Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 05 novembre 2004
publié le 08 février 2005

Circulaire concernant les accords avec l'Australie et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime « vacances-travail ». - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2005000021
pub.
08/02/2005
prom.
05/11/2004
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 NOVEMBRE 2004. - Circulaire concernant les accords avec l'Australie et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime « vacances-travail ». - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 5 novembre 2004 concernant les accords avec l'Australie et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime « vacances-travail » (Moniteur belge du 24 novembre 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

5. NOVEMBER 2004 - Rundschreiben über die Abkommen mit Australien und Neuseeland in Bezug auf die Regelung « Reisen und Arbeiten » An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreiches Hiermit möchte ich Sie einerseits auf das am 20.November 2002 in Canberra unterzeichnete Abkommen zwischen Belgien und Australien und andererseits auf das am 23. April 2003 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen Belgien und Neuseeland aufmerksam machen.

In beiden Abkommen geht es um die so genannte « Reisen und Arbeiten »-Regelung. Dank dieser Abkommen können junge belgische Staatsangehörige beziehungsweise junge australische und neuseeländische Staatsangehörige sich für eine Höchstdauer von einem Jahr nach Australien oder Neuseeland beziehungsweise nach Belgien begeben, hauptsächlich um dort Urlaub zu machen, zusätzlich aber auch um zwecks Ergänzung ihrer finanziellen Mittel dort zu arbeiten.

Das Einverständnis zu beiden Abkommen ist durch ein Gesetz vom 13.

Juli 2004, das am 6. September 2004 im Belgischen Staatsblatt veröffentlich worden ist, gegeben worden. Der vollständige Text beider Abkommen steht ebenfalls in der vorerwähnten Ausgabe des Belgischen Staatsblattes. Beide Abkommen treten am 1. November 2004 in Kraft.

A. Bedingungen für die Nutzung des Abkommens Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die das sie betreffende Abkommen nutzen möchten, müssen folgende Bedingungen erfüllen: - die Absicht haben, nach Belgien zu kommen, hauptsächlich um dort Urlaub zu machen, aber eventuell auch um nebenher zu arbeiten, - bei Einreichung des Antrags zwischen achtzehn und dreissig Jahre alt sein, - Inhaber eines gültigen Passes sein, - ein gültiges Rückflugticket besitzen oder über genügend Mittel verfügen, um solch ein Ticket zu kaufen, - über genügend finanzielle Mittel, das heisst über mindestens 2.500 EUR verfügen (jährlich indexiert), - diese Regelung nicht bereits genutzt haben, - nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leiden, die die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, - ein amtliches Leumundszeugnis vorlegen, - für die Dauer des Aufenthalts eine globale Krankenkosten- und Krankenhausversicherung abschliessen (obligatorisch nur für neuseeländische Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen empfohlen).

B. Verfahren Gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 müssen australische und neuseeländische Staatsangehörige bei der für ihren Wohnort zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis im Ausland beantragen.

Sie müssen folgende Dokumente vorlegen: - einen gültigen Pass, - ein Leumundszeugnis neueren Datums, das sich auf die letzten fünf Jahre bezieht, - ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leidet, die die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, - eine Kopie des Rückflugtickets oder den Nachweis, dass der Antragsteller über genügende Mittel verfügt, um sich ein Rückflugticket zu kaufen (zum Beispiel Kreditkarte), - den Nachweis über genügende Existenzmittel, entweder in Form von Bargeld oder anhand einer Kreditkarte mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr, - das Original und eine Kopie der abgeschlossenen Krankenkosten- und Krankenhausversicherung (obligatorisch nur für neuseeländische Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen empfohlen).

Wenn die Bedingungen erfüllt sind, wird im Pass ein Visum des Typs D (vorläufige Aufenthaltserlaubnis) mit dem Vermerk « V.A.E., Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15/12/1980 - zeitweiliger Aufenthalt, begrenzt auf ein Jahr - Reisen und Arbeiten » angebracht.

Innerhalb acht Werktagen nach der Einreise in Belgien muss der Betreffende bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden. Nach Kontrolle des Wohnortes trägt die Gemeindeverwaltung den Inhaber des « Reisen und Arbeiten »-Visums in das Fremdenregister ein. Eine Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister - zeitweiliger Aufenthalt mit dem Vermerk « begrenzt auf ein Jahr, « Reisen und Arbeiten » » wird ausgestellt.

C. Anmerkungen In Bezug auf die Möglichkeit einen Antrag in Belgien einzureichen, kann auf das Rundschreiben vom 19. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 17. März 2003, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 9. Oktober 2003) verwiesen werden. In Bezug auf Punkt B.1.1 des vorerwähnten Rundschreibens werden die aussergewöhnlichen Umstände ebenfalls als bestehend vorausgesetzt, wenn die in Buchstabe A erwähnten Bedingungen für den Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen von « Reisen und Arbeiten » erfüllt sind und wenn der Antrag während des legalen Aufenthalts des Betreffenden eingereicht wird.

Die Betreffenden sind für die Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger in Belgien von der Arbeitserlaubnis befreit.

Die Betreffenden können auf Wunsch in Belgien an einem Lehrprogramm oder einer Ausbildung teilnehmen. Die Gesamtdauer darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

Ausser bei Wechsel der Rechtsstellung kann der Aufenthalt der Betreffenden im Rahmen von « Reisen und Arbeiten » nicht über die vorgesehene Dauer von zwölf Monaten hinaus verlängert werden.

Zur Zeit ist festgelegt, dass höchstens hundert neuseeländische Staatsangehörige pro Jahr die Regelung « Reisen und Arbeiten » in Belgien nutzen können. Diese Anzahl kann jährlich angepasst werden. In Bezug auf australische Staatsangehörige ist keine Höchstzahl festgelegt.

Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die sich im Rahmen dieser Abkommen in Belgien aufhalten und nähere Informationen erhalten möchten, können sich unter den folgenden Telefonnummern an den Telefonischen Betreuungsdienst (« Cellule accueil téléphonique »/« Cel telefonisch onthaal ») des FÖD Auswärtige Angelegenheiten (Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten) wenden: 02/501 85 26, 02/501 83 26 oder 02/501 81 61.

Nähere Informationen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens sind bei den folgenden Diensten des Ausländeramtes erhältlich: - in Einzelfällen: Helpdesk: 02/206 15 99, - für juristische Fragen: Studienbüro: 02/206 19 23 (F) oder 02/206 19 22 (N).

Brüssel, den 5. November 2004 Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

^