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Circulaire du 10 juin 2009
publié le 07 septembre 2009

Circulaire SPV- 04 relative à la carte d'identification dans le secteur du gardiennage. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000574
pub.
07/09/2009
prom.
10/06/2009
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 JUIN 2009. - Circulaire SPV- 04 relative à la carte d'identification dans le secteur du gardiennage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire SPV- 04 du Ministre de l'Intérieur du 10 juin 2009 relative à la carte d'identification dans le secteur du gardiennage (Moniteur belge du 22 juin 2009; erratum Moniteur belge du 7 juillet 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. JUNI 2009 - Rundschreiben SPV-04 über die Identifizierungskarte im Bewachungssektor An die Wachunternehmen An die internen Wachdienste An die Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften Abschrift: An den Generalkommissar der föderalen Polizei An die Korpschefs der lokalen Polizei An die Mitglieder von Polnet SPV An die Unterrichtskoordinatoren der Ausbildungszentren Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich an die Grundregeln für die Identifizierungskarte im Bewachungssektor erinnern.Die Regeln sehen Folgendes vor: 1. Jede belgische Wachperson und jedes Mitglied des leitenden Personals eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes beziehungsweise eines Sicherheitsdienstes einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft muss Inhaber einer vom FÖD Inneres ausgestellten Identifizierungskarte sein (1).2. Der Betreffende muss eine Identifizierungskarte besitzen, die auf den Namen des Wachunternehmens, des Sicherheitsdienstes beziehungsweise des internen Sicherheitsdienstes, für das beziehungsweise den er seine Tätigkeiten ausübt, ausgestellt ist (2). Wer Aufgaben für mehrere Unternehmen ausführt, muss für jedes Unternehmen über eine gesonderte Identifizierungskarte verfügen. Die Karte wird nur von dem betreffenden Wachunternehmen, Sicherheitsdienst beziehungsweise internen Sicherheitsdienst beantragt (3). Diese Regel gilt auch für Wachleute, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten über ein Büro für Leiharbeit eingestellt werden.

Auf der Identifizierungskarte sind die Funktionscode vermerkt, die gleichzeitig mit -dem Niveau der Ausbildung der Wachperson - und den genehmigten Tätigkeiten des Unternehmens, das die Identifizierungskarte beantragt hat, übereinstimmen. 3. Der Betreffende muss immer das Original der Identifizierungskarte bei der Ausübung seiner Tätigkeiten bei sich tragen, das heisst mit sich führen (4).4. Der Betreffende muss die Identifizierungskarte bei Kontrollen durch die Polizei oder durch Inspektoren des FÖD Inneres aushändigen (5).5. Die Wachperson muss Folgendes deutlich lesbar bei sich tragen (6): - entweder die Identifizierungskarte - oder ein Identifikationsabzeichen ihres Unternehmens (Firmenausweis), auf dem der Name der Wachperson sowie der Name und der Betriebssitz des Wachunternehmens, des internen Wachdienstes beziehungsweise des Sicherheitsdienstes, für das beziehungsweise den sie Tätigkeiten ausübt, vermerkt sind. In letzter Zeit stellen die Polizeidienste und die Inspektoren des FÖD Inneres immer häufiger fest, dass Wachleute nicht das Original der Identifizierungskarte, sondern eine Kopie davon besitzen oder diese nicht auf deutlich lesbare Weise tragen. Die Betreffenden handeln dabei entweder aus eigener Initiative oder auf Anweisung des leitenden Personals des Unternehmens. Diese Vorgehensweise ist jedoch gesetzwidrig (7). Die Behörden möchten mit diesem Verbot die Fälschung von Identifizierungskarten vermeiden. Die Vermerke auf der Kopie der Karte können nämlich leicht manipuliert oder geändert werden, was bei einer Kontrolle auf den ersten Blick unbemerkt bleibt.

Die betroffenen Wachleute begründen diese Vorgehensweise damit, dass sie die Identifizierungskarte leicht verlieren könnten, wenn sie diese sichtbar tragen würden. Um den Verlust der Karte zu vermeiden, kann die Wachperson jedoch statt einer Kopie immer ein von dem Unternehmen ausgegebenes (oben erwähntes) Abzeichen tragen. Im letzteren Fall muss sie jedoch die Identifizierungskarte beispielsweise in ihrer Brieftasche mit sich führen.

Da vermutet wird, dass die Wachleute die kopierte Identifizierungskarte nicht mit der Absicht tragen, gegen eine gesetzliche Verpflichtung zu verstossen, haben diese Feststellungen bisher zu einer Verwarnung der Betreffenden geführt. Trotz der zahlreichen Verwarnungen weitet sich diese Vorgehensweise jedoch aus.

Daher erinnere ich Sie mit vorliegendem Rundschreiben nochmals daran, dass diese Vorgehensweise verboten ist. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Verwaltung in Zukunft gegen solche Verstösse nicht mehr mit Verwarnungen vorgehen wird, sondern strengere Strafmassnahmen verhängen wird. 6. Wenn eine Wachperson ihre Wachtätigkeiten für das Wachunternehmen oder den Dienst zeitweise nicht mehr ausübt, ohne diese endgültig aufzugeben, muss nicht die Wachperson, sondern das Unternehmen beziehungsweise der Dienst die Identifizierungskarte verwahren. Wenn die Wachperson das Wachunternehmen oder den Dienst endgültig verlässt, muss sie ihm ihre Identifizierungskarte binnen fünf Tagen übergeben. Das Unternehmen beziehungsweise der Dienst muss die Karte dann binnen vierzehn Tagen an die Verwaltung zurücksenden. Das Gleiche gilt für verfallene oder entzogene Identifizierungskarten oder wenn festgestellt worden ist, dass die Wachperson die Ausübungsbedingungen nicht mehr erfüllt.

Die Polizeidienste sind gebeten, Identifizierungskarten, deren Gültigkeitsdatum überschritten ist, die entzogen worden sind oder die einem Unternehmen oder einem internen Wachdienst ausgestellt worden sind, das beziehungsweise der nicht mehr besteht, zu beschlagnahmen und sie der Direktion Private Sicherheit des FÖD Inneres zu übermitteln.

Ich bitte die betroffenen Unternehmen, ihr Personal vom Inhalt des vorliegenden Rundschreibens in Kenntnis zu setzen.

Der Minister G. DE PADT _______ Fussnoten (1) Art.8 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. (2) Art.5 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen. (3) Art.8 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen. (4) Art.8 § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. (5) Art.8 § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. (6) Art.8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. (7) Art.8 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit.

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