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Circulaire du 21 mars 2001
publié le 13 octobre 2001

Circulaire ZPZ 15. - Réforme des polices - questions statutaires - temps de travail et grilles de service - mesures transitoires. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2001000805
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13/10/2001
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21/03/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


21 MARS 2001. - Circulaire ZPZ 15. - Réforme des polices - questions statutaires - temps de travail et grilles de service - mesures transitoires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 15 du Ministre de l'Intérieur du 21 mars 2001 relative à la réforme des polices - questions statutaires - temps de travail et grilles de service - mesures transitoires (Moniteur belge du 4 avril 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 21. MÄRZ 2001 - Rundschreiben ZPZ 15 - Polizeireform - statutarische Angelegenheiten Arbeitszeiten und Dienstpläne - Übergangsmassnahmen An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Reform der Polizeidienste Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, das neue Statut der Mitglieder der Polizeidienste wird am 1.April 2001 in Kraft treten. Damit wird an diesem Datum eine der wahrscheinlich bedeutendsten Voraussetzungen erfüllt sein, die für den Erfolg der Polizeireform ausschlaggebend ist.

Durch das neue Statut wird dem Personal der föderalen Polizei und der Gemeindepolizei sowohl auf finanzieller Ebene als auch auf sozialer Ebene in der Tat eine Reihe beachtenswerter Vorteile garantiert. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich alles daran setzen werde, damit diese Reformen auf lokaler Ebene gelingen. Deshalb habe ich dafür gesorgt, dass die Mitglieder der derzeitigen Gemeindepolizei zur gleichen Zeit wie die Mitglieder der föderalen Polizei in den Genuss des neuen Statuts kommen können. Dies ist eine ziemlich wichtige Neuerung, die den Gedanken der integrierten Polizei weiter anregt und vorantreibt. Dazu sind meiner Meinung nach einige Erläuterungen erforderlich: 1. Statut: Beibehaltung des Statuts oder Entscheidung für das neue Statut Alle Personalmitglieder1, mit Ausnahme des nichtpolizeilichen Personals (siehe weiter unten2), müssen sich vor dem 1.April 2001 für das alte oder das neue Statut entscheiden.

Das heisst, dass man vor dem kommenden 1. April mitteilen muss, ob man das alte Statut beibehält. Wer dies nicht mitteilt, fällt von Rechts wegen unter das neue Statut (Schweigen = neues Statut annehmen).

Die Anwendung des neuen Statuts ist normalerweise unwiderruflich. Die Regierung hat jedoch beschlossen, allen Personalmitgliedern zu ermöglichen, ihr früheres Statut zurückzuerhalten, wenn sie binnen drei (03) Monaten ab dem 1. April 2001 (also vor dem 1. Juli 2001) den Wunsch hierzu äussern. Nach Ablauf dieser Frist wird es jedoch immer möglich sein, sich für das neue Statut zu entscheiden.

Die Unwiderruflichkeit der Annahme des neuen Statuts muss also für einen Zeitraum von drei (03) Monaten nuanciert werden.

In Bezug auf das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal: Dieses kann zur Zone übergehen ab dem Zeitpunkt, wo die lokale Polizei dem Gesetz nach besteht. Dieser Übergang wird dann nur aufgrund des Stellenplans und der darin offenen Stellen möglich sein. Erst ab dem Datum der Errichtung des betreffenden Polizeikorps wird die dreimonatige Frist laufen, in der das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal sich für das alte oder neue Statut entscheiden kann. Es verfügt dafür über einen Zeitraum von drei (03) Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, also der gesetzlichen Errichtung des lokalen Polizeikorps, läuft.

Die Wahlmöglichkeiten sind also dieselben wie für die Personalmitglieder, die sich für den 1. April 2001 entscheiden mussten. Ihre Entscheidung wird aber im Gegensatz zu denjenigen, die sich für den 1. April 2001 entscheiden mussten, rückwirkend ab dem Tag der Errichtung der Zone gelten. 2. In Bezug auf die Arbeitszeiten und Dienstpläne Im Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, mit anderen Worten im Mammuterlass, wird unter anderem die Organisation der Arbeitszeit geregelt. In Artikel VI.I.3 wird bestimmt, dass die Bezugsperiode zur Bestimmung der Überstunden im Prinzip zwei Monate beträgt. In Abweichung hiervon kann der Minister diese Frist jedoch auf Vorschlag der lokalen Verantwortlichen auf höchstens vier Monate verlängern.

In den Artikeln VI.I.4 bis 9 werden die Arbeits- und Ruhezeiten geregelt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden und ist im Prinzip auf 5 Tage verteilt. Sie darf jedoch 10 Stunden pro Periode von 24 Stunden oder 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

In jeder Periode von 24 Stunden hat das Personalmitglied ein Anrecht auf mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei Dienstleistungen. Infolge unerwarteter Umstände kann diese Zeit auf 8 Stunden herabgesetzt werden.

Nach 10 aufeinander folgenden Werktagen hat das Personalmitglied im Prinzip ein Anrecht auf zwei Tage ununterbrochener Ruhe.

Im Prinzip garantiert der Dienst 4 freie Wochenenden pro Bezugsperiode (von 2 Monaten). Ein Personalmitglied, das ausnahmsweise 3 Wochenenden hintereinander gearbeitet hat, hat am darauf folgenden Wochenende ein Anrecht auf mindestens 60 Stunden ununterbrochener Ruhe, einschliesslich des Wochenendes.

In Bezug auf die oben bestimmten Regeln sind folgende Ausnahmen möglich: - für die durch Ministeriellen Erlass bestellten Personalmitglieder, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen, - für Tätigkeiten, bei denen die Personalmitglieder über längere Zeit an einem anderen Arbeitsort als an ihrem gewöhnlichen Arbeitsort sein müssen oder bei denen sie öfters an verschiedenen Arbeitsorten sein müssen, - in vom Minister bestimmten Ausnahmesituationen, - für Aufträge, die infolge unerwarteter Umstände notwendig werden, - während vom Minister angekündigter besonderer Perioden, - für zeitweilige und besondere Aufträge zur Bekämpfung von Phänomenen (getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung), - Für strukturell organisierte interne Dienste beträgt die Höchstdauer 12 Stunden (getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung). - Während der Dienstleistungen, die die normale Dauer der Mahlzeiten umfassen, wird der Dienst mindestens dreissig Minuten lang zum Essen unterbrochen. Bei Bereitschafts- oder Einsatzdiensten von mindestens 6 Stunden, die nicht zum Essen unterbrochen werden können, werden pro Periode von 6 Stunden höchstens 30 Minuten als Dienstleistung angerechnet. - Schwangere Personalmitglieder dürfen nicht mehr als 9 Stunden pro Tag und 38 Stunden pro Woche arbeiten.

In Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit: (Artikel VI.I.10 bis 12) Für die Anrechnung der Nachtarbeit (in der Arbeitszeitregelung und nicht in der Besoldungsregelung) gelten Dienstleistungen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit.

Eine Tagesarbeit, die sich nach 22 Uhr (ungeplant, unvorhergesehen) um weniger als 2 Stunden verlängert, wird nicht als Nachtarbeit betrachtet.

Ein Personalmitglied darf höchstens 54 Mal im Jahr und höchstens 9 Mal pro Bezugsperiode (von 2 Monaten) Nachtarbeit leisten. Die Höchstanzahl von 9 Nachtleistungen kann bis auf 12 Nachtleistungen erhöht werden.

In Bezug auf strukturell organisierte interne Dienste kann die Höchstanzahl Nachtleistungen bis auf 60 Nachtleistungen pro Jahr und 15 Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht werden.

Jedes Personalmitglied kann auf Antrag 5 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand (normales Pensionsalter 58 oder 60 Jahre, also ab 53 oder 55 Jahren) von der Nachtarbeit freigestellt werden.

Während der Schwangerschaft hat ein Personalmitglied ein Anrecht auf eine Arbeitsregelung ohne Nachtarbeit, und dies bis drei Monate nach der Entbindung.

Die Artikel VI.I.13 bis 15 betreffen die Begriffe "erreichbar" und "abrufbar". Bei einem Abruf wird die Hin- und Rückfahrt ebenfalls als Dienstleistung berücksichtigt. 3. Als Übergang: Bedarf an Flexibilität Während der Anlaufphase der lokalen Polizei, also während der Übergangsphase, die normalerweise bis zum 1.Januar 2002 dauern wird, werden bestimmt eher praktische Probleme auftreten.

Während dieser Vorbereitungsphase geht es vor allem darum, den Übergang nach und nach zu ermöglichen. Man wird mit anderen Worten während dieser Vorbereitungsphase dulden und tolerieren, dass die Regeln auf flexible Weise interpretiert werden, um eine ausgeglichene Anwendung der Regeln des neuen Statuts zu erzielen.

Während dieser Anlaufphase werde ich nicht verlangen, dass alle Regeln rigoros und strikt angewandt werden, bis die integrierte Polizei ganzheitlich aufgebaut worden ist, d.h. bis die lokale Polizei im Sinne von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (1. Januar 2002) einsatzfähig ist.Dies könnte die Dienstzeiten und Dienstplanungen nämlich durcheinander bringen und somit auch den operativen Aspekt und die Arbeit der Polizei beeinträchtigen, was keinesfalls das Ziel sein darf.

Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes mitzuteilen.

Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister A. DUQUESNE _______ Nota's (1) Siehe Artikel 236 Absatz 4 und Artikel 243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998, Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999, deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, und Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000. (2) Siehe Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 27.Dezember 2000, Belgisches Staatsblatt vom 6. Januar 2001.

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