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Circulaire du 10 octobre 2001
publié le 06 novembre 2002

Circulaire GPI 11 Procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000111
pub.
06/11/2002
prom.
10/10/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


10 OCTOBRE 2001. - Circulaire GPI 11 Procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 11 du Ministre de l'Intérieur du 10 octobre 2001 relative à la procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel (Moniteur belge du 25 octobre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 10. OKTOBER 2001 - Rundschreiben GPI 11.- Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des Personals An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister ZUR INFORMATION: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) werden unter Teil VII Titel I (Art. VII.I.4 und folgende) die Modalitäten für die Bewertung der Personalmitglieder im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Leistungen vorgesehen.

Damit die vorhergehende Ausbildung der Personalmitglieder, die bei der Anwendung des vorgesehenen Bewertungsverfahrens als Bewerter fungieren sollen, möglich ist, ist beschlossen worden, Titel I von Teil VII des RSPol am 1. April 2003 in Kraft treten zu lassen.

Bis dahin wird das in den Artikeln XII.VII.2 und 3 des RSPol vorgesehene Stellungnahmeverfahren angewandt, das in vorliegendem Rundschreiben erläutert wird. 1. Allgemeines 1.1 Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der angehenden Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und der Personalmitglieder mit Mandat, die besonderen Bestimmungen unterliegen. 1.2 Gemäss Artikel XII.VII.2 des RSPol wird das Bewertungsverfahren jedes Mal angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung "ungenügend" erhalten zu haben, gestellt wird oder bei Beantragung einer Versetzung durch eine vom Dienstalter unabhängige Mobilität, für die eine ausdrückliche Stellungnahme erforderlich ist. 2. Bewerter 2.1 Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der Stellungnahme ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt wird: Pour la consultation du tableau, voir image 2.2 Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich um dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied, über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist, dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied, das Gegenstand der Stellungnahme ist, unparteiisch zu bewerten, oder wenn das Personalmitglied ihm seit weniger als zwei Monaten untersteht. In diesen Fällen wird Artikel VII.I.15 § 2 und 3 des RSPol angewandt. 2.3 Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes abgegeben werden. 3. Inhalt der Stellungnahme 3.1 Die abgegebene Stellungnahme betrifft die Art und Weise der Erfüllung des Auftrags. 3.2 Die Stellungnahme wird auf Basis des dem vorliegenden Rundschreiben beiliegenden Formulars verfasst. 3.3 Die Stellungnahme enthält den Vermerk "gut" oder "ungenügend". Der Vermerk "ungenügend" muss durch Fakten und nicht durch allgemeine Betrachtungen begründet werden. 4. Verfahren und Frist 4.1 Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten funktionellen Vorgesetzten des zu bewertenden Personalmitglieds. 4.2 Wenn der Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass eine günstige Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese gemäss dem beiliegenden Muster.

Wenn er hingegen eine ungünstige Stellungnahme in Betracht zieht, lädt er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der er dieser Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf Basis der Reaktionen des Personalmitglieds gibt der Verantwortliche seine Stellungnahme binnen vier Tagen nach der Unterredung ab. 4.3 Das vom Verantwortlichen in der Rubrik "vom Verantwortlichen vorgeschlagene globale Stellungnahme" unterzeichnete Formular wird dem bewerteten Personalmitglied vorgelegt, das das Formular ausfüllt, indem es das Datum der Kenntnisnahme angibt und unterzeichnet. 4.4 Binnen vier Tagen nach der Kenntnisnahme muss das bewertete Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen: dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. In diesem Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des Formulars an und unterzeichnet sie. Das Verfahren ist somit beendet, dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden ist. In diesem Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des Formulars an und unterzeichnet sie. Seine Bemerkungen werden dem Formular beigefügt. 4.5 Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist. 5. Widerspruchsverfahren 5.1 Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41 RSPol erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist, Widerspruch gegen eine Stellungnahme "ungenügend" einlegen. 5.2 Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen vierzehn Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit Gründen versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingelegt werden. 5.3 Auf Basis einer Untersuchung der Akte kann der Rat die angefochtene Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder teilweise ändern. Der Beschluss des Rates bildet die endgültige Stellungnahme. Der Beschluss der Rates wird dem betroffenen Personalmitglied und dem betroffenen Verantwortlichen unverzüglich zur Kenntnis gebracht. 6. Inhalt der Akte 6.1 Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte umfasst folgende Unterlagen: ein Verzeichnis der Aktenstücke, die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben könnten, alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens erstellt worden sind. 6.2 Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister A. DUQUESNE

Pour la consultation du tableau, voir image

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