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Circulaire du 09 octobre 2001
publié le 03 août 2002

Circulaire ministérielle PLP 10 concernant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000389
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03/08/2002
prom.
09/10/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


9 OCTOBRE 2001. - Circulaire ministérielle PLP 10 concernant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 10 du Ministre de l'Intérieur du 9 octobre 2001 concernant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population (Moniteur belge du 16 octobre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

9. OKTOBER 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 10 über die Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Generalprokuratorin An die Herren Generalprokuratoren Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs I.EINLEITUNG Im Octopus-Abkommen vom 23. Mai 1998 wird unter Punkt B1 festgelegt, dass « ausschliesslich die lokale Polizei die gesamte polizeiliche Grundfunktion wahrnimmt und dass sie entsprechend organisiert werden und über die nötigen Mittel verfügen muss, um in eigener Verantwortung die polizeiliche Grundfunktion gewährleisten zu können ».

In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (nachstehend « GIP » genannt) werden die Aufträge der lokalen Polizei definiert: « [...] die lokale Polizei [gewährleistet] auf lokaler Ebene die polizeiliche Grundfunktion, die alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem Gebiet der Polizeizone erforderlichen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge umfasst, sowie die Erfüllung bestimmter Polizeiaufträge mit föderalem Charakter ».

In Artikel 142 des GIP wird dem König die Befugnis erteilt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Organisations- und Arbeitsnormen der Polizeidienste festzulegen. Dieser Artikel bildet die Rechtsgrundlage für den Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung (nachstehend « KE » genannt), der in vorliegendem Rundschreiben erläutert wird. Dieser KE ist eine erste Ausführung dieser Gesetzesbestimmung. Die Organisations- und Arbeitsnormen werden innerhalb der Dienste des Generalkommissars der föderalen Polizei, nämlich in der mit den Beziehungen zur lokalen Polizei beauftragten Direktion, weiter ausgearbeitet werden.

Die konkrete Umsetzung dieser Normen muss in jeder Zone nach Absprache mit den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stattfinden und sich auf den zonalen Sicherheitsplan auswirken. Über diesen Plan wird auch die Einhaltung der Normen untersucht werden können, da er den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt werden muss (siehe Artikel 37 des GIP).

Das in Artikel 3 Absatz 4 des GIP festgehaltene Prinzip, wonach die Bevölkerung ein Recht auf « gleichwertige Mindestdienstleistungen » hat, bildet die Grundlage des KE. Das bedeutet, dass zumindest die im KE erwähnten sechs Funktionen auf die darin beschriebene Weise für sämtliche Bürger im ganzen Land gewährleistet sein müssen.

Bei der Erstellung der Liste der sechs verlangten Mindestfunktionen ist man von den (mutmasslichen) Bedürfnissen und Erwartungen der Bevölkerung ausgegangen.

Selbstverständlich muss jedes lokale Polizeikorps zudem die nötigen Kapazitäten vorsehen und die entsprechenden Investitionen vornehmen, damit es diese Funktionen auf eine qualitativ hochwertige Weise anbieten und ausführen kann. All die Unterstützungs- und Verwaltungsaufgaben, die nicht direkt die Öffentlichkeit betreffen, werden nicht im KE aufgeführt.

So wird zum Beispiel die Einsatzzentrale nicht erwähnt. Es ist in der Tat einleuchtend, dass die Funktion Einsatz nur dann ausführbar ist, wenn die Einsatzzentrale entweder von der Zone selbst, in Zusammenarbeit mit anderen Zonen oder auf provinzialer Ebene organisiert wird.

Ein anderes Beispiel betrifft die für eine Fortbildung der Polizeibeamten zu schaffenden Voraussetzungen. Auch dieses Thema ist nicht im KE erwähnt, obwohl die Fortbildung ein entscheidender Erfolgsfaktor für eine effiziente Arbeit der Polizeidienste ist.

Hierfür ist jedes Polizeikorps, insbesondere der Korpschef, zuständig.

Da diese Sichtweise die Grundlage des KE bildet, versteht es sich von selbst, dass der für eine leistungsfähige Polizeizone benötigte Personalbestand sich nicht aus der einfachen Summe der in den KE aufgenommenen Funktionen ergeben kann. Einerseits werden im KE absolute Mindestnormen festgelegt, die je nach den Bedürfnissen jeder Zone anzupassen sind. Andererseits wird für die oben erwähnten zusätzlichen, aber unerlässlichen Tätigkeiten nichts vorgesehen.

Die hier kommentierte Regelung zielt also in keiner Weise darauf ab, Hinweise auf die benötigte Gesamtkapazität eines lokalen Polizeikorps zu geben.

Aus einleuchtenden Einsparungsgründen, aber auch damit die Polizeizonen eine annehmbare Grösse beibehalten, wird im Octopus-Abkommen festgelegt, dass nicht jede Polizeizone systematisch über alle zur Ausübung der polizeilichen Grundfunktion benötigten Mittel verfügen muss (Punkt B3).

Unbeschadet des Auftrags der föderalen Polizei, die lokale Polizei zu unterstützen und ihr die notwendigen überlokalen Mittel zur Verfügung zu stellen, wird die Föderalregierung die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Polizeizonen in Form von Zusammenarbeitsprotokollen fördern.

Im KE wird übrigens erwähnt, welche Funktionen in Zusammenarbeit mit anderen Zonen gewährleistet werden können. Sie sind ausdrücklich im Rahmen der Funktion polizeilicher Opferbeistand vorgeschrieben und implizit im Rahmen der Funktion Empfang zugelassen (technisch gesehen können die Telefonsäulen für den Empfang mit einer ausserhalb der Zone liegenden Einsatzzentrale verbunden werden).

II. DIE SECHS FUNKTIONEN DER MINDESTDIENSTLEISTUNGEN ZU GUNSTEN DER BEVÖLKERUNG 1. DIE FUNKTION REVIERARBEIT Die Funktion Revierarbeit ist der Eckstein einer bürgernahen Polizei, daher muss ihr ein wichtiger Platz in der polizeilichen Grundfunktion eingeräumt werden. In der neuen polizeilichen Vorgehensweise soll diese Arbeit jedoch mehr beinhalten als die momentan eher « verwaltungstechnischen » Aufgaben der Revierbediensteten.

So wird die Revierarbeit unter anderem dazu beitragen müssen: * alle nützlichen Informationen über die Besonderheiten und eigenen Probleme eines Reviers zusammenzutragen, * allgemeine Informationen in der Bevölkerung und in den lokalen Gemeinschaften zu verbreiten, * die lokalen Fragen und Erwartungen an die Behörden und an andere Dienste durchzugeben, * vorbeugende Kontrollen auszuüben, bei denen der Bevölkerung durch eine stärkere Sichtbarkeit der Polizeibeamten ein grösseres Sicherheitsgefühl vermittelt wird und bei denen insbesondere die Ursachen von Gereiztheit und Aggressivität in der Bevölkerung verringert oder die Situationen, die ein objektives Risiko für die Einwohner bedeuten können (zweckwidrige Inanspruchnahme von Strassen, Behinderung der Fussgängerüberwege und Bürgersteige, Anlegen von Baustellen...) eingedämmt werden, * die Klagen oder Beschwerden der Einwohner entgegenzunehmen und, wenn möglich, konkrete Lösungen zu finden, * kleine aufkeimende Konflikte zu erkennen und zu lösen (Vermittlerfunktion), * die Quellen der Unsicherheit und die eventuellen Kriminalitätsherde aufzuspüren und die zuständigen Dienste hiervon zu benachrichtigen, * bestimmte Polizeiaufgaben von beschränkter Tragweite auszuführen, die eine besondere Kenntnis oder einen engeren Kontakt zur Bevölkerung erfordern (Wiederaufnahme des Kontakts zu einem Opfer, Randbemerkungen, Leumundsuntersuchungen, Wohnsitzkontrollen, Verwarnungen betreffend den technischen Zustand von Fahrzeugen, ihre Zulassung oder die Bestimmungen über die Pflichtversicherung,...), * bestimmten Anforderungen, die ein begrenztes nicht dringendes polizeiliches Eingreifen erfordern, Folge zu leisten; darüber hinaus kann der Revierbedienstete bei einer Einsatzanforderung aufgefordert werden, Informationen zu besorgen und die Art der Anforderung einzuschätzen, * das Verhalten und die Handlungen bestimmter unter Aufsicht stehender Personen (bedingt aus der Haft Entlassene, Geisteskranke...) im Auge zu behalten.

Im Hinblick auf eine optimale integrierte Arbeitsweise innerhalb jeder Polizeizone sollte ein effizienter Informationsfluss unter anderem zwischen den Funktionen Revierarbeit und lokale Untersuchung geschaffen werden.

Die Revierarbeit muss zwar nicht permanent organisiert sein, aber sie muss es den Revierbediensteten ermöglichen, ihre Funktion über die normalen Dienstzeiten hinaus und während der Wochenenden und/oder Feiertage auszuüben, je nach den Perioden, in denen sich das gesellschaftliche Leben im betreffenden Revier abspielt.

Die Revierarbeit deckt das ganze Gebiet der Zone ab und wird auf der Grundlage einer geografischen Einteilung unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten und der Bevölkerungsdichte organisiert. Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm wird im KE ein Revierbediensteter pro 4.000 Einwohner vorgeschrieben (dies gilt als Durchschnittsnorm für das gesamte Gebiet der Zone).

Bei der Organisation dieser Funktion muss der Einsatz von Polizeiposten in jeder Gemeinde berücksichtigt werden. Daher sollten die Funktionen Revierarbeit und Empfang aufeinander abgestimmt werden. 2. DIE FUNKTION EMPFANG In jeder Polizeizone wird die Funktion Empfang in einer zentralen Empfangsstelle organisiert.In einer Mehrgemeindezone wird zudem in jeder Gemeinde ein Polizeiposten eingerichtet. In jedem Polizeiposten organisiert die Zone eine Empfangsstelle, und dies während einer bedeutenden Anzahl Stunden pro Woche.

Die vorrangig in den Empfangsstellen gewährleisteten Aufgaben betreffen gewöhnlich: das Beantworten von Telefonaten oder den persönlichen Empfang von Besuchern, die Information und die Verweisung der Bevölkerung an die geeignete zuständige Stelle, die Ausstellung von Bescheinigungen oder Verwaltungsdokumenten polizeilicher Art, die Aufnahme der Anzeigen und Klagen, die Funkverbindung mit den Polizisten vor Ort (lokale « Einsatzzentrale »),...

Im Hinblick auf eine optimale Ausnutzung der Kapazitäten muss zudem das zu diesem Zweck eingestellte Personal möglichst mit anderen Aufgaben beauftragt werden, wie etwa mit der Ausführung von Randbemerkungen auf Vorladungen, der Verrichtung von gerichtlichen Aufgaben oder der Behandlung von unbearbeiteten Verwaltungsakten...

Der Empfang muss nicht ausschliesslich von einem Mitglied des Einsatzkaders durchgeführt werden; einige Aufgaben können vom Personal des Logistikkaders verrichtet werden (Verwaltungsdokumente abgeben, Unterlagen abtippen, allgemeine Informationen erteilen,...).

Obwohl die Erreichbarkeit eines Polizeidienstes in jeder Zone durchgehend (während des ganzen Jahres rund um die Uhr) gewährleistet sein muss, ist es in einigen Zonen nicht vorstellbar oder gar unangebracht, eine durchgehende physische Anwesenheit eines Polizeibeamten in der Empfangsstelle vorzusehen. Daher gilt eine minimale Norm von 12 Stunden pro Tag in der zentralen Empfangsstelle.

Es muss jedoch dafür gesorgt werden, dass ein Bürger innerhalb der Zone stets eine sofortige Antwort erhält, wenn er die lokale Polizei anrufen möchte. Während der Stunden, in denen ein Polizeibüro oder ein Polizeiposten nicht besetzt ist, müssen alle Anrufe automatisch zu einem bemannten Polizeiposten innerhalb oder ausserhalb der Zone durchgestellt werden. Letzteres ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn mit der betreffenden Zone eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

Personen, die nach der Schliessung gleich welchen Polizeipostens persönlich dort erscheinen, müssen mittels einer technischen Infrastruktur (zum Beispiel eines Anrufknopfs) die Möglichkeit haben, mit einem Polizeibeamten in Kontakt zu treten. Dies kann ebenfalls entweder zonal oder überlokal organisiert werden, sofern die nötigen Absprachen hierfür getroffen worden sind. 3. DIE FUNKTION EINSATZ Die durchgehende Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Polizeidienste nimmt vor allem durch die Funktion Einsatz Gestalt an. Sie besteht darin, auf jeden Anruf, der ein polizeiliches Eingreifen notwendig macht, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren. Für die Anfahrtszeiten sind angesichts der Verschiedenheit der Zonen keine föderalen Normen auferlegt worden. Es obliegt den lokalen Partnern, diesbezügliche Absprachen zu treffen und diese als Qualitätsnormen in den zonalen Sicherheitsplan aufzunehmen.

Diese Funktion muss in permanenter Weise innerhalb jeder Polizeizone organisiert werden, unter Berücksichtigung einerseits der Anzahl und der Art (Ernst und Dringlichkeit) der Anrufe und andererseits der Erfordernisse einer effizienten Anwendung der verfügbaren Mittel.

Auf Ebene einer Zone wird die Funktion Einsatz in erster Linie durch Einrichtung eines (oder mehrerer) Bereitschaftsteams und bei zeitweiligem Bedarf eines (oder mehrerer) « Verstärkungsteams » (um einer punktuellen oder periodischen Erhöhung der Anzahl Anrufe zu begegnen) umgesetzt. Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm wird im KE der Einsatz von anderthalb Teams auferlegt: ein Bereitschaftsteam, ergänzt durch ein zusätzliches Team während etwa 12 Stunden pro Tag (1). Die Abrufbarkeit eines Verwaltungs- und Gerichtspolizeioffiziers muss gewährleistet sein.

Die Einsatzteams sind vorrangig beauftragt, eine angemessene Antwort auf die Anrufe zu geben, die ein polizeiliches Eingreifen vor Ort innerhalb kürzester Frist erforderlich machen (Noteinsätze).

Neben den Noteinsätzen wird ebenfalls von ihnen erwartet, dass sie bei Bedarf den an sie gerichteten nicht dringenden Einsatzanforderungen schnellstmöglich Folge leisten.

Zwecks optimaler Auslastung der Kapazitäten müssen die Personalmitglieder der Einsatzteams auch andere polizeiliche Grundaufgaben erfüllen. Diese Aufgaben müssen jederzeit für Einsätze unterbrochen werden können.

In diesem Zusammenhang können diese Personalmitglieder insbesondere dazu eingeteilt werden, gezielte Streifen (im Rahmen der Durchführung der lokalen Sicherheitspolitik oder wenn spezifische Probleme auftauchen), Aufträge mit föderalem Charakter (Bewachung der Örtlichkeiten, wo Gelder gelagert und abtransportiert werden), bestimmte von Amts wegen durchzuführende oder vorgeschriebene Kontrollen (Strassenkontrollen, zu überwachende Örtlichkeiten) und sogar Ermittlungsaufgaben mit begrenzter Tragweite (Ausführung von Randbemerkungen, Vernehmungen im Rahmen laufender Untersuchungen) durchzuführen. Die Kombination der Einsätze mit solchen Aufgaben ist jedoch unmöglich, wenn diese Aufgaben durch eine bindende Richtlinie vorgeschrieben sind, weil sie dann nicht zu gleich welchem Zeitpunkt unterbrochen werden können.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Funktion Einsatz nicht alleine von Bereitschafts- oder Verstärkungsteams durchgeführt werden muss.

Einige nicht dringende Einsätze können auch im Rahmen der Revierarbeit angemessen durchgeführt werden (auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten und mit einer besseren Orts- und Lagekenntnis). 4. DIE FUNKTION POLIZEILICHER OPFERBEISTAND Artikel 46 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt bildet die Grundlage jeder Polizeiaktion in Sachen polizeilicher Opferbeistand. So setzen die Polizeibeamten die um Hilfe oder Beistand bittenden Personen mit spezialisierten Diensten in Verbindung. Sie leisten den Opfern von Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige Information erteilen.

Der Polizeibeamte ist oft die erste Person, mit der das Opfer in Kontakt tritt. Er hat daher die Verpflichtung, für einen angemessenen Empfang und eine emotionale Unterstützung zu sorgen.

Der Opferbeistand ist also integraler Bestandteil der polizeilichen Aufträge. Ein effizienter Opferbeistand setzt jedoch die Erlangung bestimmter Verhaltensweisen, Kompetenzen und Kenntnisse voraus.

Neben dieser gesetzlichen Verpflichtung eines jeden Polizeibeamten muss jedes lokale Polizeikorps über einen spezialisierten Mitarbeiter, der Mitglied des Personals der Polizeidienste ist, verfügen, der beauftragt ist, die Polizeibeamten zu beraten und ihnen in der Erfüllung ihrer Aufträge beizustehen.

Dieser Mitarbeiter kann unter anderem mit folgenden Aufgaben betraut werden: - die Korpsmitglieder sensibilisieren und fortbilden, - alle Informationen im Zusammenhang mit dem Opferbeistand zusammentragen und sie innerhalb des Korps verbreiten, - in manchen Fällen den Opfern beistehen, zum Beispiel in emotionalen Krisensituationen oder bei schwerwiegenden Vorfällen (insbesondere bei schweren Verkehrsunfällen mit oder ohne Fahrerflucht,...), - die Opfer, die psychosoziale Hilfe benötigen, an die zuständigen Dienste verweisen, - mit den Hilfsinstanzen Kontakt halten und zusammenarbeiten, - an den Beratungsstrukturen teilnehmen.

Diese Aufgaben können einem Polizeiassistenten oder einem Mitglied des Zivilpersonals mit geeignetem Diplom vollständig anvertraut werden.

In jeder Zone muss eine solche Person ständig abrufbar sein. Im vorliegenden Fall kann dies in Zusammenarbeit mit anderen Zonen vorgesehen werden. 5. DIE FUNKTION LOKALE ERMITTLUNG UND LOKALE UNTERSUCHUNG Diese Funktion beinhaltet die Durchführung gerichtlicher Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen für Tatbestände, die der lokalen Polizei gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes über das Polizeiamt zugewiesen werden. Es handelt sich um Ermittlungsaufgaben im Rahmen der polizeilichen Grundfunktion, insbesondere alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem Gebiet der Polizeizone erforderlichen gerichtspolizeilichen Aufträge sowie die Erfüllung bestimmter Polizeiaufträge mit föderalem Charakter (Artikel 3 Absatz 2 des GIP). Diese Tätigkeiten werden in Ausführung von Aufträgen (Randbemerkungen) des Untersuchungsrichters oder des Prokurators des Königs verrichtet oder bei der ursprünglichen Feststellung von Straftaten von Amts wegen durchgeführt.

Im Fall von 'autonomer polizeilicher Bearbeitung' können die Ermittlungshandlungen auf Verlangen eines Gerichtspolizeioffiziers einer anderen Zone entsprechend den geltenden Richtlinien verrichtet werden.

Daneben holt die lokale Polizei alle Informationen ein, die aus polizeilicher Sicht relevant sind.

Die Ergebnisse der Ermittlungen, Untersuchungen und eingeholten Informationen werden in einem Protokoll oder (vertraulichen) Bericht festgehalten und den zuständigen Behörden übermittelt. 5.1 Allgemeine gerichtliche Aufgaben Jeder Polizeibeamte muss über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausführung gerichtlicher Aufgaben notwendig sind. Daher müssen diese Aufgaben, zumindest grösstenteils, in erster Linie dem Einsatzpersonal anvertraut werden. Als Beispiele hierfür gelten die Vernehmung von Zeugen, Opfern und Tätern zu Beginn der Feststellungen, die Befragung von Nachbarn, die Randbemerkungen,... 5.2 Gerichtliche Aufgaben in spezifischen Bereichen oder von grossem Umfang Jede Zone muss über die nötigen Kapazitäten verfügen, um Ermittlungen beziehungsweise Untersuchungen, die gründlichere Kenntnisse in spezifischen Bereichen oder (wegen des Umfangs der Untersuchung) einen Einsatz von bestimmter Dauer verlangen, durchführen zu können, ohne die ordnungsgemässe Ausführung anderer Aufträge zu beeinträchtigen.

Daher müssen bestimmte Personen für diese gerichtlichen Aufgaben ausgebildet werden.

In jedem Fall ist es unabdingbar, einen Teil des Personals des Einsatzkaders mit diesen gerichtlichen Aufgaben zu betrauen, ob es nun in einem 'Gerichtsdienst' oder einer 'Gerichtsbrigade' zusammengefasst ist oder nicht. Die minimale Organisations- und Arbeitsnorm für diese 'vorbehaltene' Kapazität ist wie folgt festgelegt worden: 1. für die Polizeizonen, deren Gesamtpersonalbestand grösser oder gleich 230 ist: 10 % des Personalbestands des Einsatzkaders, 2.für die anderen Polizeizonen: 7 % des Personalbestands des Einsatzkaders, wobei an den Wochentagen mindestens ein Team mit zwei Ermittlungsbediensteten einzusetzen ist.

Diese Norm muss für jede Zone als absoluter Mindestwert gelten. Zudem kann keine Rede davon sein, die zum jetzigen Zeitpunkt benötigte und vorgesehene Ermittlungskapazität bis zu dieser Mindestgrenze abzubauen.

Es wird keine Organisationsform beziehungsweise -struktur auferlegt oder vorgeschrieben. Aufgrund des Umfangs der vorzubehaltenden Kapazität ist es jedoch selbstverständlich, dass der hauptsächlich mit gerichtspolizeilichen Aufträgen betraute Dienst (Artikel 57 des GIP) eine der folgenden zwei Formen annehmen kann: 1. ein 'Ermittlungsdienst': Ein Polizeikorps verfügt über einen Ermittlungsdienst, wenn in diesem Korps zwei oder mehrere Personen hauptsächlich (ausser in Ausnahmefällen) Voruntersuchungen oder gerichtliche Untersuchungen durchführen, ob im Rahmen eines spezifischen Dienstes oder nicht, 2.eine 'permanente Orientierung' der gerichtlichen Arbeit hin zu zwei oder mehreren Personen: Zwei oder mehrere Personen bekommen im Prinzip die gerichtlichen Aufgaben zugeteilt, ohne dass es sich hierbei tatsächlich um einen getrennten Dienst handeln muss. Die Personen, die gerichtliche Aufgaben durchführen, beteiligen sich auch (regelmässig) an anderen Dienstarten und erledigen noch weitere Aufgaben.

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mindestnorm muss innerhalb der lokalen Polizeizone die Ermittlungskapazität festgelegt werden. Dies wird natürlich von der Art und der Menge der durchzuführenden gerichtlichen Aufgaben abhängen. Dem zonalen Sicherheitsrat obliegt es, die Prioritäten und die zur Ausführung der gerichtspolizeilichen Aufträge notwendigen Kapazitäten festzulegen.

Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses RSPol vom 30.

März 2001 (insbesondere der Artikel VI.II.21 und VI.II.61) sollte dem zuständigen Prokurator des Königs die Liste der insbesondere mit der Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen betrauten Personalmitglieder des Einsatzkaders mitgeteilt werden.

Es sei also nochmals daran erinnert, dass diese Polizeibeamten nicht die Einzigen sind, die Aufträge und Aufgaben gerichtlicher Art verrichten (siehe Punkt 5.1), aber im Gegensatz zu ihren Kollegen werden sie sich ausschliesslich damit beschäftigen. Für die Gesamtheit der gerichtlichen Arbeit (Punkte 5.1 und 5.2) gilt die bereits in meinem Rundschreiben ZPZ 12 vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 25. Januar 2001; deutsche Fassung: B.S. vom 22. August 2001) erwähnte Norm von 10 bis 15 %. 6. DIE FUNKTION AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG Die Funktion Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist eine der grundlegenden Aufgaben eines lokalen Polizeidienstes.Wie in der Begründung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt beschrieben, besteht die öffentliche Ordnung aus der klassischen Trilogie öffentliche Ruhe, öffentliche Sicherheit und Volksgesundheit: - die öffentliche Ruhe zielt auf ein Ausbleiben von Unruhen und Aufruhr an öffentlichen Orten, - die öffentliche Sicherheit zielt auf ein Ausbleiben von Zuständen, die für Personen und Güter gefährlich sind, und beinhaltet unter anderem die Kriminalitätsbekämpfung und die Hilfeleistung für gefährdete Personen. Die Strassenverkehrspolizei ist ein integraler Bestandteil hiervon. Im Rahmen der Verkehrssicherheit muss auf den Verkehrsfluss, auf die Sensibilisierung der Kraftfahrer für die elementaren Sicherheitshandlungen (Tragen des Sicherheitsgurts,...) und den Respekt der Anderen sowie auf die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen, vor allem in bestimmten Zonen (Schulen, verkehrsberuhigte Bereiche,...), geachtet werden. Eine Mindestanzahl Verkehrskontrollen ist ebenso eines der Mittel, um die Einhaltung der elementaren Verkehrsregeln im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl Verkehrsunfälle auf den Strassen und Wegen der Polizeizone zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, sollte projektbezogen gearbeitet werden; die Kontrollen sind so auszurichten, dass die Bevölkerung einsieht, dass die Verkehrssicherheit jeden etwas angeht. Die Verwirklichung dieser Projekte setzt voraus, dass ein Teil des Personalbestands strukturell dafür vorbehalten wird. Abgesehen von den mit der Geschwindigkeit und dem Alkohol verbundenen Problemen ist es erforderlich, auch das Fahren ohne Versicherung oder bei Entzug der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, - die Volksgesundheit zielt auf ein Ausbleiben von Krankheiten, indem die Hygiene aufrechterhalten und ein qualitativ hochwertiger Lebensrahmen bewahrt wird.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist nicht darauf beschränkt, Ruhestörungen zu beenden oder die öffentliche Ordnung wiederherzustellen, sie muss darüber hinaus das Ausüben der persönlichen Rechte und Freiheiten ermöglichen. Darum darf der Begriff « Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung » nicht als die Bewahrung oder statische Wiederherstellung eines Zustands verstanden werden, sondern eher als eine Verwirklichung (ein Versuch der Verwirklichung) eines bestimmten Umfelds, in dem die persönlichen Rechte und Freiheiten geschützt und geachtet sind.

Die lokalen Ordnungsdienste Die Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung werden grundsätzlich vom lokalen Polizeikorps, das territorial betroffen ist, und unter der Aufsicht und Verantwortung des Bürgermeisters durchgeführt. Hier geht es nicht nur um die Aufrechterhaltung der Ordnung bei eher bedeutenden Veranstaltungen, sondern auch anlässlich punktueller Ereignisse, für deren reibungslosen Verlauf die Anwesenheit der Polizei erforderlich ist. Die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Strassenverkehrs sind ebenfalls in dieser Funktion enthalten.

Die Einsatzbedürfnisse können je nach Zone sehr verschieden sein. Sie sind in der Tat einerseits von der Anzahl, der Bedeutung und der Art der Veranstaltungen, die ein Polizeiaufgebot erfordern, und andererseits von den Richtlinien der Verwaltungsbehörde über die Polizeipräsenz abhängig (zum Beispiel die Anwesenheit von Polizeikräften bei Begräbnissen, Hochzeiten, lokalen Feiern und Festen...).

In Bezug auf die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung kann zwischen vorhersehbaren Ereignissen und unvorhersehbaren Störungen der öffentlichen Ordnung unterschieden werden. Die vorhersehbaren Ereignisse sind diejenigen, die regelmässig vorkommen oder in einem angemessenen Zeitraum im Voraus gemeldet worden sind. Unvorhersehbar sind zum Beispiel: ein spontaner Streik, eine unangekündigte Demonstration, eine in einer anderen Zone vorgesehene Veranstaltung, für die keine Hilfeleistungs- oder Zusammenarbeitsabmachungen im Voraus getroffen worden sind und die sich auf unvorhersehbare Weise auf die eigene Zone ausdehnt,...

Das lokale Polizeikorps muss so organisiert sein, dass bei unvorhersehbaren Ereignissen die Aufrechterhaltung und eventuelle Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung gewährleistet wird.

Im Fall von völlig unvorhersehbaren Ereignissen muss das lokale Korps fähig sein, sofort mit dem vorhandenen Personal und Material zu reagieren. Wenn das anwesende Personal nicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausreicht, muss so schnell wie möglich weiteres Personal zurückgerufen werden können.

Ein Verwaltungs- und Gerichtspolizeioffizier muss ständig erreichbar und abrufbar sein, um seine Funktion sofort zu übernehmen.

An dieser Stelle sollte daran erinnert werden, dass der Bürgermeister zudem unter Einhaltung der in Artikel 43 des GIP festgelegten Bedingungen die föderale Polizei anfordern kann, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Die föderalen Ordnungsdienste In den in Artikel 62 Nr. 10 und Artikel 64 des GIP vorgesehenen Fällen (Kalamitäten, Katastrophen, Unglücksfälle, Aufruhr, feindselige Aufläufe oder ernsthafte und unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung) kann der Minister des Innern die lokale Polizei anfordern, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Die lokale Polizei muss allen Anforderungen Folge leisten bis zu einem Teil ihrer Jahreskapazität, der im Prinzip nicht weniger als 10 % und nicht mehr als 20 % betragen darf.

Neben der zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung in Anwendung des KE vorgesehenen Kapazität muss die lokale Polizei sich so organisieren, dass sie in der Lage ist, auch diesen Anforderungen Folge zu leisten.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Da die Arbeitslast in jeder Zone verschieden ist, wird im KE der Mindestbeitrag eines zusätzlichen Teams auf 84 Stunden pro Woche festgelegt.Dies bedeutet eine Einsetzung während durchschnittlich 12 Stunden pro Tag. Die Zone beschliesst jedoch eigenständig darüber, zu welchem Zeitpunkt sie dieses zusätzliche Team einsetzt.

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