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Circulaire du 16 mars 1995
publié le 05 juin 1997

Circulaire interministérielle sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1997000083
pub.
05/06/1997
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16/03/1995
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


16 MARS 1995. - Circulaire interministérielle sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 16 mars 1995 sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire (Moniteur belge du 28 mars 1995), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 16. MÄRZ 1995 - Interministerielles Rundschreiben über die Auswirkungen des Schengener Übereinkommens im Bereich der Grenzkontrolle und der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit Durch das Schengener Übereinkommen vom 19.Juni 1990, das am 26. März 1995 in Kraft tritt, verpflichten sich sieben Staaten der Europäischen Union : Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, Spanien und Portugal.

TITEL I - Geschichtliche Übersicht KAPITEL I - Einleitung Am 14. Juni 1985 haben fünf Länder - das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande - in Schengen (Grossherzogtum Luxemburg) ein Abkommen unterzeichnet zwecks « Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und (...) Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs ».

Als Bedingung für die Ausführung dieses Abkommens galt unter anderem, dass die nationale Sicherheit der Vertragsparteien durch die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht gefährdet werden durfte.

Das bedeutet, dass der Schutz des Hoheitsgebiets aller Vertragsparteien in seiner Gesamtheit gewährleistet werden musste.

Mehrere Arbeitsgruppen wurden beauftragt zu überprüfen, welche konkreten Massnahmen ergriffen werden konnten, um dieses Risiko bei Inkrafttreten des Abkommens auszuräumen.

Das Ergebnis dieser Bemühungen wurde in einem juristischen Instrument festgehalten - im Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens -, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist.

In den folgenden vier Jahren sind diese Arbeitsgruppen weiterhin zusammengekommen, um die praktische Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Massnahmen vorzubereiten. Ausserdem ist das Übereinkommen von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden. In Belgien ist dies durch das Gesetz vom 18. März 1993 geschehen, das am 15. Oktober 1993 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

Neben den fünf ursprünglichen Vertragsstaaten sind inzwischen folgende Länder dem Übereinkommen beigetreten: - Italien (27.11.90), - Spanien (25.06.91), - Portugal (25.06.91), - Griechenland (6.11.92).

Der Beitritt von Österreich wird übrigens in Kürze erfolgen.

Nur Mitglieder der Europäischen Union können dem Schengener Übereinkommen beitreten, doch nicht alle EU-Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies gilt für Grossbritannien, Dänemark und Irland.

Gleichzeitig fanden zwischen den 12 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verhandlungen über die im Schengener Übereinkommen behandelten Themen statt. Dies geschah zunächst im Rahmen verschiedener Gesprächsrunden: innerhalb der interministeriellen Gruppe TREVI für polizeiliche Zusammenarbeit, innerhalb der Ad-hoc-Gruppe Immigration im Rahmen der EWG usw. Seit Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) am 1. November 1993 laufen diese Verhandlungen nur noch über den sogenannten « dritten Pfeiler » (Innere Angelegenheiten-Justiz).

KAPITEL II - Grundsätze Im Durchführungsübereinkommen sind die gemeinsamen Massnahmen, Verfahren und Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Dieses Übereinkommen besteht aus 142 Artikeln und ist in 8 Abschnitte aufgeteilt: 1. Begriffsbestimmungen (Art.1), 2. Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr (Art.2-38), 3. Polizei und Sicherheit (Art 39-91), 4.Schengener Informationssystem (Art. 92-119), 5. Transport und Warenverkehr (Art.120-125), 6. Datenschutz (Art.126-130), 7. Exekutivausschuss (Art.131-133), 8. Schlussbestimmungen (Art.134-142).

Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens wurde von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht, unter anderem: A. auf Ebene der Gesetzgebung: In allen Ländern mussten bestimmte Rechtsvorschriften angepasst werden. In Belgien sind folgende Bestimmungen angenommen worden: - das Gesetz vom 30.01.91 über Waffen und Munition (B.S. 21.09.91), - das Gesetz vom 08.12.92 über den Schutz des Privatlebens (B.S. 18.03.93), - das Gesetz vom 18.07.91 zur Regelung der Aufsicht über die Polizei- und Nachrichtendienste (B.S. 26.07.91), - das Gesetz vom 05.08.92 über das Polizeiamt (B.S. 22.12.92), - der Vorentwurf des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (1).

B. auf operativer Ebene: - die operative Verwirklichung des « Schengener Informationssystems » (SIS), - die infrastrukturelle Anpassung der Flughäfen der Schengener Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Regelung des Personenverkehrs, - die gemeinsame Visavergabepolitik, - die effektive Durchführung von Kontrollen an den Aussengrenzen, - die Einhaltung der Übereinkommensbestimmungen bezüglich Betäubungsmittel, - die harmonisierte Behandlung von Asylbegehren.

KAPITEL III - Künftige Entwicklung Wenn zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Übereinkommen hinsichtlich der Verwirklichung eines Binnenraums ohne innere Grenzen beschlossen werden, vereinbaren die Vertragsparteien, die das Schengener Übereinkommen ratifiziert haben, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen ersetzt oder geändert werden müssen.

Die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens verhindern keine weitergehende Zusammenarbeit aufgrund von Bestimmungen anderer Übereinkommen und stellen kein Hindernis für bestehende oder künftige bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien (z. B. Benelux-Vertrag) dar, sofern diese Übereinkommen nicht im Widerspruch zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens stehen.

Bestimmungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen Übereinkommen stehen, werden auf jeden Fall angepasst.

TITEL II - Personenverkehr und Kontrollen an den Aussengrenzen KAPITEL I - Einleitung und Begriffsbestimmungen Mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens werden die systematischen Kontrollen an den inneren Grenzen abgeschafft und an die äusseren Grenzen der Schengener Staaten verlegt. Kontrollen im Innern der Schengener Staaten bleiben jedoch möglich.

A. Aussengrenzen (siehe Art. 1 des Übereinkommens): die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.

B. Binnengrenzen (siehe Art. 1 des Übereinkommens): die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen für die regelmässigen Fährverbindungen ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in ausserhalb des Gebiets gelegenen Häfen.

C. Schengener Vertragsstaaten: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland.

D. Drittstaat: im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens jeder Staat, der nicht Vertragspartei ist.

(1) Obwohl das Gesetz vom 15.Dezember 1980 nicht formell angepasst worden ist, finden die Bestimmungen des Schengener |$$|AdUbereinkommens, das an sich ausreicht, seit dem 26. März 1995 in Belgien Anwendung.

E. Drittausländer: im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist.

Dieser Begriff ist jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in dieser Angelegenheit zu interpretieren und insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am 1. Januar 1994, aufgrund dessen Staatsangehörige von Staaten, die bei diesem Abkommen Vertragspartei sind (Island, Norwegen), die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Personenverkehr für sich in Anspruch nehmen können.

Dieselben Bestimmungen gelten auch für Staatsangehörige eines Drittstaates, deren Familienangehörige die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise des EWR besitzen, sofern sie ihre Familienzugehörigkeit nachweisen können (siehe Liste dieser Unterlagen in der Anlage). Zudem können Familienangehörige von belgischen Staatsangehörigen diese Bestimmungen auch aufgrund des belgischen Rechts für sich in Anspruch nehmen.

F. Binnenflug: ein Flug ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Zwischenlandung auf dem Gebiet eines Drittstaates.

G. Transitflug: Flug von oder nach Drittstaaten mit Zwischenlandung, aber ohne Umsteigen in ein anderes Flugzeug.

H. Arten von Kontrolle.

Unter den Begriff Grenzkontrolle im weitesten Sinne fallen drei Arten von Kontrollen: - die Polizeikontrolle, - die Sicherheitskontrolle, - die Grenzkontrolle im eigentlichen Sinne.

KAPITEL II - Einreisevoraussetzungen Grundsatz: Ein Drittausländer, der rechtmässig über die Aussengrenze eingereist ist, darf sich während maximal drei Monaten frei auf dem Gebiet der Schengener Staaten bewegen.

A. Überschreiten der Aussengrenzen (1) Die Aussengrenzen dürfen nur an den anerkannten Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden.Zuwiderhandlungen werden mit Sanktionen geahndet. (Die zu Kontrollen befugten Behörden sind die Gendarmerie, die Zollbehörden und die Schiffahrtspolizei in den verschiedenen Häfen.) (2) In Abweichung von der allgemeinen Regel dürfen folgende Personen die Aussengrenzen überschreiten, ohne eine anerkannte Grenzübergangsstelle zu den festgesetzten Verkehrsstunden passieren zu müssen: (a) Seeleute, die an Land gehen. « An Land gehen » bedeutet hier zum Beispiel für den Antwerpener Hafen, dass sich Seeleute frei im Grossraum Antwerpen bewegen dürfen, ohne einen Pass oder ein Seemannsbuch bei sich tragen zu müssen.

Allerdings können diese Unterlagen jederzeit über das Waterschoutsambt beim Schiffskapitän angefordert werden. (b) Personen, denen eine Erlaubnis zum Überschreiten der Aussengrenzen erteilt worden ist.Diese Ausnahme findet keine Anwendung in Belgien.

B. Anerkannte Dokumente und erforderliche Visa (2) (1) Für jedes Land wird eine Liste der Dokumente erstellt, die für das Überschreiten der Aussengrenzen als gültig anerkannt werden, und der Dokumente, die mit einem Visum für visumpflichtige Drittausländer versehen werden können.Diese Liste ist beim Ausländeramt erhältlich.

Zusätzliche Informationen über den Stand dieser Liste sind erhältlich bei: - der Grenzinspektion, Tel. 02/205 54 00 oder 205 54 11, - dem Studienbüro, Tel. 02/205 57 21, - der Dienststelle für Visa, Tel. 02/205 56 26.

Der Schengener Exekutivausschuss kann eventuell Änderungen an dieser Liste vornehmen.

Als anerkannte Dokumente für die Durchreise von Drittausländern gelten ebenfalls: ein Aufenthaltsschein oder ein von einer der Vertragsparteien ausgestelltes Rückreisevisum. (2) Bis zur Einführung eines einheitlichen Visums erkennen die Vertragsparteien vorläufig ihre nationalen Visa gegenseitig an.(3) Danach stellen die Vertragsparteien ein einheitliches Visum aus. Als einheitliches Visum gilt dabei jede Erlaubnis oder Entscheidung, die von einer der Vertragsparteien in Form einer Vignette auf dem Pass angebracht wird, ein Reisedokument oder jedes andere gültige Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenzen berechtigt. Mit diesem Visum kann ein visumpflichtiger Drittausländer an einer äusseren Grenzübergangsstelle der Vertragspartei, die das Visum ausgestellt hat, oder einer anderen Vertragspartei je nach Art des Visums um Durch- oder Einreise bitten. Mit dem Besitz eines einheitlichen Visums ist jedoch noch kein unwiderrufliches Recht auf Einreise verbunden.

Eine einheitliche Visumvignette wird verwendet werden für: (a) einheitliche Visa für Aufenthalte von weniger als drei Monaten, (b) Transitvisa: ein Transitvisum gestattet seinem Inhaber die Durchreise durch die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien, um auf das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu gelangen, wobei die Durchreisedauer höchstens fünf Tage betragen darf, (c) Transitvisa für Flughäfen: Visum, mit dem ein Drittausländer, der diesem besonderen Visumzwang unterliegt, bei einer Zwischenlandung oder einem Aufenthalt zwischen zwei internationalen Flügen Zugang zur internationalen Transitzone in einem Flughafen hat, ohne jedoch das nationale Hoheitsgebiet des betreffenden Landes betreten zu dürfen. Dieser Visumzwang stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Recht auf visumfreie Durchreise durch besagte internationale Transitzone dar.

(2) Wird ein Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, kann das Visum in Form einer Genehmigung erteilt werden, die als Visum gilt (ATVL).Diese auf einem getrennten Blatt erteilte Genehmigung besetzt nur den Wert eines Visums mit räumlich begrenzter Gültigkeit.

(d) Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit für Aufenthalte von weniger als drei Monaten, (e) Visa für Aufenthalte von mehr als drei Monaten, (f) an der Grenze erteilte Visa: In Ausnahmefällen können Visa für Kurzaufenthalte oder Transitvisa an der Grenze von den Behörden ausgestellt werden, die gemäss den einzelstaatlichen Bestimmungen mit Grenzkontrollen beauftragt sind.Diese Visa können in Form einer einheitlichen Vignette oder eines besonderen Stempels erteilt werden.

Die in Nr. (2) und Nr. (3) Buchst. (a), (b), (c), (f) erwähnten Visa können grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die in Artikel 5 § 1 Buchst. a, c, d, e des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst: - im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, - gegebenenfalls Dokumente vorlegen können, die den Aufenthaltszweck belegen, - über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, - nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein - Art. 96, - keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit darstellen.

Die nach dem 2., 3. und 4. Gedankenstrich aufgeführten Bedingungen gelten nicht für Personen, die nicht als Drittausländer betrachtet werden. Hierbei handelt es sich um Staatsangehörige folgender Länder: Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien und Schweden. (4) Werden die in Artikel 5 § 1 des Übereinkommens (siehe oben) erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Vertragsparteien in Ausnahmefällen räumlich begrenzte Visa ausstellen.Dies können sie jedoch nur, wenn sie es aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich halten. Solche Visa haben nur einen nationalen Charakter. (5) Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Visa, die von jeder Vertragspartei nach Massgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erteilt werden. Ein solches Visum berechtigt den Inhaber nur, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, er erfüllt nicht die in Artikel 5 § 1 Buchst. a, d und e des Durchführungsübereinkommens festgelegten Einreisevoraussetzungen (siehe oben).

C. Andere Einreisevoraussetzungen (1) Ein Drittausländer muss seinen Einreiseantrag auf Verlangen begründen. Im Zweifelsfall muss der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete die Vorlage von Unterlagen oder Dokumenten verlangen, die als Rechtfertigung dienen können. Dazu gehören beispielsweise: (a) eine Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zur Teilnahme an themenbezogenen, betriebsinternen oder amtlichen Besprechungen oder Veranstaltungen, (b) ein Beleg für die Einschreibung in einer Lehranstalt für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten, (c) eine Einladung des Gastgebers, (d) eine Rundreisekarte für Touristen.(2) Drittausländer müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Drittausländer müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen. Bei der Beurteilung dieser Mittel sind der Aufenthaltszweck sowie die durchschnittlich für Unterbringung und Verpflegung aufzubringenden Kosten zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden jährlich Richtwerte festgelegt. (3) Voraussetzungen im Bereich der Sicherheit: In diesem Zusammenhang muss überprüft werden, ob ein Drittausländer, sein Fahrzeug oder die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer Vertragspartei darstellen könnten. Ein Drittausländer darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 96).

KAPITEL III - Grenzkontrollen an den Binnengrenzen A. Abschaffung der Grenzkontrollen im weitesten Sinne Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrolle (im weitesten Sinne) überschritten werden.

Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Absprache mit den anderen Vertragsparteien beschliessen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden.

B. Polizei- und Sicherheitskontrolle Die Ausübung der Polizeibefugnisse im gesamten Hoheitsgebiet nach Massgabe des einzelstaatlichen Rechts bleibt von der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen unberührt. Unter normalen Umständen ist jedoch von Routinekontrollen an den Binnengrenzen abzuraten.

KAPITEL IV - Grenzkontrollen an den Aussengrenzen A. Polizeikontrolle Das Schengener Informationssystem (SIS) stellt dabei ein wichtiges Hilfsmittel dar (siehe weiter unten).

Die Polizeikontrolle muss unter Beachtung des Gesetzes über das Polizeiamt ausgeführt werden.

B. Sicherheitskontrolle Die Regeln in bezug auf Sicherheitskontrollen für die Zivilluftfahrt sind im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 festgelegt.

In vorgenanntem Königlichen Erlass wird unter anderem ein System mit Identifikationsplakette und das Verbot von Waffen- und Sprengstoffbesitz vorgesehen. Ausserdem können Beschränkungen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs von Handgepäck auferlegt werden.

Grundsätzlich darf Handgepäck nicht getrennt von den Fluggästen befördert werden.

C. Grenzkontrollen im engeren Sinne Nachstehende Bestimmungen betreffen ausschliesslich Grenzkontrollen im engeren Sinne. Kontrollen im Inneren des Landes bleiben gänzlich davon unberührt. (1) Gegenstand der Kontrolle - Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der anderen in Artikel 5 § 1 des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen für die Einreise, - Ermittlung und Feststellung von Verstössen insbesondere durch Nachforschungen im SIS und im nationalen Fahndungsregister, - fahndungstechnische Überprüfung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit der Vertragsparteien.(2) Kontrollmodalitäten Im Durchführungsübereinkommen sind zwei Arten von Kontrollen vorgesehen: - die Mindestkontrolle, - die eingehende Kontrolle. Diesbezügliche Erläuterungen finden sich in Teil II Nummer 1, 3) des Gemeinsamen Handbuchs Schengen. Alle Personen sind bei der Ein- und Ausreise einer Mindestkontrolle zu unterziehen. Im allgemeinen sind Drittausländer einer eingehenden Kontrolle bei der Ein- und Ausreise zu unterziehen. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nur im Einzelfall einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die Volksgesundheit darstellt. Ausserdem wird die Kontrolle der nachstehend aufgeführten Kategorien von Reisenden durch Sonderbestimmungen geregelt: - Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, - Drittausländer, die im Besitz eines von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltsscheins sind, - anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, - Piloten von Luftfahrzeugen und anderer Besatzungsmitglieder, - Seeleute, - Inhaber von offiziellen oder zu Dienstzwecken ausgestellten Diplomatenpässen, - Grenzgänger, - Minderjährige, - Teilnehmer an einer Gruppenreise, - Drittausländer, die an der Grenze ein Asylbegehren einreichen, - Mitglieder internationaler Organisationen. (3) Praktische Kontrollmodalitäten Für die Ein- und Ausreise werden formverschiedene Stempel (rechtwinklige für die Einreise, rechtwinklige mit abgerundeten Ecken für die Ausreise) verwendet. Bei Visumzwang wird bei der Ein- und Ausreise ein Stempel auf die Grenzübertrittspapiere angebracht. (Handelt es sich bei dem Visum um ein ATLV, wird der Stempel darauf angebracht.) Liegt kein Visumzwang vor, wird bei der Einreise ein Stempel auf die Grenzübertrittspapiere angebracht.

Es werden keine Ein- und Ausreisestempel angebracht: - bei Personen, die grundsätzlich keiner Personenkontrolle unterzogen werden müssen (zum Beispiel: Staatschefs und Persönlichkeiten, deren Ankunft vorher auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt worden ist), - in Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen von Andorra, Liechtenstein, Malta, Monaco, San Marino und der Schweiz, - in « crew member licences » oder « crew member certificates » von Piloten beziehungsweise Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen.

Die Überwachung der Aussengrenzen ausserhalb der Grenzübergangstellen und ausserhalb der festgesetzten Verkehrsstunden dient in erster Linie dazu, das unerlaubte Überschreiten der Grenzen zu verhindern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Massnahmen gegen Personen, die die Grenze illegal überschritten haben, anzuwenden oder zu ergreifen. Diese Überwachung wird durch Streifen gewährleistet. (4) Modalitäten für die Einreiseverweigerung Bei einer Einreiseverweigerung versieht der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete den Pass mit einem Einreisestempel, der ein schwarzes Kreuz aus wischfester Tinte aufweist.Der örtlich verantwortliche Dienst stellt ausserdem sicher, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet nicht betritt.

Jede Einreiseverweigerung muss in ein Register oder eine Liste eingetragen werden mit Angabe der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Zeichens der Grenzübertrittspapiere des Betroffenen sowie der Begründung und des Datums der Einreiseverweigerung.

KAPITEL V - Kontrolle der internationalen Zivilluftfahrt Die Kontrolle wird grundsätzlich im Flughafen beziehungsweise an der Landestelle durchgeführt, die ein Luftfahrzeug bei der Einreise zuerst (Einreiseflughafen) und bei der Ausreise zuletzt anfliegt (Ausreiseflughafen).

A. Fluggäste von Binnenflügen ohne Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates unterliegen dieser Kontrolle nicht.

Bsp.: Luxemburg-Paris: keine Kontrolle Bsp.: Rom-Brüssel-Hamburg: keine Kontrolle - Fluggäste von Flügen aus Drittstaaten, die in ein Flugzeug für einen Binnenflug umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Einreiseflughafen.

Bsp.: New York-Paris; umsteigen in Paris in ein Flugzeug nach Rom (Binnenflug): Einreisekontrolle in Paris. - Fluggäste eines Binnenfluges, die in ein Flugzeug für einen Flug in einen Drittstaat umsteigen (Transferpassagiere), unterliegen einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen.

Bsp.: Brüssel-Frankfurt (Binnenflug); in Frankfurt umsteigen in ein Flugzeug nach Singapur: Ausreisekontrolle in Frankfurt.

B. Fluggäste von Flügen aus oder nach Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen auf dem Gebiet der Vertragsparteien, wobei aber nicht in ein anderes Flugzeug umgestiegen werden kann (Transitpassagiere) und keine neuen Fluggäste auf dem innerhalb des Schengener Gebiets gelegenen Streckenabschnitt zusteigen können, unterliegen einer Einreisekontrolle im Zielflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen.

Bsp.: New York-Paris-Frankfurt-Rom - Bei Zwischenlandungen in Paris und Frankfurt kann nur von Bord gegangen, aber nicht für die Reststrecke zugestiegen werden: Einreisekontrolle in Paris, Frankfurt oder Rom für Fluggäste, die dort von Bord gehen. - Flüge aus oder nach Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen auf dem Gebiet der Vertragsparteien, wobei nur Fluggäste für den auf dem Schengener Gebiet zurückzulegenden Streckenabschnitt an Bord genommen werden: - Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen, - Einreisekontrolle im Einreiseflughafen.

Bsp.: New York-Paris-Frankfurt-Rom; bei Zwischenlandungen in Paris und Frankfurt kann an Bord gegangen werden: (1) Einreisekontrolle in Paris, in Frankfurt (einschliesslich für Fluggäste, die in Paris an Bord gegangen sind) oder in Rom (einschliesslich für Fluggäste, die in Paris oder Frankfurt an Bord gegangen sind) für Fluggäste, die dort von Bord gehen.(2) Ausreisekontrolle in Paris oder Frankfurt für Fluggäste, die dort an Bord gehen. KAPITEL VI - Kontrolle des Seeverkehrs Eine Kontrolle wird grundsätzlich im Ankunfts- oder Ausgangshafen durchgeführt. Sie findet an Bord des Schiffes oder an einem dazu vorgesehenen Ort in unmittelbarer Nähe des Hafens statt. Sie kann aber auch bei der Überfahrt, bei der Ankunft oder bei der Abfahrt eines Schiffes auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates erfolgen.

Durch die Kontrolle soll festgestellt werden, ob die Schiffsbesatzung und die Passagiere die Einreisevoraussetzungen erfüllen. Passagiere und Besatzung von Fährschiffen, die eine regelmässige Verbindung ausschliesslich von und nach anderen auf dem Gebiet der Schengener Staaten gelegenen Häfen gewährleisten, unterliegen grundsätzlich keiner Kontrolle.

Andere Arten des Seeverkehrs wie etwa Vergnügungsfahrten und die Küstenfischerei unterliegen Sonderregeln für die Kontrolle.

KAPITEL VII - Kontrolle des Schienenverkehrs im TGV Der direkte Schienenverkehr aus Drittstaaten (Bsp.: TGV-Eurotunnel) unterliegt einer Kontrolle an den Schengener Aussengrenzen.

KAPITEL VIII - Internationale Zusammenarbeit Zur Gewährleistung einer einheitlichen und zielgerichteten Durchführung von Kontroll- und Überwachungsmassnahmen arbeiten die Polizei und die mit Personenkontrollen beauftragten Dienste in allen Bereichen permanent und eng zusammen.

Erläuterungen zur polizeilichen Zusammenarbeit, zum SIS sowie zum Transport und Warenverkehr sind in Titel III enthalten.

KAPITEL IX - An der Grenze ausgestelltes Visum von höchstens 5 Tagen Wenn ein Drittausländer aus Zeitmangel oder aus anderen zwingenden Gründen anscheinend keine Gelegenheit gehabt hat, ein Visum zu beantragen, können ihm die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen nach Massgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an der Grenze ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen.

TITEL III - Polizei und Sicherheit KAPITEL I - Polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 39 bis 47) A. Datenaustausch (Art. 39 bis 46) (1) Grundsätze Die Schengener Mitgliedstaaten erlauben ihren Polizeibehörden, gegenseitig Informationen aus den Bereichen Gerichts- und Verwaltungspolizei auszutauschen: - Artikel 39 betrifft den Austausch von Daten zwischen den Polizeibehörden zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Aufklärung von strafbaren Handlungen. - Artikel 46 betrifft die Übermittlung von Informationen zwischen den Polizeibehörden in Sonderfällen. Zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit können Informationen in solchen Fällen auch unaufgefordert übermittelt werden.

Durch diese Bestimmungen wird die Informationspflicht der Verwaltungsbehörden, wie sie im ministeriellen Rundschreiben vom 10.

Dezember 1987 über die Aufrechterhaltung der Ordnung und über koordinierte allgemeine Richtlinien festgelegt ist, nicht in Frage gestellt.

In allen gerichtlichen Angelegenheiten, die ein dringendes gerichtliches Eingreifen erforderlich machen, ist die mit der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Rechtshilfe beauftragte Behörde für Belgien der dazu vom Kollegium der Generalprokuratoren benannte Nationale Magistrat, jedoch vorbehaltlich der Zuständigkeit des im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität zwischen Nachbarstaaten zuständigen Generalprokurators.

Die Zuständigkeit des Nationalen Magistrats kann unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen, die vom Kollegium der Generalprokuratoren festzulegen sind, übertragen werden.

Gegebenenfalls kann der Nationale Magistrat den für die Bearbeitung einer noch nicht lokalisierten Angelegenheit zuständigen Dienst benennen.

Auf Ebene der Verwaltungspolizei werden die Regeln in Sachen polizeiliche Zusammenarbeit und Datenaustausch von der Allgemeinen Polizei des Königreichs festgelegt, die auf deren Einhaltung achtet. (2) Informationsaustausch auf nationaler Ebene Für den Austausch polizeilicher Daten sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Der Austausch von Informationen muss gemäss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der betroffenen Polizeibehörden erfolgen;ist der ersuchte Polizeidienst nicht befugt, einem Ersuchen um operative Zusammenarbeit zu entsprechen, leitet er dieses Ersuchen an die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes weiter, die für die Polizeidienste als zentrale Kontaktstelle in Sachen Koordinierung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit benannt worden ist. Im Rahmen dieser Aufgabe sammelt die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » Informationen und gibt diese an befugte Instanzen weiter. In verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten handelt diese Abteilung gemäss den von der Allgemeinen Polizei des Königreichs bestimmten Regeln. (b) Der Gegenstand des Ersuchens darf nicht ausschliesslich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörden gehören.(c) Es dürfen keine Zwangsmittel angewandt werden, die bewirken sollen, dass einem Ersuchen stattgegeben wird.(d) Eine schriftlich übermittelte Information kann in einem gerichtlichen Verfahren nur mit dem Einverständnis der ausländischen Gerichtsbehörden verwendet werden.(e) Kann ein Ersuchen nicht rechtzeitig auf dem obenerwähnten Weg gestellt werden, können die Polizeibehörden der ersuchenden Vertragspartei es unmittelbar an die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei leiten, und diese können es unmittelbar beantworten.Ein solches Verfahren kann nur in Ausnahmefällen angewandt werden, und zwar, wenn höchste Eile geboten ist. In solchen Fällen benachrichtigt der ersuchende Polizeidienst den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst. (f) Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 39 (Datenaustausch auf Ersuchen) wird in Artikel 46 festgelegt, dass es jedem Land freisteht, aus eigener Initiative Angaben mit präventivem Charakter zu übermitteln.Die hierbei anzuwendende Vorgehensweise entspricht der obenerwähnten Vorgehensweise, d. h. Kontaktaufnahme mit der Zentralbehörde und in besonders dringenden Fällen unmittelbare Übermittlung von Informationen mit nachträglicher Notifizierung. (3) Informationsaustausch in Grenzgebieten (a) Wenngleich die genauen Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen bereits abgeschlossener oder noch abzuschliessender bilateraler und multilateraler Abkommen mit unseren Nachbarländern festzulegen sind, werden folgende Dienste mit der internationalen Zusammenarbeit in Grenzgebieten beauftragt: Ein Gendarmeriedistrikt wird für alle Polizeidienste und alle Arbeitsbereiche der Polizei, die zum Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Polizeidienste gehören, als Kontakt- und Übermittlungstelle dienen. Die dazu in Betracht kommenden Distrikte werden später unter Berücksichtigung der Zusammenarbeitsabkommen festgelegt werden.

Die Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen den Polizeidiensten, der Zentralbehörde und den operativen Kontaktstellen werden in einer späteren Richtlinie behandelt. (b) Der Gegenstand des Ersuchens darf nicht ausschliesslich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörden gehören.(c) Es dürfen keine Zwangsmittel angewandt werden, die bewirken sollen, dass einem Ersuchen stattgegeben wird.(d) Eine schriftlich übermittelte Information kann in einem gerichtlichen Verfahren nur mit dem Einverständnis der ausländischen Gerichtsbehörden verwendet werden.(e) An den Binnengrenzen der Schengener Staaten werden binationale Grenzkontaktstellen eingerichtet, sofern sie im Rahmen künftiger bilateraler Abkommen mit unseren Nachbarländern vorgesehen werden.(f) Die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes hat darauf zu achten, dass diese Kontakt- und Koordinationsstellen in Erfüllung der internationalen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit ihre Aufgabe zugunsten aller allgemeinen Polizeidienste erfüllen.(4) Datenschutz - Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten (Art.126 ff. des Schengener Übereinkommens) Personenbezogene Daten, die gemäss den Artikeln 39 und 46 des Schengener Übereinkommens ausgetauscht werden können, müssen den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Datenschutz (siehe oben) und den in den Artikeln 126 ff. festgelegten Grundsätzen entsprechen.

Diese Grundsätze lauten: (a) Die übermittelten Daten dürfen nur zu den im Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwendet werden.Eine Abweichung von dieser Regel ist nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Massgabe des Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. (b) Die übermittelten Daten dürfen ausschliesslich durch die Gerichtsbehörden, die Dienste und die Instanzen genutzt werden, die eine Aufgabe oder eine Funktion im Zusammenhang mit den im Übereinkommen vorgesehenen Zwecken erfüllen.(c) Die Vertragspartei, die personenbezogene Daten übermittelt, achtet auf ihre Richtigkeit.Sie meldet den anderen Vertragsparteien unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, damit diese berichtigt oder vernichtet werden. (d) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind sowohl im Fall einer EDV-Registrierung als auch im Fall einer manuellen Registrierung aktenkundig zu machen.Diese Verpflichtung entfällt, wenn es für die Verwendung der Daten nicht notwendig ist, sie aktenkundig zu machen, insbesondere weil die Daten nicht oder nur kurzfristig genutzt werden. (e) Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des nationalen Rechts kann eine Vertragspartei sich im Verhältnis zu dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass eine andere Vertragspartei unrichtige Daten übermittelt hat.(f) Übermittelte Daten dürfen an andere Dienststellen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Dienststelle weitergegeben werden.Die empfangende Dienststelle unterrichtet die übermittelnde Dienststelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. (g) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen Verbindungsbeamten oder -offizier, so finden diese Bestimmungen erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie an sein Herkunftsland weitergibt. B. Grenzüberschreitende Observation (Art. 40) (3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und unter bestimmten Umständen auch für Zollbeamte. (1) Voraussetzungen - Ein belgischer Polizeibeamter greift im Ausland ein. Die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnene Observation kann unter folgenden Voraussetzungen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes fortgesetzt werden: (a) Die zu observierende Person muss im Verdacht stehen, an einer auslieferungsfähigen Tat beteiligt zu sein (ausser in besonders dringenden Fällen, siehe weiter unten). Präventive und defensive Observationen sind demnach nicht gestattet. (b) Ein Rechtshilfeersuchen ist an die dafür zuständige Behörde zu richten (siehe Art.40 § 8). (c) Das ersuchte Land muss seine Zustimmung erteilen.Diese Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Das ersuchte Land kann sogar eigene Mittel anstelle der Polizeidienste der ersuchenden Vertragspartei einsetzen. (2) Regeln zur Durchführung einer Observation Bedienstete, die eine Observation durchführen, sind an folgende Bestimmungen gebunden: (a) Sie müssen das nationale Recht des Landes beachten, in dem sie einschreiten, und die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden befolgen.(b) Sie müssen im Besitz einer Legitimationskarte sein.(c) Sie müssen ein Dokument mit sich führen, aus dem ersichtlich wird, dass die Zustimmung erteilt worden ist (ausser in besonders dringenden Fällen, siehe weiter unten).(d) Sie dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, das ersuchte Land hat dem ausdrücklich widersprochen;von der Dienstwaffe darf ausschliesslich im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht werden. (e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist ihnen untersagt.(f) Sie sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.(g) Über jede Observation wird den Behörden des ersuchten Landes Bericht erstattet.Dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Bediensteten gefordert werden. (3) Allgemeine Regel - ausser für besonders dringende Fälle Als Grundprinzip für die grenzüberschreitende Observation gilt, dass in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Behörden des Landes eingeholt werden muss, in dem man einschreiten möchte.Bei dieser Zustimmung handelt es sich um die Antwort auf ein Rechtshilfeersuchen, das an den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst gerichtet worden ist, der den Nationalen Magistrat davon in Kenntnis setzt. (4) Ohne vorherige Zustimmung (a) Die Verpflichtung, die Zustimmung zur Observation auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Schengener Staates zu beantragen, entfällt nur, wenn: - die Observation dringend ist - und darüber hinaus einer Observation eine in nachstehender Liste aufgeführte Straftat zugrunde liegt: * Mord, * Totschlag, * Vergewaltigung, * vorsätzliche Brandstiftung, * Falschmünzerei, * schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, * Erpressung, * Entführung und Geiselnahme, * Menschenhandel, * unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, * Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoff, * Vernichtung durch Sprengstoff, * unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen.(b) Durchführungsmodalitäten Der observierende Polizeibeamte muss den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, einen Grenzübertritt während der Observation unverzüglich mitteilen. Ein Rechtshilfeersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. (5) Die Observation ist einzustellen, - sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, dies verlangt - oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.(6) Anhand bilateraler Abkommen kann der Anwendungsbereich dieses Artikels erweitert und können spezifische Ausführungsmodalitäten vereinbart werden. (3) Siehe auch Übersichtstabelle. (7) Belgische Polizeidienste, die eine Observation planen oder ohne vorherige Zustimmung durchführen, müssen dies dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst (der den Nationalen Magistrat benachrichtigt) und den in Artikel 40/5 des Übereinkommens aufgeführten ausländischen Behörden schnellstmöglich mitteilen. Pour la consultation du tableau, voir image C. Grenzüberschreitende Nacheile (Art. 41) (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und unter bestimmten Umständen auch für Zollbeamte.

Dabei geht es ausschliesslich um die grenzüberschreitende Nacheile ohne vorherige Zustimmung.

Grundsätzlich gilt für die grenzüberschreitende Nacheile ohne vorherige Zustimmung, dass: - die Verfolgung von der zuständigen Behörde des Landes, dessen Hoheitsgebiet die verfolgte Person betreten hat, übernommen und fortgesetzt wird, - die nacheilenden Bediensteten die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, spätestens beim Grenzübertritt verständigen.

Durch diesen Artikel erhalten alle Schengener Staaten die Möglichkeit, eine Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, mit dem sie eine gemeinsame Grenze teilen, unter folgenden Voraussetzungen fortzusetzen: (1) Grundvoraussetzungen (a) Die verfolgte Person: (i) ist nach ihrer gerichtlichen Festnahme (auf Beschluss der Staatsanwaltschaft) geflohen beziehungsweise aus einer Haftanstalt entflohen oder

(4) Siehe auch Übersichtstabelle

(ii) (entsprechend einer von den einzelnen Mitgliedstaaten abzugebenden Erklärung;siehe weiter unten) - hat eine auslieferungsfähige strafbare Handlung begangen oder - ist auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer der folgenden strafbaren Handlungen ertappt worden: * Mord, * Totschlag, * Vergewaltigung, * vorsätzliche Brandstiftung, * Falschmünzerei, * schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, * Erpressung, * Entführung und Geiselnahme, * Menschenhandel, * unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, * Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoff, * Vernichtung durch Sprengstoff, * unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen, * unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge. (b) Die Verfolgung muss auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnen haben.(c) Die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei haben die Verfolgung an der Grenze nicht rechtzeitig übernehmen können.(2) Allgemeine Voraussetzungen - Nacheilende Bedienstete sind an das Recht der Vertragspartei gebunden, auf deren Hoheitsgebiet sie einschreiten;sie müssen den Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden Folge leisten. - Die Nacheile findet ausschliesslich über die Landgrenzen statt. - Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. - Die nacheilenden Bediensteten müssen als solche eindeutig erkennbar sein. - Die nacheilenden Bediensteten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; von der Dienstwaffe darf ausschliesslich im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht werden. - Die ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden. - Die nacheilenden Bediensteten melden sich nach jedem Einsatz bei den örtlich zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung zu halten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen worden ist. (3) Modalitäten für die Ausübung des Festhalterechts (a) Ausübung des Festhalterechts durch nacheilende Bedienstete: - Das Festhalterecht wird in den einzelnen Ländern verschieden gehandhabt (siehe Tabelle unten) und hängt von den bilateralen oder multilateralen Abkommen ab, die zwischen den Vertragsstaaten geschlossen worden sind. - Wenn ein Staat mittels Erklärung seine Zustimmung zur Ausübung des Festhalterechts auf seinem Hoheitsgebiet gegeben hat, wird dieses Recht wie folgt ausgeübt. - Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Bediensteten die verfolgte Person festhalten bis zum Eintreffen der unverzüglich zu benachrichtigenden Bediensteten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattgefunden hat. Die Bediensteten dieser Vertragspartei nehmen dann die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vor. (b) Durch die örtlich zuständigen Behörden ausgeübtes Festhalterecht: - Besitzt die festgehaltene Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen), es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung.(4) Allgemeine Ausführungsmodalitäten - Die Nacheile wird gemäss einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in den Erklärungen der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden.Die Nacheile kann: (a) entweder auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Zeit vom Überschreiten der Grenze an begrenzt werden (b) oder ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung durchgeführt werden. Pour la consultation du tableau, voir image 1. Grundsätze - Im Bereich des Möglichen geht jeder Polizeidienst auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit (Nacheile, Observation) eines ausländischen Dienstes ein, sofern diesem Ersuchen vom Nationalen Magistrat stattgegeben worden ist. - Wird ein Ersuchen um Zusammenarbeit unmittelbar an einen Polizeidienst gerichtet (z. B. in dringenden Fällen), sind der zuständige Nationale Magistrat und der zuständige Prokurator des Königs binnen kürzester Frist davon in Kenntnis zu setzen. 2. Durchführungsmodalitäten Pour la consultation du tableau, voir image Erklärung des Grossherzogtums Luxemburg 1.Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich Belgien gelten für die Nacheile die in Artikel 27 des Benelux-Abkommens festgelegten Modalitäten. 2. Grenze zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und Deutschland: a.Die Bediensteten verfügen über das Festhalterecht. b. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf ein Gebiet bis zu 10 km von der Grenze entfernt.c. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden (einschränkende Liste von Straftaten). 3. Französisch-luxemburgische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile in einem Umkreis von 10 km.c. Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden.

Erklärung Belgiens 1. Belgisch-französische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. keine räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden. 2. Belgisch-deutsche Grenze: a.Das Festhalterecht besteht, aber nur während der ersten 30 Minuten der Nacheile. b. keine räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Das Nacheilerecht beschränkt sich auf entflohene Personen oder Personen, die bei der Begehung einer in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung ertappt werden. 3. Belgisch-niederländische und belgisch-luxemburgische Grenzen: Anwendung der in Artikel 27 des Benelux-Abkommens vorgesehenen Modalitäten Erklärung Deutschlands Grenzüberschreitende Nacheile Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen einerseits Deutschland und andererseits Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden gilt: a.Festhalterecht in äusserst dringenden Fällen, b. Nacheilerecht ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht für jede auslieferungsfähige strafbare Handlung.

Erklärung Frankreichs Grenzüberschreitende Nacheile 1. Französisch-belgische Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung. 2. Französisch-deutsche Grenze: a.kein Festhalterecht, b. Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, c.Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst. a aufgeführten strafbaren Handlung. 3. Französisch-luxemburgische Grenze: a.keine Festhalterecht, b. Nacheilerecht in einem Umkreis von 10 km ab der Grenze.c. Nacheilerecht bei jeder in Artikel 41 § 4 Buchst.a aufgeführten strafbaren Handlung.

Erklärung der Niederlande 1. Deutsch-niederländische Grenze: a.Die Bediensteten verfügen über das Festhalterecht. b. Nacheile in einem Umkreis von 10 km, c.Nacheilerecht für jede auslieferungsfähige Straftat. 2. Belgisch-niederländische Grenze: Bezüglich der gemeinsamen Grenze zwischen Belgien und den Niederlanden gelten für die Nacheile die in Artikel 27 des Benelux-Übereinkommens festgelegten Modalitäten. D. Gemeinsame Massnahmen für die grenzüberschreitende Observation und Nacheile - Bedienstete, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Aufgabe erfüllen, werden den Bediensteten dieser Vertragspartei in bezug auf die Straftaten, denen sie zum Opfer fallen oder die sie begehen würden, gleichgestellt (Art. 42). - Die Vertragsparteien schaffen insbesondere in den Grenzgebieten direkte Telefon-, Funk-, Telex- und andere Verbindungen zum Zwecke der Erleichterung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die rechtzeitige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile.

E. Andere Massnahmen Telekommunikation (Art. 44) Kontrolle von Meldevordrucken in Hotels (Art. 45) Austausch von Verbindungsoffizieren (Art. 47) (1) In Artikel 44 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass die Schengener Mitgliedstaaten binnen kürzester Frist ein Kommunikationsnetz - insbesondere in den Grenzgebieten - zur Verbesserung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit schaffen. Ausserdem werden die Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur Vereinheitlichung der verschiedenen Kommunikationssysteme prüfen; insbesondere mittels: - Austausch von Material oder Entsendung von Verbindungsbeamten, die über geeignete Funkgeräte verfügen, - Erweiterung der in den Grenzgebieten benutzten Frequenzbänder, - Einrichtung einer gemeinsamen Verbindung zwischen den in demselben Gebiet tätigen Polizei- und Zolldienststellen, - Benutzung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme.

Derzeit werden bilaterale Abkommen mit unseren Nachbarländern vorbereitet, wobei unterschieden wird zwischen Verbindungen zwischen Kommandozentralen und Verbindungen zwischen einzelnen Einheiten. (2) In Artikel 45 des Übereinkommens wird festgelegt, dass kontrolliert werden muss, wie die Meldevordrucke in Hotels ausgefüllt werden, und dass die Kontrolle dieser Meldevordrucke sowohl im Hinblick auf die Verhütung als auch im Hinblick auf die Verfolgung von strafbaren Handlungen zu erfolgen hat;dies gilt insbesondere für die Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern (siehe Belgisches Staatsblatt, Gesetz vom 17. 12. 1963).

Diese Bestimmungen gelten für: Hotels, Campingplätze, Boote und grundsätzlich alle Beherbergungsstätten. (3) In Artikel 47 des Übereinkommens wird die Möglichkeit zu bilateralen Verhandlungen über die Entsendung eines Verbindungsbeamten geregelt. Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die gegenseitige Zusammenarbeit und insbesondere die Gewährung von Unterstützung zu fördern in puncto: - Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung, - Ausführung polizeilicher und gerichtlicher Rechtshilfeersuchen, - Erledigung der Aufgaben der grenzüberwachenden Behörden an den Aussengrenzen.

Nähere Auskünfte über die Rechtsstellung, die Befugnisse und die Stationierung belgischer Verbindungsoffiziere im Ausland und ausländischer Verbindungsoffiziere in Belgien sind bei der Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes erhältlich.

KAPITEL II - Gerichtliche Zusammenarbeit Im Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens werden vier Bereiche der gerichtlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten behandelt. Dabei geht es um Angelegenheiten, für die bereits internationale Übereinkommen abgeschlossen worden sind, die aber noch nicht von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden sind.

A. Rechtshilfe Das Schengener Übereinkommen soll folgende internationale Übereinkommen ergänzen und ihre Anwendung erleichtern: - das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über Rechtshilfe in Strafsachen, - das Benelux-Übereinkommen vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, abgeändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974. (1) Artikel 49 und 50 - Erweiterung des Anwendungsbereichs Durch die Artikel 49 und 50 wird der Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens und des Benelux-Übereinkommens auf Bereiche ausgedehnt, die nicht durch diese Übereinkommen abgedeckt sind.Die Grundsätze dieser Übereinkommen sind künftig auf diese neuen Bereiche anwendbar.

Diese Erweiterung betrifft: - Verfahren wegen Verstössen gegen Ordnungsvorschriften (oder « Ordnungswidrigkeiten » im deutschen Recht), sofern es sich dabei um Verstösse handelt, für die ein Einspruch vor Gericht vorgesehen ist (Art. 49 Buchst. a), - Verfahren im Zusammenhang mit Verstössen, aber ausserhalb des Rahmens von Verfolgungen (Art. 49 Buchst. b bis f): * Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung (zum Beispiel bei nach belgischem Recht willkürlicher Inhaftierung), * Gnadensachen, * Zivilsachen, die mit einer öffentliche Klage verbunden sind, * Notifizierungen von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Massregel, ausgenommen die in Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens und in Artikel 30 des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Aushändigung von gerichtlichen Beschlüssen, * Notifizierungen von Urkunden bezüglich der Einziehung einer Geldbusse oder der Zahlung der Gerichtskosten, * Modalitäten für die Verkündung oder Vollstreckung von Strafen oder Massregeln: Die Kanäle der Rechtshilfe können künftig für die Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit diesen verschiedenen Verfahren benutzt werden. - steuerrechtliche Verstösse im Bereich der indirekten Besteuerung: Akzisen, Mehrwertsteuern, Zölle (Art. 50).

Diesbezüglich bestehen jedoch zwei Einschränkungen für die Rechtshilfe: - Einerseits kann sie von der ersuchten Partei verweigert werden, wenn der Schadensbetrag bei einem Betrug weniger als 25 000 ECU oder etwa 1 000 000 BF beträgt oder wenn der Warenwert bei einem zollrechtlichen Verstoss weniger als 1 000 000 ECU oder etwa 40 000 000 BF beträgt.

In einem solchen Fall kann die ersuchende Partei dennoch ein Ersuchen einreichen, wenn sie eine Tat wegen ihrer Art oder aufgrund der Person des Täters als sehr schwerwiegend erachtet; im letzteren Fall kann die ersuchte Partei sich nicht auf diesen Weigerungsgrund berufen (Art. 50.4). - Andererseits gilt eine Sonderregel für die Verwendung von Unterlagen: Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Partei dürfen Elemente, die dank der Rechtshilfe beigebracht worden sind, von der ersuchenden Partei nicht für andere als im Ersuchen erwähnte Verfahren verwendet werden. (2) Artikel 51 - Vereinfachung der Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme Durch Artikel 51 werden die Bedingungen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme vereinfacht: Diese Bestimmung stellt in der Tat eine Abweichung von der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15.März 1874 über Auslieferungen und in Artikel 24 des Benelux-Übereinkommens enthaltenen Bedingung dar, der zufolge ein Rechtshilfeersuchen ausschliesslich bei auslieferungsfähigen Straftaten ausgeführt werden konnte.

Künftig gelten als einzige Bedingungen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, - dass die Tat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist (in beiden Staaten oder zumindest in einem Staat, wenn es sich um einen Verstoss gegen Ordnungsvorschriften mit Einspruchsmöglichkeit im anderen Staat handelt), - dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist.

Durch diese Bestimmung werden die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Belgien zu befolgenden Verfahren nicht geändert. Rechtshilfeersuchen aus Benelux-Staaten werden Rechtshilfeersuchen inländischer Gerichtsbehörden gleichgesetzt. Für Ersuchen aus anderen Schengener Staaten ist eine vorherige Zustimmung der Ratskammer weiterhin erforderlich. (3) Artikel 52 - Postsendungen Durch Artikel 52 wird es möglich, Personen, die auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Partei wohnen, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post zukommen zu lassen.Für die Benelux-Staaten bestand diese Möglichkeit aufgrund von Artikel 30 des Benelux-Übereinkommens bereits vorher. Jetzt ist dies auch für die anderen Parteien des Schengener Abkommens möglich. Dadurch entfällt jedoch nicht die Möglichkeit, die Gerichtsbehörden des ersuchten Staates anzurufen.

Die unmittelbare Übermittlung von Unterlagen durch die belgischen Gerichtsbehörden ist möglich bei - Ladungen für Angeklagte, Zeugen und Zivilparteien, - Vorladungen und Mitteilungen für Beschuldigte, Opfer, Anwälte, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, - der Zustellung von Entscheiden, Urteilen, Anordnungen, - der Notifizierung der Ergebnisse einer Analyse oder eines Gutachtens, - der Notifizierung der Aufhebung einer Beschlagnahme, - der Notifizierung von Beschlüssen in bezug auf den Führerschein, - dem Vorschlag eines Vergleichs.

Wählen die Gerichtsbehörden den Postweg, müssen sie darauf achten, dass dadurch die rechtliche Wirkung, mit der die Übermittlung der betreffenden Unterlagen verbunden sein muss, nicht beeinträchtigt wird. Ausserdem müssen sie sich vergewissern, dass der Empfänger der Unterlagen der Sprache, in der die Unterlagen verfasst sind, kundig ist. Ist dies nicht der Fall, muss eine Übersetzung dieser Unterlagen - oder zumindest der wesentlichen Passagen - in einer der Sprachen des Empfängerstaates beigefügt werden.

Die Liste der Urkunden, die von den anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, wird den belgischen Gerichtsbehörden zu einem späteren Zeitpunkt durch den Minister der Justiz übermittelt. (4) Artikel 53 - Unmittelbare Übermittlung zwischen den Gerichtsbehörden Aufgrund dieser Bestimmung können Rechtshilfeersuchen künftig unmittelbar zwischen den Gerichtsbehörden des ersuchenden und den Gerichtsbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.Gemäss Artikel 38 des Benelux-Übereinkommens war diese Art der Übermittlung bereits der übliche Weg zwischen den Benelux-Staaten. Auch im Rahmen des Europäischen Übereinkommens konnte dieser Weg in dringenden Ausnahmefällen bereits beschritten werden. Jetzt stellt er in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens die Regel dar, wobei jedoch weiterhin die Möglichkeit besteht, die Übermittlungskanäle der Ministerien der Justiz oder der nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation zu benutzen.

Die unmittelbare Übermittlung von Ersuchen wird ebenfalls die Regel bei Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung wegen Verstössen gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeit. Diese Lösung fand Zustimmung wegen der grossen Anzahl Anzeigen zum Zweck der Verfolgung solcher Verstösse gegen die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften.

Die Übermittlung zwischen den Gerichtsbehörden kann auf Ebene der Staatsanwaltschaft erster Instanz oder auf Ebene der Generalstaatsanwaltschaft stattfinden.

Die Übermittlung zwischen den Ministerien der Justiz bleibt jedoch die Regel für: - Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung inhaftierter Personen, - den Austausch von Informationen aus den Gerichtsdokumentationen, ausser wenn diese Informationen im Rahmen der Beziehungen zwischen den Benelux-Staaten (Art. 38.2 des Benelux-Übereinkommens) unmittelbar zwischen den Gerichtsbehörden des ersuchenden Staates und der zuständigen Dienststelle des ersuchten Staates ausgetauscht werden können, - Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung wegen Verstössen, die nicht die Rechtsvorschriften über Lenk- und Ruhezeit betreffen.

Bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen nach Deutschland müssen die Gerichtsbehörden dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Ersuchen nicht an das Bundesministerium der Justiz, sondern an die Justizministerien der Bundesländer zu richten sind.

Ausserhalb des Benelux-Rahmens besteht auch bei der unmittelbaren Übermittlung von Ersuchen nach Belgien weiterhin die Verpflichtung, die in Artikel 873 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene ministerielle Zustimmung einzuholen.

B. Auslieferung Im Rahmen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des Schengener Abkommens hat sich Belgien verpflichtet, das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. September 1957 (Art. 60 des Durchführungsübereinkommens) anzuwenden, das Belgien übrigens noch nicht ratifiziert hat. In diesem Zusammenhang hat Belgien bei der Hinterlegung der Urkunde zur Ratifizierung des Schengener Durchführungsübereinkommens seine Erklärungen und Vorbehalte bezüglich der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingereicht.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Regierung das Verfahren zur Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und der zwei Zusatzprotokolle eingeleitet hat. Diese internationalen Urkunden werden schon sehr bald Anwendung hinsichtlich aller Mitgliedstaaten des Europarates finden, die dabei Vertragspartei sind. Im Hinblick darauf wird das Ministerium der Justiz nach Absprache mit den Gerichtsbehörden in Kürze ein ausführliches Rundschreiben zum Thema Auslieferung ausarbeiten. Die nachfolgenden Erläuterungen sind daher sehr kurz gefasst.

Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens über die Auslieferung ergänzen zwischen den Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen. Das bedeutet: - Für die Beziehungen mit den Niederlanden und Luxemburg behält das Benelux-Übereinkommen seine Gültigkeit, vorbehaltlich günstigerer im Schengener Übereinkommen enthaltener Bestimmungen: Die Bedingungen für die Auslieferung zwischen Benelux-Staaten bleiben also im wesentlichen unverändert. - Die bilateralen Verträge, die Belgien mit Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland abgeschlossen hat, werden aufgehoben, sobald das Übereinkommen gegenüber diesen Ländern in Kraft tritt, und durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen ersetzt.

Dies bedeutet für die Beziehungen mit diesen Staaten hauptsächlich, dass: - bei der Festlegung der auslieferungsfähigen Taten nicht mehr von einer Straftatenliste ausgegangen wird, wie dies bei den früheren bilateralen Verträgen meistens der Fall war, sondern von einem Mindeststrafmass, das auf ein Jahr festgelegt worden ist, - Belgien Frankreich jetzt zur Auslieferung wegen Taten auffordern kann, die in Belgien mit einer Strafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sind, vorausgesetzt diese Taten sind in Frankreich mit einer Strafe im Höchstmass von mindestens zwei Jahren bedroht.

Hinsichtlich der Auslieferungsbedingungen unterscheidet sich das Schengener Übereinkommen von dem Europäischen Übereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen in mehreren Punkten: - Um festzustellen, ob die Verjährung eingetreten ist, müssen die Handlungen berücksichtigt werden, die nach dem Recht des ersuchenden Staates die Verjährung unterbrechen. Wenn Belgien der ersuchte Staat ist und Zweifel hinsichtlich einer Verjährung bestehen, müssen die Gerichtsbehörden demzufolge beim ersuchenden Staat Informationen über etwaige die Verjährung unterbrechende Handlungen einholen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind und die bei der Feststellung der Verjährung massgebend sind. - Eine durch den ersuchten Staat erlassene Amnestie ist kein Grund für die Verweigerung einer Auslieferung, es sei denn, der ersuchte Staat ist befugt, die Straftat nach eigenem Gesetz zu verfolgen (siehe Art. 4 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen). - Das Fehlen eines Strafantrags oder einer Ermächtigung, die nur nach dem Recht des ersuchten Staats erforderlich sind, ist kein Grund für die Verweigerung einer Auslieferung. - Steuerrechtliche Verstösse im Zusammenhang mit den Akzisen, den Mehrwertsteuern und den Zöllen können zur Auslieferung führen (Art. 63 des Schengener Übereinkommens).

Hinsichtlich der Auslieferungsverfahren unterscheidet sich das Schengener Übereinkommen von dem Europäischen Übereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen in mehreren Punkten: - Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme (Art. 64 des Schengener Übereinkommens) gleichgestellt und rechtfertigt eine in Artikel 5 des Gesetzes über Auslieferungen vorgesehene Haft während eines Zeitraums von 3 Wochen. - Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Dienstweges werden Ersuchen um Auslieferung jetzt unmittelbar zwischen den Ministerien der Justiz übermittelt (Art. 65 des Schengener Übereinkommens). Was die Beziehungen mit Frankreich anbelangt, werden Ersuchen um Auslieferung vom belgischen Ministerium der Justiz an das französische Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten gerichtet.

C. Verbot der Doppelbestrafung In den Artikeln 54 bis 58 des Übereinkommens werden die Bestimmungen des zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 25. Mai 1987 in Brüssel über denselben Gegenstand abgeschlossenen Übereinkommens wiedergegeben.Die Regierung hat das Verfahren zur Ratifizierung dieses Übereinkommens eingeleitet.

Laut Artikel 54 darf eine Person, die durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Verfolgungen wegen derselben Tat sind also nicht mehr möglich, wenn: 1. die Person in einem anderen Mitgliedstaat freigesprochen worden ist und die Entscheidung auf Freispruch Rechtskraft erlangt hat, 2.die Person verurteilt worden ist und die Sanktion ganz vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird oder nach den Gesetzen des Urteilstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Diese Bestimmungen lassen in mehreren Punkten mehr Spielraum als die Bestimmungen von Artikel 13 des einleitenden Titels der Strafprozessordnung, da: - es keiner Übereinstimmung hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von Taten bedarf, sondern die Gleichheit der Taten ausschlaggebend ist. - sie ebenfalls Anwendung in bezug auf im Ausland ausgesprochene Urteile wegen Taten finden, die auf dem belgischen Hoheitsgebiet verübt worden sind. - sie ebenfalls zur Anwendung kommen, wenn eine Strafe im Ausland gerade verbüsst wird (und der betreffenden Person im Rahmen des Strafvollzugs die eine oder andere Form der Freilassung gewährt wird).

D. Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen In den Artikeln 67 bis 69 ist ein Verfahren zur Vollstreckung von im Ausland verhängten Freiheitsstrafen gegen Personen vorgesehen, die sich der Vollstreckung dieser Strafen durch Flucht in das Land entzogen haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. In diesen Artikeln wird auf das Verfahren zur Überstellung verurteilter Personen und das diesbezügliche Europäische Übereinkommen verwiesen, was die belgische Regierung angesichts beträchtlicher Unterschiede zwischen diesen beiden Hypothesen jedoch für unangebracht hält.

Die belgische Regierung hat daher bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, in der sie darauf hinweist, dass das Verfahren, das auf interner Ebene zur Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Urteils angewandt wird, nicht das im belgischen Gesetz über die zwischenstaatliche Übernahme verurteilter Personen vorgesehene Verfahren, sondern ein Sonderverfahren ist. Die belgische Regierung wird einen Gesetzesentwurf einreichen in der Absicht, eine spezifische Lösung für diese Frage beizubringen. In Erwartung dieser Rechtsvorschrift kommen die Artikel 67 bis 69 des Übereinkommens nicht zur Anwendung.

KAPITEL III - Betäubungsmittel (Art. 70 bis 76) Die Vertragsparteien schaffen eine ständige Arbeitsgruppe, die die Aufgabe hat, gemeinschaftliche Probleme in bezug auf die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität zu untersuchen und somit zur Verbesserung der praktischen und technischen Aspekte der Zusammenarbeit beizutragen.

Diese Arbeitsgruppe setzt sich insbesondere aus Vertretern der für Aufgaben der Polizei und des Zolls zuständigen Behörden zusammen.

Im Übereinkommen wird ein Unterschied gemacht zwischen unerlaubtem und erlaubtem Handel (+ Transport) mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen.

A. Unterbindung des unerlaubten Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen 1. Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, alle sowohl administrativen als auch strafrechtlichen Massnahmen zu treffen, um der unerlaubten Aus- und Einfuhr sowie dem Verkauf von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einschliesslich Cannabis vorzubeugen und entgegenzuwirken.Zu diesem Zweck werden intensivere Kontrollen des Personen- und Warenverkehrs an den Aussengrenzen und ebenfalls verstärkte Kontrollen an Örtlichkeiten durchgeführt, an denen erfahrungsgemäss Handel mit Suchtstoffen betrieben wird. Ein Teil der an den Binnengrenzen freiwerdenden Kräfte der Polizei und des Zolls soll dabei eingesetzt werden. Ferner sollen moderne Rauschgiftdetektionsmethoden und Rauschgiftspürhunde zum Einsatz kommen. 2. Ausserdem sollen Techniken für eine kontrollierte Lieferung beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln entwickelt werden.Im Falle einer kontrollierten Lieferung liegt die Leitung und die Kontrolle einer Operation bei dem Land, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation gerade stattfindet. Dieses Land ist befugt, in eine Operation einzugreifen (und sie sogar abzubrechen). 3. Um die Drogenbekämpfung noch effektiver zu gestalten, sind folgende zusätzliche Massnahmen vereinbart worden: - Beschlagnahme und Einziehung von Vermögensgewinnen aus dem Drogenhandel, - Vorbeugung und Kampf gegen die negativen Folgen der unerlaubten Nachfrage nach Betäubungsmitteln. B. Legaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen Bei der Herstellung von Medikamenten ist die Verwendung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen erlaubt. Was die Kontrolle des legalen Handels anbelangt, wird im Übereinkommen auf die in den Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 (Suchtstoffe) und von 1971 (psychotrope Stoffe) festgeschriebenen Verpflichtungen verwiesen.

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, die normalerweise an den Binnengrenzen durchgeführten Kontrollen soweit wie möglich in das Binnenland zu verlegen.

Personen, die sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben oder innerhalb dieses Hoheitsgebiets reisen, dürfen die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe mit sich führen, wenn sie im Fall einer Kontrolle eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltstaates ausgestellte und beglaubigte Bescheinigung vorweisen können.

KAPITEL IV - Feuerwaffen und Munition (Art. 77-91) Im Schengener Durchführungsübereinkommen ist vorgesehen, dass verschiedene Bestimmungen in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Dazu gehören: - die Harmonisierung der Kategorien von verbotenen Waffen, erlaubnispflichtigen Waffen und meldepflichtigen Waffen, - eine Reihe zu beachtender Vorschriften für die Meldung des Kaufs beziehungsweise des Besitzes einer Waffe und die dazu erforderliche Erlaubnis, - die Voraussetzungen für die Niederlassung als Waffenhändler und die Ausübung dieses Berufs, - ein System zum Austausch von Daten zwischen den Vertragsparteien über den Erwerb von Waffen durch Personen, die auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragpartei wohnen.

Diese Angelegenheit war ebenfalls Gegenstand einer europäischen Richtlinie (Nr. 91/477/CEE vom 18.06.91), die die im Schengener Übereinkommen enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen ersetzt hat.

Für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen kann man sich auf das Gesetz vom 30. Januar 1991 (zur Abänderung des Gesetzes vom 03.01.33), auf seine Ausführungserlasse und auf die Rundschreiben bezüglich ihres Inkrafttretens (siehe B.S. 21.09.91) beziehen.

KAPITEL V - Schengener Informationssystem (Art. 92 bis 119) A. SIS 1. Struktur Das Schengener Informationssystem ist eine Datenbank, die von den nationalen Datenbanken gespeist wird. Das SIS besteht aus zwei Teilen: dem C-SIS genannten Zentralsystem und den N-SIS genannten nationalen Systemen (eins in jedem Vertragstaat).

Es muss deutlich unterschieden werden zwischen den Funktionen, die in den Zuständigkeitsbereich des Zentralsystems fallen, und den Funktionen, die von den verschiedenen nationalen Systemen erfüllt werden.

Damit die einzelstaatlichen Systeme möglichst unabhängig bleiben, beschränkt sich das C-SIS darauf, jedem Schengener Partnerstaat eine « Datei Schengen » zur Verfügung zu stellen, die für die einzelstaatlichen Systeme identisch ist. Die Benutzung dieser Datei gilt als Angelegenheit, für die jeder Staat selbst verantwortlich ist.

Dies gilt ebenfalls für die Installation dieser Datei in die einzelnen EDV-Systeme. Die Arbeitsweise des SIS beruht auf dem Grundsatz, dass elektronisch verarbeitete Daten nicht unmittelbar zwischen den nationalen Systemen, sondern nur über das Zentralsystem (C-SIS) ausgetauscht werden können.

Kein Land kann seine nationale « Datei Schengen » unmittelbar fortschreiben. Jede eventuelle Änderung in der Datei muss dem Zentralsystem C-SIS in Realzeit übermittelt werden. Nach der Validation der Information bringt das Zentralsystem die einzelstaatlichen Dateien « Schengen » auf den neuesten Stand. 2. Zielsetzung Anhand des SIS verfügen die zuständigen Behörden für Kontrollen an den Aussengrenzen und innerhalb der Landesgrenzen über Ausschreibungen von Personen, Fahrzeugen und besonderen Gegenständen aus allen Schengener Staaten.3. Inhalt: Das SIS enthält Angaben über: - Personen, Fahrzeuge und Gegenstände, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, - Fahndungsgründe, - bei Entdeckung zu ergreifende Massnahmen (HIT), - Hinweise darüber, ob eine zur Fahndung ausgeschriebene Person bewaffnet und/oder gefährlich ist. Angaben, die über das SIS abgerufen werden können, betreffen: (1) Personen, - um deren Auslieferung ersucht wird (Art.95), - denen die Einreise in einen oder mehrere Mitgliedstaaten verweigert ist (Art. 96), - die vermisst werden (Art. 97), - die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesucht werden (Art. 98), - die zu beschatten oder gezielt zu kontrollieren sind (Art. 99), (2) Gegenstände: - verdächtige Fahrzeuge (Art.99), - gestohlene, unterschlagene oder abhanden gekommene Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen (Art. 100), - gestohlene oder abhanden gekommene Feuerwaffen (Art. 100), - gestohlene oder abhanden gekommene Identitätspapiere (ausgestellte oder Blankodokumente) (Art. 100), - gestohlene oder unterschlagene Banknoten (Art. 100).

Artikel 95 verdient unsere besondere Aufmerksamkeit. In diesem Artikel wird bestimmt, dass eine Ausschreibung den gleichen Wert besitzt wie ein im Europäischen Auslieferungsübereinkommen und im Benelux-Übereinkommen über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenes Ersuchen um Festnahme zwecks Auslieferung (Art. 64). 4. Benutzer Die Polizei- und Zolldienste und die für die Visavergabe zuständigen Behörden erhalten je nach den zu erfüllenden Aufträgen einen differenzierten Zugriff auf das Schengener Informationssystem (Art. 101). 5. Vorgehen bei der Benutzung Das SIS wird gespeist und konsultiert: (a) auf elektronischem Wege über die beiden nationalen EDV-Netze (Gerichtspolizei und Gendarmerie), die beide über eine eigene technische Kopie der Datei verfügen, (b) über SIRENE (siehe weiter unten). Entsprechend den entwickelten Arbeitsverfahren können bei der Konsultierung des Schengener Informationssystems, und insbesondere unter der Rubrik « zu ergreifende Massnahmen », zwei Fälle auftreten: (a) Zur weiteren Verwendung einer Information bedarf es keiner zusätzlichen Angaben.Der Polizeibedienstete vor Ort kann entsprechend den Angaben handeln, die auf dem Bildschirm seines Terminals erscheinen. (b) Zur weiteren Verwendung einer Information bedarf es zusätzlicher Angaben.Der Polizeibedienstete vor Ort ist auf die Hilfe des Landes angewiesen, aus dem die Information stammt.

In beiden Fällen muss der Polizeibedienstete die nationale Meldestelle des SIRENE-Systems benachrichtigen; insbesondere aber im zweiten Fall, auf den die Definition der Bezeichnung SIRENE exakt zutrifft.

Ein derartiges nationales Büro ist in jedem Vertragsstaat eingerichtet worden. Es dient als einzige und permanente Kontaktstelle für alle anderen Vertragsparteien, die seine Dienste in Anspruch nehmen können.

Die Vertragsparteien haben einen gemeinsamen Leitfaden verfasst, in dem die Aufgaben, die zu befolgenden Arbeitsweisen und die Grundsätze für die Organisation von SIRENE dargelegt sind. 6. Verantwortlichkeit Entsprechend dem Eigentumsprinzip ist das Land, auf dessen Initiative hin eine Ausschreibung im SIS erfolgt ist, auch Eigentümer dieser Ausschreibung, für deren Inhalt es voll verantwortlich ist.7. Rechtliche Tragweite: Die Eingabe einer Ausschreibung ins SIS hat zur Folge, dass die Polizei (und die anderen Kontrolldienste) über die Grenzen hinweg den Anordnungen ausländischer Richter (z.B. bei Festnahme zum Zweck der Auslieferung) und ausländischer Verwaltungsinstanzen (z. B. bei Verweigerung der Einreise ins Hoheitsgebiet oder bei Entfernen aus dem Hoheitsgebiet) Folge leisten muss.

Bei der Eingabe von Ausschreibungen ins SIS ist daher eine besondere juristische Kontrolle erforderlich.

B. SIRENE-Kommission Bereits bei den vorbereitenden Verhandlungen ist deutlich geworden, dass das Schengener Informationssystem alleine nicht für den Austausch aller erforderlichen Daten genügen würde. Daher wurde in jedem Vertragsstaat eine Kommission namens SIRENE (Akronym der englischen Definition « Supplementary Information Request at the National Entries ») ins Leben gerufen, die beauftragt ist, Ersuchen um zusätzliche Informationen auf Ebene der nationalen Datenbanken zu bearbeiten.

Diese Kommission dient den anderen Vertragsparteien als einzige und permanente Kontaktstelle.

SIRENE ist verantwortlich für die Richtigkeit, die Aktualität und die Rechtmässigkeit der Ausschreibungen, die vom eigenen Land ins SIS eingegeben werden. SIRENE dient ausserdem als Filter zwischen der Verarbeitung einer Information und deren Übermittlung.

Es handelt sich hierbei um ein aktives Ausführungsorgan und eine unumgängliche Zwischenstation für: - sämtliche dem C-SIS zu übermittelnden Informationen, - sämtliche Ersuchen um Informationen über Daten, die ins SIS eingegeben worden sind.

Diese Dienststelle koordoniert sämtliche belgischen Ausschreibungen, die für das Schengener Informationsystem bestimmt sind. SIRENE achtet ebenfalls darauf, dass Daten und Auskünfte gesetzmässig verwendet und ausgetauscht werden. Die Präsidien dieser Kommission werden als solche zwar nicht im Übereinkommen erwähnt, stehen aber aufgrund von Artikel 108 des Übereinkommens auf einer rechtlichen Grundlage.

Die SIRENE-Präsidien sind keine autonomen Einrichtungen, sondern erfüllen eine unterstützende und ergänzende Funktion im Rahmen des im Übereinkommen vorgesehenen Datenaustauschs. Hinsichtlich der Kontrolle zum Schutz des Privatlebens unterliegt dieser Informationsaustausch vollkommen den rechtlichen Garantien, die im Durchführungsübereinkommen verankert sind.

Am 9. August 1991 haben der Minister der Justiz und der Minister des Innern ein Protokollabkommen zwecks Aufgabenverteilung geschlossen. a) Für die Organisation, die zu erfüllenden Aufgaben und die Leitung erhält das SIRENE-Präsidium einen Sitz in den Büros des Generalkommissariats des Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, rue Quatre Bras 13, in 1000 Brüssel. Die Aufgaben von SIRENE bestehen in der Hauptsache aus: - der Ausübung einer juristischen Kontrolle der erhaltenen Ausschreibungen (siehe vor allem Art. 95), - der Ausübung einer technischen/formellen Kontrolle der von den zuständigen belgischen Dienststellen ausgegebenen Ausschreibungen, - der Verhütung und Lösung eventueller Koordinationsprobleme im Fall mehrfacher Ausschreibungen ausgehend von SIRENE, Interpol und dem zentralen Personenbeschreibungsblatt, - einer guten Koordinierung im Fall von Differenzen oder im Hinblick auf positive Beratungen zwischen den kontrollierenden und den ausschreibenden Diensten, - der Überwachung der in Artikel 118 definierten materiellen und technischen Sicherheitsmassnahmen und ihrer Aufnahme in die Benutzerordnung der bestehenden Netze, - der Gewährleistung der Inbetriebnahme und der Funktionstüchtigkeit des N-SIS. Die SIRENE-Kommission gehört zum Zuständigkeitsbereich des Ministers der Justiz. Der Minister des Innern wird für alle Angelegenheiten hinzugezogen, die seine Zuständigkeit in Sachen Verwaltungspolizei betreffen. b) Die technische Funktion des N-SIS, das heisst die materielle Übermittlung der in Ausschreibungen enthaltenen Daten, gewährleistet das Datenverarbeitungszentrum der Gendarmerie. Seine Aufgabe besteht aus: - der Organisation eines schnellen und effizienten Informationsaustauschs zwischen dem C- SIS und dem N-SIS, - der Organisation eines schnellen und effizienten Zugriffs für Dienststellen, die das System in Anspruch nehmen dürfen, - der Eingabe von Daten unter Einhaltung der in Artikel 103 vorgesehenen Kontrollen.

Das belgische SIRENE-Präsidium besteht aus Vertretern der allgemeinen Polizeidienste, das heisst der Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei.

Seit dem 1. August 1994 gehört SIRENE zum Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, genauer gesagt zur 2. Abteilung mit der Bezeichnung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit ».

KAPITEL VI - Datenschutz A. Was bedeutet Schutz personenbezogener Daten? In Belgien wird der Schutz personenbezogener Daten erst seit kurzem gewährleistet, wogegen dies in unseren Nachbarländern bereits seit Jahren der Fall ist.

Ziel ist es, das Privatleben der natürlichen Personen gegen Gefahren zu schützen, die sich durch die Verarbeitung von Informationen über sie ergeben. Die Regeln zum Schutz dieser Daten zielen darauf ab, die Wahrung eines individuellen Grundrechts mit der effizienten Verwirklichung der Ziele der Datenverarbeitung in Einklang zu bringen.

Im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens stellt der Datenschutz das gesetzmässige Gegenstück zum erweiterten und vereinfachten Datenaustausch dar.

Die in Belgien zu befolgende Regelung für den Schutz personenbezogener Daten setzt sich aus den Bestimmungen zusammen, die in folgenden juristischen Instrumenten enthalten sind: - Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (B.S. 18.03.93), - Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens, - Spezifische Regeln von Titel IV bezüglich des SIS, - Titel VI, was alle im Übereinkommen behandelten Informationen anbelangt, ob sie im Rahmen des SIS verarbeitet oder ausgetauscht werden oder nicht, - Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, ratifiziert von Belgien durch das Gesetz vom 17. Juni 1991 (B.S. 30.12.93), - Empfehlung R (87) 15 des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

Diese verschiedenen Texte ergänzen sich gegenseitig und bilden eine kohärente Gesamtregelung, die von allen genauestens zu befolgen ist.

Der Grundsatz dabei lautet, die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zu legitimen und fest umschriebenen Zwecken zu gestatten. Für die Datenverarbeitung im Rahmen des SIS (oder des belgischen Teils des SIS) sind diese Zwecke klar und ausführlich in den Artikeln 95 bis 100 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens aufgeführt.

Es ist niemandem gestattet, die betreffenden Daten zu anderen Zwecken zu verwenden. Wer gegen diesen Grundsatz verstösst, setzt sich harten Strafmassnahmen und gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen aus.

Im allgemeinen dürfen personenbezogene Daten nur zu Zwecken verwendet werden, die entweder im Schengener Übereinkommen oder in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgeschrieben sind oder vom Staat oder von der Person bestimmt worden sind, die diese Daten übermittelt hat.

Ihre Weitergabe an Dritte ist nur insofern gerechtfertigt, als damit die Weiterverfolgung dieser Zielsetzungen bezweckt wird; grundsätzlich haben die Polizeidienste darauf zu achten, dass übermittelte Daten nicht nach aussen gelangen. Ausserdem ist die Übermittlung personenbezogener Daten in vielen Fällen aktenkundig zu machen.

Diese Daten dürfen vom Benutzer nur bei der Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse verwendet werden.

Es muss ausserdem deutlich unterschieden werden zwischen gerichtspolizeilichen und verwaltungspolizeilichen Aufträgen; folglich ist auch darauf zu achten, dass im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Auftrags erhaltene Daten nicht zu präventiven Zwecken verwendet werden.

B. Zu befolgende Grundregeln Neben dem obenerwähnten fundamentalen Grundsatz der Zweckgebundenheit sind folgende Regeln zu befolgen. Hierbei handelt es sich natürlich nicht um eine erschöpfende Auflistung.

Im Hinblick auf die Beachtung dieser Regeln ist davon auszugehen, dass personenbezogene Daten alle Daten (Informationen) gleich welcher Art (in Schrift, Bild, Ton usw.) und Form (handgeschrieben, maschinengeschrieben, auf Mikrofilm festgehalten, numerisch usw.) bezüglich einer identifizierten oder zu identifizierenden natürlichen Person sind. (1) Qualität der Daten Die Daten müssen bestimmten Qualitätskriterien entsprechen: - Sie sollten möglichst exakt sein;die Richtigkeit der Daten ist zu überprüfen. - Sie sollten hinsichtlich der Zwecke ihrer Verarbeitung nützlich und relevant sein, - Sie sollten im Hinblick auf diese Zwecke nicht zu weitgreifend sein, - Sie dürfen nur solange gespeichert werden, wie es zur Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist; die Notwendigkeit zur Speicherung einer Angabe muss regelmässig überprüft werden. (2) Intime Angaben Bestimmte personenbezogene Angaben intimer Art sind verstärkt zu schützen.Sie dürfen nur zu bestimmten, in einem Gesetzes- oder Verordnungstext festgelegten Zwecken und nur unter Beachtung diesbezüglicher besonderer Bedingungen verarbeitet werden.

Als intim gelten Angaben über die rassische oder ethnische Herkunft, das Sexualleben, politische, philosophische, religiöse, gewerkschaftliche oder genossenschaftliche Anschauungen oder Aktivitäten, den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand sowie über Straf-, Verwaltungs- und Disziplinarverfolgungen, -beschlüsse und -verurteilungen und Streitsachen, die vor Gericht ausgetragen werden. (3) Zugriffsrecht Die Person, auf die sich die verarbeiteten Daten beziehen, hat grundsätzlich das Recht, Auskunft über diese Daten zu erhalten. Sie kann dieses Recht bezüglich Daten, die von Polizei- oder Nachrichtendiensten im Hinblick auf die Ausführung ihrer gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträge verarbeitet werden, aber nicht selbst ausüben.

In Belgien müssen diese Daten dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mitgeteilt werden; es handelt sich hier also um ein indirektes Zugriffsrecht. (4) Berichtigungsrecht Sollte sich herausstellen, dass Daten den obenerwähnten Kriterien bezüglich ihrer Qualität und ihrer Zweckgebundenheit nicht entsprechen oder dass sie nicht verarbeitet werden können oder nicht unter den auferlegten Bedingungen verarbeitet werden, kann der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens diese Daten löschen, berichtigen oder ihre Nutzung verbieten lassen.(5) Recht auf Information Dient die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht der Erfüllung eines verwaltungspolizeilichen (Verhütung eines Verstosses) oder gerichtspolizeilichen (Ahndung eines Verstosses) Auftrags, muss die von diesen Daten betroffene Person von der Verarbeitung der Daten in Kenntnis gesetzt werden. In diesem Fall kann diese Person unmittelbar (selbst) von ihrem Zugriffsrecht und ihrem Berichtigungsrecht Gebrauch machen. (6) Verpflichtungen eines Dateiverwalters Der Dateiverwalter, das heisst die natürliche oder juristische Person, die zur automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzlich befugt ist, unterliegt auch einigen zusätzlichen Verpflichtungen (5) und insbesondere der Verpflichtung, die Existenz seiner Datenverarbeitungsanlage beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu melden (6).(7) Kontrolle Die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen unterliegt wie in allen anderen Angelegenheiten auch den Gerichtshöfen und Gerichten. Darüber hinaus ist eine Behörde eigens zu diesem Zweck geschaffen worden: der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, der ja bereits mehrmals erwähnt worden ist.

Es handelt sich hierbei um eine unabhängige Behörde, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil vom Parlament benannt worden sind.

Diesem Ausschuss sind mehrere Befugnisse durch die belgischen Gesetze und das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens übertragen worden. Zudem ist er innerhalb der gemeinsamen Kontrollbehörde vertreten, die aufgrund des Durchführungsübereinkommens geschaffen worden ist.

KAPITEL VII - Transport und Warenverkehr (Art. 120 bis 125) Mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens sind die Formalitäten für den grenzüberschreitenden Transport und den Warenverkehr erheblich abgebaut worden.

Die systematischen Grenzkontrollen sind durch Kontrollen im Stichprobenverfahren ersetzt worden. Durchgeführt werden: - Kontrollen der Fahr- und Ruhezeiten, - Kontrollen der Abmessungen und des Gewichts der für den Warentransport bestimmten Fahrzeuge, - technische Fahrzeugkontrollen.

Ausserdem sind Massnahmen ergriffen worden im Hinblick auf: - die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs, - die Erleichterung pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen, - die Verschärfung der Kontrolle des Transports gefährlicher Stoffe, - Gespräche über die Abschaffung oder Lockerung der Verfahren für den Handel mit strategischen Gütern und Technologien, - die Einschränkung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Hinblick auf Waren, die von Reisenden mitgeführt werden, - die Entsendung von Verbindungsbeamten.

Der Minister der Justiz, Der Minister des Innern, M. Wathelet. J. Vande Lanotte.

ANLAGEN Text des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, In der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

In der Erwägung, dass dieses Ziel durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann;

In der Überzeugung, dass die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Einigungswerk zu fördern geeignet ist,

(5) Siehe diesbezüglich Artikel 16 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992. (6) Artikel 17 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992.

Sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Auslieferungsverpflichtung Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Massregel der Sicherung und Besserung gesucht werden.

Artikel 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine Massregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. 2. Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen.3. Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Absatz 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.4. Jede Vertragspartei, die von dem in Absatz 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist;sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Liste den anderen Unterzeichnerstaaten. 5. Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt.Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam. 6. Jede Vertragspartei, die von dem in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit in Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren.Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt. 7. Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. Artikel 3 Politische strafbare Handlungen 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.2. Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.3. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.4. Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden. Artikel 4 Militärische strafbare Handlungen Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.

Artikel 5 Fiskalische strafbare Handlungen In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.

Artikel 6 Auslieferung eigener Staatsangehöriger 1. (a) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.(b) Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff « Staatsangehörige » im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.(c) Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung massgebend.Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstaben a dieses Absatzes berufen. 2. Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann.Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Wege zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.

Artikel 7 Begehungsort 1. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.2. Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist. Artikel 8 Anhängige Strafverfahren wegen derselben Handlungen Der ersuchte Staat kann die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen, der von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.

Artikel 9 Ne bis in idem Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.

Artikel 10 Verjährung Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.

Artikel 11 Todesstrafe Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.

Artikel 12 Ersuchen und Unterlagen 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt.Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden. 2. Dem Ersuchen sind beizufügen: (a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;(b) eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; (c) eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben. Artikel 13 Ergänzung der Unterlagen Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.

Artikel 14 Grundsatz der Spezialität 1. Der Ausgelieferte darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Massregel der Sicherung und Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden: (a) wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt.Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt; (b) wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.2. Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Massnahmen treffen, um einen Ausgelieferten ausser Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen, sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.3. Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Artikel 15 Weiterlieferung an einen dritten Staat Ausser im Falle des Artikels 14 Abs. 1 b) darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen verlangen.

Artikel 16 Vorläufige Auslieferungshaft 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht. 2. In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Abs.2 a) erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben. 3. Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird.Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist. 4. Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von achtzehn Tagen nach der Verhaftung vorliegen;sie darf in keinem Falle vierzig Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält. 5. Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht. Artikel 17 Mehrheit von Auslieferungsersuchen Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunkts der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.

Artikel 18 Übergabe des Verfolgten 1. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem in Artikel 12 Abs.1 vorgesehenen Weg in Kenntnis. 2. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.3. Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.4. Vorbehaltlich des in Absatz 5 vorgesehenen Falles kann der Verfolgte mit Ablauf von fünfzehn Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn er bis dahin nicht übernommen worden ist;in jedem Fall ist er nach Ablauf von dreissig Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen. 5. Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den anderen Staat davon in Kenntnis zu setzen.Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung.

Artikel 19 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe 1. Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe des Verfolgten aufschieben, damit dieser von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüssen kann, die er wegen einer anderen Handlung als derjenigen erwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.2. Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden. Artikel 20 Herausgabe von Gegenständen 1. Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände, a) die als Beweisstücke dienen können oder b) die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.2. Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.3. Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.4. Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten.Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzugeben.

Artikel 21 Durchlieferung 1. Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf Grund eines Ersuchens, das auf dem in Artikel 12 Abs.1 vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchlieferung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird. 2. Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen - im Sinne des Artikels 6 - des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 sind die in Artikel 12 Abs.2 erwähnten Unterlagen beizubringen. 4. Wird der Luftweg benutzt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet überflogen werden soll, zu verständigen und das Vorhandensein einer der in Artikel 12 Abs.2. a) erwähnten Unterlagen zu bestätigen.Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung hat diese Mitteilung die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; der ersuchende Staat hat dann ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen. b) Wenn eine Zwischenlandung vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.5. Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung massgebenden Bedingungen bewilligt.In diesem Fall kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit angewendet werden. 6. Der Verfolgte darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder seiner politischen Anschauungen bedroht werden könnte. Artikel 22 Verfahren Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.

Artikel 23 Anzuwendende Sprache Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen.

Artikel 24 Kosten 1. Kosten, die durch die Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen, gehen zu dessen Lasten.2. Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.3. Im Falle der Auslieferung aus einem nicht zum Mutterland des ersuchten Staates gehörenden Gebiet gehen Kosten, die durch die Beförderung zwischen diesem Gebiet und dem Mutterland des ersuchenden Staates entstehen, zu dessen Lasten.Das gleiche gilt für Kosten, die durch die Beförderung zwischen dem nicht zum Mutterland gehörenden Gebiet des ersuchten Staates und dessen Mutterland entstehen.

Artikel 25 Bestimmung des Begriffs « Massregeln der Sicherung und Besserung » Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck « Massregeln der Sicherung und Besserung » alle die Freiheit beschränkenden Massregeln, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.

Artikel 26 Vorbehalte 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt machen.2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, wird ihn zurückziehen, sobald die Umstände es gestatten.Die Zurückziehung von Vorbehalten erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats. 3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nur insoweit beanspruchen, als sie selbst diese Bestimmung angenommen hat. Artikel 27 Räumlicher Geltungsbereich 1. Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.2. Es findet hinsichtlich Frankreich auch auf Algerien und die überseeischen Departements und hinsichtlich des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung.3. Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen.Dieser notifiziert die Erklärung den anderen Vertragsparteien. 4. Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist. Artikel 28 Verhältnis dieses Übereinkommens zu zweiseitigen Vereinbarungen 1. Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.2. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.3. Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschliesslich nach diesem System zu regeln.Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieses Absatzes erhaltene Notifikation.

Artikel 29 Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats auf.Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. Artikel 30 Beitritt 1. Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.Die Entschliessung über die Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Mitglieder des Europarats, die das Übereinkommen ratifiziert haben. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats und wird neunzig Tage nach deren Hinterlegung wirksam. Artikel 31 Kündigung Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarats wirksam.

Artikel 32 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Europarats und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens;c) jede nach Artikel 6 Abs.1 und nach Artikel 21 Abs. 5 abgegebene Erklärung; d) jeden nach Artikel 26 Abs.1 gemachten Vorbehalt; e) jede nach Artikel 26 Abs.2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts; f) jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder psychotropen Stoffen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung - Artikel 75 des Durchführungsübereinkommens 1. Die Schengener Staaten haben eine Bescheinigung (siehe Anlage) in vorliegender Form gemäss den in Artikel 75 des Durchführungsübereinkommens vorgesehenen Bestimmungen festgelegt. Diese Bescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten einheitlich verwendet und in die verschiedenen offiziellen Landessprachen übersetzt. Auf der Rückseite der Erklärung befindet sich eine englische und französische Fassung des vorgedruckten Textes. 2. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden eines Schengener Mitgliedstaates für im eigenen Land wohnhafte Personen ausgestellt, die in einen anderen Schengener Mitgliedstaat reisen wollen und die laut ärztlicher Verordnung in dieser Zeit Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe benötigen.Eine solche Bescheinigung ist höchstens für 30 Tage gültig. 3. Die zuständige Behörde stellt die Bescheinigung aus beziehungsweise beglaubigt sie auf der Grundlage einer Verordnung des behandelnden Arztes.Für jedes verschriebene Betäubungsmittel und jeden verschriebenen psychotropen Stoff bedarf es einer getrennten Bescheinigung. Die zuständige Behörde bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung auf. 4. Der behandelnde Arzt darf aus Gründen, die mit der Reise in Zusammenhang stehen, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen verschreiben.Die Reisedauer kann aber auch weniger als 30 Tage betragen. 5. In den einzelnen Mitgliedstaaten ist eine Zentralbehörde (siehe Anlage) benannt worden, der bei Problemen im Zusammenhang mit einer solchen Bescheinigung kontaktiert werden kann.Nur in Belgien, in Luxemburg und in den Niederlanden handelt es sich bei dieser Behörde um die Behörde, die zur Ausstellung oder gegebenenfalls zur Beglaubigung einer Bescheinigung befugt ist.

Pour la consultation du tableau, voir image

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