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Circulaire du 14 mai 2012
publié le 11 juillet 2012

Circulaire ministérielle relative à la campagne pour la sécurité routière : « Conduite sous influence de l'alcool - BOB ». Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000412
pub.
11/07/2012
prom.
14/05/2012
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 MAI 2012. - Circulaire ministérielle relative à la campagne pour la sécurité routière : « Conduite sous influence de l'alcool - BOB ».

Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur, du Ministre de la Justice et du Secrétaire d'Etat à la Mobilité du 14 mai 2012 relative à la campagne pour la sécurité routière : « Conduite sous influence de l'alcool - BOB » (Moniteur belge du 23 mai 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. MAI 2012 - Ministerielles Rundschreiben über die Kampagne für Verkehrssicherheit "Alkohol am Steuer - BOB" Trotz der vielen Anstrengungen und eines stets wachsenden Bewusstseins der Fahrer wird festgestellt, dass Alkohol am Steuer eine der Hauptursachen von Verkehrsunfällen bleibt und dass vor allem nachts zahlreiche Fahrer sich unter Alkoholeinfluss hinter das Steuer setzen. Zu Recht hat die Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit darauf hingewiesen, dass zusätzliche Anstrengungen auf Ebene der Sensibilisierung und der Anwendung der Vorschriften in Sachen Verkehrssicherheit erforderlich sind, um den Trend umzukehren. 1. Zielsetzung Im kommenden Sommer wird eine BOB-Kampagne gestartet.Diese Kampagne läuft vom Montag, dem 4. Juni 2012, um 6.00 Uhr bis zum Montag, dem 3.

September 2012, um 5.59 Uhr. Diese "Sommer-BOB-Kampagne" wird von einer Plakatkampagne des BIVS begleitet, die am 4. Juni beginnt und am 1. Juli endet.Danach organisiert das BIVS Sensibilisierungsaktionen vor Ort.

Die Polizeidienste müssen das Fahren unter Alkoholeinfluss während der Sommer-BOB-Kampagne verschärft kontrollieren. Diese Kontrollen werden in der Anwendung des ISLP gespeichert. 2. Richtlinien Insbesondere für diese Kontrollen müssen sowohl die Richtlinien des gemeinsamen Rundschreibens COL 8/2006 (überarbeitet am 29/09/2010) des Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über eine einheitliche Feststellungs-, Ermittlungs- und Verfolgungspolitik in Bezug auf das Fahren unter Alkoholeinfluss, Fahren im Zustand der Trunkenheit oder in einem ähnlichen Zustand insbesondere durch den Konsum von Drogen oder Medikamenten sowie bei Vorhandensein anderer Stoffe im Organismus als Alkohol, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen - Fahren unter Einfluss von Alkohol-Drogen, als auch die Richtlinien des gemeinsamen Rundschreibens COL 9/2006 (überarbeitet am 29/09/2010) des Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über eine einheitliche Kriminalpolitik in Bezug auf den sofortigen Führerscheinentzug eingehalten werden. 2.2 Es wird gefordert, dass: - die Polizeidienste den Grundsatz anwenden, wonach jeder Fahrer bei einem Zusammenstoss kontrolliert wird, - die Kontrollen an Orten und zu Zeitpunkten stattfinden, wo das Unfallrisiko wegen Alkohol am Steuer grösser ist, und die Kontrollvorrichtungen im Rahmen des Möglichen an verschiedenen Stellen aufgestellt werden, sodass sie sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Übertreter glaubwürdig und sichtbar sind, - die Polizeidienste sich auch auf das Fahren unter dem Einfluss anderer Stoffe als Alkohol, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen (Drogen), konzentrieren, - die Polizeidienste sich auch auf das Tragen des Sicherheitsgurts durch den Fahrer und die Fahrgäste, auf die richtige Benutzung einer Kinderrückhalteeinrichtung und die Benutzung einer Handyfreisprechanlage durch den Fahrer während der Fahrt konzentrieren, - die Kontrollen auch auf nicht selektive Weise durchgeführt werden (jede angehaltene Person wird einem Atemtest unterzogen - nach dem Motto "Anhalten bedeutet Atemtest"), wodurch ebenfalls der Vorbeugungseffekt verstärkt wird. Falls die Vermutung von Drogenkonsum vorliegt, muss zur Ausführung der Checkliste übergegangen werden, - die Verwaltungsarbeit im Rahmen des Möglichen anlässlich der Kontrollen vor Ort erledigt wird, - die Kontrollen im Allgemeinen vorab in den Medien angekündigt werden und die Ergebnisse während und nach der Kontrolle klar und deutlich mitgeteilt werden. 2.3. Einsatz des "Sampling"-Geräts Der Einsatz dieses Geräts wird in einem Schreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 10. Oktober 2011 an den Minister der Justiz beschrieben (siehe Anlage 3). In diesem Schreiben wird Folgendes erläutert: - Mit dieser Art Gerät kann Alkohol auf zwei Weisen detektiert werden: entweder durch Messung in der Luft des Innenraums des Fahrzeugs (ohne dass der Fahrer blasen muss) - passiver Einsatz - oder indem man den Fahrer blasen lässt - aktiver Einsatz. - Der aktive Einsatz des Geräts wird nicht angenommen. - Ein "Sampling"-Gerät darf nur als erster Hinweis auf das Vorhandensein von Alkohol benutzt werden. - Bei Detektion von Alkohol muss ein Atemtest mit einem klassischen, amtlich zugelassenen Atemtestgerät vorgenommen werden. 3. Kommunikation Wie bei der letzten Jahresendkampagne legt die Sommer-BOB-Kampagne den Schwerpunkt auf die Gründe, die Fahrer dazu bewegen, BOB zu sein. Dabei ist die Botschaft, dass nicht nur an Silvester, sondern auch im Sommer, wenn der Alkohol (beim Grillen, auf Gartenpartys, Terrassen, Veranstaltungen usw.) in Mengen fliesst, ein BOB bestimmt werden muss.

Hauptgrund bleibt natürlich, dass es nicht annehmbar und gefährlich ist, sich unter Alkoholeinfluss hinter das Steuer zu setzen.

Die Kampagne besteht aus Plakaten entlang der Autobahnen und verschiedenen Aktionen vor Ort. BOB-Teams werden diesen Sommer bei verschiedenen Veranstaltungen und auf verschiedenen Terrassen mit einem speziell hierfür entwickelten BOB-Display präsent sein. Dieses Gerät rechnet aus, wie lange eine Person im Durchschnitt warten muss, bevor sie sich nach Alkoholgenuss wieder legal und sicher ans Steuer setzen kann. 4. Bewertung Damit die Kampagne sorgfältig bewertet und im weiteren Verlauf die Öffentlichkeit optimal sensibilisiert und dadurch ein abschreckender Effekt erzielt werden kann, ist es wichtig, die Ergebnisse der Kontrollen so effizient wie möglich zusammenzutragen. Die Bewertung der Kampagne erfolgt in zwei Phasen: zuerst eine Bewertung des ersten Zeitraums der Kampagne vom 4. Juni 2012, 06.00 Uhr, bis zum 2. Juli 2012, 05.59 Uhr, und später eine Bewertung des zweiten Zeitraums vom 2. Juli 2012, 06.00 Uhr, bis zum 3. September 2012, 05.59 Uhr.

Auf lokaler und föderaler Ebene werden die Daten werktags nach dem Tag der Kontrolle vom Verantwortlichen der Zone beziehungsweise des Verkehrspostens gesammelt. Die Daten werden in der Standardanwendung der administrativen Speicherung des ISLP erfasst. Diese Speicherungsform entspricht den Richtlinien der Direktion der operativen polizeilichen Informationen der föderalen Polizei.

Es werden zwei Pressemitteilungen durch das BIVS verbreitet: eine erste am Donnerstag, dem 5. Juli 2012, und eine zweite am Donnerstag, dem 13. September 2012, wenn die gesamte Kampagne abgeschlossen ist.

Brüssel, den 14. Mai 2012 Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

ANLAGEN Anlage 1 Ergebnisse der Verhaltensmessung in Bezug auf Alkohol am Steuer, 2009, BIVS, F. Riguelle Alkohol am Steuer ist eine wichtige Ursache der Unsicherheit im Strassenverkehr. Alkohol beeinträchtigt nämlich die Fahrtüchtigkeit bereits bei relativ geringen Mengen. Das Unfallrisiko steigt exponentiell mit dem Anstieg der konsumierten Menge.

Die alle zwei Jahre vom BIVS auf nationaler Ebene durchgeführte Verhaltensmessung ist entwickelt worden, damit das Verhalten der Verkehrsteilnehmer in Sachen Alkohol am Steuer genauer verfolgt werden kann.

Aus den Ergebnissen geht hervor, dass Alkohol am Steuer vor allem nachts ein Problem ist. Alkohol am Steuer kommt häufiger nachts als tagsüber vor, und zwar sowohl am Wochenende als auch während der Woche. Die Nächte am Wochenende erweisen sich als die gefährlichsten Zeiträume mit fast 13 % positiv getesteten Verkehrsteilnehmern. Doch auch während der Woche war die Entwicklung der Lage mit 6,7 % Übertretern im Jahr 2009 beunruhigend.

Wichtige Ergebnisse gab es nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts, sondern auch in Bezug auf die Altersgruppen. Der Anteil der Fahrer unter Alkoholeinfluss ist bei den 40- bis 54-Jährigen am höchsten (3,3 % über die ganze Woche). Bei einer Mehrheit der positiv getesteten Autofahrer, die älter als 40 Jahre sind, lag die Alkoholkonzentration in der Alveolarluft über 0,35 mg/l. Dagegen haben die jüngeren positiv getesteten Fahrer meist eine Alkoholkonzentration zwischen 0,22 und 0,35 mg/l aufgewiesen. Die nationale Verhaltensmessung in Bezug auf Alkohol am Steuer erlaubt keine unmittelbaren Schlüsse hinsichtlich des Unfallrisikos bei Alkohol am Steuer. Dieses Unfallrisiko ist bei jungen Fahrern höher als bei älteren Fahrern, trotz der Tatsache, dass Erstere weniger oft unter Alkoholeinfluss fahren als Letztere.

Der Anteil positiv getesteter Fahrer variiert ebenfalls mit dem Ort, von dem sie herkommen. Fahrer sind am meisten dazu geneigt, sich bei Alkoholkonsum hinter das Steuer zu setzen, nachdem sie einen Gaststättenbetrieb oder eine Feier besucht haben. Dies ist auch der Fall nach einem Besuch bei der Familie oder bei Freunden oder nach dem Sport. 2009 ist ein Besorgnis erregender Anteil von 21,3 % der Personen, die von einem Gaststättenbetrieb kamen, positiv getestet worden. Der Anteil ist kleiner in Bezug auf Fahrer auf dem Heimweg von einer Feier oder einer Diskothek (14,9 %), doch hatten die meisten der positiv Getesteten viel getrunken (12,7 % mit über 0,35 mg/l).

Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Anteil der unter Alkoholeinfluss fahrenden Fahrer nachts höher als tagsüber ist und dass er am Wochenende höher als während der Woche ist.

Wenn man einen Vergleich mit der vorigen Verhaltensmessung in Bezug auf Alkohol am Steuer von 2007 anstellt, muss man die beunruhigende Feststellung machen, dass die Anzahl der Fahrer unter Alkoholeinfluss in den Nächten der Wochenenden und in den Nächten der Wochentage gestiegen ist.

Die Kriminalpolitik ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Alkohol am Steuer. Auf nicht selektive Weise durchgeführte sichtbare und zielgerichtete Kontrollen tragen dazu bei, das Problem der Unsicherheit einzudämmen.

Anhang 2 Mögliche Folgen bei Feststellung von Alkohol am Steuer Bei einer Alkoholvergiftung von 0,22 bis 0,35 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft erfolgt eine sofortige Erhebung in Höhe von 150 Euro.

Ein Vergleich wird vorgeschlagen, wenn aus der Blutanalyse eine Alkoholkonzentration von 0,5 bis 0,8 Gramm Alkohol pro Liter Blut hervorgeht oder wenn die sofortige Erhebung abgelehnt worden ist.

Der Prokurator des Königs schlägt folgende Vergleiche vor: - 400 EUR, wenn die Alkoholkonzentration mindestens 0,35 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft (0,8 g/l Blut), aber weniger als 0,5 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft (1,2 g/l Blut) beträgt, - 550 EUR, wenn die Alkoholkonzentration mindestens 0,5 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft (1,2 g/l Blut), aber weniger als 0,65 mg/l ausgeatmeter Alveolarluft (1,5 g/l Blut) beträgt.

Bei einer Ablehnung der vorgeschlagenen Vergleiche kommt es nahezu immer zu einer Strafverfolgung des Ãœbertreters vor dem Polizeigericht.

Personen, die eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,65 mg/l in der Alveolarluft (1,5 g/l Blut) aufweisen, werden in der Regel stets vor das Polizeigericht geladen und unterliegen zudem einem sofortigen Führerscheinentzug.

Anhang 3 Schreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 10. Oktober 2011 an den Minister der Justiz Betrifft : Alkoholgehalt - Feststellung Gegenstand : Einsatz des "Sampling"-Geräts zur Detektion von Alkohol Sehr geehrter Herr Minister, hiermit beantworte ich das Schreiben vom 28. September 2011, das Sie an den Vorsitzenden des Kollegiums der Generalprokuratoren gerichtet haben, da die unterbreitete Frage Angelegenheiten betrifft, die ich in diesem Kollegium behandle.

Der Erwerb und der Einsatz des "Sampling"-Geräts ist bereits auf Ersuchen des Fach- und Expertisezentrums für Strassenverkehr der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, Centrex, in der Expertenzelle "Strassenverkehr" in der Versammlung vom 28. September 2011 besprochen worden.

Aus den Erläuterungen der bei der Versammlung anwesenden Vertreter des Zentrums geht hervor, dass das "Sampling"-Gerät zwei Formen beziehungsweise zwei Einsatzmöglichkeiten aufweist.

Bei der ersten muss der Fahrer in das Gerät blasen und bei der zweiten wird das Gerät zur Detektion von Alkohol in der Luft des Innenraums des Fahrzeugs eingesetzt.

Bei dieser Gelegenheit ist beschlossen worden, dass keines der beiden erwähnten Modelle als Gerät angesehen werden kann, das die Feststellung von Alkoholeinfluss im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei (Artikel 59 und 63) und des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 über die Atemtestgeräte und die Atemanalysegeräte ermöglicht.

Dass jedoch das erste Modell, bei dem Luft ausgeatmet werden muss, eine "Intrusion" darstellt und dem gesetzlichen Verfahren zur Feststellung von Alkoholkonsum schaden könnte, da es nämlich mit einem Atemtestgerät verwechselt werden kann, sei es nur aufgrund des durch seine Einsatzweise entstehenden Anscheins, sodass seine Benutzung durch die Polizeidienste ausgeschlossen werden muss, während diese Nachteile beim zweiten Modell nicht bestehen, da kein Test an der Person ausgeführt wird.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein einfaches Detektionsmittel.

Hochachtungsvoll Der Generalprokurator Cl. MICHAUX

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