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Circulaire du 06 décembre 2001
publié le 07 novembre 2002

Circulaire PLP 18 relative à l'article 248 LPI Mise en place des corps de la police locale - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000387
pub.
07/11/2002
prom.
06/12/2001
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


6 DECEMBRE 2001. - Circulaire PLP 18 relative à l'article 248 LPI Mise en place des corps de la police locale - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 18 du Ministre de l'Intérieur du 6 décembre 2001 relative à l'article 248 LPI - Mise en place des corps de la police locale (Moniteur belge du 24 janvier 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 6. DEZEMBER 2001 - Rundschreiben PLP 18 über Artikel 248 des GIP Einrichtung der Korps der lokalen Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird die lokale Polizei pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet, wenn der König feststellt, dass die nachstehenden Voraussetzungen, die zur Einrichtung einer lokalen Polizei erforderlich sind, erfüllt sind: 1. Der territoriale Amtsbereich der Zone ist gemäss Artikel 9 festgelegt worden.2. Der Personalbestand und der Stellenplan des lokalen Polizeikorps sind gemäss den Artikeln 38 und 47 festgelegt worden.3. Die in Artikel 41 vorgesehene föderale Dotation der Polizeizone ist festgesetzt worden.4. In einer Eingemeindezone entspricht der Haushalt, der für die zu ihren Lasten gehenden Ausgaben für das lokale Polizeikorps eingetragen ist, den Mindestnormen.In einer Mehrgemeindezone sind die kommunale Dotation und die Verteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss den Mindestnormen festgelegt. Diese Mindestnormen sind gemäss Artikel 39 festgelegt.

Die erste Voraussetzung des Artikels 248 des GIP ist bereits für alle Polizeizonen erfüllt. Das Staatsgebiet des Königreichs ist durch die Königlichen Erlasse vom 28. April und 27. Dezember 2000 in 196 Polizeizonen eingeteilt worden.

Es wird konkret nachgeprüft werden müssen, inwiefern die Polizeizonen der zweiten und der vierten Voraussetzung genügen.

Für die zweite Voraussetzung müssen die Polizeizonen insbesondere den Bestimmungen der folgenden Texte genügen: a) in Bezug auf den Personalbestand: der Königliche Erlass vom 5. September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei (Belgisches Staatsblatt 12. Oktober 2001), b) in Bezug auf den Stellenplan: der Königliche Erlass zur Festlegung der Normen für die Ausbildung der Personalmitglieder der lokalen Polizei, der demnächst veröffentlicht wird. Dieser letztere Königliche Erlass ist von den Prinzipien der allseits bekannten Ausbildungsnormen 1-3-9 und 1-4-12 abgeleitet. Darin wird eine allgemeine Abweichung und für die Zonen der Kategorie 5 eine spezifische Abweichung vorgesehen.

Der Personalbestand und der Stellenplan des Polizeikorps der Zone werden per Beschluss des Gemeinderats oder des Polizeirats bestimmt.

Für die vierte Voraussetzung müssen einerseits die Polizeihaushaltspläne der Eingemeindezonen und andererseits die kommunale Dotation und die Verteilung der Dotation unter die Gemeinden dem Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei genügen, der ebenfalls bald veröffentlicht wird. Um so mehr wird für die Haushaltspläne zur Finanzierung der Polizeizonen ebenfalls die föderale Dotation zu berücksichtigen sein, deren Grundsätze in meinem Rundschreiben PLP 17 zurückzufinden sind.

In den Mehrgemeindezonen müssen ebenfalls die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Festlegung der Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindezone (Belgisches Staatsblatt 24. November 2001) eingehalten werden. Wenn der König feststellt, dass alle Voraussetzungen zur Einrichtung der lokalen Polizei einer bestimmten Zone erfüllt sind, wird das Korps der lokalen Polizei dieser Polizeizone durch Königlichen Erlass eingerichtet.

Die Überprüfung der Akte über die Einrichtung im Rahmen des Artikels 248 des GIP wird jedoch völlig getrennt von der Ausübung der Verwaltungsaufsicht durchgeführt. In der Tat werden wir uns weder über die Zweckmässigkeit noch über die Rechtmässigkeit der eingereichten Haushaltspläne aussprechen. Hier wird einzig und allein geprüft, ob die Bestimmungen über die budgetären Mindestnormen eingehalten werden.

In Bezug auf die spezifische Verwaltungsaufsicht (d.h. die Aufsicht auf föderaler Ebene) fallen diese Beschlüsse unter die in den Artikeln 67ff. des GIP festgelegte Genehmigungsaufsicht. Die Ausübung dieser Genehmigungsaufsicht liegt in erster Linie im Zuständigkeitsbereich des Gouverneurs, der gegebenenfalls diese Beschlüsse auch nicht genehmigen kann.

Ich bitte die Polizeizonen, ihre Akte unverzüglich spätestens innerhalb 5 Tagen nach dem Datum des zuletzt gegebenenfalls in aussergewöhnlicher Sitzung gefassten Beschlusses des Gemeinde- oder Polizeirats zuzustellen.

Andernfalls wird es mir faktisch unmöglich sein, dem König die Entwürfe der Königlichen Erlasse zur Bildung der Polizeikorps gemäss den von Ihm festgelegten Normen und Haushaltsplänen vorzulegen. Die vollständige Akte über die Einrichtung der lokalen Polizei muss dem Ministerium des Innern, Verwaltungs- und technisches Sekretariat, Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL), per Einschreiben oder durch einen Boten in zwei Ausfertigungen übermittelt werden zu Händen von Herrn J.M. Van Branteghem, Boulevard du Régent 40, 1000 Brüssel.

In diesem Zusammenhang erachte ich es als nützlich, den Zonen eine Checkliste der Dokumente zukommen zu lassen, die die Akte enthalten muss. Diese Liste ist dem vorliegenden Rundschreiben als Anlage beigefügt.

Daneben kann meine Verwaltung, sollte sich dies als nötig erweisen, einige zusätzliche Schriftstücke verlangen.

Abschliessend erinnere ich ein letztes Mal an mein Rundschreiben PLP 13bis mit den letzten genaueren Angaben zur Erstellung der lokalen Haushaltspläne und an mein Rundschreiben PLP 17 über die Vereinbarung vom 21. November 2001.

Ich bitte Sie, sämtliche betroffenen Polizeikorps, die Ihrem Amtsbereich unterstehen, über das Voranstehende zu informieren.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern A. DUQUESNE

CHECKLISTE 1. der Beschluss des Gemeinde- bzw.Polizeirats über den Personalbestand des Polizeikorps der lokalen Polizei, 2. der Beschluss des Gemeinde- bzw.Polizeirats über den Stellenplan des Polizeikorps dieser Zone, 3. der Beschluss des Gemeinde- bzw.Polizeirats zur Genehmigung des Polizeihaushaltsplans, 4. der vom Gemeinde- bzw.Polizeirat genehmigte Polizeihaushaltsplan 2002, 5. ein Dokument, in dem die für 2001 veranschlagten Gesamtkosten der Gemeindepolizei (in einer Mehrgemeindezone: die Gesamtkosten der Gemeindepolizei jeder Gemeinde der Zone) - falls nicht im Polizeihaushaltsplan 2002 enthalten - vermerkt sind, nach Abzug der im Haushaltsplan 2001 im Rahmen der Ausübung der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen eingetragenen Mittel, 6.in einer Mehrgemeindezone: die Beschlüsse der Gemeinderäte der verschiedenen Gemeinden der Polizeizone über die kommunalen Dotationen, 7. die vollständigen Angaben des Sitzes der Polizeizone (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail, GSM, Kontaktperson, Öffnungszeiten), wo alle zusätzlichen Auskünfte angefordert werden können, 8.die vollständigen Angaben des besonderen Rechnungsführers (Name, Adresse, Telefonnummer) und des Bankkontos, auf das die föderalen Dotationen überwiesen werden müssen, 9. alle weiteren Informationen, die Ihrer Meinung nach nützlich sein könnten.

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