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Circulaire du 26 février 2001
publié le 16 mai 2001

Circulaire ZPZ 14. - Nomination d'un deuxième expert externe dans les commissions de sélection locales pour la première désignation d'un chef de zone. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2001000335
pub.
16/05/2001
prom.
26/02/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


26 FEVRIER 2001. - Circulaire ZPZ 14. - Nomination d'un deuxième expert externe dans les commissions de sélection locales pour la première désignation d'un chef de zone. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 14 du Ministre de l'Intérieur du 26 février 2001 relative à la nomination d'un deuxième expert externe dans les commissions de sélection locales pour la première désignation d'un chef de zone (Moniteur belge du 10 mars 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 26. FEBRUAR 2001 - Rundschreiben ZPZ 14 - Bestimmung eines zweiten auswärtigen Sachverständigen in den lokalen Auswahlkommissionen für die erste Bestellung eines Zonenleiters An die Frauen und Herren Gouverneure, An die Frauen und Herren Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, wie Sie bereits wissen, werden die Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in die Stelle als Korpschef einer Polizeizone durch den Königlichen Erlass vom 31.Oktober 2000 (1) geregelt. Durch den Königlichen Erlass vom 5. Februar 2001 (2) ist unter anderem Artikel 3 § 1 dieses Königlichen Erlasses abgeändert worden, und zwar insbesondere dadurch, dass in den Auswahlkommissionen, die in jeder Polizeizone im Hinblick auf die Auswahl der für die Stelle als Zonenleiter geeigneten Bewerber eingerichtet worden sind, zusätzlich zu dem auswärtigen Sachverständigen, der von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden Polizeizone bestimmt wird, ein zweiter auswärtiger Sachverständiger, der vom Minister des Innern bestimmt wird, sitzen wird.

Ich habe beschlossen, dazu systematisch den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator des dekonzentrierten Koordinations- und Unterstützungsdienstes, dem die betreffende Polizeizone angehört, zu bestimmen.

Für die Polizeizonen, die in einem Gerichtsbezirk gelegen sind, in dem noch kein Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator bestimmt worden ist, werde ich den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator eines Nachbar-Gerichtsbezirks als zweiten auswärtigen Sachverständigen bestimmen.

Die Polizeizonen, in denen der beziehungsweise die Bürgermeister bereits einen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator als auswärtigen Sachverständigen bestimmt haben, werden ersucht, so schnell wie möglich einen anderen auswärtigen Sachverständigen zu bestimmen.

Ich bitte Sie, die Polizeizonen ihrer Provinz sofort davon in Kenntnis zu setzen.

Hochachtungsvoll Der Minister A. DUQUESNE _______ Nota's (1) Königlicher Erlass vom 31.Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, Belgisches Staatsblatt vom 4. November 2000. (2) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei, Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 2001.

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