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Circulaire du 03 janvier 2003
publié le 07 août 2003

Circulaire relative au ravitaillement des personnes en état d'arrestation, à l'exclusion de celles qui font l'objet d'un écrou dans un établissement pénitentiaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2003000110
pub.
07/08/2003
prom.
03/01/2003
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 JANVIER 2003. - Circulaire relative au ravitaillement des personnes en état d'arrestation, à l'exclusion de celles qui font l'objet d'un écrou dans un établissement pénitentiaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 3 janvier 2003 relative au ravitaillement des personnes en état d'arrestation, à l'exclusion de celles qui font l'objet d'un écrou dans un établissement pénitentiaire (Moniteur belge du 28 janvier 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JANUAR 2003 - Rundschreiben über die Verpflegung festgenommener Personen, mit Ausnahme derjenigen, die in einer Strafanstalt inhaftiert sind An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Einleitung Vor kurzem ist eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Föderalen Öffentlichen Dienste Inneres und Justiz, der föderalen Polizei und der lokalen Polizei errichtet worden, die Vorschläge zur Verbesserung der Gesetzes- und Verordnungstexte in Sachen Festnahmen durch die Polizeidienste untersuchen, beurteilen und ausarbeiten soll.Die Problematik der Kosten für die Mahlzeiten, die den von den Polizeidiensten festgenommenen Personen zu besorgen sind, ist ebenfalls von Grund auf revidiert worden. In Erwartung der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe scheint es jedoch dringend angebracht, schon jetzt eine Initiative zu ergreifen, um die zurückzuzahlenden Beträge zu indexieren und die Verweise auf die Gesetzesbestimmungen, die infolge der Reform der Polizeidienste in Kraft sind, anzupassen.

Fortan sind die nachstehenden Bestimmungen anzuwenden. 1. Zielsetzungen und Rahmen dieses Rundschreibens Festgenommene Personen müssen zu essen und zu trinken bekommen aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Europäischen Übereinkommens vom 14. November 1993 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Den Diensten, die die Festnahme vorgenommen haben, fällt die Verantwortung zu, hierfür zu sorgen.

Sowohl Personen, die Gegenstand einer administrativen Festnahme sind, als auch diejenigen, die Gegenstand einer gerichtlichen Festnahme sind, haben Anspruch auf eine angemessene Mahlzeit, und zwar im Sinne von Kapitel IV des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt. 2. Dienste, die die Kosten für Mahlzeiten übernehmen A.Gerichtliche Festnahmen: Die Kosten gehen zu Lasten des Ministeriums der Justiz, Dienststelle für Gerichtskosten, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel.

B. Administrative Festnahmen. Hierbei ist folgende Unterscheidung zu machen: - Festnahmen in einer Polizeizone anlässlich eines Ereignisses in dieser Zone: Findet die Inhaftierung in dieser Zone statt, gehen die Kosten zu Lasten dieser Zone, ob die Festnahmen nun von Polizisten der betroffenen Zone, von Polizisten einer anderen Zone, die zur Verstärkung eingesetzt wurden, oder noch von föderalen Polizisten vorgenommen worden sind. - Festnahmen in einer Polizeizone anlässlich eines Ereignisses in dieser Zone: Wenn die festgenommene Person aus welchem Grund auch immer in einer Zelle eines Polizeipostens einer anderen Zone in Haft genommen wird, gehen die Kosten zu Lasten der Zone, auf deren Gebiet die Festnahme vorgenommen worden ist. - Festnahmen durch das Personal einer Polizeizone im Rahmen eines föderalen Auftrags, der aufgrund einer verbindlichen Richtlinie (Artikel 61 GIP) von der lokalen Polizei ausgeführt wird: Die Kosten gehen zu Lasten der Polizeizone. - Festnahmen durch das Personal einer Polizeizone im Rahmen eines föderalen Auftrags auf Anforderung des Ministers des Innern (Artikel 64 GIP): Die Kosten gehen zu Lasten der Polizeizone, auf deren Gebiet der Auftrag ausgeführt worden ist. - Festnahmen durch das Personal der föderalen Polizei im Rahmen eines föderalen Auftrags: Die Kosten gehen zu Lasten der föderalen Polizei. 3. Zurückzuzahlende Beträge Die infolge einer gerichts- und verwaltungspolizeilichen Massnahme inhaftierten Personen unterliegen in Zukunft in Bezug auf die Mahlzeitkosten derselben Regelung. Wenn die Behörde, die die Kosten für die Mahlzeiten der festgenommenen Personen getragen hat, nicht diejenige ist, die sie aufgrund des oben erwähnten Punkts 2 hätte tragen müssen, kann die Zurückzahlung der folgenden Beträge (Index vom Monat August 2001, der 110,91 Punkte erreicht) beantragt werden: - Frühstück: 1,65 euro , - Mittagessen: 3,25 euro , - Abendessen: 2,00 euro .

Das Rundschreiben vom 2. März 1964 wird aufgehoben.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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