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Circulaire du 27 novembre 2012
publié le 12 avril 2013

Circulaire ministérielle PLP 49 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2013 à l'usage des zones de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2013000214
pub.
12/04/2013
prom.
27/11/2012
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 NOVEMBRE 2012. - Circulaire ministérielle PLP 49 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2013 à l'usage des zones de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 49 du Ministre de l'Intérieur du 27 novembre 2012 traitant des directives pour l'établissement du budget de police 2013 à l'usage des zones de police (Moniteur belge du 6 décembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. NOVEMBER 2012 - Ministerielles Rundschreiben PLP 49 über die Richtlinien für die Polizeizonen zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2013 An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frau Generalkommissarin der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs An die Frauen und Herren besonderen Rechnungsführer Sehr geehrte Damen und Herren, vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die Angaben zusammenzufassen, die notwendig sind, um die Haushaltspläne der Polizeizonen für das Rechnungsjahr 2013 aufzustellen.Es ist ein Referenzdokument für die Korpschefs und die besonderen Rechnungsführer, aber auch für die Mitglieder des Polizeirats, die am Ende über die Erstellung des Haushaltsplans der Polizeizone entscheiden.

Die Beträge der föderalen Dotationen sind auf der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung (www.besafe.be) veröffentlicht worden, damit die mit der Erstellung des Haushaltsplans beauftragten Personen schnellstmöglich über diese Daten verfügen. Das gilt auch für das vorliegende Dokument.

Sollten Sie trotz der Sorgfalt beim Aufsetzen des vorliegenden Rundschreibens noch Fragen haben, können Sie meine Verwaltung kontaktieren, die Ihnen gerne zur Verfügung steht.

I. EINLEITUNG II. ALLGEMEINE RICHTLINIEN 1. ERSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS 1.1 Rechtlicher Rahmen 1.2 Muster des Haushaltsplans 1.3 Finanzieller Mehrjahresplan 2. VERABSCHIEDUNG DES HAUSHALTSPLANS 3.BENUTZUNG PROVISORISCHER MITTEL IN ERWARTUNG DER GENEHMIGUNG DES HAUSHALTSPLANS SEITENS DER AUFSICHTSBEHÖRDE 4. HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN 5.BESONDERE GENEHMIGUNGSAUFSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN, DIE HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN, DEN BEITRAG EINER GEMEINDE UND DESSEN ABÄNDERUNGEN 5.1 Rechtlicher Rahmen 5.2 Übermittlung des Haushaltsplans und der Anlagen III. RICHTLINIEN ZUM HAUSHALTSPLAN DES ORDENTLICHEN DIENSTES 1. ORDENTLICHE AUSGABEN - PERSONAL (70) 1.1 Allgemeines 1.2 Gehalt der Personalmitglieder 1.2.1 Prognosen über die Entwicklung des Gesundheitsindexes 1.2.2 Gehalt des Monats Dezember 1.2.3 Urlaubsgeld 1.3 Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge (LASSPLV) 1.3.1 Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge für die Jahre 2006-2009 1.3.2 Prozentsätze der Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge für das Jahr 2013 1.3.3 Verantwortlichkeitsbeitrag 1.3.4 Zulagen des besonderen Rechnungsführers und des Sekretärs der Polizeizone 1.4 Modul zur Berechnung der Personalkosten 2013 1.5 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben 2. ORDENTLICHE AUSGABEN - BETRIEBSAUSGABEN (71) 2.1 Entschädigungen 2.2 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung 2.3 Miete von föderalen Gebäuden 3. ORDENTLICHE AUSGABEN - ÜBERTRAGUNGEN (72) 4.ORDENTLICHE AUSGABEN - SCHULD (7X) 4.1 Zins- und Tilgungslasten 4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen 5. ORDENTLICHE AUSGABEN - ABHEBUNGEN (78) 6.ORDENTLICHE EINNAHMEN - LEISTUNGEN (60) 7. ORDENTLICHE EINNAHMEN - ÜBERTRAGUNGEN (61) 7.1 Föderale Dotationen vorheriger Rechnungsjahre an die Polizeizonen (66) - Indexierung der föderalen Grunddotation 2012 - 330/465-48/2010 7.2 Föderale Dotationen des eigentlichen Rechnungsjahres 2013 an die Polizeizonen (61) 7.2.1 Föderale Grunddotation 2013 - 330/465-48 7.2.2 Zusätzliche föderale Dotation 2013 - 33004/465-48 7.2.3 Föderale soziale Dotation I 2013 - 330/465-02 7.2.4 Föderale soziale Dotation II 2013 - 33001/465-02 7.2.5 Föderale Dotation 2013 für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - 33003/465-48 7.2.6 Föderale Dotation für föderale Mietverträge, die einigen Polizeizonen übertragen worden sind (Mietvergütung) 7.2.7 Zusätzliche föderale Dotation, die über die Verkehrssicherheitspläne finanziert wird 7.2.8 Föderale Dotation zur Förderung der Anwerbungspolitik 7.2.9 Föderale Dotation, die mit der Umsetzung des "Salduz-Gesetzes" verbunden ist 7.3 Kommunale Dotation(en) (61) 8. ORDENTLICHE EINNAHMEN - SCHULD (62) IV.RICHTLINIEN ZUM AUSSERORDENTLICHEN DIENST V. SCHLUSSFOLGERUNG VI. ANLAGEN 1. ANLAGE 1 // BELEGE 1.1 Liste der dem Haushaltsplan beizufügenden Belege 1.2 Liste der den Haushaltsplanabänderungen beizufügenden Belege 2. ANLAGE 2 // VERBINDUNG ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEN CODES UND GEHALTSBESTANDTEILEN DURCH SUFFIXE 3.ANLAGE 3 // FUNKTIONELLE WIRTSCHAFTLICHE CODES - FÖDERALE UND KOMMUNALE DOTATIONEN 4. ANLAGE 4 // "AUFSICHT 1": HAUSHALTSMITTEL PRO HAUSHALTSPLANARTIKEL MIT BERECHNUNG DER SOZIALEN DOTATION II UND KONTROLLE DER ARBEITGEBERBEITRÄGE 5.ANLAGE 5 // "AUFSICHT 2": PRO HAUSHALTSPLANARTIKEL ZUSAMMENGEFASSTE HAUSHALTSMITTEL FÜR DAS EINSATZPERSONAL, DAS CALOG-PERSONAL, DEN SEKRETÄR UND DEN BESONDEREN RECHNUNGSFÜHRER 6. ANLAGE 6 // FÖDERALE DOTATIONEN 2013 (UNTER VORBEHALT) 7.ANLAGE 7 // FINANZHILFE IM RAHMEN DER AKTIONSPLÄNE IN SACHEN VERKEHRSSICHERHEIT 2012 (UNTER VORBEHALT) I. EINLEITUNG Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter: ? GIP: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, ? ABOP: den Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone, ? NGG: das Neue Gemeindegesetz vom 24. Juni 1988, ? Rat: den Gemeinderat in den Eingemeindezonen - den Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, ? Kollegium: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen, ? Haushaltsjahr N: das Jahr, auf das der Haushaltsplan sich bezieht, ? Haushaltsjahr N-1: das Jahr davor.

II. ALLGEMEINE RICHTLINIEN 1. ERSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS 1.1 Rechtlicher Rahmen Die Erstellung, die Verabschiedung und die Genehmigung des Haushaltsplans werden in Artikel 34 GIP geregelt, mit dem Artikel 241 NGG anwendbar wird und Titel VI Kapitel 1 und 2 NGG teilweise anwendbar werden.

Die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Polizeizonen werden im ABOP festgelegt. Dazu sei angemerkt, dass die Ausgaben und Einnahmen der lokalen Polizei vorzugsweise unter dem funktionellen Code 330xx verbucht werden. Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation und die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten sowie der Mindestkontenpläne und der Suffixe werden in den Anlagen 1, 2, 3, 4 beziehungsweise 5 ABOP festgelegt.

Inhalt und Bedeutung der wirtschaftlichen Codes müssen strikt eingehalten werden; nur die Beschreibung darf durch eine deutlichere, der lokalen Polizeizone angepasste Beschreibung ersetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Haushaltsplanartikel in Bezug auf die föderalen Dotationen, deren Bezeichnung unverändert anzuwenden ist. 1.2 Muster des Haushaltsplans Als Muster des Polizeihaushaltsplans gilt dasjenige des Gemeindehaushaltsplans. Ich möchte, dass Sie dieses Muster und dessen Änderungen strikt einhalten.

Die Titelseite und die erste Seite des Polizeihaushaltsplans sind verfügbar auf der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung (www.besafe.be) (1). 1.3 Finanzieller Mehrjahresplan Der Mehrjahresplan wird auf lokaler Ebene immer notwendiger, um in Abwägung der verfügbaren finanziellen Möglichkeiten mittelfristig eine Vision für den Haushaltsplan zu entwickeln. Angesichts der Auswirkung des Haushaltsplans der lokalen Polizei beziehungsweise der kommunalen Dotation auf den Mehrjahresplan und den Haushaltsplan der Gemeinden empfehle ich eine gleiche Vorgehensweise auf Ebene der Polizeizonen.

Aufgrund der nach den Gemeinderatswahlen vom Oktober 2012 anstehenden Konstituierung der Polizeiräte wird das Inkrafttreten der neuen zonalen Sicherheitspläne aufgeschoben. Da der zonale Sicherheitsplan und seine Umsetzung wertvolle Indikatoren für den finanziellen Mehrjahresplan sind, muss hierfür die besondere Situation im Jahr 2013 berücksichtigt werden, in dem die derzeitigen Pläne anwendbar bleiben. 2. VERABSCHIEDUNG DES HAUSHALTSPLANS Das Kollegium erstellt einen Entwurf des Haushaltsplans, nachdem es die Stellungnahme der Kommission eingeholt hat, in der mindestens ein Mitglied des Kollegiums, der Korpschef der lokalen Polizei und der besondere Rechnungsführer tagen.Der Entwurf wird vom Kollegium kommentiert (Bericht), bevor der Rat über den Ausgaben- und Einnahmenhaushaltsplan berät.

Es sei auch daran erinnert, dass in Haushaltsangelegenheiten von der allgemeinen Regel abgewichen wird, wonach jedes Mitglied des Polizeirats über eine einzige Stimme bei Abstimmungen verfügt. Für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und die Jahresrechnungen verfügt jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde im Polizeirat über ebenso viele Stimmen wie der Bürgermeister dieser Gemeinde über Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums verfügt (Artikel 26 GIP). Diese Stimmen werden gleichmässig unter die Gruppe der Vertreter einer Gemeinde aufgeteilt.

Zudem verfügt jedes Mitglied des Polizeirats während des ganzen Jahres über die gleiche Anzahl Stimmen, unabhängig davon, wie hoch die Anzahl der Vertreter seiner Gemeinde bei der/den Ratssitzung(en) ist, in der/denen ein Beschluss bezüglich des Haushaltsplans (Änderung des Haushaltsplans) oder der Jahresrechnungen gefasst wird. Die Stimme eines abwesenden Ratsmitglieds geht somit unausweichlich verloren und kann nicht unter die anderen anwesenden Vertreter seiner Gemeinde neu verteilt werden (2).

Weitere Informationen über die genaue Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, sind dem Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2000; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001) zu entnehmen. Im Ministeriellen Rundschreiben PLP 6 vom 19. März 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 13.

April 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2001) und im Ministeriellen Rundschreiben PLP 43 vom 12.Oktober 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Oktober 2007; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Januar 2008) wird diese Methode weiter verdeutlicht.

Jeder Bürgermeister verfügt über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt (Art. 24 GIP). Mit dem Begriff "minimale Polizeidotation" wird auf den Beitrag verwiesen, den jede Gemeinde an die Mehrgemeindepolizeizone dafür zahlt, dass die lokale Polizei die polizeiliche Grundfunktion verwirklicht, zusammen mit den Mindestdienstleistungen, die den Behörden und den Bürgern gewährleistet werden (Art. 3 GIP). Der Gesetzgeber hat deutlich den Wunsch geäussert, dass eine eventuelle höhere Beteiligung einer Gemeinde am Haushaltsplan der Polizeizone im Hinblick auf die Realisierung der Aufträge und Zielsetzungen, die eine einzelne Gemeinde betreffen (Art. 36 Nr. 4 und Art. 40 Absatz 3 GIP), keinesfalls die Aufteilung der Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums und im weiteren Sinne innerhalb des Polizeirats beeinflussen darf (3).

Eine Gemeinde, die die lokale Polizei im Hinblick auf die Realisierung solch besonderer Ziele (beispielsweise eine verschärfte Überwachung im Umfeld der Schulen in bestimmten Vierteln der Gemeinde, die Einrichtung einer Hundestaffel, selbst wenn andere Gemeinden keine wünschen) finanzieren wird, darf sich also nicht hierauf berufen, um eine grössere Anzahl Stimmen zu erhalten.

Diese Aufteilung der Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums muss jedes Jahr revidiert werden und muss sich auf den Beitrag jeder der Gemeinden stützen, wie er in den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rechnungen der Zone definiert ist. Die Aufteilung der Stimmen muss nämlich den finanziellen Beitrag widerspiegeln, den jede Gemeinde tatsächlich zugunsten der Polizeizone investiert; daher auch der Hinweis auf die Rechnungen der Zone. In Ermangelung der abgeschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rechnung 2011 wird die Aufteilung der Stimmen auf der Grundlage des Beitrags jeder Gemeinde der Mehrgemeindezone revidiert, wie er in der letzten von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gemeinderechnung definiert ist. 3. BENUTZUNG PROVISORISCHER MITTEL IN ERWARTUNG DER GENEHMIGUNG DES HAUSHALTSPLANS SEITENS DER AUFSICHTSBEHÖRDE Solange der Gouverneur den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' nicht gebilligt hat, können gemäss Artikel 13 ABOP im 'Haushaltsjahr N' Ausgaben in Form von "provisorischen Mitteln" beziehungsweise "provisorischen Zwölfteln" getätigt werden, aber nur im ordentlichen Dienst. Zwei Fälle sind hier möglich: Der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' ist NICHT vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Rat GEBILLIGT worden: In diesem Fall muss der Rat im 'Haushaltsjahr N-1' die provisorischen Mittel für das 'Haushaltsjahr N' ausdrücklich durch separaten Beschluss festlegen; es ist möglich, ein oder mehrere provisorische Zwölftel zu billigen; die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N-1') betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Zins- und Tilgungslasten mit Bezug auf die Anleihen Anwendung.

Der Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' ist vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Rat, aber noch nicht vor dem 1. Januar 'Haushaltsjahr N' vom Gouverneur gebilligt worden: Der Rat muss KEINEN separaten Beschluss fassen. Die Zuweisung provisorischer Mittel zum ordentlichen Dienst darf pro abgelaufenen oder angefangenen Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des laufenden Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N') oder der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N-1') betragen, wenn Letztere weniger als die Haushaltsmittel des laufenden Rechnungsjahres ('Haushaltsjahr N') betragen; diese Einschränkung findet weder auf die Ausgaben für die Entlohnung des Personals und die Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern noch auf die Zins- und Tilgungslasten mit Bezug auf die Anleihen Anwendung.

Ferner weisen wir darauf hin, dass die Begriffe "obligatorische/nicht obligatorische Ausgaben" und "Abhebungen von Amts wegen" noch nicht in der ABOP vorkommen. In Artikel 13 § 2 ABOP wird bestimmt, dass die Einschränkungen in Bezug auf die provisorischen Mittel auf folgende Ausgaben keine Anwendung finden: Entlohnung des Personals, Zahlung der Versicherungsprämien und Steuern, Ausgaben für Abschreibungen sowie Aufwendungen mit Bezug auf die Schuld. 4. HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN Die Haushaltsplanabänderungen sollten rechtzeitig festgelegt werden, sodass eine ordnungsgemässe Bestimmung der Ausgaben nicht in Frage gestellt wird.Wie für die Gemeinden ist als äusserstes Datum für die Übermittlung einer Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' an den Gouverneur der 15. November 'Haushaltsjahr N' festgelegt worden.

Für die Polizeizonen ist es unerlässlich, eine genaue Abschätzung der letzten Haushaltsplanabänderung vorzunehmen, sodass die letzten Haushaltszahlen möglichst nahe an die Haushaltsrechnung herankommen.

Dies erlaubt eine realistischere Aufstellung des nächsten Haushaltsplans. 5. BESONDERE GENEHMIGUNGSAUFSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN, DIE HAUSHALTSPLANABÄNDERUNGEN, DEN BEITRAG EINER GEMEINDE UND DESSEN ABÄNDERUNGEN 5.1 Rechtlicher Rahmen Die spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone wird in den Artikeln 71 bis 76 GIP geregelt.

Weitere Informationen über die Aufsichtsverfahren und die diesbezüglichen Fristen finden Sie im Rundschreiben PLP 12 vom 8.

Oktober 2001. 5.2 Übermittlung des Haushaltsplans und der Anlagen Der Haushaltsplan und die Anlagen werden dem Gouverneur in dreifacher Papierausfertigung zugeschickt. Das Gleiche gilt für die Haushaltsplanabänderungen. Diese Anlagen müssen gleichzeitig mit dem Haushaltsplan übermittelt werden, mit Ausnahme des Beweises für den Aushang und einiger Belege, über die die Polizeizone bei der Übermittlung des Haushaltsplans noch nicht verfügt.

Die vollständige Liste dieser Unterlagen wird in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben aufgenommen.

Dem Haushaltsplan muss auch eine zusammenfassende Übersicht beiliegen, die dem Gouverneur entweder per E-Mail oder, falls erlaubt, per CD-ROM übermittelt werden muss. Das Layout der zusammenfassenden Übersicht kann von der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung (www.besafe.be) (4) oder über den Link auf der Website www.infozone.be heruntergeladen werden.

Wenn der Haushaltsplan aufgrund der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, seiner Ausführungserlasse und anderer Verordnungstexte in zwei Sprachen erstellt werden muss, wird er dem Gouverneur auch in zwei Sprachen vorgelegt. Das Gleiche gilt für die dem Haushaltsplan beigefügten Aktenstücke, die in zwei Sprachen erstellt sind.

Der Gouverneur muss schliesslich darauf achten, dass die elektronische Datei und die gedruckte Fassung des genehmigten Haushaltsplans ausschliesslich die Zahlen enthalten, die er genehmigt und überprüft hat; diese sind eventuell durch Anmerkungen ergänzt.

Provinz

E-Mail

CD-ROM

Kontaktperson

Brüssel-Hauptstadt

Lynn.vandewiele@brugouverneur.irisnet.be

JA

VAN DE WIELE Lynn

Wallonisch-Brabant

tutellepolice@gouverneurbw.be

JA

SERMEUS Corinne

Hennegau

veronique.cambier@ibz.fgov.be

JA

CAMBIER Véronique

Luxemburg

magin.christian@skynet.be

JA

MAGIN Christian

Lüttich

b.maes.police@skynet.be e.vandervorst.police@skynet.be

JA JA

MAES Brigitte VANDERVORST Eric

Namur

teresa.cernero@gouv-namur.be

JA

CERNERO Teresa

Antwerpen

toezichtlokalepolitie@fed.provant.be

JA

GOETSCHALCKX Hugo

Flämisch Brabant

ronny.vanherck@vlaamsbrabant.be

JA

VAN HERCK Ronny

Westflandern

sarah.maes@ibz.fgov.be sabine.vanborm@ibz.fgov.be

JA

MAES Sarah VANBORM Sabine

Ostflandern

ina.focke@oost-vlaanderen.be

JA

FOCKE Ina

Limburg

federaal@limburg.be

JA

VANDENBOSCH Sara


III. RICHTLINIEN ZUM HAUSHALTSPLAN DES ORDENTLICHEN DIENSTES In Bezug auf die budgetären Mindestnormen bitte ich Sie, im ordentlichen Ausgabenhaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mindestens die für die korrekte Besoldung des Personals und eine reibungslose Arbeit der Polizeizone benötigten Haushaltsmittelbeträge einzutragen. 1. ORDENTLICHE AUSGABEN - PERSONAL (70) 1.1 Allgemeines Die Personalausgaben müssen realistisch veranschlagt werden, indem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: ? Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei, Belgisches Staatsblatt vom 12. Oktober 2001;deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12.

Juli 2002, ? Zuerkennung und Zeitpunkt der periodischen Erhöhungen, ? wahrscheinliche oder reelle Erhöhung oder Verringerung der Anzahl Personalmitglieder, ? die monatlichen Prognosen für den Gesundheitsindex (siehe unten), ? die Haushaltsmittelbeträge, die notwendig sind, um den Verpflichtungen/Ausgaben in Bezug auf die nicht leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien im Laufe des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' zu genügen, ? die Haushaltsmittelbeträge für den letzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N-1' bis zum vorletzten Bezugszeitraum 'Haushaltsjahr N', die notwendig sind, um den Verpflichtungen/Ausgaben in Bezug auf die leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien zu genügen. 1.2 Gehalt der Personalmitglieder 1.2.1 Prognosen über die Entwicklung des Gesundheitsindexes Laut den monatlichen Prognosen des Planbüros für den Gesundheitsindex (6. November 2012) wird die nächste Überschreitung des Schwellenindexes (derzeit 119,62 Punkte) im November 2012 stattfinden. Demzufolge müssten die Gehälter im öffentlichen Dienst und die diesbezüglichen Sozialleistungen jeweils im Dezember 2012 und im Januar 2013 gemäss den gestiegenen Lebenshaltungskosten um 2 % erhöht werden. Die nächste Überschreitung (122,01 Punkte) würde nicht 2013 stattfinden.

Die neuesten Informationen hierüber sind auf der Website des Föderalen Planbüros (www.plan.be) einsehbar. 1.2.2 Gehalt des Monats Dezember Alle Personalmitglieder der integrierten Polizei werden nachträglich und in Ausführung von Artikel XI.II.13 § 1 RSPol nach dem Fälligkeitsplan bezahlt, der auf die Beamten der Föderalministerien anwendbar ist. Für die ehemaligen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am 30. März 2001 das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei hatten, ist jedoch eine Übergangsbestimmung eingeführt worden (5).

Folglich müssen die Haushaltsmittelbeträge vorgesehen werden, die notwendig sind, um den Verpflichtungen/Ausgaben in Bezug auf die nicht leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien im Laufe des Rechnungsjahres 'Haushaltsjahr N' zu genügen, und zwar in den Monaten: -> Dezember 'Haushaltsjahr N-1' bis November 'Haushaltsjahr N' in Bezug auf: - die ehemaligen Personalmitglieder der föderalen Polizei, - die ehemaligen kommunalen Personalmitglieder, die am 31. März 2001 nicht das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei hatten, - alle neuen, seit dem 1. April 2001 eingestellten Personalmitglieder, die nicht vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben haben, -> Januar 'Haushaltsjahr N' bis Dezember 'Haushaltsjahr N' in Bezug auf die ehemaligen Mitglieder des operativen Korps der Gemeindepolizei, die vor dem 1. April 2001 das Recht auf Vorausbezahlung erworben hatten.

Wie im letzten Jahr weise ich Sie darauf hin, dass die Haushaltsmittel für die Gehälter von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' und für die nicht leistungsgebundenen Zulagen, Entschädigungen und Prämien von Dezember 'Haushaltsjahr N-1' nicht mehr in das eigentliche Finanzjahr 'Haushaltsjahr N' eingetragen werden dürfen. Sie sind in das eigentliche Finanzjahr unter "vorherige Rechnungsjahre" einzutragen, da die Gehälter aus dem vorherigen Rechnungsjahr stammen.

Diese Auslegung ergibt sich aus Artikel 34 GIP in Verbindung mit Artikel 5 ABOP, Artikel XI.II.13 und XII.XI.59 RSPol sowie Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 279 vom 30. März 1984 über die Auszahlung der Gehälter bestimmter Bediensteter des öffentlichen Sektors nach Ablauf eines jeden Monats.

Da der Haushaltsplan der Polizeizone "die genaue Schätzung aller Einnahmen und aller Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können", umfasst (Artikel 5 ABOP) und das Finanzjahr der Gemeinde beziehungsweise Mehrgemeindezone dem Kalenderjahr entspricht (Art 238 NGG, für anwendbar erklärt durch Art. 34 GIP), umfassen die Personalausgaben am Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' nicht das Gehalt des Monats Dezember der Personalmitglieder, die aus der ehemaligen Gendarmerie hervorgegangen sind, und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders und des Einsatzkaders, die seit dem 1. April 2001 eingestellt worden sind; dieses Gehalt stellt nämlich keine Ausgabe dar, die im Laufe des Finanzjahres 'N' getätigt werden kann, und muss folglich in den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N+1' eingetragen werden.

Diese Eintragung ist eine unmittelbare Folge der Verordnungsbestimmung, in der vorgesehen wird, dass das Gehalt dieser Personalmitglieder nach dem Fälligkeitsplan gezahlt wird, der auf die Beamten der Föderalministerien anwendbar ist (Art. XI.II.13 und XII.XI.59 RSPol), das heisst, dass das Gehalt des Monats Dezember am ersten Werktag des Monats Januar des folgenden Jahres gezahlt wird (Art. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 279).

In Artikel 238 NGG, für anwendbar erklärt durch Artikel 34 GIP, wird jedoch Folgendes vorgesehen: "Als einem Rechnungsjahr zugehörige Anrechte und Verpflichtungen gelten nur Anrechte, die die Gemeinde in diesem Rechnungsjahr erworben hat, beziehungsweise Verpflichtungen, die sie ihren Gläubigern gegenüber in diesem Rechnungsjahr eingegangen ist, unabhängig vom Rechnungsjahr, in dem sie ausgeglichen werden." Somit ist es Aufgabe des Polizeirats, die Personalausgaben für die vorerwähnten Personalmitglieder unter "vorherige Rechnungsjahre" einzutragen, da die eingegangene Verpflichtung, die zu begleichen ist, effektiv im Laufe des 'Haushaltsjahres N' entstanden ist. 1.2.3 Urlaubsgeld Gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. Juni 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. April 2009 zur Festlegung des Urlaubsgelds des Personals der Polizeidienste ist der Prozentsatz von 92% des Monatsgehalts für das Urlaubsgeld aller Personalmitglieder der Polizeidienste anwendbar. 1.3 Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge (LASSPLV) 1.3.1 Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge für die Jahre 2005-2009 Die ZDFA und das LASSPLV setzen die Regularisierung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2005-2009 aufgrund der Verjährungsfrist, die für und gegen Forderungen des LASSPLV anwendbar ist, aktiv fort. Zur Erinnerung: Diese Frist ist für die lokalen Polizeizonen auf sieben Jahre verlängert worden (6). 1.3.2 Prozentsätze der Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge für das Jahr 2013 Das Gesetz vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen ist am 3.

November 2011 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden.

Durch dieses Gesetz, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012, wird das derzeitige System der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen reformiert, die durch die Schaffung eines solidarischen Pensionsfonds, der die derzeitigen Pensionspools 1 und 2 sowie den Teil über die lokale Polizei des derzeitigen Pools 5 (= Pensionsfonds der integrierten Polizei) umfassen wird, im Hinblick auf die Pensionen dem LASSPLV angeschlossen sind.

Im Gesetz werden die Sätze des Basispensionsbeitrags für den Zeitraum 2012-2016 in Bezug auf die lokalen Polizeizonen wie folgt festgelegt:

Lokale Polizeizonen

2012

31%, davon 7,50% persönlicher Beitrag

2013

34%, davon 7,50% persönlicher Beitrag

2014

37%, davon 7,50% persönlicher Beitrag

2015

40%, davon 7,50% persönlicher Beitrag

2016

41,5%, davon 7,50% persönlicher Beitrag


Auf der Grundlage einer Beteiligung des Rücklagenfonds der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden ist jedoch gemäss dem Königlichen Erlass vom 13. November 2011 (7) eine Ermässigung der effektiven Sätze der Basispensionsbeiträge für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gewährt worden. Der grösste Teil dieser Rücklagen ist den Verwaltungen des früheren Pools 1 und den lokalen Polizeizonen (früherer Pool 5) zugewiesen worden, denn dies sind die Verwaltungen, deren Basisbeitragssatz am meisten angestiegen ist. Dies bedeutet für die Polizeizonen eine Ermässigung der Basisbeitragssätze um 2 % für das Jahr 2012 und um 3% für die Jahre 2013 und 2014.

Lokale Polizeizonen

2012

29%, davon 7,50% persönlicher Beitrag

2013

31%, davon 7,50% persönlicher Beitrag

2014

34%, davon 7,50% persönlicher Beitrag


Nachstehend finden Sie eine Tabelle der Prozentsätze der Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge, die für das Jahr 2013 auf die statutarischen Personalmitglieder, die Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag beziehungsweise die BVB anwendbar sind (8).

STATUTARISCHE PERSONALMITGLIEDER

PERSONALMITGLIEDER MIT ARBEITSVERTRAG

BVB

Beitrag

Beitrag

Beitrag

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Volksgesundheit

3,80%

3,55%

3,80%

3,55%

-

3,55%

Fonds für kollektive Ausrüstungen und Dienstleistungen

0,05%

-

0,05%

-

0,05%

-

Familienbeihilfen

5,25%

-

5,25%

-

-

-

Berufskrankheiten

0,17%

-

0,17%

-

-

-

Asbestfonds

0,01%

0,01%

0,01%


Lohnmässigung

6,19%

-

6,91%

-

5,67%

-

Krankengeld

-

-

2,35%

1,15%

-

1,15%

Arbeitslosigkeit

-

-

1,46%

0,87%

-

0,87%

ZWISCHENSUMME

15,47%

3,55%

20,00%

5,57%

5,73%

5,57%

Pensionen

23,50%

7,50%

8,86%

7,50%

-

7,50%

SUMME

38,97%

11,05%

28,86%

13,07%

5,73%

13,07%

Arbeitsunfälle

Vertrag (Schätzung 1,7%)

Vertrag (Schätzung 1,7%)

Vertrag (Schätzung 1,7%)

Gemeinsamer Sozialdienst

0,15%

0,15%

0,15%


1.3.3 Verantwortlichkeitsbeitrag Im vorerwähnten Gesetz vom 24. Oktober 2011 wird vorgesehen, dass ein Verantwortlichkeitsbeitrag zu Lasten der lokalen Verwaltungen eingeführt wird, deren individuelle Pensionslasten höher sind als die Einnahmen der gezahlten Grundbeiträge.

Dieser neue Beitrag entspricht der Differenz zwischen einerseits den individuellen Pensionslasten - unterstützt durch den Pensionsfonds des LASSPLV - und andererseits den von der Verwaltung eingezahlten Grundbeiträgen, multipliziert mit dem Verantwortlichkeitskoeffizienten (für das Jahr N). Letzterer wird jährlich vom LASSPLV im Juni des darauf folgenden Kalenderjahres (Jahr N+1) festgelegt. Mit anderen Worten: Polizeizonen, die für das Jahr 2012 einen Verantwortlichkeitsbeitrag entrichten müssen, müssen diesen dem LASSPLV erst im Monat Dezember 2013 zahlen.

Es ist folglich Aufgabe der Polizeizonen, im Haushaltsplan 2013 (vorheriges Rechnungsjahr) unter dem Haushaltsplanartikel 2012 - 330/113-xx die Haushaltsmittel vorzusehen, die für die Zahlung des Verantwortlichkeitsbeitrags 2012 notwendig sind. Ich empfehle den Polizeizonen, die den Verantwortlichkeitsbeitrag 2012 bereits im Haushaltsplan 2012 vorgesehen hatten, im Hinblick auf die Verantwortlichkeitsbeiträge 2013 und 2014 gemäss Artikel 8 ABOP einen Rücklagenfonds zu bilden. 1.3.4 Zulagen des besonderen Rechnungsführers und des Sekretärs der Polizeizone Wir weisen darauf hin, dass die Zulagen des besonderen Rechnungsführers und des Sekretärs der Polizeizone nur sozialversicherungspflichtig und nicht pensionsbeitragspflichtig sind. 1.4 Modul zur Berechnung der Personalkosten 2013 Um den Polizeizonen bei der realistischen Veranschlagung der Personalausgaben 2013 zu helfen, wird Ihnen über die Website www.ssgpi.be (Rubrik "Manuels"/"Handleidingen") das Berechnungsmodul "BudgPersPZAutom-n" zur Verfügung gestellt.

Eine eventuelle zusätzliche Unterstützung ist erhältlich beim Contactcenter des SSGPI unter der Nummer 02-554 43 16 oder per E-Mail: ssgpi.helpdesk@police.be Den besonderen Rechnungsführern und eventuellen anderen Bevollmächtigten werden die für das Ausfüllen des Berechnungsmoduls nötigen Daten NICHT mehr über die Website im gesicherten Bereich "VERA" übermittelt. Jede Zone kann über ein Login in "Themis" ständig eigene Gehaltstabellen-Elemente und/oder Zuschläge erstellen und herunterladen.

Weitere Informationen über das Berechnungsmodul finden Sie im vorherigen Rundschreiben über den Haushaltsplan (PLP 48). 1.5 Mögliche Unterfunktionen in Bezug auf die Personalausgaben Gemäss dem zur Verfügung gestellten Berechnungsmodul sind die Unterfunktionen 33001 bis 33069 der Eintragung der Personalausgaben des Einsatzkaders in den Haushaltsplan vorbehalten. Der Spielraum erlaubt es, in Erwartung einer vollwertigen analytischen Buchhaltung je nach Bedarf der Zone eine zusätzliche Unterteilung durchzuführen.

Die Unterfunktionen 33070 bis 33097 sind dem Verwaltungs- und Logistikpersonal (CaLog) vorbehalten.

Die Personalausgaben in Bezug auf BVB, die den Polizeizonen übertragen worden sind, sind wie die damit verbundene Prämie in den Polizeihaushaltsplan einzutragen. Die Prämie der übergeordneten Behörde für die BVB muss in Artikel 330/465-05 verbucht werden.

Die Unterfunktion 33098 ist der Veranschlagung der Zulage des Sekretärs der Polizeizone vorbehalten. Die Zulage des Sekretärs ist fakultativ und kann gemäss Artikel 32bis GIP und unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 29. November 2001 zur Festlegung der Zulage des besonderen Rechenschaftspflichtigen der Polizeizone (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003) vom Rat festgelegt werden. Die Zulage ist nur sozialversicherungspflichtig und also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Die Unterfunktion 33099 ist der Veranschlagung der Zulage des besonderen Rechnungsführers vorbehalten. Es handelt sich um den Fall, wo ein Gemeindeeinnehmer, ein Einnehmer eines ÖSHZ, ein Personalmitglied einer Gemeinde, eines ÖSHZ oder einer Polizeizone gemäss Artikel 30 GIP die Funktion eines besonderen Rechnungsführers ausübt. Im Fall eines Regionaleinnehmers siehe Nr. III.3.3 des vorliegenden Rundschreibens.

Die Unterfunktion 33000 (Ratsmitgliedern vorbehalten) darf nicht benutzt werden. 2. ORDENTLICHE AUSGABEN - BETRIEBSAUSGABEN (71) 2.1 Entschädigungen Bezüglich der Entschädigung für Telefonkosten, Unterhalt der Uniform, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, Dienstfahrten wird ein wirtschaftlicher Code der Reihe "121-xx" angewandt. Ähnlich wie bei den Personalausgaben wird den Gehaltsbestandteilen, die mit diesen wirtschaftlichen Codes verbunden sind, ein Suffix angefügt.

Die ausführliche Berechnung der unter den wirtschaftlichen Codes 121-xx veranschlagten Beträge wird pro Entschädigungsart ebenfalls in die Personaltabelle der Polizeizone aufgenommen. Hierbei kann das in Nr. III.1.4 des vorliegenden Rundschreibens erwähnte Berechnungsmodul für Personalkosten als Grundlage dienen. 2.2 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung Die Ankäufe müssen unter dem wirtschaftlichen Code 124-05 "Ankauf individueller Grund- und Funktionsausrüstung" veranschlagt werden.

Vorzugsweise sollte zwischen Grundausrüstung und Funktionsausrüstung unterschieden werden.

Bei der Abfassung des Haushaltsplans 'Haushaltsjahr N' muss gemäss dem Rundschreiben GPI 31 (9) im Fall von Mobilität der Übergang zwischen lokalen Polizeizonen von Personalmitgliedern der föderalen Polizei zur lokalen Polizei und der lokalen Polizei zur föderalen Polizei berücksichtigt werden. Hierbei ist der Bestimmungsort für die Finanzierung der Funktionsausrüstung zuständig. 2.3 Miete von föderalen Gebäuden Im Königlichen Erlass vom 9. November 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Dezember 2003) zur Regelung der Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung des Eigentums an Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates auf die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen und der Festlegung der Korrekturmechanismen und zur Bestimmung der Grundsätze der Übernahme der Mietkosten durch die Gemeinden oder Mehrgemeindepolizeizonen werden u.a. die Modalitäten in Bezug auf die eventuelle Miete von föderalen Gebäuden vorgesehen.

Der marktübliche Mietpreis wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegt. Die Gemeinde oder Mehrgemeindepolizeizone nimmt hierzu vorher Kontakt mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auf und sieht von der Miete ab, wenn sie mit diesem FÖD keine Einigung über den Mietpreis erreicht. Die Miete muss unter dem wirtschaftlichen Code 126-01 veranschlagt werden.

Dieser Betrag muss jährlich gemäss der in den Zusätzen zum Mietvertrag angegebenen Formel indexiert werden.

Die Miete, die den Gemeinden und den Mehrgemeindezonen für die zeitweilige Benutzung der Gebäude, auf die sie verzichtet haben, geschuldet wird, muss am Ersten eines jeden Monats auf die Kontonummer 679-2004102-82, Gebäudefonds, Boulevard de Waterloo 76, in 1000 Brüssel eingezahlt werden. Als Mitteilung bitte Nr. der Zone - Standort des Gebäudes - "MIETE" - Monat - Jahr angeben. 3. ORDENTLICHE AUSGABEN - ÜBERTRAGUNGEN (72) Wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert, muss unter dem wirtschaftlichen Code 415-01 die Beteiligung an seinem Gehalt und an seinen Betriebskosten vorgesehen werden. Bei der Veranschlagung der betreffenden Beteiligung muss folgender Bewertung der Aufgaben des Regionaleinnehmers in einer Polizeizone Rechnung getragen werden: ? Die Polizeizone wird berücksichtigt mit 1/10 Punkt pro Einwohner, ? bei einer Mindestzahl von 3.000 und einer Höchstzahl von 13 000 Punkten.

Neben der Beteiligung an den Personalkosten kann ebenfalls eine Beteiligung an den Fahrt- und Bürokosten des Regionaleinnehmers angerechnet werden. Andere veranschlagte Zulagen müssen mit Gründen versehen werden. 4. ORDENTLICHE AUSGABEN - SCHULD (7X) 4.1 Zins- und Tilgungslasten Die Zins- und Tilgungslasten sowohl für die realisierten als auch für die noch aufzunehmenden Anleihen werden in ihrer Gesamtheit unter der Funktion 330 vorgesehen.

Die Zinsen und Tilgungen 'Haushaltsjahr N' der übertragenen Anleihen müssen auf der Grundlage der von den betroffenen Finanzinstituten zur Verfügung gestellten Listen realistisch veranschlagt werden. Diese Listen werden dem Polizeihaushaltsplan als Anlage beigefügt.

Die Zinssätze der neuen Anleihen werden entsprechend den geltenden Marktbedingungen realistisch geschätzt. Für die neuen Anleihen ist im Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' eine Zinslast von sechs Monaten vorzusehen. Eine Kapitaltilgung kann entsprechend der vorgesehenen Finanzierungsart in Betracht gezogen werden, wobei stets die günstigste Finanzierung angestrebt werden muss.

Die Anleihebedingungen sollten über Zusammenarbeitsabkommen (mit einer/mehreren Gemeinde(n), mit anderen Polizeizonen,...) gemeinsam ausgehandelt werden, um vorteilhaftere Konditionen zu erreichen. Die Tabelle über die Entwicklung der Schuld der Polizeizone, vervollständigt durch die neuen Anleihen, die aufzunehmen sind, muss ebenfalls beigefügt werden. 4.2 Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung der föderalen Gebäude an die Polizeizonen Die Zonen müssen sich bei der Schätzung des Betrags für 2013 auf den Betrag des diesbezüglichen Korrekturmechanismus stützen, der in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 (abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2008) aufgeführt ist. Dieser Betrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats Februar 2013, wie er aus den Prognosen des Föderalen Planbüros (www.plan.be) (siehe ebenfalls Nr. III.1.2.1) hervorgeht, geteilt durch den Gesundheitsindex des Monats Januar 2006 (102,82 Punkte), multipliziert.

Weitere Informationen über den Korrekturmechanismus in Bezug auf die Übertragung von Gebäuden finden Sie im vorherigen Rundschreiben über den Haushaltsplan der Polizeizonen (PLP 48). 5. ORDENTLICHE AUSGABEN - ABHEBUNGEN (78) In Artikel 8 ABOP wird unter anderem bestimmt, dass der Rat im Polizeihaushaltsplan Mittel für die Deckung von ausserordentlichen Ausgaben bereitstellen kann, wenn die Haushaltsmittel des ordentlichen Dienstes ausreichen. Eine Umbuchung von Überschüssen des ordentlichen Dienstes zum ausserordentlichen Dienst dient gewöhnlich der Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben. Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben besteht natürlich in der direkten Beteiligung der Gemeinde(n) am ausserordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans durch eine ausserordentliche kommunale Dotation.

Die eventuell vorgesehenen Umbuchungen vom ordentlichen zum ausserordentlichen Dienst müssen vor Ende des Rechnungsjahres verbucht werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgabenverpflichtungen für den ausserordentlichen Dienst, für die gemäss dem Polizeihaushaltsplan eine Finanzierung durch Umbuchungen vorgesehen worden ist. In Bezug auf die Umbuchungen vom ordentlichen zum ausserordentlichen Dienst ist eine eventuelle Übertragung von Ausgabenhaushaltsmitteln auf ein nächstes Rechnungsjahr nicht möglich.

Falls die Polizeizone Überschüsse des ordentlichen Dienstes zur Vorfinanzierung von ausserordentlichen Ausgaben verwenden möchte, insbesondere in Erwartung eines beantragten Darlehens, müssen (1.) die zur Umbuchung vom ordentlichen zum ausserordentlichen Dienst und zur Rückbuchung vom ausserordentlichen auf den ordentlichen Dienst benötigten Haushaltsmittelbeträge eingetragen werden und (2.) zum Zeitpunkt der Zuweisung der Überschüsse des ordentlichen Dienstes die gemäss der ABOP notwendigen Buchungen in der Polizeibuchführung vorgenommen werden. 6. ORDENTLICHE EINNAHMEN - LEISTUNGEN (60) Laut Artikel 90 GIP kann der Rat eine Regelung über die Einziehung einer Vergütung für verwaltungspolizeiliche Aufträge der lokalen Polizei festlegen.Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten dieser Einziehung.

In Erwartung der Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses werden in Artikel 90 GIP also die Bestimmungen des durch das GIP aufgehobenen Artikels 223bis NGG (eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1992) übernommen. In den Eingemeindezonen dürfen die vor dem 1. Januar 2002 aufgrund von Artikel 223bis NGG gefassten Gemeinderatsbeschlüsse weiter ausgeführt werden.

Die Erträge aus auf diese Weise von der Polizeizone ausgeführten Aufträgen zugunsten der "Betriebe und Haushalte" müssen unter dem wirtschaftlichen Code 161-01 verbucht werden. Im Fall eventueller Erträge aus Dienstleistungen zugunsten der "öffentlichen Sektoren" ist der wirtschaftliche Code 162-01 anzugeben.

Eine Vermietung einer von der Polizeizone nicht benutzten Immobilie durch die Polizeizone (zum Beispiel ein Gebäude, das der Polizeizone von föderaler oder kommunaler Ebene übertragen worden ist) muss in der Polizeibuchführung im Fall einer Vermietung an "Betriebe und Haushalte" unter dem wirtschaftlichen Code 163-01 und im Fall einer Vermietung an den "öffentlichen Sektor" unter dem wirtschaftlichen Code 164-01 verbucht werden. Ich bitte Sie, bei einer Vermietung einen marktkonformen Mietpreis auszuhandeln, der mindestens den der Polizeizone entstehenden buchhalterischen Lasten entspricht.

Gemäss Artikel 33 GIP, durch den Artikel 232 NGG auf die Polizeizone zur Anwendung kommt, bestimmt der Rat die Mietbedingungen. 7. ORDENTLICHE EINNAHMEN - ÜBERTRAGUNGEN (61) Wie vorstehend erwähnt, ist die ABOP angepasst worden, um zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die ihrerseits mit den wirtschaftlichen Codes für Personalausgaben, für die Rückzahlung von Kosten und Dienstentschädigungen oder für Honorare und Entschädigungen des nicht polizeilichen Personals verbunden sind, Suffixe eingeführt worden sind.Zur Gewährleistung einer einheitlichen und transparenten Buchführung sind neben der vorerwähnten Anpassung der wirtschaftlichen Codes auch die Haushaltsplanartikel und ihre Bezeichnung in Bezug auf die föderalen und kommunalen Dotationen eindeutig in der ABOP festgelegt worden (Anlage 2). 7.1 Föderale Dotationen vorheriger Rechnungsjahre an die Polizeizonen (66) - Indexierung der föderalen Grunddotation 2012 - 330/465-48/2010 Die eventuelle Indexierung der föderalen Grunddotation 2012 wird bei der Haushaltsberatung 2013 von der Regierung festgelegt. Auch wenn die endgültige Anpassung der Indexierung 2012 erst möglich ist, wenn der Gesundheitsindex von Dezember 2012 bekannt ist, lassen die Prognosen des Planbüros erkennen, dass eine zusätzliche Indexierung zugunsten der lokalen Polizei zu erwarten ist.

Da es sich um eine positive Indexierung handelt, muss sie in Artikel 330/465-48/20xx verbucht werden, sobald sie bekannt ist.

Die indexierten Beträge des 'Haushaltsjahres N-1' dürfen NICHT eingetragen werden. 7.2 Föderale Dotationen des eigentlichen Rechnungsjahres 2013 an die Polizeizonen (61) 7.2.1 Föderale Grunddotation 2013 - 330/465-48 Die föderale Grunddotation 2013 wird in Artikel 330/465-48 - "Föderale Grunddotation" verbucht.

Sie können die in Anlage 6 angeführten Beträge in den Haushaltsplan eintragen. Die indexierten Beträge des 'Haushaltsjahres N-1' dürfen NICHT eingetragen werden. 7.2.2 Zusätzliche föderale Dotation 2013 - 33004/465-48 Die zusätzliche föderale Dotation 2013 wird in Artikel 33004/465-48 - "Zusätzliche föderale Dotation" verbucht.

Sie können die in Anlage 6 angeführten Beträge in den Haushaltsplan eintragen.

In Anwendung der Rechtsprechung des Staatsrates erhalten alle Polizeizonen (mit Ausnahme der Brüsseler Polizeizonen, die eine andere Finanzierung erhalten) nunmehr 100 % des geschuldeten Betrags, unabhängig davon, ob sie eine Akte im Rahmen der zulässigen Mehrkosten eingereicht haben oder nicht. Die Rückzahlungen zur Korrektur der Vergangenheit erfolgt in Phasen; die betroffenen Zonen werden diesbezüglich noch zusätzliche Informationen erhalten. 7.2.3 Föderale soziale Dotation I 2013 - 330/465-02 Die allgemeine Berechnungsmethode für diese Dotation wird im Königlichen Erlass vom 6. Januar 2003 zur Gewährung einer föderalen sozialen Dotation an die Gemeinde oder Mehrgemeindepolizeizone für das Jahr 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 2003) festgelegt.

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass neben der Indexierung der Dotation auch der Betrag dieser Dotation entsprechend der Erhöhung der Sätze der Arbeitgeberbeiträge für die Pensionen, die 2013 anwendbar sind, angepasst wird (s. III.1.3.2 des vorliegenden Rundschreibens).

Die föderale soziale Dotation I 2013 wird in Artikel 330/465-02 "Föderale soziale Dotation I" verbucht.

Sie können die in Anlage 6 angeführten Beträge in den Haushaltsplan eintragen. Die indexierten Beträge des 'Haushaltsjahres N-1' dürfen NICHT eingetragen werden. 7.2.4 Föderale soziale Dotation II 2013 - 33001/465-02 Gesetzliche Grundlage (10): Die föderale soziale Dotation II ist eine föderale Beihilfe in Sachen Mehrkosten in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, nachstehend Mammuterlass genannt, geschuldet werden.

Schätzung: Die Schätzung der föderalen sozialen Dotation II muss übereinstimmen mit den im Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' auf der Ausgabenseite veranschlagten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen, die in Anwendung des Mammuterlasses zu zahlen sind, abzüglich des jährlichen Höchstbetrags, der vom LASSPLV nach der Indexierung 'Haushaltsjahr N' berechnet und der Polizeizone mitgeteilt wird.

Unter jährlichem Höchstbetrag versteht man den Jahresbetrag 2000, den die Gemeinde(n) der Polizeizone in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen des Polizeipersonals der Gemeinden auf der Grundlage der Erklärungen für das Jahr 2000 schuldet/schulden, die vor dem 1. April 2002 von der/den Gemeinde(n) der Polizeizone eingereicht worden sind. Die Polizeizone schuldet also weiterhin den indexierten jährlichen Höchstbetrag.

Durch das Berechnungsmodul für Personalkosten entsteht automatisch eine Schätzung in puncto föderale soziale Dotation II auf der Grundlage der veranschlagten Personalkosten. Hierzu muss noch über das Tab-Blatt "Para"(meter) der jährliche Höchstbetrag 2000 in Feld B6 eingegeben werden. Das Berechnungsmodul sieht eine automatische Indexierung vor.

Praktische Modalitäten: Das LASSPLV berechnet jedes Quartal die föderale soziale Dotation II für dieses Quartal auf der Grundlage der von der ZDFA eingereichten Erklärung für die Quartale vor dem 1. Januar 2010 und auf der Grundlage der vom SSGPI eingereichten Erklärung für die Quartale ab dem 1. Januar 2010.

Die föderale soziale Dotation II für ein bestimmtes Quartal entspricht den Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizone, die in Anwendung des Mammuterlasses zu zahlen sind, abzüglich des indexierten Höchstbetrags des Quartals.

Das LASSPLV zieht in jedem Quartal die für dieses Quartal berechnete föderale soziale Dotation II von dem Gesamtbetrag ab, den die Polizeizone in Sachen Sozialversicherungsbeiträge schuldet; da nach dem Grundsatz der Vollständigkeit (oder Universalität) des Haushaltsplans ALLE Einnahmen und ALLE Ausgaben der Polizeizone im Haushaltsplan enthalten sein müssen, verbucht die Polizeizone beim Empfang der Quartalsabrechnung des LASSPLV die föderale soziale Dotation II für dieses Quartal auf der Einnahmenseite in Haushaltsplanartikel 33001/465-02 - "Föderale soziale Dotation II" - und auf der Ausgabenseite auf dem Allgemeinen Konto 45400 "Beiträge an das LASSPLV".

Die föderale soziale Dotation II wird der sozialen Sicherheit direkt von der föderalen Behörde gezahlt.

Die Prozentsätze in Bezug auf die Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit (ohne Pensionsbeitrag), wie sie in der Tabelle in Nr.

III.1.3.2 des vorliegenden Rundschreibens erwähnt sind, betragen 15,47% für das statutarische Personal, 20% für das Vertragspersonal und 5,73% für die BVB. Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam: - dass die eventuellen Anwesenheitsgelder der Ratsmitglieder, die Vergütung des besonderen Rechnungsführers und die eventuelle Vergütung des Sekretärs der Polizeizone nicht in Anwendung des Mammuterlasses geschuldet werden. Sie fallen daher NICHT unter die Anwendung der föderalen sozialen Dotation II, - dass man unter Personalmitgliedern der Polizeizone alle Mitglieder des Einsatz- und CaLog-Personals der Polizeizone ungeachtet ihrer Herkunft (ehemals Gemeindepolizei, ehemals föderale Polizei, neue Dienstantritte) versteht.

Die Veranschlagung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen geschuldet werden, abzüglich des vom LASSPLV mitgeteilten jährlichen Höchstbetrags (indexiert gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 2002 zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für die Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen) bildet die Veranschlagung der föderalen sozialen Dotation II. Der von der Polizeizone zu zahlende Höchstbetrag wird gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses wie folgt indexiert: A = B x I1/1,2271.

Weitere Informationen hierüber sind auf der Website der CGL im Memo 37 einsehbar (http:www.infozone.be). 7.2.5 Föderale Dotation 2013 für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - 33003/465-48 Die föderale Dotation 2013 für die Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wird in Artikel 33003/465-48 "Föderale Dotation Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" verbucht.

Sie können die in Anlage 6 angeführten Beträge in den Haushaltsplan eintragen. 7.2.6 Föderale Dotation für föderale Mietverträge, die einigen Polizeizonen übertragen worden sind (Mietvergütung) Die Mietvergütung, die den Polizeizonen zuerkannt worden ist als Gegenleistung für die Mietverträge, die die Regie für Gebäude oder Gebäudeteile abgeschlossen hatte, in denen föderale Beamte untergebracht sind, die den Polizeizonen übertragen worden sind, muss unter dem wirtschaftlichen Code 465-01 veranschlagt werden.

Den Betrag dieser Mietvergütung finden Sie in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 (abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 2008).Für die Aktualisierung des Betrags gelten die gleichen Modalitäten wie für den Korrekturmechanismus; sie werden in Nr. III.4.2 des vorliegenden Rundschreibens erwähnt. Diese Dotation wird gleichzeitig mit dem Korrekturmechanismus eingezahlt werden. 7.2.7 Zusätzliche föderale Dotation, die über die Verkehrssicherheitspläne finanziert wird Die Bezeichnung dieser föderalen Dotation bleibt unverändert, aber ihre Zuerkennung ist nun nicht mehr an einen von der Zone einzureichenden Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit gekoppelt.

Folglich wird dies auch nicht mehr auf föderaler Ebene geprüft.

Die föderalen Dotationen in Bezug auf die Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit müssen im Haushaltsplan in Artikel 33005/465-48 "Föderale Dotation Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit" verbucht werden.

Sie können die in Anlage 7 angeführten Beträge in den Haushaltsplan eintragen.

Sobald die offiziellen Zahlen für 2013 bekannt sind, muss der vorher eingetragene Betrag über eine Haushaltsplanabänderung angepasst werden. 7.2.8 Föderale Dotation zur Förderung der Anwerbungspolitik Diese Dotation kann in Artikel 33007/465-48 "Föderale Dotation zur Förderung der Anwerbungspolitik" (s. Anlage 2 Nr. 1.1) verbucht werden.

Diese Dotation ist mit insgesamt 8.174.000 EUR in den Haushaltsplan 2013 aufgenommen worden. Die Modalitäten der Verteilung müssen noch festgelegt werden. Tragen Sie daher noch keine Beträge in den Haushaltsplan ein. Sobald die individuellen Beträge bekannt sind, werden sie den Polizeizonen mitgeteilt, die sie dann über eine Haushaltsplanabänderung verbuchen können. 7.2.9 Föderale Dotation, die mit der Umsetzung des "Salduz-Gesetzes" verbunden ist Diese Dotation kann in Artikel 33008/465-48 "Föderale Dotation 'Salduz'" (s. Anlage 2 Nr. 1.1) verbucht werden.

Diese Dotation ist mit insgesamt 2.038.000 EUR in den Haushaltsplan 2013 aufgenommen worden. Die Modalitäten der Verteilung müssen noch festgelegt werden. Tragen Sie daher noch keine Beträge in den Haushaltsplan ein. Sobald die individuellen Beträge bekannt sind, werden sie den Polizeizonen mitgeteilt, die sie dann über eine Haushaltsplanabänderung verbuchen können. 7.3 Kommunale Dotation(en) (61) Gemäss Artikel 208 GIP zur Abänderung von Artikel 255 NGG ist der Gemeinderat in Mehrgemeindezonen verpflichtet, jährlich die durch oder aufgrund des GIP zu Lasten der Gemeinde gehenden Ausgaben, einschliesslich der kommunalen Dotation zugunsten der Polizeizone, in den Gemeindehaushaltsplan aufzunehmen.

Die veranschlagte kommunale Dotation - ordentlicher Dienst - wird im Polizeihaushaltsplan in Artikel 330/485-48 verbucht.

In den Mehrgemeindezonen ist für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/485-48 vorgesehen. Die ABOP ist entsprechend angepasst worden.

Gemäss Artikel 40, Absatz 5 GIP muss der Beitrag der Gemeinden an eine Mehrgemeindezone mindestens in Zwölfteln gezahlt werden.

Der jeweilige Beitrag der Gemeinden einer Mehrgemeindezone an der gesamten kommunalen Dotation wird in gemeinsamer Absprache und im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt.

Erst in zweiter Linie und in Ermangelung dieses Konsenses wird der Prozentsatz unter Berücksichtigung folgender Elemente bestimmt: 1. der gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16.November 2001 definierten Polizeinorm, 2. des durchschnittlichen steuerbaren Einkommens von 1999 pro Einwohner der Gemeinde, 3.des durchschnittlichen Katastereinkommens von 1999 innerhalb der Gemeinde.

Diese Elemente werden wie folgt gewichtet: 6, 2, 2. Wenn nötig läuft für das Jahr 2013 die Verlängerung der Anwendung dieser ergänzenden Verteilung an.

Ich möchte, dass die lokalen Entscheidungsträger sich gründlich und im guten Einvernehmen über den Polizeihaushaltsplan und die damit verbundene(n) kommunale(n) Dotation(en) absprechen.

Selbstverständlich muss die kommunale Dotation, so wie sie im Polizeihaushaltsplan aufgeführt ist, immer mit dem Beschluss des Gemeinderates in Ausführung von Artikel 40 GIP und dem Gemeindehaushaltsplan übereinstimmen. Ich bitte die Gouverneure, hierüber zu wachen. 8. ORDENTLICHE EINNAHMEN - SCHULD (62) Sie umfassen insbesondere die Bruttozinsen auf Finanzkonten und gegebenenfalls auf Terminkonten der Polizeizone.Der Mobiliensteuervorabzug wird unter der wirtschaftlichen Abteilung 71 - ordentliche Ausgaben - Betriebsausgaben - verbucht.

IV. RICHTLINIEN ZUM AUSSERORDENTLICHEN DIENST Eine eventuell für den ausserordentlichen Dienst veranschlagte kommunale Dotation wird im Polizeihaushaltsplan in Artikel 330/685-51 verbucht. In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/685-51 vorgesehen werden.

Wenn lokale Polizeikorps eventuell Gebäude der territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die dem lokalen Polizeikorps von Rechts wegen übertragen worden sind, verkaufen, muss hervorgehoben werden, dass der Ertrag aus diesen Verkäufen zur Finanzierung der Investitionen des lokalen Polizeikorps benutzt werden muss.

V. SCHLUSSFOLGERUNG Sollte der Polizeihaushaltsplan 'Haushaltsjahr N' bei Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens bereits vom Rat gebilligt worden sein, muss die Polizeizone gemäss Artikel 14 ABOP so bald wie möglich den Haushaltsplan 'Haushaltsjahr N' mit dem vorliegenden Rundschreiben über eine Haushaltsplanabänderung in Einklang bringen.

Das gilt auch für die föderalen Dotationen, wenn diese im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.

Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen können auf www.besafe.be eingesehen werden.

Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung.

Direktion Polizeiverwaltung (GD SV) Anne Laevens: (02) 557 34 30, anne.laevens@ibz.fgov.be Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET _______ Fussnoten (1) Anklicken der Rubriken "Gestion policière"/"Budget et gestion financière"/"Directives pour l'établissement du budget de police" beziehungsweise "Politiebeheer"/"Budget en financieel beheer"/"Onderrichtingen voor het opstellen van de politiebegroting" oder über den Link auf der Website www.infozone.be. (2) Siehe hierzu Nr.V des Ministeriellen Rundschreibens PLP 32 vom 15. Oktober 2003 über die Arbeitsweise des Polizeirats und des Polizeikollegiums (Belgisches Staatsblatt vom 27.Oktober 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. November 2003). (3) Siehe Begründung des GIP (Art.24). (4) Anklicken der Rubriken "Pouvoir local et Police"/"Gestion policière" in der linken Kolonne auf der Website, und schliesslich "Budget et gestion financière" beziehungsweise "Lokaal beleid en politie"/"Politiebeheer"/"Budget en financieel beheer". (5) Für die Vorauszahlung siehe Artikel XII.XI.59 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol). (6) Programmgesetz vom 27.Dezember 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2005);Gesetz vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2005). (7) Königlicher Erlass vom 13.November 2011 zur Ausführung der Artikel 16 Absatz 1 Nr. 2 und 22 § 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 (Belgisches Staatsblatt vom 18.

November 2011). (8) BVB: Bezuschusster Vertragsbediensteter.(9) Im Rundschreiben GPI 31 vom 20.Dezember 2002 über die Übertragung der Funktionsausrüstung im Rahmen der Mobilität werden die Begriffe Grundausrüstung und Funktionsausrüstung klar definiert (Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 1. August 2003). (10) In Artikel 15 des Gesetzes vom 6.Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit wird Folgendes festgelegt: Bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder wird die von den Gemeinden und den Mehrgemeindezonen getragene Last auf die Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen begrenzt, die die Gemeinden für das Jahr 2000 für das Polizeipersonal getragen haben.

In Ausführung der Artikel 15 und 16 des vorerwähnten Gesetzes ist der Königliche Erlass vom 14. Mai 2002 zur Festlegung der Mehrkosten in Bezug auf den Teil der Sozialversicherungsbeiträge für Zulagen, Prämien und Entschädigungen der Personalmitglieder der Polizeizonen ergangen. (11) Im Haushaltsplan werden auf der Ausgabenseite die Artikel in Bezug auf das Verkehrssicherheitsabkommen entweder durch die Bezeichnung oder durch den funktionellen Code verdeutlicht. VI. ANLAGEN 1. ANLAGE 1 // BELEGE 1.1 Liste der dem Haushaltsplan beizufügenden Belege 1. Vollständiger Beschluss des Gemeinde- beziehungsweise Polizeirats mit der Zusammenfassung der Gesamtbeträge der wirtschaftlichen Gruppen, 2.Bericht, der eine Zusammenfassung des Haushaltsplans, die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone (insbesondere in Bezug auf den Anwerbungsplan) und eine Übersicht über die Angaben, die einen Einfluss auf die Organisation und Arbeitsweise der Polizeizone haben können, enthält, 3. ausführliche Stellungnahme der Haushaltskommission (Artikel 11 ABOP), 4.Beweis für den Aushang, 5. Personaltabellen, in denen mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Beträge der festen Entschädigungen und Zulagen, die Berechnung der unregelmässigen Leistungen und/oder das Modul zur Berechnung der Kosten des Personals, das den Polizeizonen durch die Föderalbehörde zur Verfügung gestellt wird, vermerkt sind, 6.Banktabellen der Anleihen und der Entwicklung der Schuld und Modus der Berechnung der Zinsen für die neuen Anleihen, 7. Tabelle der Finanzierung des ausserordentlichen Dienstes (Wege und Mittel), 8.Tabelle der Bewegungen der Rückstellungen und Rücklagenfonds, 9. Projektion der Entwicklung der Dreijahreskredite (Mehrjahresplan), 10.Liste der Zuschüsse, die die Polizeizone Dritten gewährt hat, 11. elektronische Fassung, die die Seite der allgemeinen Daten für die Polizeizone und insbesondere den Mindestbestand und reellen Bestand enthält (diese Anlage kann von der Website der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, www.besafe.be, heruntergeladen werden), 12. Übersicht über die Haushaltsmittel pro Haushaltsplanartikel, mit Berechnung der sozialen Dotation II und Kontrolle der Arbeitgeberbeiträge (Anlage 3: Aufsicht 1). Das Arbeitsblatt "Aufsicht 1" ermöglicht sowohl den Polizeizonen als auch der Aufsichtsbehörde, die soziale Dotation II zu überprüfen und die Arbeitgeberbeiträge zu berechnen, 13. Übersicht über die pro Haushaltsplanartikel zusammengefassten Haushaltsmittel für das Einsatzpersonal, das CaLog-Personal, den Sekretär und den besonderen Rechnungsführer (Anlage 4: Aufsicht 2). Im Arbeitsblatt "Aufsicht 2" werden pro Haushaltsartikel die Haushaltsmittel für Personalausgaben und Entschädigungen aufgeführt, sowohl für das Einsatzpersonal als auch für das Verwaltungs- und Logistikpersonal. Zudem sind darin die Haushaltsmittel für die Entschädigung beziehungsweise Entlohnung des Sekretärs und des besonderen Rechnungsführers sowie für die dazugehörigen Arbeitgeberbeiträge zusammengestellt (s. Anlage 4).

Zur Erinnerung: Gleichwertige Zulagen und/oder Entschädigungen, die zum gleichen Bereich gehören wie ein bestimmtes Suffix, sind auch unter diesem Suffix einzutragen (z.B. Nachtstunden nach altem Statut).

Schliesslich müssen Polizeizonen, die dieses Haushaltsmodul nicht verwenden (Aufsicht 1 und Aufsicht 2), dem Gouverneur ein gleichwertiges Kontrolldokument übermitteln, das als Beleg für die Zusammenstellung der Haushaltsmittel, der sozialen Dotation II und der Arbeitgeberbeiträge dient, 14. jeder brauchbare Beleg, zum Beispiel (nicht vollständige Liste): - Verkehrssicherheitsabkommen und/oder Tabelle der Zuerkennung von Mitteln (11), - Unterlage zur Rechtfertigung des Betrags im Rahmen des Verfahrens in Sachen Gebäudeübertragung, - Berechnung der sozialen Dotation II (insbesondere des Höchstbetrags, der von den Sozialversicherungsbeiträgen für Zulagen abzuziehen ist), - Unterlagen anderer Instanzen (zum Beispiel der Region), die die Eintragung von Einnahmen rechtfertigen. 1.2 Liste der den Haushaltsplanabänderungen beizufügenden Belege 1. Ein Bericht, der eine Zusammenfassung der Haushaltsplanabänderung enthält;der Bericht enthält gemäss Artikel 14 ABOP eine Rechtfertigung für jeden Haushaltsmittelbetrag und für die eventuellen Änderungen in Bezug auf die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, 2. die in Artikel 11 ABOP erwähnte Stellungnahme der Haushaltskommission, 3.bei Änderung der Personalkosten, eine abgeänderte Tabelle mit allen Personalangaben, die die neuen Haushaltsangaben rechtfertigen; sie enthält mindestens die Gehaltstabelle, das finanzielle Dienstalter, die Entschädigungen und die Zulagen jedes Personalmitglieds (gegebenenfalls je nach Eintragungsnummer, interner Nummer,...); hierbei kann das auf föderaler Ebene zur Verfügung gestellte Modul zur Berechnung der Personalausgaben als Grundlage dienen, 4. bei einer Änderung der Anleihen oder der Anleiheaufwendungen, eine abgeänderte Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, 5.bei einer Änderung der ausserordentlichen Ausgaben oder der vorgesehenen Finanzierung, eine angepasste Tabelle der Finanzierung, 6. bei einer Änderung der Vorschüsse und/oder Reservefonds, eine angepasste Tabelle, aus der die Bewegungen ersichtlich sind, 7.bei einer Änderung der Haushaltsmittelbeträge für Personalkosten, eine Übersicht pro Haushaltsplanartikel mit Berechnung der sozialen Dotation II und Kontrolle der Arbeitgeberbeiträge (Aufsicht 1), 8. bei einer Änderung der Haushaltsmittelbeträge für Personalkosten des Einsatzpersonals, des CaLog-Personals, des Sekretärs und des besonderen Rechnungsführers, eine angepasste Übersicht (Aufsicht 2), 9.der Nachweis, dass der Aushang, durch den öffentlich angekündigt wird, dass jeder die Haushaltsplanabänderung einsehen kann, gemäss Artikel 34 GIP durchgeführt worden ist (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist).

Pour la consultation du tableau, voir image

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