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Circulaire
publié le 06 novembre 2002

24 OCTOBRE 2001CirculairePLP 14 relative à la dénomination des zones de police Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000130
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06/11/2002
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


24 OCTOBRE 2001CirculairePLP 14 relative à la dénomination des zones de police Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 14 du Ministre de l'Intérieur du 24 octobre 2001 relative à la dénomination des zones de police (Moniteur belge du 30 novembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 24. OKTOBER 2001 - Rundschreiben PLP 14 über die Bezeichnung der Polizeizonen An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, der Königliche Erlass vom 24.Oktober 2001 zur Festlegung der Bezeichnung der Polizeizonen, ergangen in Ausführung von Artikel 141 des GIP, bestimmt für jede der 196 Polizeizonen einen "Kode".

Dieser aus vier Ziffern bestehende Kode wird in die BDNC/NCDB (Nationale Kriminaldatenbank) aufgenommen. Im Hinblick auf die operative, finanzielle, statutarische und logistische Verwaltung wird er von allen Diensten der föderalen Polizei und von den anderen lokalen Polizeizonen als offizielle Identifizierung der Polizeizone benutzt werden.

Die Benutzung dieses neuen Verzeichnisses ist von doppeltem Interesse.

Zunächst wird es keineswegs beeinflusst durch Zusammenschlüsse von Zonen oder durch etwaige Änderungen des Amtsbereichs, insoweit seine Struktur ausschliesslich numerisch ist (Grund dafür, dass es dem Zonenindex vorgezogen worden ist). Ausserdem erlaubt es selbst auf Dauer eine Bestimmung der lokalen Posten innerhalb der Polizeizone.

Die Benutzung dieses Kodes muss so umfassend wie möglich sein: Kennzeichnung des Materials, der Fahrzeuge, Benutzung als Aktenzeichen, Identifizierung bei gemischten Einsätzen zusammen mit anderen lokalen Polizeidiensten oder mit der föderalen Polizei, Benutzung durch Zentralen zur Nachrichtenübermittlung usw.

Neben diesem "Kode" benutzen die Zonen Dritten gegenüber (Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, Bevölkerung usw.) andere Daten zur Identifizierung: 1) Zonenindex Dieser Index ist Ihnen anlässlich der informatischen Durchleuchtung durch mein Rundschreiben PLP 5 mitgeteilt worden.Dieser Kode wird künftig in die Nummerierung Ihrer Protokolle integriert und ersetzt folglich den Polizeiindex. Er ermöglicht die Verwaltung Ihrer Akten durch die jeweiligen Staatsanwaltschaften. 2) Name der Polizeizone Wie in meinem ministeriellen Rundschreiben ZPZ 17 vermerkt, verstehen wir, dass die lokalen Verantwortlichen die neu geschaffene Zone umbenennen möchten.Diese Bezeichnung ist integraler Bestandteil des Fusionsprozesses. Es ist jedoch unerlässlich, dass die benutzten Namen für die Bevölkerung eine bestimmte Bedeutung haben, was zurzeit nicht immer der Fall zu sein scheint.

Diese lokale Bezeichnung wird subsidiär und/oder ergänzend zu der durch Königlichen Erlass bestimmten offiziellen Kodifikation (siehe weiter oben) benutzt.

Die Benutzung eines spezifischen Namens als Ergänzung zum oben erwähnten Kode unterliegt jedoch einer vorherigen Erlaubnis.

Im Antrag auf Erlaubnis muss Folgendes vermerkt werden: - der spezifische Name, - die Begründung und die Rechtfertigung der Wahl sowie der Bedeutung des spezifischen Namens.

Der vorgeschlagene spezifische Name darf nicht mehr als 24 Schriftzeichen umfassen. Diese Einschränkung wird durch die verfügbaren Flächen auf den Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen der Polizei sowie durch das Bemühen um gute Sichtbarkeit auferlegt.

Der Antrag auf Erlaubnis ist mir vom Polizei- oder Gemeinderat der Polizeizone spätestens sechzig Tage nach Veröffentlichung des vorgenannten Erlasses im Belgischen Staatsblatt per Einschreiben zuzusenden (rue Royale 47 in 1000 Brüssel, 3. Stock).

Ich werde binnen einer Frist von dreissig Tagen ab Erhalt des Antrags über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Erlaubnis als erteilt.

Falls der spezifische Name mehr als 24 Schriftzeichen umfasst oder das, was man von der Bezeichnung eines Polizeidienstes erwarten darf, nicht widerspiegelt, wird meine Verweigerung der Erlaubnis dem betreffenden Polizei- oder Gemeinderat zugestellt. Letzterer verfügt dann ab Erhalt der Verweigerung der Erlaubnis über dreissig Tage, um erneut einen Antrag auf Erlaubnis einzureichen.

Ich entscheide dann endgültig über den Antrag. Falls eine zweite Verweigerung beschlossen werden muss, verfügt die Polizeizone nicht über einen subsidiären offiziellen spezifischen Namen. Damit solche Situationen jedoch vermieden werden, steht es Ihnen frei, eine Stellungnahme bezüglich der gewünschten Bezeichnung einzuholen bei der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, rue Royale 47 in 1000 Brüssel (Tel.: 02-500 27 26 /Fax: 02-500 27 96).

Ich möchte Sie bitten, allen Bürgermeistern Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu übermitteln.

Ich bitte Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

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