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Circulaire du 07 juillet 2000
publié le 21 septembre 2000

Circulaire relative à la délivrance de listes des électeurs Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2000000633
pub.
21/09/2000
prom.
07/07/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


7 JUILLET 2000. - Circulaire relative à la délivrance de listes des électeurs Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 7 juillet 2000 relative à la délivrance de listes des électeurs (Moniteur belge du 14 juillet 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 7. JULI 2000 - Rundschreiben über die Aushändigung der Wählerlisten An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches und, im Hinblick auf die kommenden Wahlen vom 8.Oktober 2000, auch aufgrund von Artikel 1ter §§ 3 bis 5 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und Artikel 4 des Gemeindewahlgesetzes sind die Gemeindeverwaltungen verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Wählerlisten, sobald diese im Hinblick auf eine Wahl erstellt worden sind, Personen auszuhändigen, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die Wahlen einzureichen oder als Kandidat auf einem im Hinblick auf die Wahlen eingereichten Wahlvorschlag zu erscheinen.

Durch Ministerielles Rundschreiben vom 18. Mai 1989 wird die Aushändigung dieser Liste auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, ...) oder Mikrofilm verboten.

Angesichts der modernen Vervielfältigungsverfahren, die heutzutage zur Verfügung stehen, ist dieses Rundschreiben überholt und bin ich der Meinung, dass es den Gemeinden erlaubt werden sollte, die vorerwähnten Exemplare oder Abschriften der Wählerliste auch auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, Kassette, CD-Rom, ...) oder Mikrofilm auszuhändigen.

Die Bestimmungen von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 1991, und ähnliche Bestimmungen der anderen vorerwähnten Wahlgesetze reichen aus, um eventuelle Missbräuche zu vermeiden und zu bestrafen.

Soweit die Wählerlisten oder Abschriften davon für politische Parteien bestimmt sind, dürfen sie nur Personen ausgehändigt werden, die im Namen dieser politischen Parteien auftreten, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag gestellt haben und sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die betreffenden Wahlen einzureichen.

Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. Jede Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten.

Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf eine Wahl eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten, sofern sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag gestellt hat.

Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.

Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.

Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.

Es können keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht werden.

Personen, die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Ausserdem dürfen diese Exemplare oder Abschriften nur zu Wahlzwecken verwendet werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl.

Personen, die im Namen einer politischen Parteien auftreten, und Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden.

Das Rundschreiben vom 18. Mai 1989 über die Aushändigung der Wählerlisten in Anwendung von Artikel 17 des Wahlgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1989) wird zurückgenommen.

Der Minister des Innern, A. Duquesne.

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