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Circulaire du 21 mars 2014
publié le 18 août 2014

Circulaire ministérielle GPI 36ter relative à l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle temporaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000406
pub.
18/08/2014
prom.
21/03/2014
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MARS 2014. - Circulaire ministérielle GPI 36ter relative à l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle temporaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 36ter de la Ministre de l'Intérieur du 21 mars 2014 relative à l'indemnisation de l'incapacité de travail partielle temporaire (Moniteur belge du 7 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MÄRZ 2014 - Ministerielles Rundschreiben GPI 36ter über die Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der im Protokoll 340/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste festgehaltenen Ergebnisse der Sektorenverhandlungen 2012-2013 wird mit vorliegendem Rundschreiben bezweckt, das Ministerielle Rundschreiben GPI 36 vom 26.März 2003 über die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit, die bleibende Arbeitsunfähigkeit und die Neuzuweisung infolge von Arbeitsunfällen sowie über die Rente, die im Fall eines tödlichen Arbeitsunfalls an die Rechtsnachfolger zu entrichten ist, hinsichtlich der Entschädigung für teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen.

Im Rahmen der vorerwähnten Verhandlungen ist nämlich beschlossen worden, dass ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls teilweise zeitweilig arbeitsunfähig ist, das heißt ein Personalmitglied, dem ein Anspruch auf die Regelung der Teilzeitleistungen zugebilligt worden ist, Anrecht auf die im Rundschreiben GPI 36 erwähnte Entschädigung hat.

Im Prinzip kann ein Personalmitglied, das infolge eines Arbeitsunfalls Teilzeitleistungen erbringt, auch an Wochenenden, an Feiertagen oder nachts Dienstleistungen erbringen. In Bezug auf die gemäß Punkt 4.2.2 des Rundschreibens GPI 36 berechneten Pauschalbeträge für nicht bezogene Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist nunmehr folgende Unterscheidung zu machen: -Wenn das Personalmitglied keine Dienstleistungen an einem Wochenende, an einem Feiertag oder nachts erbringt, wird der Pauschalbetrag gewährt. - Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an einem Feiertag oder nachts erbringt und der Betrag der für die tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen unter dem Pauschalbetrag liegt, wird der Betrag der Zulagen für die tatsächlich erbrachten Leistungen bis zum Pauschalbetrag ergänzt. - Wenn das Personalmitglied Dienstleistungen an einem Wochenende, an einem Feiertag oder nachts erbringt, der Betrag der für die tatsächlich erbrachten Leistungen gewährten Zulagen jedoch über dem Pauschalbetrag liegt, erhält das Personalmitglied natürlich nur die für die tatsächlich erbrachten Leistungen geschuldeten Zulagen.

Die in vorliegendem Rundschreiben festgelegten Grundsätze sind ab dem Datum seines Inkrafttretens auf die Zeiträume der teilweisen zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit anwendbar.

Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

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