollständig sein, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, eine Abschrift davon bei der Übermittlung der Akte durch den bestimmten Beamten übermittelt wird. Aufgrund des Protokolls muss der bestimmte Beamte seine Sanktion auferlegen können. Das Protokoll muss demnach mit der nötigen Sorgfalt erstellt werden.

Das Protokoll muss folgende Elemente umfassen: - Name, Vorname, Dienstgrad, Korps und Unterschrift der protokollierenden Person, - Tag, Datum, Ort und Uhrzeit, wo die Tat begangen und festgestellt wurde, - korrekte Beschreibung der festgestellten Tat, - Bestimmung der Gemeindeverordnung, gegen die durch das festgestellte Verhalten verstossen wurde, - Name, Vorname, gesetzliche Adresse, eventuell tatsächlicher Wohnort, Geburtsdatum und Geburtsort der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, - eventuelle Bemerkungen, die der Zuwiderhandelnde der Polizei gegenüber formuliert hat, oder Aussage, die er gegebenenfalls gemacht hat, mit Angabe der benutzten Sprache, - Verwaltungsanschrift des Beamten, der bestimmt worden ist, um von der Angelegenheit Kenntnis zu nehmen, - Adresse der Eltern, eines Elternteils oder des Vormunds, wenn der Zuwiderhandelnde minderjährig ist.

Sind die Angaben des Protokolls unzureichend, kann der bestimmte Beamte die Polizeidienste auffordern, die Akte gegebenenfalls nach einer zusätzlichen Untersuchung mit den erforderlichen Angaben zu vervollständigen.

Wie unter Punkt B.2.3.b) dargelegt, kann die festgestellte Tat ebenfalls einen strafrechtlichen Verstoss darstellen. In diesem Fall muss der Polizeibeamte dem Prokurator des Königs dies unverzüglich melden. Er übermittelt dem Prokurator das Original und dem bestimmten Beamten, der die Geldstrafe auferlegt, die beglaubigte Abschrift.

B.4 Kommunale administrative Geldstrafen B.4.1 Vorbedingung: Die Gemeinde muss den Beamten bestimmen, der für die Auferlegung der administrativen Geldstrafen zuständig ist.

Der Beamte oder Bedienstete, nachstehend "bestimmter Beamter" genannt, wird vom Gemeinderat bestimmt. (Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldstrafen in Ausführung des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen, Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 2001).

Dieser Königliche Erlass sieht die Möglichkeit vor, entweder einen Gemeindebeamten oder einen Provinzialbeamten zu bestimmen. Ist in der Gemeindeverwaltung weder der Gemeindesekretär noch ein anderer Gemeindebeamter einer Stufe, für die ein Universitätsdiplom des zweiten Zyklus oder ein gleichwertiges Diplom erforderlich ist, verfügbar, kann der Gemeinderat den Provinzialrat bitten, einen Beamten zur Verfügung zu stellen. Was die Modalitäten seiner Einstellung und der ihm gezahlten Vergütung betrifft, muss vorher eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Provinz getroffen werden.

Sind verschiedene Gemeinden mit demselben Problem konfrontiert, können sie gemeinsam die Provinz bitten, jemanden zu bestimmen.

Der neue Artikel 119bis § 2 letzter Absatz [zu lesen ist: vorletzter Absatz] des neuen Gemeindegesetzes bestimmt, dass der Beamte, der die Geldstrafe auferlegt, nicht derselbe sein darf wie derjenige, der auf der Grundlage des neuen Artikels 119bis § 6 den Verstoss feststellt.

Dieser Paragraph 6 bestimmt, dass die Verstösse von einem Polizeibeamten oder einem Polizeihilfsbediensteten protokollarisch festgestellt werden (siehe Punkt A.4 [zu lesen ist: Punkt B.3]).

Demnach ist es ausgeschlossen, dass ein Mitglied des lokalen Polizeikorps für dieses Amt bestimmt wird.

Da der Ertrag aus den administrativen Geldstrafen in die Gemeindekasse eingezahlt wird, ist es nahe liegend, dass auch der Gemeindeeinnehmer für dieses Amt nicht in Betracht kommt.

Für die bestimmten Beamten wird eine Ausbildung vorgesehen. Diese Ausbildung soll gewährleisten, dass das Verfahren so schnell wie möglich verläuft.

B.4.2 Einleitung des Verfahrens (neuer Artikel 119bis § 9) Wenn es sich um ein Zusammentreffen mehrerer Verstösse handelt und die Tat ebenfalls einen strafrechtlichen Verstoss darstellt, muss das Original des Protokolls dem Prokurator des Königs und eine Abschrift davon dem bestimmten Beamten übermittelt werden. Letzterer kann dem Verfahren nur beitreten, wenn der Prokurator keine Verfolgung einleitet (Art. 119bis § 7 Absatz 1 und § 8 des neuen Gemeindegesetzes). Der Prokurator verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Tag des Empfangs des Originals des Protokolls.

Der bestimmte Beamte leitet das Verfahren per Einschreiben ein. In diesem Schreiben sind die Taten erwähnt, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird. Das Datum des Einschreibens gilt als Datum, ab dem die Fristen laufen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens muss der Sendung eine Abschrift des Protokolls beigefügt werden und müssen die in Artikel 119bis § 9 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen im Schreiben angeführt werden. Ein "Fehler" kann jedoch innerhalb einer Frist von 6 Monaten berichtigt werden, die nicht ausgesetzt wird, weil Aktenstücke fehlen. Werden die Aktenstücke erst nach Ablauf der Frist von 6 Monaten übermittelt, kann keine Sanktion mehr auferlegt werden.

B.4.3 Verteidigungsmittel des Zuwiderhandelnden Innerhalb einer Frist von 15 Tagen kann der Zuwiderhandelnde die Verteidigungsmittel, die er einsetzen möchte, mitteilen. Er kann dies schriftlich tun und den bestimmten Beamten bitten, sich mündlich verteidigen zu dürfen.

Möchte der Betreffende angehört werden, legt der bestimmte Beamte den Tag, an dem der Zuwiderhandelnde vorgeladen wird, fest. Es ist zweckdienlich, dass diese Anhörung binnen 15 Tagen stattfindet.

Ebenfalls wichtig ist, dass der Beschluss so schnell wie möglich gefasst wird. Das Gesetz bezweckt, dass der Zeitraum zwischen Verstoss und Sanktion möglichst kurz ist, was der Effizienz der Strafe zugute kommt. Dies erfordert allerdings, dass der bestimmte Beamte schnell einen Beschluss fasst.

Findet keine mündliche Verteidigung statt - zum Beispiel, weil die vom bestimmten Beamten in Erwägung gezogene Geldstrafe unter 2.500 Franken liegt - geniesst der Zuwiderhandelnde die Rechte der Verteidigung, so wie sie im neuen Artikel 119bis § 9 dargelegt sind.

B.4.4 Beschluss des bestimmten Beamten Bei Festlegung des Betrags der Geldstrafe muss der bestimmte Beamte dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die Sanktion muss im Verhältnis zur Schwere des Verstosses stehen. Werden verschiedene Taten, die zu einem einzigen Verstoss führen, begangen, kann nur eine einzige Geldstrafe auferlegt werden. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Strafe angepasst werden.

Die vom bestimmten Beamten auferlegte Geldstrafe muss im Verhältnis zum begangenen Verstoss stehen. Für leichte Verstösse wird empfohlen, nicht die höchste Sanktion anzuwenden. In diesem Fall dient die Sanktion nur dazu, den Zuwiderhandelnden darauf hinzuweisen, dass er einen Fehler begangen hat und dass ein solches Verhalten in Zukunft nicht erwünscht ist. Wiederholt sich dieses Verhalten doch, muss die Sanktion angepasst werden, da der Betreffende offensichtlich nicht verstanden hat, dass er einen Verstoss begeht.

B.4.5 Notifizierung der administrativen Geldstrafe Der bestimmte Beamte teilt dem Betreffenden den Beschluss per Einschreiben mit, das gemäss Artikel 109 des neuen Gemeindegesetzes vom Bürgermeister unterschrieben und vom Gemeindesekretär gegengezeichnet werden muss.

Der Notifizierung des Beschlusses wird ein Einzahlungs- oder Überweisungsformular beigefügt, das der Betreffende benutzen kann; er wird jedoch darauf hingewiesen, dass die administrative Geldstrafe ebenfalls zu Händen des Gemeindeeinnehmers bezahlt werden kann.

Der Beschluss ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Notifizierung an den Betreffenden vollstreckbar, sofern dieser keine Berufung beim Polizeigericht eingelegt hat.

B.4.6 Berufung Der neue Artikel 601ter, der durch dasselbe Gesetz in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt worden ist, erteilt ausschliesslich den Polizeigerichten die Befugnis, über die Berufung, die gegen die vom bestimmten Beamten auferlegte administrative Geldstrafe eingelegt worden ist, zu erkennen. Die Entscheidung des Polizeirichters ist eine Entscheidung in letzter Instanz. Ausserordentliche Rechtsmittel wie die Kassationsbeschwerde sind jedoch möglich.

Der Interessehabende kann Berufung einlegen, wenn er mit der auferlegten Sanktion nicht einverstanden ist.

Die Gemeinde kann nur Berufung einlegen, wenn der bestimmte Beamte ein Provinzialbeamter ist und keine Sanktion auferlegt hat.

Das vom Interessehabenden zu befolgende Berufungsverfahren ist das gewöhnliche Verfahren vor dem Polizeigericht. Der Polizeirichter entscheidet über die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der auferlegten Geldstrafe. Die Berufung muss durch einen mit Gründen versehenen Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Notifizierung eingelegt werden. Die gewöhnlichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Sachen Fristen finden Anwendung. Die Berufung wird durch einfachen Antrag eingelegt. Durch das Berufungsverfahren wird die Vollstreckbarkeit des Beschlusses ausgesetzt.

Das Gesetz schweigt darüber, ob es sich um das Strafverfahren oder das Zivilverfahren vor dem Polizeigericht handelt. Nach dem Beispiel anderer Berufungsverfahren in Sachen Verwaltungssanktionen ist davon auszugehen, dass es sich um das Zivilverfahren handelt.

Bestätigt der Polizeirichter die Strafe, gehen die Berufungskosten zu Lasten des Verurteilten.

B.5 Vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium auferlegte Verwaltungssanktionen B.5.1 Sanktionen Das Gesetz bietet die Möglichkeit, noch andere Verwaltungssanktionen, die in der Gemeindeverordnung vorzusehen sind, aufzuerlegen. Es handelt sich um folgende Sanktionen: - die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, - die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schliessung einer Einrichtung.

Hierbei handelt es sich um eine erschöpfende Aufzählung. Eine andere Verwaltungssanktion ist nicht möglich.

Stellt die Gemeindebehörde eine Zulassung aus, zum Beispiel für das Betreiben einer Terrasse auf öffentlicher Strasse, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium diese Zulassung durch eine Verwaltungssanktion entziehen, wenn Verstösse festgestellt wurden. Es muss ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem festgestellten Verstoss und der nachfolgenden Sanktion hergestellt werden.

B.5.2 Feststellung des Verstosses Die Feststellung des Verstosses gegen die Gemeindeverordnung erfolgt gemäss den weiter oben unter Punkt B.3 beschriebenen Regeln.

B.5.3 Übermittlung an den bestimmten Beamten Gemäss Artikel 119bis § 7 Absatz 2 muss das Original des Protokolls dem bestimmten Beamten übermittelt werden. Wird der Verstoss mit einer unter Punkt B.5.1 vorgesehenen Sanktion geahndet, leitet der Beamte das Protokoll an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium weiter. In den anderen Fällen übt er seine eigenen Befugnisse, Sanktionen aufzuerlegen, aus.

B.5.4 Zuständiges Organ Die unter Punkt B.5.1 vorgesehenen Sanktionen fallen nicht wie die anderen Sanktionen in den Zuständigkeitsbereich des bestimmten Beamten. In Artikel 123 Nr. 12 und in Artikel 119bis § 2 letzter Absatz des neuen Gemeindegesetzes wird das Bürgermeister- und Schöffenkollegium als Organ bestimmt, das für die Auferlegung eines verwaltungsrechtlichen Entzugs oder einer verwaltungsrechtlichen einstweiligen Aufhebung einer Zulassung oder Genehmigung und für die Auferlegung einer verwaltungsrechtlichen Schliessung einer Einrichtung zuständig ist.

B.5.5 Beschluss und Ausführung Im neuen Artikel 119bis § 4 wird vorgesehen, dass diesen Verwaltungssanktionen eine Verwarnung vorhergehen muss, in der darauf hingewiesen wird, dass ein Verstoss festgestellt wurde und eine Sanktion auferlegt wird, wenn erneut ein Verstoss begangen wird oder der Verstoss fortbesteht. Diese Verwarnung muss einen Auszug aus der Gemeindeverordnung oder -verfügung, gegen die verstossen wurde, enthalten.

Bei Auferlegung der Sanktion muss das Kollegium dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Die Strafe wird im Verhältnis zur Schwere der verursachten Störung auferlegt. Werden verschiedene Taten, die zu einem einzigen Verstoss führen, begangen, kann nur eine einzige Sanktion auferlegt werden. Im Wiederholungsfall kann die Art oder Dauer der Sanktion angepasst werden.

Gemäss Artikel 109 des neuen Gemeindegesetzes muss die Notifizierung der Sanktion vom Bürgermeister unterschrieben und vom Gemeindesekretär gegengezeichnet werden. Es wird empfohlen, die Sanktion per Einschreiben zu notifizieren.

B.5.6 Verteidigungsmittel und Beschwerde Im Gesetz vom 13. Mai 1999 ist die Art und Weise, wie der Zuwiderhandelnde seine Verteidigungsrechte ausüben kann, nicht vorgesehen. Es wäre falsch, daraus zu schliessen, dass das Kollegium befugt ist, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen, ohne dem Interessehabenden die Garantien zu gewähren, die durch internationale Verträge, denen Belgien beigetreten ist, anerkannt sind.

Demnach empfehle ich den Gemeindebehörden, die im neuen Artikel 119bis § 9 enthaltenen Vorschriften mutatis mutandis anzuwenden.

Im Gesetz ist ebenfalls keine spezifische Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Die Beschwerden werden also auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts beim Staatsrat eingelegt.

C. NEUE POLIZEIMASSNAHMEN FÜR DEN BÜRGERMEISTER Das Gesetz vom 13. Mai 1999 sieht vor, dass bestimmte Verwaltungssanktionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kollegiums fallen (siehe Punkt A.5 [zu lesen ist: Punkt B.5] weiter oben), vom Bürgermeister auferlegt werden können, jedoch in einem anderen Kontext. Es handelt sich um folgende Massnahmen: - die befristete verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer Zulassung oder Genehmigung, - die zeitweilige verwaltungsrechtliche Schliessung einer Einrichtung.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich hier um vollziehbare verwaltungspolizeiliche Massnahmen im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Polizeiamt und nicht um Verwaltungssanktionen handelt. Die vollziehbaren Massnahmen unterliegen nicht den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungssanktionen (siehe Punkt B.5: Der Verstoss muss in der Polizeiverordnung vorgesehen sein und von einem Polizeibeamten oder einem Polizeihilfsbediensteten festgestellt worden sein; die Sanktion unterliegt bestimmten Verfahrensregeln).

Das Gesetz sieht zwei vollziehbare Sondermassnahmen mit verschiedenen Zielsetzungen vor: - Durch den neuen Artikel 134ter wird dem Bürgermeister die Befugnis erteilt, eine Polizeimassnahme zur vorläufigen Schliessung einer Einrichtung oder befristeten einstweiligen Aufhebung einer Zulassung zu ergreifen. Es handelt sich um ein Dringlichkeitsverfahren, das durch die Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen seitens des Betreibers und nicht durch Störungen der öffentlichen Ordnung begründet ist. - Durch den neuen Artikel 134quater wird dem Bürgermeister die Befugnis erteilt, eine Polizeimassnahme zur vorläufigen Schliessung einer Einrichtung zu ergreifen, wenn die öffentliche Ordnung im Umkreis einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtung durch in dieser Einrichtung vorkommende Verhaltensweisen gestört wird.

C.1 Allgemeine Regeln für die 2 Verfahren Der Beschluss wird vom Bürgermeister gefasst und muss vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium "in seiner nächstfolgenden Versammlung", das heisst in der ersten Versammlung nach dem Beschluss, bestätigt werden. In Ermangelung dessen wird die Massnahme wirkungslos.

Bei dieser Massnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme.

Auch wenn sie vom Kollegium bestätigt worden ist, kann sie eine Frist von 3 Monaten nicht überschreiten und wird bei Ablauf dieser Frist "von Rechts wegen aufgehoben". Folglich kann sie für dieselben Taten vom Bürgermeister oder Kollegium nicht verlängert werden. Eine definitive Massnahme ist nämlich keine vollziehbare Massnahme mehr, sondern eine Sanktion, und Verwaltungssanktionen müssen gemäss den unter Punkt B.5 dargelegten Regeln auferlegt werden.

Hier muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung des Staatsrates selbst in Fällen vollziehbarer Massnahmen fordert, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen der ergriffenen Massnahme und der festgestellten Situation befolgt wird. Das ist insbesondere der Fall für die Dauer der Schliessungsmassnahme.

Das Gesetz sieht keine Formalitäten in Bezug auf den Beschluss vor; mir scheint jedoch, dass der Beschluss vom Bürgermeister aufgestellt und unterschrieben und dem Interessehabenden entweder persönlich ausgehändigt oder per Einschreiben notifiziert werden muss.

C.2 Neuer Artikel 134ter Diese Massnahme unterliegt folgenden Bedingungen: C.2.1 Äusserste Dringlichkeit Dieser Artikel findet Anwendung, "wenn die geringste Verzögerung einen ernsthaften Schaden mit sich bringen könnte". Dies könnte mit einem Eilverfahren verglichen werden.

C.2.2 Zuweisung der Befugnis, Massnahmen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu ergreifen, an andere Behörden Der neue Artikel 134ter schliesst das Eingreifen des Bürgermeisters in Fällen, wo "die Befugnis, solche Massnahmen in Fällen äusserster Dringlichkeit zu ergreifen, durch eine besondere Regelung einer anderen Behörde übertragen worden ist", aus.

Diese Bestimmung bezieht sich auf die Gesamtheit der Massnahme. Sie lässt sich durch die Tatsache erklären, dass der Gesetzgeber dieses Recht eröffnen wollte, selbst wenn die Einrichtung ohne Zulassung der Gemeinde oder aufgrund einer von einer anderen Instanz ausgestellten Zulassung betrieben wird.

Daraus ist zu schliessen, dass die Befugnis des Bürgermeisters einzugreifen nur dann ausgeschlossen wird, wenn in einer besonderen Regelung ein Dringlichkeitsverfahren in Sachen vorläufige Schliessung oder befristete einstweilige Aufhebung vorgesehen ist. So werden zum Beispiel im Rahmen der Umweltvorschriften solche Dringlichkeitsverfahren vorgesehen, die entweder dem Bürgermeister oder anderen Instanzen als der Gemeinde anvertraut werden.

C.2.3 Verfahren Im Gesetz ist das Verfahren, das der Bürgermeister befolgen muss, um seine Ordnungsmassnahme zu ergreifen, nicht angegeben. Folglich muss er sich an die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze halten, die diesbezüglich bereits Gegenstand zahlreicher Beschlüsse des Staatsrates waren. Der Bürgermeister muss die Grundsätze der ordnungsgemässen Verwaltung anwenden.

Der neue Artikel 134ter eröffnet dem Betreiber der Einrichtung das Recht, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, bevor der Beschluss gefasst wird; im Gesetz ist die Art und Weise der Ausübung dieser Rechte jedoch nicht vorgesehen.

Ich empfehle folglich: - dass der Interessehabende entweder durch persönliche Aushändigung eines Bescheids oder per Einschreiben informiert wird über die Feststellung durch einen Gemeindebediensteten (das Eingreifen der lokalen Polizei ist nicht erforderlich), dass die Betriebsbedingungen oder die Bedingungen der Genehmigung nicht eingehalten worden sind, - dass der Interessehabende eine Abschrift der Akte erhält oder die Möglichkeit bekommt, die Akte bei der Gemeindeverwaltung einzusehen, - dass der Interessehabende die Möglichkeit bekommt, seine Verteidigungsmittel auf die von der Gemeinde festgelegte Art und Weise (mündlich oder schriftlich) geltend zu machen.

C.2.4 Beschluss Der Beschluss des Bürgermeisters kann sich nur auf eine vorläufige Schliessung einer Einrichtung oder auf eine befristete einstweilige Aufhebung einer Zulassung beziehen. Ein Entziehungsbeschluss - der per Definition definitiv ist - ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.

Der Beschluss muss natürlich die Feststellung enthalten, dass der Betreiber die für das Betreiben der Einrichtung oder für die Genehmigung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten hat; er muss mit Gründen versehen werden und angeben, aus welchen Dringlichkeitsgründen der Bürgermeister auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen hat.

C.3 Neuer Artikel 134quater Neben den allgemeinen Regeln (siehe Punkt C.1) unterliegt diese Massnahme auch folgenden spezifischen Bedingungen: C.3.1 Umstände Der neue Artikel 134quater bezieht sich auf eine Situation, in der die öffentliche Ordnung gestört wird. In diesem Artikel handelt es sich also nicht mehr um eine eher begrenzte "öffentliche Störung", wie in Punkt A erwähnt, sondern in einem breiter angelegten Rahmen um eine Störung der öffentlichen Ordnung, in der die allgemeine Verwaltungspolizei ihren Ausgangspunkt findet.

Die Störung der öffentlichen Ordnung ist wie folgt gekennzeichnet: a) Es handelt sich um eine Störung materieller und nicht moralischer Art.b) Die Störung kann sich auf die verschiedenen Bereiche der öffentlichen Ordnung beziehen, nämlich auf die Ruhe, Sicherheit, Gesundheit, Sauberkeit und öffentliche Störung.c) Die Störung tritt im Umkreis der Einrichtung auf öffentlicher Strasse auf.d) Es handelt sich um eine für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung.e) Die Störung ausserhalb der Einrichtung wird durch in dieser Einrichtung vorkommende Verhaltensweisen verursacht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Störungen nicht in Zusammenhang stehen mit den in der Einrichtung vorkommenden Verhaltensweisen, zum Beispiel bei Lärm, den Privatleute beim Betreten oder Verlassen der Einrichtung verursachen, oder wenn die Störungen sich auf das Innere der Einrichtung beschränken: Es muss eine Kausalität zwischen dem Verhalten in der Einrichtung und der Störung im Umkreis der Einrichtung hergestellt werden.

In anderen Fällen muss die Gemeinde auf andere Rechtsmittel zurückgreifen.

Die Einführung von Artikel 134quater berührt nicht den Artikel 133 des neuen Gemeindegesetzes. Artikel 134quater ist hinzugefügt worden, um dem Bürgermeister eine zusätzliche Möglichkeit zu geben, gegen eine Form von Störung der öffentlichen Ordnung vorzugehen, die er auf der Grundlage seiner Polizeibefugnisse nicht angemessen bekämpfen kann, insbesondere wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung im Umkreis einer Einrichtung infolge von Aktivitäten innerhalb der Einrichtung festgestellt wird, und zwar ungeachtet der Kenntnis darüber, ob diese Aktivitäten erlaubt sind oder nicht. Es ist also äusserst wichtig, in der Begründung den Artikel, auf den man sich gestützt hat, deutlich anzugeben. Der Bürgermeister kann die strengen Regeln der Anwendung von Artikel 134quater nicht umgehen, indem er seinen Beschluss sozusagen auf Artikel 133 Absatz 2 basiert.

C.3.2 Verfahren Im Gesetz ist das Verfahren, das der Bürgermeister befolgen muss, um seine Ordnungsmassnahme zu ergreifen, nicht angegeben. Es scheint mir selbstverständlich, dass der Bürgermeister im Besitz eines Berichts sein muss, der von einem Polizeidienst oder einem anderen Dienst erstellt wird und auf den er sich stützen kann, um Störungen der öffentlichen Ordnung festzustellen.

Im Gegensatz zum neuen Artikel 134ter eröffnet der neue Artikel 134quater dem Betreiber der Einrichtung nicht das Recht, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Obwohl die Störungen, die die Massnahme rechtfertigen, in Zusammenhang stehen mit dem Verhalten von Drittpersonen und nicht mit dem des Betreibers, fordern die Grundsätze der ordnungsgemässen Verwaltung, auf die der Staatsrat sich immer bezieht, dennoch, dass die Behörde, bevor sie diese Massnahme ergreift, Kenntnis genommen hat von den Anmerkungen des Betreibers der Einrichtung, deren vorläufige Schliessung beschlossen werden soll.

Folglich empfehle ich, dass der Bürgermeister den Interessehabenden berechtigt, seine Argumente schriftlich mitzuteilen oder vor dem Bürgermeister oder dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Beamten mündlich vorzubringen, ausser in Fällen äusserster Dringlichkeit, die dies nicht zulassen und auf Schliessungen von einigen Stunden begrenzt bleiben.

C.3.3 Beschluss Der Beschluss des Bürgermeisters kann sich nur auf eine vorläufige Schliessung einer Einrichtung beziehen. Er muss hinsichtlich der Umstände natürlich präzise mit Gründen versehen werden. Es muss einen Kausalzusammenhang geben, zum Beispiel zwischen dem Verhalten der Personen, die eine Einrichtung regelmässig besuchen, und der Belästigung. Dieser Kausalzusammenhang muss deutlich aus der Begründung hervorgehen. Die Begründung muss auf der Grundlage einer gut fundierten Akte mit Bezug auf die Klagen gegen die Belästigung ausgearbeitet werden.

Die Dauer der Massnahme muss im Verhältnis zur verursachten Störung stehen. Es ist nicht selbstverständlich, dass der Bürgermeister sofort einen Beschluss für eine Dauer von drei Monaten fasst. So wurde in einem Entscheid des Staatsrates vom 16. September 1999 (Sache A. 86.645/XII-2211) die Auferlegung der maximalen Schliessungsdauer als absolut disproportioniert betrachtet.

Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu übermitteln.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern A. DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Pol.Gent, 26. Januar 1993, TGR, 1993, 73, TMR, 1994, 2111 (2) Pol.Hasselt, 14. Mai 1993, TMR, 1994, 199, Note Morrens P.

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