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Circulaire du 25 mai 1999
publié le 08 décembre 1999

Circulaire relative à l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils communaux. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1999000812
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08/12/1999
prom.
25/05/1999
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


25 MAI 1999. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils communaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 25 mai 1999 relative à l'inscription des citoyens non belges de l'Union européenne comme électeurs en prévision du renouvellement ordinaire des conseils communaux (Moniteur belge du 3 juin 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 25. MAI 1999 - Rundschreiben über die Eintragung nichtbelgischer Bürger der Europäischen Union als Wähler im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Zur Information: An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Damen und Herren, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter Vertrag », abgeändert worden ist, erkennt in Artikel 8B § 1 jedem Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von dem er kein Staatsangehöriger ist, das Stimm- und Wählbarkeitsrecht (aktives und passives Wahlrecht) für die Kommunalwahlen (das heisst die Gemeindewahlen) im Mitgliedstaat seines Wohnortes unter den Bedingungen zu, die für Staatsangehörige des betreffenden Staates gelten.Derselbe Artikel verfügt, dass dieses Recht unter Vorbehalt der Modalitäten ausgeübt wird, die der Rat vor dem 31. Dezember 1994 festlegen muss, wobei er auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einvernehmlich beschliesst.

In Ausführung dieser Bestimmung hat der Ministerrat der Europäischen Union am 19. Dezember 1994 eine Richtlinie zur Festlegung dieser Modalitäten erlassen (Richtlinie Nr. 94/80/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368/38 vom 31.

Dezember 1994).

Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 27. Januar 1999 « zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, des neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes und zur Ausführung der Richtlinie Nr. 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1994 » (Belgisches Staatsblatt vom 30. Januar 1999) in die belgischen Rechtsvorschriften umgesetzt.

Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, an die wesentlichen Grundsätze der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 zu erinnern und den Gemeinden alle nützlichen Angaben über das Verfahren zu geben, das zu befolgen ist, um die Anträge zu behandeln, die nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, die auf ihrem Gebiet wohnen, an sie richten, um im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte als Wähler zugelassen zu werden.

Diesbezüglich wird auf das Belgische Staatsblatt vom 3. Juni 1999 verwiesen, in dem folgende Texte veröffentlicht worden sind: - Ministerieller Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung des Musters des Antrags, den in Belgien ansässige nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung dieses Antrags, - Königlicher Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Modalitäten der Eintragung in die Bevölkerungsregister der Zulassung des Antrags, den nichtbelgische Bürger der Europäischen Union bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes eingereicht haben, um in die im Hinblick auf die Wahl des Europäischen Parlaments oder die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen zu werden.

Grundsätze der Richtlinie vom 19. Dezember 1994 I. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze hinsichtlich der Wahlberechtigungsbedingungen festgelegt: (1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes die Bedingungen erfüllt sein müssen, um als Wähler zugelassen zu werden) Unionsbürger ist im Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter Vertrag », abgeändert worden ist (« Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt ») (1), und der bis auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes (das heisst die belgischen Rechtsvorschriften) für das Stimmrecht seiner Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei den Kommunalwahlen (das heisst den Gemeindewahlen) das Stimmrecht (das aktive Wahlrecht) in diesem Mitgliedstaat (das heisst in Belgien).(2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über das Stimmrecht der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind, in der belgischen Gemeinde ihres Wohnortes zu den Gemeindewahlen zugelassen werden müssen, wenn sie gemäss der Richtlinie den Willen dazu geäussert haben, auch wenn sie aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Herkunftsstaates über die Möglichkeit verfügen, bei den Gemeindewahlen für Kandidaten zu wählen, die in einer Gemeinde dieses Staates vorgeschlagen werden.(3) Um in die im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte erstellte Wählerliste eingetragen zu werden, muss der nichtbelgische Bürger der Europäischen Union seinen Willen dazu geäussert haben (Artikel 7 § 1 der Richtlinie). Besteht im Mitgliedstaat des Wohnortes Wahlpflicht, was in Belgien der Fall ist (2), so gilt diese Pflicht auch für nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, sofern ihrem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben worden ist (Artikel 7 § 2 der Richtlinie).

Die vorerwähnte Willensäusserung kann jederzeit erfolgen, ausser während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung dieser Liste (dem 1.

August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt wird.

Ab dem Tag nach der Wahl können nichtbelgische Bürger der Europäischen Union erneut ihre Eintragung als Wähler beantragen, indem sie sich an die Gemeinde ihres Wohnortes richten.

Genauso kann jeder als Wähler zugelassene Bürger der Europäischen Union jederzeit ausser während des im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitraums bei der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass er auf diese Eigenschaft verzichtet (Artikel 8 § 3 Absatz 2 der Richtlinie).

Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Unionsbürger die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und nicht auf seine Eigenschaft als Wähler verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in Belgien. Mit anderen Worten: wenn die Zulassung einmal erteilt worden ist, so muss diese nicht für jede Wahl erneut beantragt werden, die der Wahl folgt, bei der der Unionsbürger zum ersten Mal für Kandidaten gewählt hat, die in der Gemeinde des Staates seines Wohnortes vorgeschlagen werden (Artikel 8 § 3 Absatz 1 und 3 der Richtlinie).

Wenn nichtbelgische Unionsbürger, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Wohnortes jedoch schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler erst ab dem Tag nach der Wahl einreichen, die unmittelbar der Wahl folgt, die organisiert wird, nachdem sie ihre Zulassung als Wähler erhalten haben. (4) Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Unionsbürger seinen Beschluss in bezug auf seinen Antrag auf Eintragung als Wähler. Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Wählerliste verfügt der Betreffende über die Rechtsbehelfe, die durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes für inländische Wähler vorgesehen werden (Artikel 10 der Richtlinie). (5) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in angemessenen Formen die in der Wählerliste aufgenommenen Unionsbürger über die Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung ihres Stimmrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel 11 der Richtlinie). Anweisungen über das von den Gemeinden anzuwendende Eintragungsverfahren A) Einreichen des Antrags Jeder Unionsbürger kann bei der Gemeinde seines Wohnortes einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste anhand des Formulars einreichen, dessen Muster in Anlage 1 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt ist.Dieses Formular muss ihm kostenlos von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.

Der Empfang des Antrags wird dem Betreffenden anhand der Empfangsbestätigung bescheinigt, die sich auf dem unteren Teil des Antragsformulars befindet. Die Empfangsbestätigung wird zuvor vom Beamten der Gemeindeverwaltung ordnungsgemäss datiert und unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde versehen.

B) Wahlberechtigungsbedingungen - Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an erster Stelle nachweisen, dass er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (vgl. Fussnote 1 des weiter oben unter Buchstabe A) erwähnten Musters).

Im Falle der doppelten EG-Staatsangehörigkeit, wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit ist, wird der Betreffende als Belgier angesehen und folglich von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen, sofern er selbstverständlich die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. - Der Unionsbürger muss in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde, in der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sein.

Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (also vor dem 1. August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) angenommen und hat der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnort in eine andere Gemeinde verlegt, wird der Annahmebeschluss der Gemeinde seines neuen Wohnortes mitgeteilt, in der er als Wähler eingetragen wird. In diesem Fall wird der Gemeinde des neuen Wohnortes beim Wohnortswechsel eine Abschrift des Annahmebeschlusses übermittelt.

Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. - Der Unionsbürger muss spätestens am Tag der ersten Gemeindewahlen nach Einreichen seines Antrags das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. - Gegen den Unionsbürger darf in Belgien kein Urteil oder Entscheid ausgesprochen worden sein, das/der für ihn in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches entweder den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Wahltag bedeutet (diese Bedingung muss spätestens am Wahltag erfüllt sein).

C) Kontrolle über die Nichtaberkennung oder die Nichtaussetzung des Wahlrechts Unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fallen die Unionsbürger, die: a) zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurden (Wahlgesetzbuch, Artikel 6), b) wahlunfähig sind aufgrund einer gerichtlichen Entmündigung, einer Rechtsstellung der verlängerten Minderjährigkeit, einer Internierung oder einer Zurverfügungstellung in Anwendung des Gesetzes vom 9.April 1930 über den Schutz der Gesellschaft, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964, und dies während der Dauer der Unfähigkeit oder der Zurverfügungstellung (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 und 3), c) oder zu einer korrektionalen Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurden, mit Ausnahme der Strafen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches (das heisst wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung) ausgesprochen wurden, sofern der Zeitraum der daraus hervorgehenden Aussetzung des Wahlrechts am Datum der Wahl nicht verstrichen ist (Wahlgesetzbuch, Artikel 7 Nr.2, so wie sie durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 abgeändert worden ist).

Bei Einreichen des Antrags auf Eintragung überprüft die Gemeindebehörde auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügt, insbesondere des kommunalen Strafregisters, ob der Antragsteller sich nicht in einem der vorerwähnten Fälle befindet. Ist dies wohl der Fall, bittet die Gemeinde unverzüglich die Staatsanwaltschaft, die von dem Gericht abhängt, das die Verurteilung ausgesprochen hat, oder erforderlichenfalls die Kanzlei des Gerichtes, das eine der unter Buchstabe b) weiter oben erwähnten Massnahmen vorgeschrieben hat, zu bestätigen, dass der Betreffende endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder dass sein Wahlrecht ausgesetzt ist.

Wenn sich in letzterem Fall herausstellt, dass der Zeitraum der Aussetzung des Wahlrechts des Betreffenden am Datum der ersten Gemeindewahlen nach Einreichen des Antrags noch läuft, muss das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antrag ablehnen.

Erfolgte am Datum der Erstellung der Wählerliste keine Bestätigung, wird der Antragsteller vorläufig in die Wählerliste eingetragen. Er wird später gestrichen, sofern die Gemeinde die Bestätigung erhält, dass er unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches fällt.

Wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller wie oben beschrieben unter eine Aberkennung oder eine Aussetzung des Wahlrechts fällt, wird er ausserdem in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei eingetragen.

Selbstverständlich sind keine besonderen Schritte von der Gemeinde zu unternehmen, wenn sie keine Informationen besitzt, die auf die Aberkennung oder die Aussetzung des Wahlrechts des Antragstellers schliessen lassen könnten.

D) Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums Aufgrund der Auskünfte, die auf dem Antragsformular stehen, und der Angaben, die im Besitz der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr eingeholt wurden, befindet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium über den vom Unionsbürger eingereichten Antrag auf Eintragung: - Die Zulassung wird dem Betreffenden anhand des in Anlage 2 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen Musters unverzüglich per Einschreiben notifiziert.

Der Zulassungsbeschluss wird ausserdem gemäss den durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 festgelegten Modalitäten in den Bevölkerungsregistern vermerkt.

Diese Information kann in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ausserdem in diesem Register festgehalten werden (Informationstyp 131). - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden ebenfalls notifiziert, und zwar per Einschreiben anhand des in Anlage 3 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen Musters.

Eine solche Ablehnung führt selbstverständlich nicht zu einem Vermerk in den Bevölkerungsregistern, jedoch wohl, wie weiter oben schon erwähnt, zu einer Eintragung in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, sofern die Ablehnung der Eintragung in die Wählerliste durch ein Urteil oder einen Entscheid gerechtfertigt ist, das/der in Belgien ausgesprochen worden ist und für den Antragsteller in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches entweder die Aberkennung oder die Aussetzung des Wahlrechts bedeutet.

Unionsbürger, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, verfügen gleichzeitig: - nach der Erstellung der Wählerliste über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Rechtsbehelfe, falls sie der Ansicht sind, unberechtigterweise aus der Wählerliste ausgelassen worden zu sein (diese wird am 1. August des Jahres erstellt, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet), - über ein spezifisches Beschwerde- und Einspruchsverfahren, auf das sie sofort zurückgreifen können und das in Fussnote 3 des in Anlage 1 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25. Mai 1999 befindlichen Musters und in Fussnote 3 des in Anlage 3 zu demselben Erlass befindlichen Musters abgedruckt ist.

Wenn ein Unionsbürger nach Erstellung der Wählerliste die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er wegen Nichtangabe seines Wohnortswechsels oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden ist oder weil gegen ihn in Belgien ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen worden ist, das/der für ihn in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet, wird er aus der Wählerliste gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern eingetragene Vermerk über die Zulassung beseitigt.

Wenn der Betreffende die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung vor der Erstellung der Wählerliste nicht mehr erfüllt, wird der Zulassungsbeschluss aufgehoben, und diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aufhebung wird dem Betreffenden per Einschreiben notifiziert, unbeschadet seiner Eintragung in die in Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnte alphabetische Kartei, falls die Aufhebung der Zulassung aus einem Urteil oder Entscheid hervorgeht, das/der in Belgien ausgesprochen worden ist und für den Betreffenden in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches den endgültigen Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet.

Wenn der Betreffende wegen Nichtangabe des Wohnortswechsels von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, kann die Aufhebung der Zulassung dem Betreffenden selbstverständlich nicht notifiziert werden. In diesem Fall wird in den Bevölkerungsregistern der darin eingetragene Vermerk über die Zulassung einfach beseitigt.

II. In der vorerwähnten Richtlinie werden folgende Grundsätze hinsichtlich der Wählbarkeitsbedingungen festgelegt: (1) Jeder, der am (an den) Stichtag(en) (das heisst an den Tagen, an denen gemäss den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes die Wählbarkeitsbedingungen erfüllt sein müssen) Unionsbürger ist im Sinne von Artikel 8 § 1 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, so wie er durch den Vertrag über die Europäische Union, den sogenannten « Maastrichter Vertrag », abgeändert worden ist, und der bis auf die Staatsangehörigkeit die Bedingungen erfüllt, die durch den Mitgliedstaat des Wohnortes für das Wählbarkeitsrecht seiner Staatsangehörigen vorgesehen werden, hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 3) bei den Kommunalwahlen (das heisst den Gemeindewahlen) das Wählbarkeitsrecht (das passive Wahlrecht) in diesem Mitgliedstaat. Artikel 65 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes Gesetz vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser innerstaatliches Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist, bestimmt, dass die Eigenschaft als Wähler erforderlich ist und dass die in Artikel 1 oder Artikel 1bis erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt sein müssen, um als Gemeinderatsmitglied gewählt werden zu können und Gemeinderatsmitglied bleiben zu können.

Das bedeutet, dass der Unionsbürger, der in Belgien wohnt, notwendigerweise für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden sein muss, um in der Gemeinde seines Wohnortes bei diesen Wahlen kandidieren zu können.

Unter Vorbehalt dessen, was in Nummer 3 weiter unten angegeben wird, wird auf Buchstabe B) der Rubrik « Anweisungen über das von den Gemeinden anzuwendende Eintragungsverfahren » weiter oben verwiesen: Die Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied stimmen mit den Bedingungen überein, die erforderlich sind, um bei den Gemeindewahlen Wähler zu sein. Unter diesen Bedingungen müssen: - die Bedingungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit (der Unionsbürger, der in der Gemeinde seines Wohnortes bei den Gemeindewahlen kandidiert, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen) und auf die Eintragung in die Bevölkerungsregister am Datum der Erstellung der Wählerliste (das heisst am 1. August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) erfüllt sein, - während die Bedingungen in bezug auf Alter (das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben) und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise Nichtaussetzung des Wahlrechts spätestens am Wahltag erfüllt sein müssen. (2) Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über das Wählbarkeitsrecht der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates, die ausserhalb des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaates wohnen, und der Staatsangehörigen von Drittländern, die in diesem Staat wohnen (Artikel 1 § 2 der Richtlinie): Das bedeutet, dass nichtbelgische Bürger der Europäischen Union, die auf unserem Staatsgebiet ansässig sind und in der Gemeinde ihres Wohnortes für die Gemeindewahlen als Wähler zugelassen worden sind, in dieser Gemeinde für das Mandat als Gemeinderatsmitglied kandidieren und gewählt werden können, auch wenn sie aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über die Möglichkeit verfügen, in einer Gemeinde dieses Staates für ein solches Mandat zu kandidieren und gewählt zu werden. Siehe jedoch Nummer 6 und 7 weiter unten, was die Unvereinbarkeiten betrifft. (3) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass jeder Unionsbürger, dem nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung das Wählbarkeitsrecht abgesprochen worden ist, in dem Staat, in dem er wohnt, bei den Gemeindewahlen von der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen ist (Artikel 5 § 1 der Richtlinie). Eine derartige Bestimmung ist in Artikel 65 Absatz 2 Nr. 2 des Gemeindewahlgesetzes aufgenommen, so wie sie durch vorerwähntes Gesetz vom 27. Januar 1999, das die Richtlinie in unser innerstaatliches Recht umgesetzt hat, abgeändert worden ist. (4) Die Kandidatur eines Unionsbürgers bei den Gemeindewahlen im Mitgliedstaat seines Wohnortes kann für unzulässig erklärt werden, wenn er die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe a) (3) der Richtlinie erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 § 2 Buchstabe b) (4) der Richtlinie erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann (Artikel 5 § 2 der Richtlinie). Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch vorerwähntes Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt, dass die Unionsbürger, die in der Gemeinde ihres Wohnortes bei den Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die in Artikel 9 § 2 Buchstabe a) der Richtlinie erwähnte förmliche Erklärung beifügen (die von ihnen geschrieben und unterzeichnet sein muss).

Vorerwähnter Artikel ermöglicht es ausserdem dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, der mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Kandidaturen beauftragt ist, zu verlangen, dass der kandidierende Unionsbürger die in Artikel 9 § 2 Buchstabe b) der Richtlinie erwähnte Bescheinigung vorlegt, falls er Zweifel in bezug auf dessen Wählbarkeit hat, insbesondere nach Einsicht in die weiter oben erwähnte förmliche Erklärung.

Schliesslich verpflichtet Artikel 26 § 2 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27.

Januar 1999 ersetzt worden ist, den Hauptwahlvorstand der Gemeinde, die kandidierenden Unionsbürger abzuweisen, die der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die oben erwähnte Erklärung und gegebenenfalls die oben erwähnte Bescheinigung nicht beigefügt haben. (5) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen für die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Beigeordneten oder seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, auch was die vorübergehende Wahrnehmung dieser Ämter als Stellvertreter betrifft (Artikel 5 § 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie). Gemäss Artikel 5 § 3 Absatz 3 der Richtlinie wird im belgischen Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 den Staatsangehörigen, das heisst den belgischen Bürgern, das Amt des Bürgermeisters vorbehalten. Es ermöglicht jedoch den Unionsbürgern, die in der Gemeinde ihres Wohnortes zu Gemeinderatsmitgliedern gewählt werden, in dieser Gemeinde für das Mandat als Schöffe gewählt zu werden; von dieser Bestimmung sind in einer Übergangsphase ausschliesslich die Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ausgeschlossen. Ab den Gemeindewahlen des Jahres 2006 können sie also dieses Mandat tatsächlich ausüben. (6) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann bestimmen, dass die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, den Unvereinbarkeitsbedingungen unterliegen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für dessen Staatsangehörige gelten (Artikel 6 § 1 der Richtlinie). Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, in dem die Unvereinbarkeiten mit dem Mandat als Gemeinderatsmitglied aufgezählt sind, wird ebenfalls auf die Unionsbürger anwendbar sein, die in der Gemeinde ihres Wohnortes für dieses Mandat gewählt werden.

Ausserdem können die Mitgliedstaaten des Wohnortes bestimmen, dass die Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers in diesem Staat auch unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Mitgliedstaat des Wohnortes nach sich ziehen (Artikel 6 § 2 der Richtlinie).

Vorerwähnter Artikel 71 des neuen Gemeindegesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist (vgl. neuer Absatz 2 dieses Artikels), bestimmt in diesem Sinne, dass die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 aufgezählten Unvereinbarkeiten ebenfalls auf nichtbelgische Unionsbürger, die in Belgien wohnen, anwendbar sind, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Ämter ausüben, die den dort erwähnten Ämtern entsprechen.

Weiter ist Absatz 1 dieses Artikels 71 durch eine Nummer 9 ergänzt worden, nach der jede Person, die in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Amt oder ein Mandat ausübt, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, keinem Gemeinderat angehören darf. Wie aus den vorbereitenden Arbeiten des Umsetzungsgesetzes vom 27. Januar 1999 ersichtlich ist, bezieht sich diese Bestimmung sowohl auf belgische Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein solches Amt oder Mandat ausüben, als auch auf Unionsbürger, die in Belgien wohnen und die in ihrem Herkunftsstaat oder in einem dritten Mitgliedstaat in ein solches Amt oder Mandat eingesetzt werden. (7) Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann verlangen, dass die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren, dem ihre Kandidatur enthaltenden Wahlvorschlag eine förmliche Erklärung mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Anschrift in diesem Staat beifügen, in der sie ausserdem angeben, dass sie keins der in Artikel 6 § 2 der Richtlinie erwähnten unvereinbaren Ämter ausüben (vgl.Artikel 71 neuer Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes und Kommentar, der weiter oben in Nummer 6 angeführt ist) (Artikel 9 § 1 und § 2 Buchstabe d) der Richtlinie).

Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes, so wie er durch das Umsetzungsgesetz vom 27. Januar 1999 abgeändert worden ist, verlangt in diesem Sinne, dass nichtbelgische Unionsbürger, die bei den Gemeindewahlen kandidieren, der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur eine von ihnen geschriebene und unterzeichnete förmliche Erklärung mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und der Anschrift ihres Wohnortes beifügen - es handelt sich um die Erklärung, die auch weiter oben in Nummer 4 besprochen wird -, in der sie ausserdem bescheinigen: - dass sie in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Amt oder Mandat ausüben, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, - dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Ämter ausüben, die den in Artikel 71 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Ämtern entsprechen. (8) Der Mitgliedstaat des Wohnortes unterrichtet den Unionsbürger, der in diesem Staat bei den Gemeindewahlen kandidiert, rechtzeitig über den gefassten Beschluss in bezug auf die Zulässigkeit seiner Kandidatur (Artikel 10 § 1 der Richtlinie). Bei Ablehnung seiner Kandidatur kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes in vergleichbaren Fällen für inländische Kandidaten vorgesehen werden (Artikel 10 § 2 der Richtlinie).

Die belgischen Rechtsvorschriften in Wahlangelegenheiten entsprechen diesbezüglich den Bestimmungen der Richtlinie. Die Artikel 120 bis 125quater des Wahlgesetzbuches sind nämlich auf die Gemeindewahlen anwendbar, unter Berücksichtigung der Abänderungen, die durch Artikel 26 § 3 des Gemeindewahlgesetzes angebracht werden. Aufgrund dieser Bestimmungen können die Kandidaten beim Appellationshof gegen den Beschluss des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde, durch den ihre Kandidatur wegen Nichtwählbarkeit abgewiesen wird, Berufung einlegen.

Die Unionsbürger, die bei den Gemeindewahlen kandidieren, werden genauso wie belgische Kandidaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, falls ihre Kandidatur aus diesem Grund vom Vorstand abgewiesen wird. (9) Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in angemessenen Formen die Unionsbürger, die in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidieren möchten, über die Modalitäten für die Ausübung ihres Wählbarkeitsrechts in diesem Staat in Kenntnis (Artikel 11 der Richtlinie). Bekanntgabe Das Ministerium des Innern wird zu gegebener Zeit ein Faltblatt über die Postämter und Gemeinden verteilen, mit dem bezweckt wird, die Bürger der Europäischen Union, die auf unserem Staatsgebiet wohnen, zu sensibilisieren für die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, ihre Eintragung in die Wählerliste zu beantragen, um an den Wahlen, die alle sechs Jahre im Hinblick auf die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte organisiert werden, sowohl als Wähler als auch als Kandidaten teilzunehmen.

Ein Text, in dem vorliegendes Rundschreiben zusammengefasst wird, kann auf der Internetseite des Ministeriums des Innern unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.mibz.fgov.be.

Das weiter oben erwähnte Faltblatt ist zur Zeit in Vorbereitung. Es wird Gegenstand einer Werbekampagne in der geschriebenen Presse und in den audiovisuellen Medien sein.

Ich möchte die Gemeinden von nun an bitten, durch Aushang oder auf andere Art und Weise für eine Bekanntgabe und Verteilung vorliegender Information an die bei ihnen ansässigen Unionsbürger zu sorgen. Falls erwünscht müssen diese beim Sekretariat der Gemeinde ein oder mehrere Exemplare des vorerwähnten Faltblatts erhalten können, wie auch eine Kopie des vorliegenden Rundschreibens, in dem die Einzelheiten des Verfahrens für die Zulassung als Wähler erläutert werden.

Die Gemeinden können ausserdem auf die lokale Presse zurückgreifen, wenn sie es für nützlich erachten.

Weitere Auskünfte Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Juristischen Dienst des Ministeriums des Innern (Tel.: 02/500.22.11 (F) oder 02/500.22.12 (N)) oder bei der Direktion der Wahlen und der Bevölkerung (Tel.: 02/210.21.83 (F) oder 02/210.21.85 (N)) erhältlich.

Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure bitten, in einer nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes auf vorliegendes Rundschreiben zu verweisen und das Datum zu vermerken, an dem es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

Brüssel, den 25. Mai 1999 Der Minister L. VAN DEN BOSSCHE

Fussnoten (1) Die Staatsangehörigkeiten der anderen Mitgliedsaaten der Europäischen Union sind in Fussnote (1) des in Anlage 1 zu vorerwähntem Ministeriellen Erlass vom 25.Mai 1999 befindlichen Musters aufgezählt (Muster des Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste). (2) Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches über die Sanktion der Wahlpflicht, die aufgrund von Artikel 62 des Gemeindewahlgesetzes auf Gemeindewahlen anwendbar sind.(3) Es handelt sich um die förmliche Erklärung, die dem Wahlvorschlag beigefügt werden muss, wenn der Mitgliedstaat des Wohnortes es verlangt, und durch die der Unionsbürger, der in diesem Staat bei den Kommunalwahlen kandidiert, formell erklärt, dass ihm in seinem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden ist.(4) Es handelt sich um die Bescheinigung, die - wenn der Mitgliedstaat des Wohnortes bei Zweifel in bezug auf den Inhalt der weiter oben in Fussnote (3) erwähnten Erklärung diese Bescheinigung verlangt - von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Unionsbürgers ausgeht, der in dem Mitgliedstaat seines Wohnortes bei den Kommunalwahlen kandidiert;in dieser Bescheinigung wird ausserdem bestätigt, dass diesem in seinem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht aberkannt worden ist oder dass die Behörden dieses Staates nicht Kenntnis von einer solchen Aberkennung haben.

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