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Circulaire du 06 août 2012
publié le 16 janvier 2013

Réforme de la Sécurité civile - Circulaire relative aux arrêtés d'exécution PZO +, au Plan zonal d'organisation opérationnelle et à la consultation des organisations syndicales. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2012000742
pub.
16/01/2013
prom.
06/08/2012
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 AOUT 2012. - Réforme de la Sécurité civile - Circulaire relative aux arrêtés d'exécution PZO +, au Plan zonal d'organisation opérationnelle et à la consultation des organisations syndicales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire de la Ministre de l'Intérieur du 6 août 2012 relative à la réforme de la Sécurité civile - Circulaire relative aux arrêtés d'exécution PZO +, au Plan zonal d'organisation opérationnelle et à la consultation des organisations syndicales (Moniteur belge du 12 septembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. AUGUST 2012 - Reform der Zivilen Sicherheit - Rundschreiben über die VOZ + Ausführungserlasse, den zonalen Plan zur Organisation der Einsätze und die Konsultierung der Gewerkschaftsorganisationen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an alle Gemeinden und ergänzt das Rundschreiben vom 9.Juli 2012. Es bezweckt, den Gemeinden Informationen zu folgenden drei Punkten zu übermitteln: - Inhalt der Königlichen Erlasse zur Ausführung des Gesetzes, durch das den vorläufigen Zonen Rechtspersönlichkeit gewährt wird, - zonaler Plan zur Organisation der Einsätze, - notwendige Konsultierung der Gewerkschaftsorganisationen im Rahmen der vorläufigen Zonen.

A) Ausführungserlasse Infolge der Annahme des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz in der Plenarsitzung der Abgeordentenkammer vom 28. Juni diesen Jahres hat der Ministerrat die von mir vorgeschlagenen Entwürfe von Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes gebilligt.

Dabei handelt es sich um folgende Königliche Erlasse: - Erlass zur Gewährung einer föderalen Dotation an die vorläufigen Zonen, - Erlass zur Festlegung von Mindestnormen mit Bezug auf die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der entsprechenden Mittel, - Erlass zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle und kollektive Schutzausrüstung.

Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Einrichtung der vorläufigen Zonen innerhalb der vorgesehenen Fristen teile ich Ihnen hiermit den Inhalt dieser Erlasse und des Entwurfs eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten mit.

Wie bereits im Rundschreiben vom 9. Juli 2012 erwähnt, müssen die vorläufigen Zonen durch Übermittlung der Beschlüsse des Rates der vorläufigen Zone an meine Dienste nachweisen, dass sie die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Bedingungen spätestens zum 31. Oktober 2012 erfüllen.

Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf die föderale Dotation.

Diese Texte und einen entsprechenden Leitfaden finden Sie auf der Website der Generaldirektion Zivile Sicherheit des FÖD Inneres ( http://www.securitecivile.be/ ); sie dienen der Vorbereitung auf die Einrichtung vorläufiger Zonen.

Beachten Sie jedoch, dass sowohl der Leitfaden als auch die Erlassentwürfe erst nach Veröffentlichung der Erlasse im Belgischen Staatsblatt in ihrer endgültigen Fassung vorliegen werden. Sie können also noch abgeändert werden.

Diese Erlasse unterliegen nämlich noch der Begutachtung durch die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates. Sie werden Anfang September veröffentlicht und bilden die Grundlage für die konkrete Einrichtung der vorläufigen Zonen. 1. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer föderalen Dotation an die vorläufigen Zonen In diesem Text wird der Schlüssel für die Aufteilung der föderalen Dotation unter die vorläufigen Zonen festgelegt sowie: - Begriffsbestimmungen für diesen Erlass, - maximale Dotation, ausgedrückt in Prozent, auf die jede vorläufige Zone auf der Grundlage des Verteilerschlüssels Anspruch erheben kann, - Modalitäten für die Auszahlung der Dotation, - Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der vorläufigen Zone. Zur Erinnerung: Die Gewährung der Dotation ist für die vorläufige Zone an folgende Verpflichtungen geknüpft: - Bestimmung des Vorsitzenden des Rates der vorläufigen Zone: Die Mitglieder des Rates, sprich von Rechts wegen die Bürgermeister der Gemeinden der Zone, bestimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei Stimmengleichheit erhält der Älteste den Vorzug. - Bestimmung des Einnehmers oder Finanzverwalters der vorläufigen Zone: Dabei handelt es sich um den Gemeindeeinnehmer oder den Finanzverwalter einer Gemeinde der Zone, der in die vorläufige Zone entsandt werden kann, um Einnahmen und Ausgaben der vorläufigen Zone zu tätigen. - Bestimmung des Koordinators der vorläufigen Zone: Dabei handelt es sich um einen Offizier eines Feuerwehrdienstes der Zone mit Diplom der Stufe A. In Ermangelung eines Bewerbers mit diesem Profil kann jedes Mitglied des Personals der Feuerwehrdienste der Zone als Koordinator bestimmt werden. Der Koordinator wird idealerweise vollzeitig entsandt; den Gegenbenheiten der Zone entsprechend kann seine Entsendung jedoch auch teilzeitig erfolgen. In jedem Fall ist diese Aufgabe von einer einzigen Person wahrzunehmen. Eine Aufgabenteilung ist nicht erlaubt. - Billigung des zonalen Plans zur Organisation der Einsätze seitens des Rates der vorläufigen Zone: Dieser Plan wird vom Koordinator ausgearbeitet (für den Inhalt siehe weiter unten). - Billigung des Haushaltsplans der vorläufigen Zone seitens des Rates der vorläufigen Zone: Dieser Haushaltsplan wird vom Vorsitzenden des Rates ausgearbeitet (für den Inhalt siehe weiter unten).

Sobald die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgestellt wird, kann der FÖD Inneres eine Ausgabenverpflichtung für die entsprechende föderale Dotation eingehen und sie den vorläufigen Zonen zuführen.

Die Formel zur Festlegung des Verteilerschlüssels entspricht derjenigen, die für die Gewährung der Zuschüsse an die vorläufigen Zonen für die Jahre 2010 und 2011 verwendet worden ist. Das in Prozent ausgedrückte Ergebnis der Anwendung dieses Verteilerschlüssels finden Sie in der Anlage zum Entwurf des Königlichen Erlasses.

Der im Jahr 2012 verfügbare Betrag für die föderale Dotation an die vorläufigen Zonen beläuft sich auf 21.747 k€ .

Im Entwurf des Gesetzes zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die vorläufigen Zonen ist vorgesehen, dass die föderale Dotation der Zone herabgesetzt oder zurückgefordert werden kann, wenn die vorläufige Zone den zonalen Plan zur Organisation der Einsätze nicht vollständig umsetzt. In diesem Entwurf ist für die Umsetzung eine Frist von zwei Jahren ab Billigung des Plans seitens des Rates der vorläufigen Zone vorgesehen.

Im Entwurf des Königlichen Erlasses zur Gewährung einer föderalen Dotation an die vorläufigen Zonen ist vorgesehen, dass der Rat der vorläufigen Zone dem FÖD Inneres zur Kontrolle der Umsetzung des Plans nicht nur den zonalen Plan, sondern auch jede Abänderung dieses Plans sowie eine Kopie des Jahresabschlusses der Zone und des Berichts über die Fortschritte bei der Umsetzung des zonalen Plans übermittelt. 2. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung von Mindestnormen mit Bezug auf die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der entsprechenden Mittel In diesem Entwurf wird der Mindesteinsatz von Personal und Material festgelegt, der für die qualitative Erfüllung der Aufgaben der vorläufigen Hilfeleistungszone einerseits und die Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz andererseits angemessen ist.Der Entwurf betrifft nur dringende Aufgaben, auf die der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe Anwendung findet.

In Anlage 1 zu diesem Erlassentwurf sind die Mittel festgelegt, die für das erste Ausrücken mindestens erforderlich und angemessen sind.

In Anlage 2 zu diesem Erlassentwurf ist die Mindestbemannung der in Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge festgelegt.

Die Zone muss diese mindestens erforderlichen Mittel unter Berücksichtigung ihrer operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit, der im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten und eventueller besonderer Noteinsatz- beziehungsweise Einsatzpläne beurteilen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Erlass zwar zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen jedoch über einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 verfügen, um die in diesem Königlichen Erlass festgelegten Normen zu erfüllen. 3. Entwurf eines Erlasses zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle und kollektive Schutzausrüstung In diesem Entwurf ist die individuelle und kollektive Schutzausrüstung für jeden Einsatztyp vorgesehen, die die Zone ihrem Einsatzpersonal zur Verfügung stellen muss. Als Arbeitgeber des Personals der Feuerwehrdienste sind die Gemeinden - und später die Zonen - verantwortlich für die Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. Mit anderen Worten sind sie verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit für alle Mitglieder des Personals der Feuerwehrdienste zu ergreifen, worunter die Zurverfügungstellung der erforderlichen individuellen und kollektiven Schutzausrüstung.

In diesem Entwurf werden diese Verpflichtungen konkret festgelegt, damit alle vorläufigen operativen Zonen und die Hilfeleistungszonen dieselben Normen anwenden und die Gefahr von Arbeitsunfällen reduziert wird.

Die vorläufigen Zonen und Hilfeleistungszonen müssen diesen Königlichen Erlass schrittweise umsetzen. Zwar tritt er zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, die vorläufigen Zonen und die Hilfeleistungszonen verfügen jedoch über einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2013, um sich den Vorschriften anzupassen.

Dieser Entwurf steht der Erfüllung der im vorerwähnten Gesetz vom 4.

August 1996 und in den Erlassen zur Ausführung dieses Gesetzes vorgesehenen Verpflichtungen nicht im Wege. 4. Entwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten Dieser Erlassentwurf zielt darauf ab, die Bestimmung des Gesetzentwurfs, derzufolge die vorläufige Zone Vorbeugungsrichtlinien auf Zonenebene vorsehen muss, auszuführen.

Konkret wird darin ermöglicht, die Zuständigkeit der Brandschutztechniker auf die gesamte Hilfeleistungszone, der sie angehören, auszudehnen, und somit die Gefahrenverhütung auf Zonenebene zu gewährleisten.

B) Zonaler Plan zur Organisation der Einsätze Der zonale Plan muss aus zwei Teilen bestehen: "as is" und "to be".

Der Teil "as is" enthält eine Übersicht über den derzeitigen Stand und bildet die Grundlage für die Festlegung der Mittel im Teil "to be".

Um einen Überblick über den derzeitigen Stand liefern zu können, fügt die vorläufige Zone ihrem zonalen Plan folgende Unterlagen bei: - das Formular Fuhrpark, - das Formular nicht rollendes Einsatzmaterial, - das Formular mit Bezug auf die Verwaltungssoftware, - das Formular Schulungen.

Diese « Task-Force »-Formulare sind im Rahmen der VOZ-Vereinbarungen 2010 und 2011 ausgefüllt worden und spiegeln den Stand am 31. Dezember 2011 wider.

Der Teil « to be » muss auf einer Risikoanalyse beruhen und die für eine optimale einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen personellen Mittel und Sachmittel bestimmen.

Das Gesetz enthält eine nicht erschöpfende Liste dieser Mittel: - Personalanwerbung, - Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien: Ermöglicht wird dies durch eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten (siehe Buchstabe A Nr. 4 weiter oben), - Erstellung eines zonalen Schulungsplans, - Erstellung der Einsatzpläne gemäss den geltenden Rechtsvorschriften, - Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die individuelle und kollektive Schutzausrüstung (siehe Buchstabe A Nr. 3 weiter oben), - Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen Startmittel der Zone gemäss dem Königlichen Erlass zur Festlegung der Mindestnormen mit Bezug auf die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der entsprechenden Mittel (siehe Buchstabe A Nr. 2 weiter oben).

Für alle Fälle wird in Kürze ein Muster für einen zonalen Plan zur Organisation der Einsätze auf der Website der Generaldirektion Zivile Sicherheit verfügbar sein. Die 34 vorläufigen Zonen sollten von diesem Muster ausgehen.

C) Konsultierung der Gewerkschaftsorganisationen Der Rat der vorläufigen Zone wird Beschlüsse fassen müssen, die unweigerlich Auswirkungen auf das Personal der verschiedenen Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone haben werden. Diese Beschlüsse werden vom Rat der vorläufigen Zone im Rahmen des zonalen Plans zur Organisation der Einsätze gefasst, aber von den Gemeinden ausgeführt.

Da der zonale Plan einen Eckpfeiler der Reform dieser Dienste bildet, ist es von grundlegender Bedeutung, die Gewerkschaftsorganisationen in alle Massnahmen, die Auswirkungen auf das Personal der Feuerwehrdienste haben, einzubeziehen.

Die Grundsätze des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, demzufolge Beschlüsse mit Bezug auf das Verwaltungs- und Besoldungsstatut nicht ohne vorhergehende Verhandlungen mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen gefasst werden dürfen, sind einzuhalten.

Auch unterliegen Beschlüsse zur Festlegung des Stellenplans einer vorhergehenden Konzertierung.

Zur Wahrung des Grundsatzes der Parallelität der Formen sollten die Räte der vorläufigen Zonen also die Gewerkschaftsorganisationen in Beschlüsse einbeziehen, die gemäss dem Gesetz vom 19. Dezember 1974 Verhandlungen oder Konzertierungen mit den Gewerkschaften unterliegen.

Bitte übermitteln Sie dieses Rundschreiben allen Gemeinden Ihrer Provinz.

Mit freundlichen Grüssen Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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