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Circulaire du 20 juillet 2000
publié le 12 décembre 2000

Circulaire complétant la circulaire du 25 avril 2000 concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2000001009
pub.
12/12/2000
prom.
20/07/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


20 JUILLET 2000. - Circulaire complétant la circulaire du 25 avril 2000Documents pertinents retrouvés type circulaire prom. 25/04/2000 pub. 14/10/2000 numac 2000000589 source ministere de l'interieur Circulaire concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande fermer concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 20 juillet 2000 complétant la circulaire du 25 avril 2000Documents pertinents retrouvés type circulaire prom. 25/04/2000 pub. 14/10/2000 numac 2000000589 source ministere de l'interieur Circulaire concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande fermer concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge (Moniteur belge du 27 juillet 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 20. JULI 2000 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 25. April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des Königreichs Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen Anwendung des Gesetzes ergänzt dieses Rundschreiben folgende Punkte des Rundschreibens vom 25. April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit (Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 2000, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. Oktober 2000). 1. Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen (Artikel 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, nachstehend GBStA genannt) Der Wille des Gesetzgebers ist es gewesen, Ausländer, die die belgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sich ihre Geburtsurkunde aber nicht verschaffen können, nicht zu benachteiligen. Wenn es nicht möglich ist, sich die Geburtsurkunde zu verschaffen, kann die beglaubigte Abschrift dieser Urkunde fortan durch ein gleichwertiges Dokument ersetzt werden, das von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Geburtslandes des Betreffenden ausgestellt wird.

Was die Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, betrifft, halte ich es für nützlich, darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff aus Artikel 70 des Zivilgesetzbuches in bezug auf die Unmöglichkeit für einen der Ehegatten, seine Geburtsurkunde vorzulegen, übernommen worden ist. Es ist demnach angebracht, die Auslegung zu befolgen, die diesem Begriff durch die Rechtslehre gegeben worden ist. Laut dieser Auslegung ist es nicht erforderlich, dass die Geburtsurkunde nicht erstellt oder sie vernichtet wurde. Die Entfernung, schlechte Verbindungen, der Kriegszustand im Land, in dem die Urkunde erstellt worden ist, können auch als ausreichende Hindernisse für die Vorlegung der Geburtsurkunde betrachtet werden. Es kann auch für einige Personen materiell unmöglich sein (zum Beispiel aus finanziellen Gründen), sich in ihr Geburtsland zu begeben, um ihre Geburtsurkunde zu erhalten. Auf der Grundlage des Vorhergehenden und unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber anvisierten Ziels muss die Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, flexibel ausgelegt werden.

Sobald der Standesbeamte feststellt, dass es einer Person unmöglich ist, eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde vorzulegen, muss er das gleichwertige Dokument annehmen, das die diplomatische oder konsularische Vertretung des Geburtslandes des Betreffenden in Belgien ausgestellt hat. 2. Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) Ausländer, die in Belgien geboren sind und die ihren Hauptwohnort seit ihrer Geburt in Belgien haben, können gemäss Artikel 12bis § 1 Nr.1 des GBStA die belgische Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörigkeitserklärung erwerben.

Ausländer, die in Belgien oder im Ausland geboren sind und die ihren Hauptwohnort seit mindestens sieben Jahren in Belgien haben, können eine Staatsangehörigkeitserklärung abgeben, sofern sie zum Zeitpunkt der Erklärung im Besitz eines Aufenthaltsscheins sind, durch den ihnen erlaubt oder gestattet wird, sich für unbegrenzte Dauer in Belgien aufzuhalten, oder ihnen erlaubt wird, sich dort niederzulassen (Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA). Ich weise Sie darauf hin, dass der Geburtsort der Betreffenden (Belgien oder Ausland) keine Rolle für die Anwendung von Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA spielt.

Falls eine Person die Bedingungen der zwei obenerwähnten Bestimmungen gleichzeitig erfüllt, kann sie die Anwendung der einen oder der anderen wählen. Der Standesbeamte kann sie nicht zwingen, ihre Erklärung auf der Grundlage von Artikel 12bis § 1 Nr. 1 oder Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA einzureichen. 3. Vom Standesbeamten ausgestellte Empfangsbestätigung Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Verwaltung bin ich der Ansicht, dass der Standesbeamte allen Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, unabhängig vom angewandten Verfahren (Erklärung, Option, Einbürgerung) eine Empfangsbestätitung, mit der die Einreichung der Erklärung bescheinigt wird, ausstellen muss.Durch die Ausstellung dieses Belegs können die Betreffenden die Bearbeitung ihrer Akte leichter verfolgen. Die Frist, über die die verschiedenen Behörden (Staatsanwaltschaft, Ausländeramt und Staatssicherheit) für die Abgabe einer Stellungnahme in den verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit verfügen, läuft selbstverständlich erst ab dem Tag, an dem die Behörden selbst den Empfang der ihnen übermittelten Akten bestätigen.

In dieser Hinsicht muss ich darauf hinweisen, dass diese Behörden den Empfang aller Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit unverzüglich bestätigen müssen. 4. Beizufügende Belege Der Königliche Erlass vom 13.Dezember 1995, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. April 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 16.

Dezember 1995 und vom 27. April 2000, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 1996 und 17. August 2000), legt die vollständige Liste der dem Einbürgerungsantrag (Artikel 19 des GBStA) und der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) beizufügenden Unterlagen fest.

Es darf kein zusätzliches Dokument (zum Beispiel eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung) verlangt werden.

Was die durch den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1995 verlangten Auszüge aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister betrifft, ist es erforderlich, dass die Gemeindebehörden des Wohnortes des Antragstellers ihm einen Auszug aus den Registern mit einem vollständigen Überblick der Adressen aushändigen.

Auch hier sollte daran erinnert werden, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsschritte, die der Ausländer für den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit zu unternehmen hat, ausdrücklich vereinfachen möchte.

Je nach Verfahren wird der Prokurator des Königs oder die Abgeordnetenkammer die Beweiskraft der beigefügten Belege beurteilen. 5. Kontrolle der Grundbedingungen und des Vorhandenseins schwerwiegender persönlicher Fakten Ich erinnere daran, dass es dem Prokurator des Königs zu überprüfen obliegt, ob die erforderlichen Grundbedingungen für das eingeleitete Verfahren erfüllt sind.Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Bestehens eines eventuellen Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher Fakten. 6. Hindernis wegen schwerwiegender persönlicher Fakten (Artikel 12bis, 13-14, 16, 21 und 24 des GBStA) In allen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit (mit Ausnahme desjenigen in bezug auf den Besitz des Standes eines Belgiers (Artikel 17 des GBStA)) kann ein Hindernis wegen schwerwiegender persönlicher Fakten zu einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs führen. Der Begriff des Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher Fakten ist bereits in zwei vorhergehenden Ministeriellen Rundschreiben erläutert worden (Rundschreiben vom 6. August 1984 in bezug auf das Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit, Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1984, und Rundschreiben vom 8. November 1991 in bezug auf die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 1991).

Ich halte es jedoch für nützlich, erneut darauf hinzuweisen, dass nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen unbedingt ein Hindernis wegen schwerwiegender persönlicher Fakten bilden. Die Tatsache, dass eine Verurteilung schon lange zurückliegt, die mindere Schwere oder eventuelle Entschuldbarkeit einer begangenen Straftat können je nach Umständen dazu führen, dass eine Verurteilung nicht als schwere persönliche Fakten anzusehen ist. Im Gegensatz dazu kann dieses Hindernis auch ohne strafrechtliche Verurteilung bestehen, zum Beispiel wegen Fakten, die eine Zurückweisung oder Ausweisung des Betreffenden aus dem Königreich gerechtfertigt haben. Es kann sich zum Beispiel auch um Fakten schwerer Kriminalität, ob geahndet oder nicht, Gefährdung der Staatssicherheit, terroristische Aktivitäten, Spionage oder eine deutliche Weigerung, die belgischen Gesetze einzuhalten, handeln. Eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung kann ebenfalls berücksichtigt werden.

Der Prokurator des Königs muss in seiner negativen Stellungnahme die schweren persönlichen Fakten präzisieren, die ein Hindernis für den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bilden. 7. Notifizierung der negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs Gibt der Prokurator des Königs im Rahmen eines Verfahrens der Staatsangehörigkeitserklärung oder der Optionserklärung eine negative Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben dem Standesbeamten und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Betreffenden notifiziert. Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um den Standesbeamten zu bitten, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des betreffenden Amtsbereichs zu übermitteln.

Wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts nicht beantragt, wird seine Erklärung in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt und an die Abgeordnetenkammer weitergeleitet, sofern die Grundbedingungen von Artikel 19 des GBStA erfüllt werden.

Es ist demnach sehr wichtig, dass der Standesbeamte genau weiss, ab wann die obenerwähnte Frist von fünfzehn Tagen läuft.

Deswegen muss der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine negative Stellungnahme per Einschreibebrief mit Rückschein notifizieren.

Der Prokurator des Königs kann demnach dem Standesbeamten den Tag mitteilen, an dem der Betreffende den Empfang der negativen Stellungnahme bestätigt hat. 8. Möglichkeit, einen neuen Antrag nach einer negativen Stellungnahme einzureichen Wenn das Gericht die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs im Rahmen einer Staatsangehörigkeitserklärung oder einer Optionserklärung für begründet erklärt, steht es dem Betreffenden frei, eine neue Erklärung einzureichen. Wenn ein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, kann der Betreffende immer noch einen neuen Antrag einreichen. 9. Laufende Anträge Laut Artikel 26 §§ 8 und 9 des GBStA müssen alle Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 1.März 2000, das heisst vor dem 1. Mai 2000, eingereicht worden sind, gemäss den früher anwendbaren Bestimmungen behandelt werden.

Je nachdem, wie weit die Bearbeitung der ursprünglichen Akte fortgeschritten ist, muss der Standesbeamte beurteilen, ob den Personen, die die Dienststellen um Auskunft bitten, empfohlen werden kann, einen neuen Antrag einzureichen.

Brüssel, den 20. Juli 2000 Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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