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Circulaire du 19 décembre 2012
publié le 01 février 2013

Circulaire GPI 71 concernant le report des congés de 2012 et l'octroi de certains congés en 2013. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000046
pub.
01/02/2013
prom.
19/12/2012
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 DECEMBRE 2012. - Circulaire GPI 71 concernant le report des congés de 2012 et l'octroi de certains congés en 2013. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 71 du Ministre de l'Intérieur du 19 décembre 2012 concernant le report des congés de 2012 et l'octroi de certains congés en 2013 (Moniteur belge du 28 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. DEZEMBER 2012 - Rundschreiben GPI 71 in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2012 und die Gewährung bestimmter Urlaubstage im Jahr 2013 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, aufgrund der Vorschläge, die in der Sitzung des Konzertierungsausschusses für die Polizeidienste vom 24.10.2012 (HKA 112) geäussert und besprochen worden sind, finden Sie nachstehend die Richtlinien in Bezug auf die Übertragung von Urlaubstagen des Jahres 2012 und die Richtlinien für das Jahr 2013 in Bezug auf die verordnungsrechtlichen Feiertage, die vom Generalkommissar oder vom Korpschef gewährt werden, und die Daten, an denen die Ersatzurlaubstage genommen werden müssen.1. Übertragung der Urlaubstage des Jahres 2012: Im Rahmen der Neubewertung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste ist beschlossen worden, dass der Jahresurlaub ohne weitere Formalitäten bis zum 1.April des folgenden Kalenderjahres genommen werden kann. Die in Artikel VIII.1 Absatz 2 AEPol/ST7 erwähnte Bedingung für die Verweigerung des beantragten Urlaubs ist folglich nicht anwendbar.

Bis zur formellen Anpassung der diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen kann der Jahresurlaub von 2012, der nicht genommen worden ist, von allen Personalmitgliedern der Polizeidienste bedingungslos bis zum 1. April 2013 genommen werden.

Ich möchte zudem unterstreichen, dass die Personalmitglieder, die ihren Jahresurlaub von 2012 aufgrund eines Krankheitsurlaubs (wegen oder nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) oder eines Mutterschaftsurlaubs während des Zeitraums der Übertragung (1.

Januar 2013 bis einschliesslich 31. März 2013) nicht vor dem 1. April 2013 haben nehmen können, diesen Jahresurlaub bis zum 1. April 2014 übertragen können. Für weitere Informationen verweise ich Sie auf die Mitteilung DGS/DSJ/A-2010/14916 vom 20. April 2010, die Sie auf der Internetseite www.poldoc.be einsehen können. 2. Urlaubskalender 2013: 2.1. Verordnungsrechtliche Feiertage, die von der dafür zuständigen Behörde festgelegt werden Zwei verordnungsrechtliche Feiertage werden in Anwendung von Artikel I.I.1 Nr. 19 RSPol vom Generalkommissar beziehungsweise von den Behörden, die er für die föderale Polizei bestimmt, oder vom Korpschef beziehungsweise vom Dienst, den er für die lokale Polizei bestimmt, gewährt.

Richtlinien für das Jahr 2013: Für die föderale Polizei werden die beiden vom Generalkommissar gewährten verordnungsrechtlichen Feiertage ab Anfang des Jahres 2013 dem Urlaubsblatt hinzugefügt.

Sie können unter den gleichen Bedingungen wie der Jahresurlaub genommen werden.

Für die lokale Polizei kann der Korpschef nach Beratung im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss die beiden Tage entweder am Anfang des Jahres dem Urlaubsblatt hinzufügen oder auf zwei bestimmte Daten festlegen oder einen Tag dem Urlaubsblatt hinzufügen und den anderen auf ein bestimmtes Datum festlegen. 2.2. Ersatzurlaubstage für die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Feiertage, die auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen Im Jahr 2013 fällt ein gesetzlicher Feiertag (21. Juli) auf einen Sonntag und ein verordnungsrechtlicher Feiertag (2. November) auf einen Samstag. Die Personalmitglieder haben folglich ein Anrecht auf zwei Ersatzurlaubstage. Aufgrund von Artikel VIII.III.13 Absatz 2 RSPol sind diese zwei Tage für alle Personalmitglieder der Polizeidienste auf den 10. Mai beziehungsweise den 27. Dezember 2013 festgelegt worden, sodass zwei Brückentage geschaffen werden.

Sollten die Korpschefs der lokalen Polizei bereits einen der von ihnen zu bestimmenden verordnungsrechtlichen Feiertage (siehe Nummer 2.1) auf den 10. Mai oder den 27. Dezember festgelegt haben, können sie von dieser Regel abweichen. 3. Bezüglich der Rechtsstellung der Personalmitglieder, die an diesen Urlaubstagen arbeiten müssen, verweise ich Sie auf die Richtlinien im Rundschreiben GPI 34 vom 11.März 2003 in Bezug auf bestimmte im Jahr 2003 gewährte Urlaubstage.

Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

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