Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 10 février 2003
publié le 04 décembre 2003

Circulaire n° 514ter. - Mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2003000253
pub.
04/12/2003
prom.
10/02/2003
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 FEVRIER 2003. - Circulaire n° 514ter. - Mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 février 2003 relative à la mise en place des services publics fédéraux et des services publics fédéraux de programmation (Moniteur belge du 17 février 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 10. FEBRUAR 2003 - Rundschreiben Nr.514ter - Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrter Herr Staatssekretär, zur Gewährleistung einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit müssen für die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, so wie sie im Königlichen Erlass vom 7. November 2000, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, erwähnt sind, bestimmte Vorkehrungen getroffen werden.

Die Mitglieder der Föderalregierung werden gebeten dafür zu sorgen, dass die vorliegenden Bestimmungen ihren verschiedenen Verwaltungsdiensten und gegebenenfalls den Einrichtungen, für die sie zuständig sind, übermittelt werden. 1. Deutsche und englische Übersetzung Nachstehend finden Sie die offizielle deutsche und englische Übersetzung der Bezeichnungen der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste. Was die deutschen Übersetzungen angeht, sind sie gemäss Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Juli 1990, von dem für das deutsche Sprachgebiet zuständigen Bezirkskommissar festgelegt worden.

Pour la consultation du tableau, voir image 2. Gemeinsame Bezeichnungen für Managementfunktionen Für Managementfunktionen N-1, N-2 und N-3, die innerhalb der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste ausgeübt werden, wird eine gemeinsame Bezeichnung des Funktionstitels festgelegt. Alle Inhaber einer Managementfunktion N-1 tragen den Titel eines « Generaldirektors »; dies gilt nicht für die Managementfunktion N-1, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bei SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung ausgeübt wird, wo der Funktionsinhaber den Titel eines « Generalverwalters » beziehungsweise eines « Geschäftsführenden Verwalters » trägt.

Alle Inhaber einer Managementfunktion N-2 tragen den Titel eines « Direktors »; dies gilt nicht für die Managementfunktion N-2, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ausgeübt wird, wo der Funktionsinhaber den Titel eines « Verwalters » trägt.

Alle Inhaber einer Managementfunktion N-3 tragen den Titel eines « Zentrumsdirektors ».

Wenn Inhaber einer Managementfunktion N-1, N-2 oder N-3 weiblichen Geschlechts sind, lautet der Titel ihrer Funktion in deutscher Sprache « Generaldirektorin », « Generalverwalterin », « Geschäftsführende Verwalterin », « Verwalterin », « Direktorin » oder « Zentrumsdirektorin ».

Was die Managementfunktion des « Präsidenten des Direktionsausschusses » angeht, lautet sie in deutscher Sprache « Präsidentin des Direktionssausschusses », wenn die Inhaberin dieser Funktion weiblichen Geschlechts ist.

Die offizielle englische Übersetzung der verschiedenen Funktionstitel lautet wie folgt: für alle FÖD: - Präsident des Direktionsausschusses: Chairman of the Board of Directors, für alle FÖD, SELOR und FÖD Finanzen ausgenommen: - Generaldirektor: Director general, - Direktor: Director, für SELOR: - Geschäftsführender Verwalter: Managing Director, für den FÖD Finanzen: - Generalverwalter: General Administrator, - Verwalter: Administrator, - Zentrumsdirektor: Centre Director. 3. Gebrauch der Abkürzungen Die offizielle Abkürzung für « föderaler öffentlicher Dienst » lautet « FÖD ».Die Abkürzung für « föderaler öffentlicher Programmierungsdienst » ist « ÖPD ».

Auf dem Briefkopfpapier und anderen amtlichen Unterlagen der FÖD oder ÖPD ist die Angabe der vollständigen Bezeichnung « föderaler öffentlicher Dienst » oder « föderaler öffentlicher Programmierungsdienst » nicht Pflicht. Die Angabe der Abkürzung reicht aus.

In allen Fällen kann die betroffene Verwaltung entweder von der vollständigen Bezeichnung oder der Abkürzung Gebrauch machen. Es geht darum, dass der Kunde der Verwaltung diese deutlich erkennen kann.

Die Verwaltungen werden jedoch ersucht, für die an den Fassaden ihrer Gebäude angebrachten Schilder die vollständige Bezeichnung des FÖD oder ÖPD zu benutzen. Es ist sehr wichtig, dass die Öffentlichkeit deutlich erkennen kann, dass es sich um eine föderale Institution handelt, dies vor allem in Brüssel, wo zahlreiche - sowohl belgische (Gemeinschaften, Regionen,...) als auch internationale - öffentliche Stellen angesiedelt sind.

Vorliegendes Rundschreiben ersetzt die Rundschreiben Nr. 514 und 514bis - Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die im Belgischen Staatsblatt Nr. 149 vom 3. Mai 2002 - 2. Ausgabe, Seiten 18740 und 18741, und Nr. 305 vom 25. September 2002 - 1. Ausgabe, Seiten 43403 bis 43407, veröffentlicht worden sind.

Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE

^