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Circulaire du 09 juillet 1999
publié le 15 février 2000

Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance policière aux victimes. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1999000811
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15/02/2000
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09/07/1999
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


9 JUILLET 1999. - Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance policière aux victimes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire OOP 15ter du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 1999 concernant l'assistance policière aux victimes, établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 9. JULI 1999 - Rundschreiben OOP 15ter über den polizeilichen Beistand an Opfer An die Frauen und Herren Gouverneure der Provinzen Brabant Hennegau Lüttich Luxemburg Namur An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Korpschefs der Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Einleitung Im Rundschreiben OOP 15 vom 26.August 1991 und im Rundschreiben OOP 15bis vom 29. März 1994 ist die Rolle der Polizei im Rahmen des polizeilichen Opferbeistands näher bestimmt und abgegrenzt worden.

Seitdem ist eine Anzahl Initiativen ergriffen worden, um die Lage der Opfer von Straftaten, die sich an die Behörden wenden, zu verbessern (Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im Stadium der Voruntersuchung und der gerichtlichen Untersuchung, Strategischer Plan einer Nationalen Politik für Opfer und Charta für Opfer von Straftaten). Es sind Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand einerseits zwischen Föderalstaat und Flämischer Gemeinschaft und anderseits zwischen Föderalstaat, Französischer Gemeinschaft und Wallonischer Region unterzeichnet worden. Mit der Region Brüssel-Hauptstadt soll ebenfalls ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen werden. Es befindet sich zur Zeit in Vorbereitung.

Aufgrund dieser Entwicklungen ist es notwendig, die bestehenden Richtlinien zu aktualisieren und zu verfeinern. Dieses Rundschreiben ersetzt also die Rundschreiben OOP 15 und OOP 15bis.

I. Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieser Richtlinie ist bzw. sind: Opfer: Personen und ihre Angehörigen, die infolge einer Handlung oder eines Versäumnisses, die bzw. das durch das Strafgesetzbuch oder durch andere besondere Strafgesetze als strafbar betrachtet wird, einen materiellen, physischen und/oder seelischen Schaden erlitten haben, Opferbeistand: Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die Opfern von den verschiedenen Sektoren (Polizei- und Gerichtsdienst, sozialer und medizinischer Sektor) angeboten werden, Erster Beistand an Opfer: Dienstleistung, die Polizei- und Gerichtsdienste Opfern anbieten, wobei die erste Aufnahme und Betreuung des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen im Mittelpunkt stehen, Dienst für polizeilichen Opferbeistand: Dienst innerhalb eines Gemeindepolizeikorps, einer Gendarmeriebrigade oder eines Gendarmeriedistrikts, der einerseits für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Polizeibeamten in bezug auf polizeilichen Opferbeistand und andererseits für den eigentlichen polizeilichen Opferbeistand verantwortlich ist, wodurch jedoch die gesetzlichen Verpflichtungen eines jeden Polizeibeamten, Opfern ersten Beistand zu leisten, nicht eingeschränkt werden.

Die Definitionen für die Flämische Gemeinschaft und die Französische Gemeinschaft sind in Anlage 1 zu diesem Rundschreiben aufgeführt.

Der polizeiliche Opferbeistand unterscheidet sich von der Opferhilfe, insbesondere durch den Inhalt, die Intensität und die Häufigkeit der Kontakte mit dem Opfer. Da psychosoziale oder therapeutische Hilfeleistung nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, verweist der Polizeibeamte das Opfer an "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", die von den Gemeinschaften anerkannt sind.

Wir stellen jedoch fest, dass Opferhilfe in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort keine Dienste bestehen, die sich mit den Diensten der beiden anderen Gemeinschaften vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an spezialisierte Dienste zu verweisen. In Anlage 5 befindet sich eine Liste der spezialisierten Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Polizeidienste müssen nach Absprache mit diesen Hilfsdiensten untersuchen, in welchem Masse das in Nr. 3 des Rundschreibens vorgesehene Modell für die Verweisung der Opfer an diese Dienste anwendbar ist.

Die eventuelle erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer geschieht im Rahmen der Erteilung präventiver Ratschläge, der Verweisung an Hilfsstellen und der Erteilung von Informationen über den weiteren Verlauf der Angelegenheit bei der Polizei.

II. Aufträge der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird bestimmt, wie Polizeidienste Opfern gegenüber auftreten müssen. « Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, mit spezialisierten Diensten in Verbindung. Sie leisten den Opfern von Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige Information erteilen".

Im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten, auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes sind jetzt die allgemeinen Prinzipien des Statuts der Polizeibeamten festgelegt worden. In diesen Prinzipien wird festgelegt, dass Polizeibeamte den Bürgern jederzeit und unter allen Umständen den Schutz und den Beistand leisten, den letztere von ihnen erwarten dürfen.

Der Polizeibeamte ist oft die erste Person, mit der das Opfer in Kontakt tritt, und ist somit verpflichtet, für einen angemessenen Empfang und eine angemessene Aufnahme sowie für eine emotionale Unterstützung zu sorgen. Jedes Opfer hat ein Recht auf Aufmerksamkeit und Respekt. Jeder Polizist, der von Berufs wegen im Dienste des Bürgers steht, muss in der Lage sein, auf dessen Bedürfnisse einzugehen. Eine erste praktische und sofortige Beistandsleistung ist also von vorrangiger Bedeutung. Der Polizeibeamte muss dem Opfer aufmerksam zuhören und es in jedem Fall korrekt und mit Respekt behandeln. Opferbeistand ist also integraler Bestandteil der Polizeiarbeit und darf nicht als zusätzliche Arbeitslast angesehen werden. Ein korrekter Opferbeistand erfordert jedoch, dass jeder Polizeibeamte sich die nötigen Fertigkeiten und Kompetenzen aneignet.

Aus rein polizeilicher Sicht wird durch einen guten Empfang die Qualität der Erklärung des Opfers verbessert und seine Mitarbeit während des weiteren Verfahrens erleichtert. Auf längere Sicht wird durch einen korrekten polizeilichen Beistand das Image der Polizeibehörden aufgebessert und das Vertrauen in die Gesellschaft gestärkt.

Jede Handlung eines Mitglieds des Polizeikorps ist für das Opfer ein Spiegelbild des gesamten Korps. Daher muss jedes Mitglied des Korps, sei es ein Offizier, ein Polizeibeamter oder ein Mitglied des Zivilpersonals, dem Opfer korrekten Beistand leisten.

Nach einem ersten korrekten Empfang muss der Polizeibeamte das Opfer an eine Hilfsstelle verweisen, so wie es in Nr. 3 dieses Rundschreibens vorgesehen ist.

A. Auf Ebene des Korpschefs und der leitenden Offiziere Die permanente Sensibilisierung des Polizeipersonals für Opferbeistand gehört zu den Aufgaben aller Polizeioffiziere. Um einen optimalen Opferbeistand gewährleisten zu können, müssen die Korpschefs und die leitenden Offiziere: * einen Offizier bestimmen, der für die Umsetzung der Politik des Opferbeistands innerhalb des Korps verantwortlich ist. Dieser Polizist kontrolliert die Ausführung der Politik, bewertet sie und legt dem Korpschef Vorschläge vor, * für die Sensibilisierung und die Ausbildung des Personals, insbesondere der zuerst betroffenen Bediensteten, in puncto Opferbeistand sorgen, * dem Personal die notwendigen technischen und organisatorischen Mittel zur Verfügung stellen (Kommunikations- und Transportmittel, angemessene Räume, wo die Opfer diskret empfangen werden können,...).

Diese Mittel müssen ebenfalls bei einem erneuten Kontakt mit dem Opfer vorhanden sein, * da Polizeibeamte über die Entwicklung der Opferhilfe auf dem laufenden sein müssen, eine Liste der Justizassistenten und Verbindungsmagistrate bei den Staatsanwaltschaften der Gerichte erster Instanz sowie eine Liste der Hilfsdienste, die in dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, erstellen lassen; dem Polizeipersonal die fortgeschriebene Liste dieser Einrichtungen mit ihren Merkmalen, Adressen, Bürozeiten und Kontaktpersonen permanent zur Verfügung stellen; eine aktive Zusammenarbeit mit diesen Instanzen aufbauen und unterhalten und das Polizeipersonal über deren Existenz informieren, * Einsatzabschlussbesprechungen ermöglichen, um die Mitglieder des Polizeikorps, die mit ernsten Fällen konfrontiert worden sind, psychologisch zu unterstützen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann eventuell mit dieser Aufgabe beauftragt werden.

B. Auf Ebene der Polizeibeamten 1) Empfang * Dieser Empfang erfordert die Bereitschaft zuzuhören, d.h. aufmerksames Zuhören, Verständnis und Geduld, wobei: - es keine zu langen Wartezeiten geben darf, - das Opfer in einem höflichen und den Umständen angepassten Ton angesprochen werden muss, - das Opfer nicht von einem protokollierenden Polizisten zum anderen geschickt werden sollte, - das Opfer nicht auf distanzierte und routinemässige Weise behandelt werden sollte, - die Taten nicht verharmlost werden sollten, - es vermieden werden sollte, Schuldgefühle beim Opfer zu erwecken. * Alle Rechtshandlungen müssen durchgeführt werden. Die Wünsche der Opfer müssen soweit wie möglich berücksichtigt werden. * Der Polizeibeamte muss dem Opfer erklären, warum bestimmte Fragen gestellt werden. * In jedem Fall muss während der verschiedenen Untersuchungen die nötige Diskretion (gegenüber Dritten, der Presse usw...) gewährleistet werden. * Die Ankündigung einer schlechten Nachricht verlangt eine behutsame und durchdachte Vorgehensweise. * Der Polizeibeamte muss vor allem bei bestimmten Opfern vorsichtig sein. Der Beistand an Frauen und minderjährige Kinder, die Opfer einer körperlichen oder sexuellen Gewalttat geworden sind, erfordert eine spezifische Vorgehensweise. * Jedes Opfer muss möglichst in einem separaten Raum empfangen werden, der es vor neugierigen Blicken schützt und genügend Intimität und Diskretion bietet. Dies gilt besonders für Opfer körperlicher und sexueller Gewalt (wie im Rundschreiben des Ministers des Innern und des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit vom 27. November 1997 in bezug auf die Einrichtung von Empfangsräumen für Opfer körperlicher und sexueller Gewalt beschrieben). 2) Praktischer Beistand Der Polizeibeamte muss zuerst dafür sorgen, dass bei Bedarf medizinischer Beistand geleistet wird (Notaufnahme oder Hausarzt). In Krisensituationen ist praktischer Beistand vorrangig. Bei dieser praktischen Hilfe handelt es sich oft um einfache Dinge (einen Verwandten benachrichtigen, für eine Transportmöglichkeit sorgen,...).

Dieser Beistand liegt nicht nur im direkten Interesse des Opfers, sondern hat auch eine psychologische Bedeutung.

Das Opfer muss die Möglichkeit haben, zu telefonieren und seine Familie oder seine Angehörigen zu verständigen. Notfalls muss der Polizeibeamte dies selbst erledigen.

Der Polizeibeamte überprüft, ob das Opfer über eine Wohnung verfügt.

Wenn das Opfer aus Angst oder aus Sicherheitsgründen nicht länger in seiner Wohnung bleiben möchte, muss der Polizeibeamte das Nötige veranlassen, um das Opfer mit einer Zufluchtsstätte oder einem Aufnahmezentrum in Verbindung zu setzen.

Bei einem Todesfall müssen die Angehörigen unmittelbar verständigt und während der ersten schweren Momente betreut werden. Die Hinterbliebenen müssen die Möglichkeit erhalten, auf würdige Weise Abschied zu nehmen (siehe auch die Richtlinie vom 16. September 1998 des Ministers der Justiz über die würdige Abschiednahme von einem Verstorbenen bei einer Intervention der Gerichtsbehörden).

Der Empfang und die Betreuung der Angehörigen einer vermissten Person und der Person, die die Vermisstenanzeige aufgibt, muss ebenfalls auf professionelle Weise verlaufen (siehe auch die Richtlinie vom 22. Juli 1997 des Ministers der Justiz über die Suche nach vermissten Personen). 3) Erteilung von Informationen In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches wird bestimmt, dass Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen auf korrekte und verständnisvolle Weise behandelt werden müssen, insbesondere indem ihnen die nötigen Information erteilt werden.Der Polizeibeamte ist also verpflichtet, dem Opfer ausführliche und verständliche Informationen zu erteilen über: * die gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungen (insofern das Berufsgeheimnis und die Regeln über das Privatleben es ermöglichen), * das Gerichtsverfahren im allgemeinen, * die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten, * die Möglichkeit, als geschädigte Person eine Erklärung im Sinne von Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches abzugeben. Diese Erklärung wird im Sekretariat der Staatsanwaltschaft abgegeben und eröffnet folgende Rechte: - Die geschädigte Person hat das Recht, sich von einem Anwalt beistehen und vertreten zu lassen. - Sie darf der Akte jegliches Dokument hinzufügen, das sie für nützlich hält. - Sie wird über die Einstellung der Strafverfolgung und deren Grund sowie über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung und über die Anberaumung des Gerichtstermins vor dem untersuchenden und erkennenden Gericht informiert. * die verschiedenen Formen von rechtlichem Beistand, * die behördlichen Regelungen, wie die Erneuerung offizieller Dokumente (Personalausweis, Führerschein und Registrierungsbescheinigung,...), * die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls von Schecks und Bankkarten bei Finanzinstituten, * die Verweisung an die Hilfsstellen, die in dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, * Prävention. Dies kann im Rahmen einer erneuten Kontaktaufnahme durch den Präventionsdienst der Polizei erfolgen, um die Wiederholung ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Dazu können die verschiedenen Broschüren des Ministeriums des Innern benutzt werden (siehe Liste in Anlage 7), * den Polizeidienst, der das Protokoll aufstellt. Folgende Elemente müssen dem Opfer automatisch mitgeteilt werden: - Name und Adresse des Polizeidienstes, - Name und Dienstgrad des Polizeibeamten, der sich um die Akte kümmert, - Nummer und Datum des Protokolls, - Bescheinigung über die Anzeigeerstattung. * die Möglichkeiten, beschlagnahmte oder gestohlene Güter zurückzuerhalten.

Angesichts des Zustands, in dem sich ein Opfer befinden kann, ist es manchmal schwierig, ihm diese Informationen sofort mitzuteilen. Die Informationen können also nicht allein bei der Anzeigeerstattung oder bei der Klageerhebung, sondern ebenfalls bei der erneuten Kontaktaufnahme durch den Polizeibeamten oder durch den Dienst für polizeilichen Opferbeistand erteilt werden. 4) Protokollaufnahme * Aus dem Protokoll muss die Identität des Opfers klar hervorgehen. * Damit der erlittene Schaden genau festgestellt werden kann, muss das Protokoll ein Maximum an genauen Informationen über den Schaden enthalten. Angaben über die sozialen und emotionalen Auswirkungen werden ebenfalls aufgenommen. * In Übereinstimmung mit dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren wird im Protokoll erwähnt, dass dem Opfer eine Verweisung an Hilfsdienste angeboten worden ist. * Wenn das Opfer bereits den Beschluss gefasst hat, als Zivilpartei aufzutreten oder eine Erklärung als geschädigte Person abzugeben, wird dies im Protokoll vermerkt. * Der Wunsch des Opfers, auf dem laufenden gehalten zu werden, wird ebenfalls im Protokoll aufgenommen. * Jeder verhörten Person muss mitgeteilt werden, dass sie das Recht hat, um eine kostenlose Kopie des Protokolls zu bitten (Art. 28quinquies § 2 und Art. 57 § 2 des Strafprozessgesetzbuches). * Während der Vernehmung des Opfers müssen die Polizeidienste die in den Artikeln 47bis und 70bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Regeln gemäss den Richtlinien des Prokurators des Königs anwenden. 5) Erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer Die erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer einige Zeit nach der Tat kann für das Opfer, aber auch für den Polizeidienst von Nutzen sein. Wie bereits betont, kann der Polizeibeamte bei dieser Gelegenheit Informationen, die dem Opfer gegeben wurden, vervollständigen und versuchen, eventuelle Fragen des Opfers zu beantworten. Er kann ausserdem Ratschläge über Präventionsmassnahmen erteilen.

Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann der Polizeibeamte dem Opfer Informationen über den Stand der Akte geben oder diese Person darüber informieren, wie sie insbesondere über den Justizassistenten des Opferempfangsdienstes (siehe Liste in Anlage 6) Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht erster Instanz aufnehmen kann.

Bei der erneuten Kontakaufnahme kann der Polizeibeamte zusätzliche (und vielleicht wichtige) Informationen für die Gerichtsakte vom Opfer erhalten. Das Opfer kann sich möglicherweise an gewisse Details erinnern oder Informationen aus seiner Umgebung mitteilen.

Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann dem Opfer nochmals die Verweisung an ein (einen) "Zentrum (Dienst) für Opferbeistand" vorgeschlagen werden.

C. Auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand Damit die Polizeibeamten bei ihren Aufgaben beraten und unterstützt werden, kann ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand eingerichtet werden.

Dieser Begriff umfasst innerhalb des Polizeikorps jede Einheit, jede Person, die besondere berufliche Qualifikationen oder Fertigkeiten besitzt oder entwickelt, den Dienst oder das Amt, der bzw. das eine spezifische Aufgabe in bezug auf die Sensibilisierung und Weiterbildung in puncto polizeilicher Opferbeistand erfüllt.

Das Bestehen eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner gesetzlichen Pflicht, Opferbeistand zu leisten. Dieser Dienst unterstützt zwar das Polizeipersonal, übernimmt aber nicht die Aufgaben des Polizeibeamten. Jeder Polizeibeamte muss in der Lage sein, dem Opfer eine korrekte und effiziente Unterstützung zu bieten.

Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss die im Polizeikorps ausgearbeitete Politik unter Beachtung der Prinzipien der Opferbeistandspolitik anwenden.

Ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand hat folgende Aufgaben: 1) Ausbildung Die Hauptaufgabe dieses Dienstes besteht darin, für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Korps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss versuchen, so schnell wie möglich spezifische Projekte zur Sensibilisierung des Polizeikorps aufzubauen. Diese Sensibilisierung darf nicht allein aus informellen Kontakten mit den Mitgliedern des Dienstes bestehen. 2) Information Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss dafür sorgen, dass die Informationen in bezug auf den Opferbeistand sowohl den leitenden Offizieren als auch den Mitgliedern des Polizeikorps erteilt werden.3) Beteiligung am Opferbeistand Das Prinzip, wonach jeder Polizeibeamte selbst dem Opfer einen effizienten Empfang und eine effiziente Unterstützung bietet, findet Anwendung (Art.46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt).

Der Polizeibeamte darf das Opfer nicht systematisch an den Dienst für polizeilichen Opferbeistand verweisen. Das Eingreifen dieses Dienstes ist gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte dem Opfer nicht alleine oder nicht auf optimale Weise Beistand leisten kann, z.B. in emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen. Der Dienst kann sich ebenfalls mit einigen pragmatischen Aspekten beschäftigen (materieller Beistand,...). Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss das Opfer, das psychosoziale Hilfe benötigt, an "Hilfszentren (-dienste) für Opfer" verweisen, die von den Gemeinschaften anerkannt sind.

Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufgrund seiner Spezialisierung beauftragt werden, nochmals Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann ermitteln, welche Auswirkungen die Straftat auf das Opfer hat und das Opfer dann an das (den) "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" weiterverweisen. 4) Kontakt mit Hilfseinrichtungen Zwecks Information des Polizeikorps muss der Dienst für polizeilichen Opferbeistand mit den Hilfsdiensten, die in dem in Nr.3 beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, Kontakte knüpfen und eine aktive Zusammenarbeit aufbauen. Der Dienst sammelt die nötigen Informationen und Angaben wie Adressen, Telefonnummern, Kontaktpersonen und Bürozeiten. Diese Angaben müssen regelmässig aufgelistet und den Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. 5) Teilnahme an den Beratungsstrukturen Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand beteiligt sich am "Team für psychosozialen Opferbeistand".Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand kann ausserdem die Vertreter der Polizeidienste zum Bezirksrat für Opferpolitik begleiten. (Artikel 11 und 12 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat und Flämischer Gemeinschaft, Artikel 13 und 14 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat, Französischer Gemeinschaft und Wallonischer Region).

III. Orientierungsmodell Die Polizei, einschliesslich des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand, spielt eine primäre Rolle beim Empfang von Opfern.

Da Opfer selten spontan und unmittelbar nach der Tat selbst Hilfe suchen, müssen sie mit den anerkannten Hilfsdiensten in Kontakt gebracht werden, und zwar unter den bestmöglichen Bedingungen (die Definitionen in bezug auf diese Instanzen sind in Anlage 1 aufgeführt). Ein allgemeiner Rahmen für die Orientierung der Opfer wird durch die Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand festgelegt. § 1 - Systematische Information Der Polizeibeamte informiert jedes Opfer über das Bestehen der "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", die von den Gemeinschaften anerkannt sind. Er informiert das Opfer über die Aufgaben dieser Dienste und teilt ihm deren Adresse mit (siehe Liste in Anlage 3).

Zusätzlich zu diesen Informationen erhält das Opfer die bei der Allgemeinen Polizei des Königreichs verfügbaren Broschüren "Sie als Opfer", eine Veröffentlichung des "Hilfszentrums (-dienstes) für Opfer", eine Veröffentlichung des Polizeikorps,... § 2 - Verweisungsformular Der Polizeibeamte bietet dem Opfer bestimmter Straftaten systematisch ein Formular für die Verweisung an einen (ein) von den Gemeinschaften anerkannten (anerkanntes) "Hilfsdienst (- zentrum) für Opfer" an. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Opfer, die den Täter gesehen haben oder in deren Wohnung eingebrochen wurde. Für die Französische Gemeinschaft handelt es sich um Opfer von Gewalttaten und um Opfer, die mit dem Täter konfrontiert waren.

Der Polizeibeamte kann auch anderen Opfern ein Verweisungsformular anbieten, wenn er dies für notwendig hält.

Das Verfahren verläuft folgendermassen: * Bei der Feststellung oder bei der Erklärung füllt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis des Opfers ein Formular für die Verweisung an einen (ein) "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" aus, wobei präzisiert wird, dass ein Mitarbeiter dieses Dienstes später mit ihm Kontakt aufnehmen wird. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um das Zentrum des Gerichtsbezirks. * Dem Opfer muss erklärt werden, dass es sich um ein unverbindliches Verweisungsangebot handelt. Das Formularmuster in Anlage 2 dient nur zur Information. * Das Verweisungsformular drückt den Wunsch des Opfers aus, vom "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" kontaktiert zu werden. Das Opfer gibt sein Einverständnis, indem es das Verweisungsformular unterzeichnet. * In dringenden Fällen nimmt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis des Opfers ebenfalls direkt telefonischen Kontakt mit dem "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" auf. * Der Polizeibeamte erwähnt im Protokoll das Verweisungsangebot per Formular, aber nicht die Entscheidung des Opfers. * Das ausgefüllte Formular wird dann so schnell wie möglich und spätestens am zweiten Werktag dem "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" übermittelt. § 3 - Spezifische Fälle von Opfern 1. Minderjährige Opfer von Misshandlungen Für die Flämische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 und § 2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an ein "vertrouwenscentrum kindermishandeling" (siehe Liste in Anlage 4).Für die Französische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 und § 2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an einen" service d'aide à la jeunesse " oder an ein"équipe SOS enfants " (siehe Liste in Anlage 4).

Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. 2. Personen, die Unterkunft benötigen Unbeschadet der § 1 und § 2 bringt der Polizeibeamte das Opfer, das sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum (siehe Anlage 1). Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt geworden sind, die "refuges pour femmes battues".

Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt.

IV. Die Beratungsstrukturen In jedem Gerichtsbezirk wird ein Bezirksrat für Opferpolitik mit dem Ziel eingerichtet, die Opferpolitik zu unterstützen. Zudem sind in jedem Gerichtsbezirk "Teams für psychosozialen Opferbeistand" vorgesehen. Diese Teams haben unter anderem die Aufgabe, den Bezirksrat zu beraten und zu informieren.

Die Polizeidienste müssen sich an der Arbeit dieser Strukturen beteiligen und ihren Beitrag dazu leisten. Ich werde den Polizeidiensten später zusätzliche Richtlinien über die Teilnahme an der Arbeit dieser Beratungsstrukturen erteilen.

V. Schlussfolgerung In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird die gesetzliche Pflicht der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands festgelegt. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von Informationen, einer exakten Protokollaufnahme, der Verweisung des Opfers an spezialisierte Dienste und einer eventuellen erneuten Kontaktaufnahme mit dem Opfer. Dieser Artikel gilt für alle Polizeibeamten und auch für das Zivilpersonal, das innerhalb des Polizeikorps arbeitet.

Das Vorhandensein eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner gesetzlichen Pflicht, dem Opfer Beistand zu leisten. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand ist hauptsächlich damit beauftragt, für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Polizeikorps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen.

Da psychosoziale Opferhilfe nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, müssen Polizeibeamte die Opfer an spezialisierte Dienste verweisen. Das Orientierungsmodell, das in diesem Rundschreiben vorgeschlagen wird, bestimmt den allgemeinen Rahmen dieser Verweisung.

Dieses Modell soll dem Opfer ermöglichen, bessere und schnellere Hilfe zu erhalten, damit es über die Folgen der Straftat hinwegkommen kann.

Insbesondere seit dem Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand verfügt das Ministerium des Innern innerhalb der Allgemeinen Polizei des Königreichs über eine permanente Kontaktstelle für Fragen in Zusammenhang mit Opferbeistand. Diese Zelle "polizeilicher Opferbeistand" ist derzeit der bevorzugte Gesprächspartner für die Korpchefs, für die verantwortlichen Offiziere und für die Dienste für polizeilichen Opferbeistand.

Allgemeine Polizei des Königreichs Rue Royale 56 - 1000 Brüssel Tel.: 02/500 21 11 Fax.: 02/500 24 66 Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben und seine Anlagen an die Behörden der Verwaltungspolizei innerhalb Ihres Bezirks weiterzuleiten.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern, L. Van den Bossche

Rundschreiben OOp 15ter ANLAGEN Pour la consultation du tableau, voir image

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