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Circulaire du 18 juillet 2002
publié le 30 janvier 2003

Circulaire GPI 26 concernant les formations externes dans les services de police Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2002000718
pub.
30/01/2003
prom.
18/07/2002
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 JUILLET 2002. - Circulaire GPI 26 concernant les formations externes dans les services de police Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 26 du Ministre de l'Intérieur du 18 juillet 2002 concernant les formations externes dans les services de police (Moniteur belge du 2 août 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 18. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 26 in Bezug auf die externen Ausbildungen in den Polizeidiensten An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An die Frauen und Herren Bezirkskommissare VORLIEGENDES RUNDSCHREIBEN HAT ZUM ZIEL: den Verantwortlichen Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung der Kompetenzen ihrer Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen auf harmonische und effiziente Weise verwalten können. GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN: - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), - Ministerieller Erlass (AEPol) zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. 1. GRUNDPRINZIPIEN 1.1 Recht auf Ausbildung Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in Sachen Evaluation der Arbeitsweise, Beförderung und Laufbahn in der Gehaltstabelle".

Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei (DGP/DGF) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe Art. I.I.1 Nr. 23 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses) ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können.

Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes berücksichtigt werden müssen. 1.2 Begriff "Nützlichkeit" Es kommt dem funktionellen Chef zu, eine Stellungnahme über die Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatz- oder Logistikpersonal) beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung bei der verantwortlichen Behörde (der Zonenchef für die lokale Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt.

Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich die Verantwortlichen auf: * einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Chef und dem Personalmitglied (zu erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden ist, * einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes.

Demnächst wird eine begrenzte Liste aufgestellt und verteilt, die die Ausbildungen umfasst, die wir für alle Personalmitglieder als nützlich erachten und die von den Verantwortlichen als solche betrachtet werden müssen. Für alles Weitere behalten die Verantwortlichen selbstverständlich ihren Ermessensspielraum. 1.3 Verwaltungsprinzipien Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl die Verantwortlichen (funktioneller Chef oder verantwortliche Behörde) als auch die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen Ausbildungen intern organisiert werden.

In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken (Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen die Verantwortlichen darauf achten, welche Nachteile durch die Abwesenheit des Personalmitglieds im Verhältnis zum Nutzen seiner Ausbildung entstehen. Zudem muss für eine Stelle, für die eine solche Ausbildung erforderlich ist und die für vakant erklärt wird, immer zuerst ein Personalmitglied mit dem verlangten Profil über Mobilität eingestellt werden. 2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr Einverständnis gibt, berücksichtigt werden. Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das billigste Transportmittel benutzen. 2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen: * Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz berücksichtigt. * Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig zurückbezahlt. * Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein geltenden Regeln zurückbezahlt. * Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden. 2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen: Der funktionelle Verantwortliche wird vorher im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden (gemäss dem Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum persönlichen Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen. * Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und 36 Minuten pro Tag angerechnet. * Die finanzielle Unterstützung wird vom Verantwortlichen festgelegt, und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung, den Zielen des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele, Sicherheitsplan) und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. * Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein geltenden Regeln zurückbezahlt. * Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden. 2.3 Sonderfälle * Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für Sprachenkurse). * Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15 und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt. 3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN Um bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als die als nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es der zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum Beispiel: Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen eines Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang besteht mit der Funktion, die es ausführt oder für die es bestellt ist. Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel: an bestimmten Arbeitstagen früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen",...).

Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich anerkannt.

In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten (Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit,...); die Stunden der Anwesenheit im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine Zulage oder auf eine Vergütung.

Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet. 4. ÜBERGANGSMASSNAHME Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen.Diesbezüglich verweise ich Sie insbesondere auf Artikel XII.VII.3 des RSPol.

Der Minister A. DUQUESNE

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