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Circulaire du 04 juillet 2000
publié le 13 janvier 2001

Circulaire ministérielle ZP 5 traitant de l'aide financière pour le soutien du fonctionnement des zones de police pilotes. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2000001095
pub.
13/01/2001
prom.
04/07/2000
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


4 JUILLET 2000. - Circulaire ministérielle ZP 5 traitant de l'aide financière pour le soutien du fonctionnement des zones de police pilotes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZP 5 du Ministre de l'Intérieur du 4 juillet 2000 traitant de l'aide financière pour le soutien du fonctionnement des zones de police pilotes (Moniteur belge du 25 juillet 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

Ministerium des Innern 4. JULI 2000 - Ministerielles Rundschreiben PZ 5 über die finanzielle Beihilfe für die Unterstützung der Arbeit der Pilotpolizeizonen An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Mitglieder des provinzialen Unterstützungsteams, An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, I.Allgemeines Im Ministeriellen Rundschreiben PZ 1 vom 10. April 2000 « Einrichtung der lokalen Polizei - Errichtung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei » wurde angekündigt, dass die Regierung zirka 200 Millionen Franken für die Funktionsfähigkeit der ersten Phase der Pilotpolizeizonen zur Verfügung stellt. Es handelt sich um die im Ministeriellen Rundschreiben PZ 1 erwähnten 22 Pilotpolizeizonen.

II. Gewährung des Zuschusses 1. Anwendungsbereich Die Gemeinde(n), die einer Pilotpolizeizone (Phase 1) angehört (angehören), kann (können) eine finanzielle Beihilfe für die Investitions- und Betriebskosten im Rahmen einer optimal integrierten Arbeitsweise der Pilotpolizeizone erhalten.Für diese Bezuschussung kommen weder die Personal- und gewöhnlichen Betriebskosten der bestehenden Polizeidienste noch die Kosten für die Reparatur des (bezuschussten) Materials und der (bezuschussten) Ausrüstung in Frage.

Im Sinne des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 strebt die Pilotpolizeizone eine optimal integrierte Arbeitsweise der bestehenden Polizeidienste an für alle Aufgabenbereiche der polizeilichen Grundfunktion, so wie dies in der betreffenden Pilotpolizeizone bestimmt worden ist.

Die finanzielle Beihilfe ist ausschliesslich zur Deckung der Kosten bestimmt, die in direktem Zusammenhang mit dem Integrierungsprozess stehen. Diese Beihilfe darf auf keinen Fall dazu dienen, den Mangel an früheren Investitionen auszugleichen.

Die Kosten für folgende Aspekte der integrierten Arbeitsweise der Pilotpolizeizone können bezuschusst werden: - Aktionen und Studien zur Förderung der integrierten Arbeitsweise in den bestehenden Polizeidiensten, und zwar für sämtliche Aufgabenbereiche der polizeilichen Grundfunktion, so wie dies in der betreffenden Pilotpolizeizone bestimmt worden ist; aus der Zielsetzung dieser Aktionen/Studien muss deutlich hervorgehen, dass sie eine Hilfe/einen Mehrwert bei der Umsetzung der integrierten Arbeitsweise darstellen (1), - Veranstaltung gemeinsamer Ausbildungen für die zukünftigen Mitglieder der lokalen Polizei (sowohl die Mitglieder der Gendarmerie als auch die Mitglieder der Gemeindepolizei), - Organisation eines Begleitprozesses (durch externe oder interne Berater), so dass im Hinblick auf die Einrichtung eines auf die Gemeinschaft ausgerichteten Polizeidienstes die angemessenste Organisationskultur und das angemessenste Organisationsmodell ausgearbeitet werden können (2), - Anbringung des neuen Emblems auf der Polizeiausrüstung (Fahrzeuge, Gebäude, Uniformen...) gemäss dem Rundschreiben PZ 3 vom 10. Mai 2000 « Polizeireform - Pilotprojekte - Benutzung des Emblems des neuen, auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes », - Übergang zu einem gemeinsamen EDV-System, - Übergang zu einem gemeinsamen Funk- und Kommunikationssystem (3). 2. Gewährungsbedingungen Zur Verwirklichung dieser integrierten Arbeitsweise hat die Pilotpolizeizone gemäss den Richtlinien des Ministeriellen Rundschreibens PZ 1 einen Direktionsrat oder eine Gruppe « Operative Beratung » eingesetzt.Der Direktionsrat muss diese integrierte Arbeitsweise nach und nach in mehreren Etappen einführen. Hierzu hat er einen Etappenplan ausgearbeitet, in dem die Einführung der integrierten Arbeitsweise in die betreffende Pilotpolizeizone für alle Aufgabenbereiche der polizeilichen Grundfunktion methodisch bestimmt und zeitlich und räumlich vorgesehen wird.

Die eingereichte Bezuschussungsakte ist vom Direktionsrat beziehungsweise von der Gruppe « Operative Beratung » sowie vom (von den) Bürgermeister(n) der Gemeinde(n) der Pilotpolizeizone(n) genehmigt worden (siehe auch Nummer III.1 und Muster in der Anlage).

Die Gemeinde(n) der Pilotpolizeizone(n) verpflichtet (verpflichten) sich, die Ausbildung und den Stellenplan des Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikpersonals des lokalen Polizeikorps gemäss den vom König festgelegten Mindestnormen zu ergänzen (4).

Der Zuschuss wird pro Pilotpolizeizone von einer Gemeinde verwaltet.

Der Zuschuss muss unter Beachtung der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge verwendet werden.

Gemeinden, die einen Zuschuss erhalten haben (Pilotpolizeizonen), müssen seinen Verwendungszweck spätestens im Jahr nach seiner Gewährung nachweisen. 3. Art und Weise der Verteilung der Haushaltsmittel Die verfügbaren Haushaltsmittel, das heisst etwa 200 Millionen Franken, werden aufgrund nachstehender Verteilerschlüssel unter die Gemeinden verteilt, die die in Nummer II.1 bestimmten Bedingungen erfüllen: - pauschaler Ausgangsbetrag von 1.000.000 F für Mehrgemeindezonen, - für den Rest des Gesamtbetrags aufgrund eines Verteilungskoeffizienten, der sich zu 50% auf die Bevölkerungszahl der Pilotpolizeizone(n) und zu 50% auf die Personalbestände der Pilotpolizeizone(n) stützt.

Als Polizeipersonalbestände werden die Bestände vom 31. Dezember 1999 (APUD/Abteilung "Unterstützung in Sachen Polizeipolitik") berücksichtigt. Sie umfassen die Mitglieder der Gemeindepolizei und der Gendarmerie der betreffenden Pilotpolizeizone.

Aufgrund der obenerwähnten Verteilerschlüssel wird ein Höchstbetrag pro Pilotpolizeizone festgelegt. Nachstehend finden Sie die pro Pilotpolizeizone festgelegten Höchstbeträge.

Für Flandern: Höchstbetrag Ostflandern: - PZ Gent 18 788 699 F - PZ Lokeren 3 937 255 F Westflandern: - PZ Blankenberge, Zuienkerke 4 440 024 F - PZ Ostende 7 009 398 F Antwerpen: - PZ Antwerpen 37 573 457 F - PZ Lier 3 834 132 F Limburg: - PZ Hasselt, Diepenbeek, Zonhoven 8 763 012 F - PZ Tongeren, Herstappe 4 833 309 F Flämisch-Brabant: - PZ Löwen, 7 612 593 F - PZ Affligem, Roosdaal, Ternat, Liedekerke 5 405 080 F - PZ Vilvoorde, Machelen 5 679 676 F Für Wallonien: Hennegau: - PZ Charleroi 17 063 787 F - PZ Silly, Brugelette, Lens, Chièvre, Jurbise, Enghien 5 034 572 F Wallonisch-Brabant: - PZ Ottignies-Louvain-la-Neuve 3 669 913 F - PZ Jodoigne, Ramillies, Hélécine, Orp-Jauche, Perwez 4 625 383 F Luxemburg: - PZ Durbuy, Hotton, Erezée, Rendeux, Marche-en-Famenne, Nassogne, Tenneville, Manhay, La Roche-en-Ardenne, Houffalize, Gouvy, Vielsalm 6 732 447 F - PZ Libramont, Neufchâteau, Bastogne, Bertogne, Sainte-Ode, Vaux-sur-Sûre, Fauvillers, Léglise 5 403 358 F Lüttich: - PZ Soumagne, Fléron, Beyne-Heusay 5 144 768 F - PZ Seraing, Neupré 7 540 240 F Namur: - PZ Namur 8 826 126 F - PZ Ciney, Hamois, Havelange, Somme-Leuze 4 694 672 F Für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt: - PZ Etterbeek, Woluwe-Saint-Pierre, Woluwe-Saint-Lambert 11 388 098 F III. Gewährungsverfahren 1. Bezuschussungsantrag Die interessierten Pilotpolizeizonen erstellen einen mit Gründen versehenen Bezuschussungsantrag (Bezuschussungsakte), der beim Minister des Innern, Rue Royale 60-62 in 1000 Brüssel, eingereicht wird.Eine Kopie der Bezuschussungsakte wird der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, Rue Royale 56 in 1000 Brüssel, übermittelt.

Der Bezuschussungsantrag umfasst eine Vorstellung und eine Begründung des oder der Projekte und dessen beziehungsweise deren Ausführung (unter Angabe des eigenen Beitrags der Gemeinde(n) und der beantragten Beihilfe) sowie den Namen der Gemeinde, die für die Pilotpolizeizone als Verwalter auftritt (hauptsächlich in den Fällen, in denen es um Mehrgemeindepilotpolizeizonen geht).

Der Bezuschussungsantrag muss vor dem 15. September 2000 eingereicht werden. In Ermangelung eines Antrags kann (können) die Gemeinde(n) keine finanzielle Beihilfe erhalten, selbst wenn sie gemäss den Bestimmungen des Ministeriellen Rundschreibens PZ1 auf der Liste der Pilotpolizeizonen steht (stehen).

Das Einsenden des Antragsformulars setzt voraus, dass die Gemeinde den Zuschuss annimmt und sich verpflichtet, die Verordnungsbestimmungen einzuhalten (Bestimmung des Zuschusses, Kontrolle...). 2. Selektion und Begutachtungsverfahren Die eingereichten Projekte werden von einer Selektionskommission bewertet, die sich aus Vertretern des Unterstützungsteams der Polizeizonen, der provinzialen Unterstützungsteams und der Arbeitsgruppen Polizeireform zusammensetzt.Die Kommission wird mir einen Monat später eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Bezuschussungsantrag zukommen lassen.

Diese mit Gründen versehene Stellungnahme umfasst einerseits die allgemeine Stellungnahme des Unterstützungsteams der Polizeizonen und des provinzialen Unterstützungsteams zu den allgemeinen Zielen der Pilotpolizeizonen und andererseits ein spezifisches technisches Gutachten in puncto Informatik, Funkverkehr, Begleitprozess, gemeinsame Ausbildungen und Anbringung des Emblems. In letzteren Fällen wird zudem das technische Gutachten der Arbeitsgruppen Polizeireform eingeholt. 3. Genehmigungsverfahren Nach Empfang der obenerwähnten Stellungnahme werde ich eine Entscheidung über die finanzielle Beihilfe treffen, die der Gemeinde in Form eines direkten Zuschusses gewährt wird. Der Betrag, der jeder Gemeinde (Pilotpolizeizone) zuerkannt wird, wird durch Königlichen Erlass festgelegt.

IV. Kontrolle und Sanktionen Der Minister des Innern oder sein Beauftragter können jederzeit Kontrollen durchführen, um sich vor Ort von der korrekten Ausführung des Erlasses zur Gewährung des Zuschusses zu überzeugen.

Ferner kann der Minister des Innern oder sein Beauftragter auf einfaches Verlangen jederzeit alle Schriftstücke vor Ort einsehen, in denen nachgewiesen wird, dass die Pilotpolizeizone den Erlass zur Gewährung des Zuschusses korrekt ausführt und dass die mit der finanziellen Beihilfe getätigten Ausgaben diesem Erlass entsprechen.

Bei Nichteinhaltung des Gewährungserlasses seitens der bezuschussten Pilotpolizeizone und bei missbräuchlicher Verwendung des gewährten Zuschusses und/oder des bezuschussten Materials und/oder der bezuschussten Dienste wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert.

Minister des Innern A. DUQUESNE

Fussnoten (1) Zur Vermeidung unnötiger Arbeit muss immer nachgeprüft werden, ob in diesem Zusammenhang bereits auf föderaler Ebene bestimmte Initiativen oder Untersuchungen vorgesehen worden sind.(2) Im Rahmen der Arbeitsgruppe 10 « Übergangsmassnahmen » arbeitet eine Untergruppe einen Vorschlag zum Begleitprozess (UIA-Untersuchung und externe Beratung) in den Pilotpolizeizonen aus.Da bestimmte Pilotpolizeizonen diesbezüglich bereits Initiativen ergriffen haben, wird ihnen die Möglichkeit geboten, diese Initiativen über diese Haushaltsmittel zu finanzieren.

Zudem ist den Pilotpolizeizonen in Zusammenarbeit mit den Studiengruppen Lentic von Lüttich und Cita von Namur ein ausführlicher Begleitprozess für sämtliche Aufgabenbereiche der polizeilichen Grundfunktion vorgeschlagen worden. (3) Bei der Anschaffung eines Funk- und Kommunikationssystems sollte auf die Kompatibilität mit dem auf Provinzebene bestehenden ASTRID-System geachtet werden, so dass es auch weiterhin benutzt werden kann, wenn im nachhinein eine Beteiligung am ASTRID-Projekt beschlossen wird.(4) Die KUL-Leuven hat den Auftrag erhalten, diese Mindestnormen auf der Grundlage einer Regressionsanalyse festzulegen. ANLAGE: MUSTER EINES BEZUSCHUSSUNGSANTRAGS Art. 1 - Der/Die Unterzeichnete . . . . . (Eigenschaft) . . . . . beantragt im Namen der Pilotpolizeizone . . . . . die Gewährung einer finanziellen Beihilfe für die Pilotpolizeizone im Hinblick auf die integrierte Arbeitsweise der in der betreffenden Pilotpolizeizone bestehenden Polizeidienste.

Art. 2 - Anbei finden Sie eine globale Übersicht über die Bezuschussungsanträge. Die ausführlichen mit Gründen versehenen Anträge werden nachstehend hinzugefügt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 3 - (Praktische Informationen) Name und Telefonnummer der Kontaktperson Kontonummer der Gemeinde (Verwalterin des Zuschusses) . . . . .

Art. 4 - (nur für Mehrgemeindezonen) Vorliegender Bezuschussungsantrag wird von allen Gemeinden der betreffenden Pilotpolizeizone gebilligt.

Pour la consultation du tableau, voir image Art. 5 - (Stellungnahme des Direktionsrates oder der Gruppe « Operative Beratung » der Pilotpolizeizone) Für richtig erklärt, Aufgestellt in . . . . . , am . . . . .

Name des Bürgermeisters, Verwalter des Zuschusses

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