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Circulaire du 17 juin 2009
publié le 19 août 2009

Circulaire portant certaines précisions ainsi que des dispositions modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2009000537
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19/08/2009
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17/06/2009
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUIN 2009. - Circulaire portant certaines précisions ainsi que des dispositions modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Politique de migration et d'asile du 17 juin 2009 portant certaines précisions ainsi que des dispositions modificatives et abrogatoires en matière de regroupement familial (Moniteur belge du 2 juillet 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. JUNI 2009 - Rundschreiben zur Erläuterung der Familienzusammenführung und zur Festlegung von Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen in diesem Bereich Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist: 1.die Mittel zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zu erläutern, 2. infolge des Entscheids Nr.95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 Erläuterungen zur Familienzusammenführung mit einem Kind aus einer Vielehe oder mit einem unbegleiteten, als Flüchtling anerkannten Minderjährigen zu geben, 3.das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 abzuändern, 4. das Rundschreiben vom 30.September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung aufzuheben.

I. Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses 1. Kaskadensystem Ein Ausländer, der einen Antrag auf Familienzusammenführung einreicht, muss den Nachweis seines Verwandtschafts-, Verschwägerungs- oder Partnerschaftsverhältnisses mit dem Ausländer erbringen, dem er nachkommt oder den er begleitet, unabhängig davon, ob der Antrag auf Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 beruht.

Die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses sind in Artikel 12bis des Gesetzes in Bezug auf die Familienzusammenführung mit einem Ausländer (Art. 10 und Art. 10bis ) und in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 zur Ausführung des Gesetzes in Bezug auf die Familienzusammenführung mit einem europäischen Bürger oder einem Belgier vorgesehen.

Diese Regeln sind kaskadenförmig aufgebaut.

Das Verwandtschaftsverhältnis wird demnach anhand folgender Beweismittel nachgewiesen: 1) offizielle Dokumente mit Beweiskraft, die, sowohl was die inhaltlichen und formalen Bedingungen als auch was die Legalisation betrifft, gemäss den Regeln des internationalen Privatrechts ausgestellt sind, Dies ist die Hauptregel, von der die beiden anderen Beweismittel abweichen. Im Allgemeinen handelt es sich um eine wortgetreue Abschrift der Originalurkunde, die gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht legalisiert wurde. 2) « andere gültige Nachweise », Diese gelten allein, wenn es dem Ausländer unmöglich ist, offizielle Dokumente vorzulegen, und unterliegen dem freien Ermessen des Ausländeramtes.3) ein Gespräch oder eine ergänzende Analyse. Ziel eines Gesprächs ist es, das Bestehen eines ehelichen Verhältnisses (beziehungsweise einer Partnerschaft) zu ermitteln, während eine ergänzende Analyse, in diesem Fall ein DNA-Test, darauf abzielt, das Bestehen eines Abstammungsverhältnisses nachzuweisen.

Das Ausländeramt darf nur in letzter Instanz auf dieses Beweismittel zurückgreifen, das heisst wenn der Ausländer weder offizielle Dokumente noch andere gültige Nachweise vorlegen kann, um das Verwandtschaftsverhältnis zu belegen.

Ursprünglich sah das Gesetz die Möglichkeit zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses anhand « anderer gültiger Nachweise » allein für Familienmitglieder eines ausländischen Flüchtlings vor, mit denen er bereits vor seiner Einreise ins belgische Staatsgebiet in einem Verwandtschaftsverhältnis stand.

Im Gesetz vom 8. März 2009 zur Abänderung von Artikel 12bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist diese Ausnahmeregel auf alle Ausländer ausgeweitet worden, bei denen festgestellt wird, dass sie das Verwandtschaftsverhältnis nicht anhand offizieller Dokumente gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht nachweisen können.

Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 wurde durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2009 abgeändert, damit für Ausländer, die einen Bürger der Europäischen Union beziehungsweise einen Belgier begleiten oder ihm nachkommen, gemäss dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung dieselbe Regelung gilt.

In vorliegendem Rundschreiben werden Erläuterungen gegeben in Bezug auf die Regeln zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, vorgesehen in Artikel 12bis §§ 5 und 6 des Gesetzes und in Artikel 44 des Königlichen Erlasses, und wird das Rundschreiben vom 21. Juni 2007 entsprechend abgeändert. 2. Unmöglichkeit, offizielle Dokumente vorzulegen Der Ausländer muss nachweisen, dass es ihm unmöglich ist, offizielle Dokumente zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen. Diese Unmöglichkeit kann mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen werden.

Das einfache Versäumnis, offizielle Dokumente vorzulegen, ist kein ausreichender Nachweis.

Die Unmöglichkeit muss real und objektiv sein, das heisst unabhängig vom Willen des Ausländers.

Dies ist insbesondere der Fall: - wenn Belgien das betreffende Land nicht als Staat anerkennt, - wenn es die innenpolitische Lage des betreffenden Landes unmöglich macht, sich dort offizielle Dokumente zu beschaffen, sei es, dass diese zerstört wurden und es kein anderes Mittel gibt, sie zu ersetzen; sei es, dass der Betrieb der zuständigen nationalen Behörden gestört ist; sei es, dass diese nicht mehr bestehen, - wenn zur Beschaffung der offiziellen Dokumente eine Rückkehr in den betreffenden Staat oder eine Kontaktaufnahme mit den Behörden dieses Staates erforderlich sind und dies mit der persönlichen Situation des Ausländers schwer zu vereinbaren ist.

Die Unmöglichkeit wird vom Ausländeramt von Fall zu Fall überprüft, wobei sich auf ausreichend zuverlässige, objektive und übereinstimmende Beweiselemente berufen wird.

Diese Beweiselemente werden grundsätzlich vom Ausländer selbst angeführt.

Es kann sich aber auch um Elemente handeln, die dem Ausländeramt bereits vorlagen. Zum Beispiel Elemente: - die in Zusammenhang mit einem anderen Aufenthaltsantrag des Ausländers stehen, - die aus internen Berichten von Missionen im Ausland hervorgehen, - die von (inter)nationalen Einrichtungen oder Organisationen stammen, die Kenntnis über die allgemeine Lage im betreffenden Staat haben (z.

B.: diplomatische oder konsularische Vertretungen, das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, von der Europäischen Union oder von der UNO anerkannte NROs usw.).

Gibt der Ausländer an, dass es ihm unmöglich ist, offizielle Dokumente zum Nachweis seines Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen, setzt sich die Gemeindeverwaltung unverzüglich mit dem Büro « Familienzusammenführung » des Ausländeramtes in Verbindung, das weitere Anweisungen übermittelt. 3. « Andere gültige Nachweise » a) Beurteilung der Annehmbarkeit der « anderen Nachweise » Ein Ausländer, dem es tatsächlich unmöglich ist, sich offizielle Dokumente zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu beschaffen, kann « andere Nachweise » vorlegen, die « gültig » sein müssen. Die Prüfung dieser « anderen Nachweise » unterliegt dem Ermessen des Ausländeramts, das die Gültigkeit der Nachweise in aller Diskretion beurteilt und dabei alle Elemente berücksichtigt, aus denen sich die Akte des Betreffenden und des Ausländers, des europäischen Bürgers oder des Belgiers, dem er nachkommt oder den er begleitet, zusammensetzt.

Die Tatsache, dass die von dem Ausländer vorgelegten Unterlagen in den nachstehenden Listen unter Punkt b) aufgeführt sind, ist nicht de facto gleichbedeutend mit der Annehmbarkeit ihrer Gültigkeit als Nachweis eines angeblich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses.

Die « anderen Nachweise » des Verwandtschaftsverhältnisses, die der Ausländer zur Bekräftigung seines Antrags vorbringt, müssen sich, um als gültig angesehen zu werden, aus ausreichend zuverlässigen und übereinstimmenden Indizien zusammensetzen, damit das Bestehen des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses nachgewiesen werden kann.

Die von dem Ausländer als « andere gültige Nachweise » des Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegten Unterlagen werden nicht als solche angenommen, wenn aus den Aktenstücken hervorgeht, dass der Ausländer die zuständigen nationalen Behörden irreführen wollte.

In Anbetracht dessen kann die Tatsache, dass eine andere nationale öffentliche Behörde (Gerichtsbehörden, Standesbeamte usw.) oder ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses nicht anerkannt oder bestritten hat, ebenfalls ein zuverlässiges Indiz sein, unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens zwischen den Mitgliedsstaaten.

Es sei daran erinnert, dass das Ausländeramt gemäss dem Gesetz vom 15.

Dezember 1980 je nach Fall einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen oder dem Aufenthaltsrecht ein Ende setzen kann, wenn falsche oder irreführende Informationen beziehungsweise falsche oder gefälschte Dokumente verwendet wurden oder wenn auf Betrug oder andere illegale Mittel von entscheidender Bedeutung zurückgegriffen wurde.

Die Entscheidung des Ausländeramtes über die Annehmbarkeit der « anderen Nachweise » betrifft im Übrigen allein den Aufenthaltsantrag.

Die Tatsache, dass das Ausländeramt beurteilt, ob die vorerwähnten Nachweise das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses belegen, hat lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit/Berücksichtigung des vom Ausländer eingereichten Antrags auf Familienzusammenführung. b) Beispielliste « andere Nachweise » 1) « Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis « Andere Nachweise » für das Abstammungsverhältnis sind insbesondere: - Geburtsurkunde, -schein, -bescheinigung, - von den für den Personenstand zuständigen belgischen Behörden ausgestellte Eheschliessungsurkunde, auf der das Abstammungsverhältnis aufgeführt ist, - von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde, - eidesstattliche Erklärung, - nationaler Personalausweis, auf dem das Abstammungsverhältnis aufgeführt ist, - Ehevertrag, in dem das Abstammungsverhältnis aufgeführt ist, - Auszüge aus Geburtenregistern, - Nachbeurkundungsurteil, - usw.2) « Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft « Andere Nachweise » für das Eheband oder die Partnerschaft sind insbesondere: - Urkunde über eine traditionelle Eheschliessung, falls eine Urkunde über eine zivile Eheschliessung nicht vorgelegt werden kann, - von der zuständigen Behörde beglaubigte notarielle Urkunde, - Urkunde über eine religiöse Eheschliessung, - nationaler Personalausweis, auf dem das Eheband oder die Partnerschaft aufgeführt ist, - Auszug aus der Eheschliessungs- oder Partnerschaftsurkunde, - Nachbeurkundungsurteil, - usw. II. Erläuterungen zum Entscheid Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 Die Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch das Gesetz vom 15. September 2006 hatte unter anderem zur Folge, dass: 1. einem Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung verweigert wurde, wenn diese Ehe zwischen einem Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder der sich in Belgien niedergelassen hat, und einer anderen Ehegattin als derjenigen, die sich bereits in Belgien aufhält, geschlossen worden war, 2.von einem unbegleiteten, in Belgien als Flüchtling anerkannten Minderjährigen, der seinen Vater und/oder seine Mutter nachkommen lassen wollte, verlangt wurde, dass er über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung verfügte, insofern der Aufenthaltsantrag des/der Elternteils/Elternteile mehr als ein Jahr nach dem Beschluss, durch den der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht wurde, Seit dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 (Nr. 95/2008), in dem verschiedene Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, wie abgeändert durch das Gesetz vom 15.

September 2006, für nichtig erklärt wurden, bestehen diese Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung nicht mehr.

Daraus geht hervor, dass: 1) jedes Kind aus einer Vielehe das Recht auf Familienzusammenführung hat, 2) ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde und dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr.7 vorgesehen, nachkommt, von der Pflicht, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung zu verfügen, befreit ist; ob der Aufenthaltsantrag im Jahr nach dem Beschluss, durch den der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht wird oder nicht, ist ohne Belang.

III. Abänderung des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 1. Römisch III Buchstabe D Nr.1 des Rundschreibens vom 21. Juni 2007 über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 15. September 2006 wird wie folgt abgeändert: 1) Im zweiten und vierten Gedankenstrich werden die Wörter « und gegebenenfalls Urkunde zum Nachweis der Abstammung » gestrichen.2) Im fünften Gedankenstrich werden die beiden ersten Punkte über die Bedingungen in Bezug auf genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung gestrichen, und die Wörter « Nachweis der Abstammung » werden durch das Wort « Geburtsurkunde » ersetzt.2. Römisch III Buchstabe E desselben Rundschreibens wird wie folgt abgeändert: 1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Die Familienzusammenführung eines Ehepartners mit einem Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen, ist nicht möglich, wenn sich bereits ein anderer Ehepartner dieses Ausländers im Königreich befindet. Stellt die Gemeindeverwaltung eine solche Situation fest, muss sie die Zulässigkeit des Antrags nicht überprüfen. Ein solcher Antrag darf nicht eingereicht werden. Der zweite Ehepartner kann jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände und zum Wohl des Kindes aufgrund von Artikel 9 oder 9bis des Gesetzes einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreichen. Im Zweifelsfall kann die Gemeindeverwaltung sich an das Büro Familienzusammenführung - Artikel 10 wenden.

Ein Kind hingegen, das aus einer Vielehe eines Ausländers stammt, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen, kann in jedem Fall einen Antrag auf Familienzusammenführung einreichen. Infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 ist ein Kind aus einer Vielehe nicht mehr vom Geltungsbereich von Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Ehepartner, der sich in Belgien aufhält, Elternteil des Kindes ist oder nicht. » 2) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.In den folgenden Fällen ist der Ausländer, dem nachgekommen wird und der in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde, nicht verpflichtet, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme des Mitglieds/der Mitglieder seiner Familie und über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für sich und das Mitglied/die Mitglieder seiner Familie zu verfügen: a) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde und kein unbegleiteter Minderjähriger ist, dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr.7 des Gesetzes erwähnt, nachkommt.

Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: - das Familienmitglied, das ihm nachkommt, darf kein volljähriges behindertes Kind sein, - das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis oder die Partnerschaft muss bereits vor der Einreise dieses Ausländers ins Staatsgebiet bestanden haben, - der Antrag auf Familienzusammenführung muss im Jahr nach dem Beschluss, durch den dieser Ausländer als Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht worden sein.

Wenn der erwähnte Ausländer, dem nachgekommen wird, all diese Bedingungen erfüllt, müssen die Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung nicht vorgelegt werden.

Diese Unterlagen können auf mit Gründen versehenen Beschluss des Ausländeramtes dennoch angefordert werden, wenn die Familienzusammenführung in einem anderen Land möglich ist, mit dem der Ausländer oder das Familienmitglied besondere Bande hat (Land, in dem Letzteres sich aufhält).

Die Gemeindeverwaltungen werden daher aufgefordert, sich an das Büro « Familienzusammenführung » des Ausländeramtes zu wenden, wenn sie einer solchen Lage begegnen. b) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde und ein unbegleiteter Minderjähriger ist, dessen Vater und/oder Mutter, wie in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr.7 des Gesetzes erwähnt, nachkommt.

Infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als Flüchtling anerkannt ist, nicht mehr verpflichtet, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme seines Vaters und/oder seiner Mutter und über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken für sich und seine Eltern zu verfügen, wenn diese ihm nachkommen. Die Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung müssen in diesem Fall also nicht mehr vorgelegt werden und das, ohne dass eine andere Bedingung erfüllt werden müsste. » 3) Nummer 5 wird gestrichen.4) Nummer 6 wird zu Nummer 5 umnummeriert. IV. Aufhebung des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung und Übergangsmassnahmen Das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung wird aufgehoben.

Von nun an werden Aufenthaltsanträge von Ausländern, die sich auf die Eigenschaft als Partner berufen, gemäss den in Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten Bedingungen und Verfahrensregeln behandelt, je nachdem, ob der Antragsteller Drittstaatsangehöriger, europäischer Bürger oder Belgier ist.

Ausländer, die aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung einen Aufenthaltsschein erhalten haben, unterliegen den folgenden Bestimmungen: a) Partner eines Drittstaatsangehörigen Die im Rundschreiben vom 21.Juni 2007 enthaltenen Übergangsmassnahmen gelten weiterhin für Ausländer, die am 1. Juni 2007 über einen Aufenthaltsschein verfügten, den sie aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 als Partner eines Drittstaatsangehörigen erhalten haben.b) Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers 1) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom 30.September 1997 wurde vor dem 1. Juni 2008 eingereicht.

Ein Ausländer, der am 1. Juni 2008 über einen Aufenthaltsschein verfügte, den er aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 als Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers erhalten hat, unterliegt den in Artikel 47 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Übergangsbestimmungen.

Gemäss den vorerwähnten Übergangsbestimmungen muss dieser Ausländer, der seit weniger als drei Jahren über eine in Anwendung des Rundschreibens vom 30. September 1997 gewährte Karte A (BEFR - begrenzte Dauer) verfügt, als Nutzniesser eines Aufenthaltsrechts angesehen werden. Anstelle seiner Karte A kann ihm eine Karte F ausgestellt werden.

Während dreier Jahre ab Ausstellung der Karte A und während des Aufenthalts im Rahmen der Karte F kann dem Aufenthaltsrecht gemäss Artikel 42ter oder 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein Ende gesetzt werden, insbesondere wenn der Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens aufgekündigt wird.

Ein Ausländer, der seit über drei Jahren Inhaber einer Karte A (BEFR - begrenzte Dauer) oder Inhaber einer in Anwendung des Rundschreibens vom 30. September 1997 ausgestellten Karte B (BEFR - unbegrenzte Dauer) ist, muss eine Anlage 22 vorlegen. 2) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom 30.September 1997 wurde nach dem 1. Juni 2008 eingereicht.

Die Gemeinde wendet sich an das Ausländeramt, um von dem zuständigen Büro Anweisungen zu erhalten: - entweder das Büro « Familienzusammenführung » - oder der « Dienst humanitäre Regularisierungen - Art. 9bis ».

Wenn es sich um einen Ausländer handelt, der als Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers ein Aufenthaltsrecht geltend machen möchte, muss sein Antrag gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen behandelt werden, die diese Rechtsstellung regeln.

Wenn er sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Partner berufen kann oder möchte, wird sein Antrag gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 behandelt.

Informationen zum vorliegenden Rundschreiben können beim Ausländeramt eingeholt werden: - Büro « Familienzusammenführung » oder « Dienst humanitäre Regularisierungen - Art. 9bis » (für individuelle Fälle), - Studienbüro (für alle Fragen juristischer Art).

Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM

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