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Circulaire du 31 août 2010
publié le 10 mai 2013

Circulaire ministérielle relative aux missions et au terrain d'action prioritaire de la police fédérale de la route. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2013000299
pub.
10/05/2013
prom.
31/08/2010
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 AOUT 2010. - Circulaire ministérielle relative aux missions et au terrain d'action prioritaire de la police fédérale de la route. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 31 août 2010 relative aux missions et au terrain d'action prioritaire de la police fédérale de la route (Moniteur belge du 28 octobre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. AUGUST 2010 - Ministerielles Rundschreiben über die Aufträge und das vorrangige Tätigkeitsgebiet der föderalen Strassenpolizei 1.Allgemeiner Rahmen (1) Aufgrund des Umfangs der von der föderalen Strassenpolizei ausgeführten Aufträge, die sich weder auf Autobahnen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 noch auf die Ausübung der üblichen Aufträge im Rahmen der Strassenverkehrspolizei beschränken, hat der Gesetzgeber für diese Direktion der föderalen Polizei keinen genauen Referenzrahmen abgesteckt, wie er sehr wohl für andere Dienste und Direktionen der föderalen Polizei (Schifffahrtspolizei, Eisenbahnpolizei oder Luftfahrtpolizei...) im Gesetz über das Polizeiamt besteht. (2) Allerdings steht fest, dass ein Rahmen mit einer klaren Definition der Zusammenarbeit zwischen der lokalen Polizei und der föderalen Strassenpolizei unerlässlich ist.Idealerweise sollte daher präzisiert und erläutert werden, welches das Tätigkeitsgebiet der föderalen Strassenpolizei ist, welches ihre ureigenen Aufträge sind, welches ihre Rolle im Rahmen der integrierten Arbeitsweise ist und welches ihre Unterstützung der polizeilichen und nichtpolizeilichen Partner ist. So kann eine optimale integrierte Arbeitsweise der Polizeidienste gewährleistet werden, wie sie bei der Abfassung des Gesetzes über den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst bezweckt worden ist. (3) Im Bericht über "10 Jahre Polizeireform" verdeutlicht der föderale Polizeirat Folgendes: "Seit mehreren Jahren wird an einem Entwurf eines Rundschreibens gearbeitet, um die Aufträge und das Zuständigkeitsgebiet der föderalen Strassenpolizei auf eine formale Grundlage zu stellen.Damit dem Minister des Innern also ein neuer Entwurf vorgelegt werden kann, müssen dringend Schritte unternommen werden. Bei der Ausarbeitung des neuen Entwurfs müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden: 1. für die Aufträge (zugunsten der Polizeibehörden und anderer lokaler und föderaler Polizeieinheiten): - Als Einheit der föderalen Polizei muss die Strassenpolizei (DAH) sowohl spezialisierte und überlokale Polizeiaufträge ausführen als auch die Polizeibehörden und anderen Polizeieinheiten (lokale und föderale Polizei) unterstützen. - Die DAH muss alle Grundfunktionen auf ihrem Zuständigkeitsgebiet gewährleisten. - Manche nichtpolizeiliche Aufträge (...) sollten von anderen Partnern übernommen werden, damit Einsatzkapazität zurückgewonnen wird, 2. für das Zuständigkeitsgebiet: Die DAH deckt alle Autobahnen und Strassen mit ähnlichen Merkmalen ab.Diesem Zuständigkeitsgebiet können auf Antrag der Polizeizonen eventuell weitere Strassen beigefügt werden." (4) Ein Strategieseminar und eine Debatte über Kernaufgaben, die jeweils innerhalb der Generaldirektion der Verwaltungspolizei und in der föderalen Polizei insgesamt organisiert worden sind, haben ergeben, dass es erforderlich ist, für alle Einheiten der Generaldirektion der Verwaltungspolizei über eine klar umrissene Aufgabenbeschreibung zu verfügen.Damit ein korrekter und hochwertiger Dienst geleistet werden kann, gilt dies innerhalb wie ausserhalb der Polizei. (5) Vor der Polizeireform waren es die provinzialen Verkehrseinheiten (PVE) der Gendarmerie, die die Polizeiaufgaben auf den Autobahnen und einigen ähnlich gearteten Abschnitten des Strassennetzes ausführten. Um dieses Gebiet nicht unüberwacht zu lassen, war es logisch, dass die föderale Polizei, d.h. die Generaldirektion der föderalen Strassenpolizei, im Januar 2001 diesen Auftrag übernommen hat. (6) Zwecks Ausarbeitung des vorliegenden Rundschreibens haben innerhalb wie ausserhalb der föderalen Polizei Konzertierungsversammlungen und Beratungen stattgefunden, insbesondere mit den Provinzgouverneuren, den Gerichtsbehörden, den Direktoren-Koordinatoren (Dirco) als Eckpfeiler der integrierten Arbeitsweise, dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, ... 2. Einige Begriffsbestimmungen (1) Autobahn Öffentliche Strasse, deren Beginn oder Zufahrt durch das Verkehrsschild F5 und deren Ende durch das Verkehrsschild F7 angezeigt ist, wie im Königlichen Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse vorgesehen. (2) Gleichgestellte Strassen Öffentliche Strassen, die mit Autobahnen gleichgestellt werden können, weil sie normalerweise meist folgende Merkmale aufweisen: - Vorhandensein von mindestens zwei separaten und voneinander unabhängigen Richtungsfahrbahnen, - im Allgemeinen keine Siedlungen entlang dieser Strassen, - erreichbar über speziell angelegte Zufahrtsstrassen, - keine niveaugleichen Kreuzungen.(3) Kraftfahrstrasse: Öffentliche Strasse, deren Beginn durch das Verkehrsschild F9 und deren Ende durch das Verkehrsschild F11 angezeigt ist, wie im Königlichen Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse vorgesehen. (4) Vorrangiges Tätigkeitsgebiet: Geografisches Gebiet, das sich zusammensetzt aus: - den Autobahnen und den in Punkt (2) definierten Strassen - sowie den öffentlichen Strassen oder Teilen öffentlicher Strassen, die der föderalen Strassenpolizei durch Vereinbarung zugewiesen sind, auf dem die föderale Strassenpolizei alle Polizeifunktionen vorrangig ausübt.3. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen Nachstehend finden Sie die verschiedenen Gesetzes- und Verordnungstexte, die bei der Ausarbeitung des vorliegenden Rundschreibens als Grundlage gedient haben und die teilweise eine Erklärung dafür liefern, weshalb Autobahnen und gleichgestellte Strassen als vorrangiges Tätigkeitsgebiet der föderalen Strassenpolizei anerkannt sind.(1) Artikel 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. (2) Das Gesetz über das Polizeiamt (GPA) und insbesondere Artikel 16.(3) Das Gesetz vom 6.Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit. (4) Das Gesetz vom 12.Juli 1956 zur Festlegung des Autobahnstatuts. (5) Der Königliche Erlass vom 17.September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestleistungen zugunsten der Bevölkerung (abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Oktober 2009, insbesondere Artikel 7bis). (6) Der Königliche Erlass vom 14.November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei, insbesondere Artikel 13. (7) Das Ministerielle Rundschreiben vom 18.Juli 2002 über die Bewältigung von Ereignissen, die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen und auf Autobahnen stattfinden. 4. Ein Grundprinzip: Stärkung der Konzertierung Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich die operative Zusammenarbeit zwischen der lokalen Polizei und der föderalen Strassenpolizei stärken und den Dirco in diesem Rahmen seiner Rolle in vollem Umfang gerecht werden lassen.Es ist daher von grösster Bedeutung, dass die föderale Strassenpolizei, insofern daraus ein Mehrwert entsteht, an den verschiedenen Konzertierungsorganen, die infolge der Einrichtung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei entstanden sind, und an jedem anderen Beratungsforum, das zur Verbesserung der integrierten Arbeitsweise eingerichtet würde, teilnimmt. 5. Aufträge 5.1 Allgemeiner Rahmen Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes "gewährleistet die föderale Polizei auf dem gesamten Staatsgebiet unter Berücksichtigung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität die spezialisierten und überlokalen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge sowie Aufträge zur Unterstützung der lokalen Polizeidienste und der Polizeibehörden".

Dieser Artikel findet uneingeschränkt Anwendung auf die föderale Strassenpolizei. (1) Als Einheit vor Ort der Generaldirektion der Verwaltungspolizei übernimmt die föderale Strassenpolizei auf ihrem vorrangigen Tätigkeitsgebiet alle Polizeifunktionen.Insbesondere ermöglicht dies, wie bereits erwähnt, auf dem gesamten betroffenen Staatsgebiet gleichwertige Mindestdienstleistungen zugunsten der Bürger. Dies geschieht im Sinne der sieben Grundfunktionen, die jede Polizeizone der lokalen Polizei ausführen muss. Die Art und Weise, wie die föderale Strassenpolizei diese Grundfunktionen ausführt, wird einerseits Gegenstand einer internen Richtlinie dieser Direktion sein und andererseits sich auch aus der vom Dirco koordinierten Konzertierung mit der lokalen Polizei ergeben. In diesem Rahmen werden Partnerschaften zwischen den Diensten der lokalen und/oder föderalen Polizei natürlich stets möglich und sogar erwünscht sein. (2) Darüber hinaus muss die föderale Strassenpolizei als Dienst der föderalen Polizei auf dem gesamten Staatsgebiet folgende Aufträge unter Berücksichtigung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität erfüllen: * die spezialisierten und überlokalen Aufträge der Verwaltungs- und Gerichtspolizei * sowie Unterstützungsaufträge zugunsten der lokalen Polizeikorps und der Polizeibehörden.(3) Um Unsicherheitsphänomene im Strassenverkehr und auf gerichtlicher Ebene wirksam bekämpfen zu können, muss die föderale Strassenpolizei auf integrierte Weise mit sowohl den anderen polizeilichen Partnern als auch den nichtpolizeilichen Partnern zusammenarbeiten.(4) Im Hinblick auf die Gewährleistung einer integrierten Arbeitsweise muss sie sich zudem an den verschiedenen Polizeieinsatzplänen (PEP) beteiligen, die im Allgemeinen von den Dircos in Absprache mit den Korpschefs und den Dienstleitern der Einheiten der föderalen Polizei erstellt werden.Diese PEP werden auf Provinz- oder Bezirksebene organisiert, damit bestimmte unerwartete Ereignisse auf Autobahnen und gleichgestellten Strassen oder abseits davon bewältigt werden können.

Auch hier wird dies unter Berücksichtigung der Kompetenzen und Spezifitätender Personalmitglieder der föderalen Strassenpolizei geschehen. (5) Bei der Ausführung dieser verschiedenen Aufträge achtet die föderale Strassenpolizei besonders darauf, dass sie gemäss der Philosophie einer exzellenten Polizeiarbeit und ihrer Komponenten - gemeinschaftsorientierte Polizeiarbeit, informationsgesteuerte Polizeiarbeit und optimale Verwaltung - vorgeht. 5.2 Ausübung der Polizeifunktion auf dem vorrangigen Tätigkeitsgebiet 5.2.1 Allgemeine Grundsätze Die Ausübung der Polizeifunktion auf dem vorrangigen Tätigkeitsgebiet kann als Sonderauftrag (insbesondere aufgrund der für den dortigen Einsatz nötigen Ausrüstung und der anzuwendenden spezifischen Einsatzmethoden) und überlokaler Auftrag (ein Autobahnabschnitt von einigen Kilometern kann sich ohne Weiteres über mehrere Polizeizonen erstrecken) verstanden werden.

Im nationalen Sicherheitsplan wird der Verkehrssicherheit grosse Beachtung geschenkt. Autobahnen und gleichgestellte Strassen haben eine zentrale Stellung im Bestreben der Regierung, die Zahl der Toten und Schwerverletzten auf den Strassen zu verringern. Daher ist es wichtig, dort einheitlich vorgehen zu können.

Zudem stellen wir fest, dass Autobahnen oder andere internationale Verkehrsachsen allgemein auch von kriminellen Organisationen oder einfach von Kleinkriminellen benutzt werden. Dies kann der Fall sein, um dort Straftaten zu begehen (Ladungsdiebstahl, Menschenhandel oder -schmuggel ab Autobahnparkplätzen, ...) oder um sich zwischen den verschiedenen Orten, an denen ihre kriminellen Aktivitäten stattfinden (illegaler Handel mit Drogen, Waffen, Abfall, ...), fortzubewegen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die Förderung einer kohärenten Politik für das gesamte Autobahnnetz im weitesten Sinne beschliesse ich, die Autobahnen, ihre Nebenanlagen und andere gleichgestellte Strassen (deren Liste Sie in der Anlage finden) der föderalen Strassenpolizei als vorrangiges Tätigkeitsgebiet zuzuweisen. Dies bedeutet also, dass dort die föderale Strassenpolizei vorrangig die sieben Grundfunktionen entweder direkt oder indirekt über bestimmte Partnerschaften ausübt.

Der in vorliegendem Rundschreiben eingenommene Standpunkt entspringt dem Willen, die Umsetzung, die Ausführung und die kohärente und einheitliche Befolgung der Regierungspolitik - ob auf Ebene des Strassenverkehrs oder auf gerichtlicher Ebene - auf dem spezifischen Gebiet der Autobahnen und gleichgestellten Strassen zu verbessern.

Ich muss allerdings sofort klarstellen, dass die Zuweisung eines vorrangigen Tätigkeitsgebiets an die föderale Strassenpolizei eine Zusammenarbeit mit der lokalen Polizei natürlich nicht ausschliesst.

Ich brauche nicht zu wiederholen, wie viel mir am Prinzip der Integration der zwei Ebenen der integrierten Polizei liegt. Diese integrierte Arbeitsweise erfolgt insbesondere über die Zusammenarbeit dieser beiden Ebenen am Einsatzort, wobei diese Zusammenarbeit natürlich noch durch besondere Vereinbarungen auf möglichst bürgernaher Ebene konkrete Form annehmen kann.

Der gleichzeitige, gemeinsame oder parallele Einsatz verschiedener Polizeidienste ist im ausgedehnten Anwendungsbereich von Verwaltungs- und Gerichtspolizei keineswegs aussergewöhnlich. Die praktischen Schwierigkeiten und Probleme, die diese Situation hervorrufen kann, sowie die absolute Notwendigkeit, die spezifischen Möglichkeiten jedes Dienstes bestmöglich zu nutzen, erfordern die Festlegung von Leitlinien für eine Koordination der Aktionen der lokalen Polizeikorps und der föderalen Strassenpolizei. Die Konzertierung zwischen den verschiedenen betroffenen Parteien sollte dort, wo es möglich ist, als eine der Grundlagen und als Motor für die Koordination zwischen Polizeidiensten dienen.

In diesem Rahmen ist die Rolle des Dirco von wesentlicher Bedeutung.

Darüber hinaus obliegt es den Provinzgouverneuren und den Gerichtsbehörden (insbesondere dem Prokurator des Königs), diese Konzertierungen sowohl in verwaltungspolizeilichen als auch in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten zu fördern. Ihr deutliches und konsequentes Handeln wird zur Verwirklichung der in vorliegendem Rundschreiben festgelegten Grundsätze beitragen.

In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird regelmässig eine gemeinsame Konzertierung zwischen dem Provinzgouverneur, dem Dienstleiter der WPR und dem für die betreffende Provinz zuständigen Dirco organisiert. Diese Konzertierung ermöglicht insbesondere, die in einigen Akten in Sachen vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums zu verfolgende Strategie festzulegen und sich über Prioritäten, die im Rahmen der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit festzuhalten sind, zu einigen, ...

Schliesslich sei bemerkt, dass bestimmte Ausnahmen zu den allgemeinen Grundsätzen, die vorstehend beschrieben sind, jederzeit auf lokaler Ebene im Rahmen eines zonalen Sicherheitsrats ausgehandelt werden können oder im Rahmen der provinzialen Sicherheitskonzertierung vorgestellt werden können. Dabei müssen diese Ausnahmen aber ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. Auf diese Weise können dann bestimmte Strassen, die nicht als Autobahnen oder gleichgestellte Strassen gelten, auf Antrag einer Behörde, eines Dienstes der lokalen Polizei oder der föderalen Strassenpolizei als vorrangiges Tätigkeitsgebiet der föderalen Strassenpolizei aufgenommen werden.

Jede Änderung des vorrangigen Tätigkeitsgebiets der föderalen Strassenpolizei muss Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen der lokalen Polizei und der föderalen Strassenpolizei sein. Konkret übermittelt in diesem Fall ein Korpschef der lokalen Polizei oder der Direktor der föderalen Strassenpolizei einen mit Gründen versehenen Antrag an den territorial zuständigen Dirco. Dieser ergreift dann die Initiative, um die nötigen Konzertierungen zu organisieren. 5.2.2 Ausübung der Polizeifunktionen Zunächst sei daran erinnert, dass die Ausführung der Polizeifunktionen durch die föderale Strassenpolizei Teil der integralen und integrierten Bewältigung der Sicherheitsphänomene ist. Diese Phänomene können im Rahmen der gewöhnlichen Arbeitsweise und im Rahmen einer projektbezogenen Vorgehensweise angegangen werden.

Nachstehend erläutern wir im Einzelnen die Art und Weise, wie die föderale Strassenpolizei die sieben Grundfunktionen erfüllen muss. (1) Empfang Es muss dafür gesorgt werden, dass ein Bürger eine sofortige Antwort erhält, wenn er die Polizei anruft. Daher wird in jedem Verkehrsposten der persönliche Empfang zumindest an allen Werktagen während den Bürozeiten, genauer gesagt zwischen 8 und 17 Uhr, gewährleistet.

Personen, die ausserhalb dieser Stunden in gleich welchem Verkehrsposten persönlich vorstellig werden, müssen mittels einer technischen Vorrichtung (zum Beispiel eines Anrufknopfs) die Möglichkeit haben, mit einem Polizeibeamten in Kontakt zu treten. Dies kann auf integrierte Art und Weise (Verweisung an das KIZ oder an die vor Ort, wo der Posten sich befindet, zuständige Polizeizone, ...) organisiert werden, sofern die nötigen Absprachen hierfür getroffen worden sind.

In Kombination mit einem rund um die Uhr verfügbaren Einsatzdienst ist die föderale Strassenpolizei sozusagen ständig erreichbar. (2) Einsatz Die durchgehende Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Polizeidienste nimmt vor allem durch die Funktion Einsatz Gestalt an. Diese Funktion muss in permanenter Weise innerhalb der föderalen Strassenpolizei organisiert werden, unter Berücksichtigung einerseits der Anzahl und der Art (Ernst und Dringlichkeit) der Anrufe und andererseits der Erfordernisse einer effizienten Anwendung der verfügbaren Mittel.

Die föderale Strassenpolizei organisiert sich also so, dass sie auf ihrem gesamten vorrangigen Tätigkeitsgebiet über ein ständiges Einsatzsystem (rund um die Uhr und sieben Tage die Woche) verfügt.

Dieses Einsatzsystem wird eingeführt, um allen Anforderungen von Polizeieinsätzen auf qualitative Weise und innerhalb einer annehmbaren Frist Folge zu leisten, insbesondere je nach Dringlichkeit und Ernst des Tatbestands.

Die für dieses Einsatzsystem eingesetzten Teams erhalten insbesondere folgende Aufträge: - jeder Einsatzanforderung eines Bürgers oder des Verwalters des Strassen- und Wegenetzes Folge zu leisten, - bei jedem strafbaren Verhalten einzugreifen oder bestimmte Überwachungsaufträge oder Kontrollen zur Vorbeugung gegen vorrangige Phänomene, sei es im Strassenverkehr oder auf gerichtlicher Ebene, durchzuführen, - die nötigen Massnahmen zur Förderung des Verkehrsflusses zu ergreifen.

Darüber hinaus achtet die föderale Strassenpolizei darauf, dass sie im Prinzip pro Provinzialdienst über einen Verwaltungspolizeioffizier (VPO) verfügt, der entweder vor Ort anwesend ist oder erreichbar und abrufbar ist. (3) Strassenverkehr Aufgrund des besonderen Gebiets, für das die föderale Strassenpolizei verantwortlich ist, schenkt sie der Funktion Strassenverkehr besondere Beachtung.Dies tut sie insbesondere im Rahmen der Ziele, die von der Versammlung aller Hauptakteure der Verkehrssicherheit festgelegt und in den Nationalen Sicherheitsplan aufgenommen worden sind. In Übereinstimmung mit dem Zyklus der Polizeipolitik erstellt sie einen strategischen Plan und verschiedene Aktionspläne, mit denen sie zu den nationalen Bemühungen zur Verringerung der Zahl der Verkehrsopfer beitragen kann.

Die Funktion Strassenverkehr besteht für die föderale Strassenpolizei konkret aus der Ausführung der in Artikel 16 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge auf dem vorrangigen Tätigkeitsgebiet, für das sie zuständig ist (siehe oben). Es handelt sich insbesondere um folgende Aufträge: - Durchführung vorbeugender und repressiver Strafmassnahmen in Sachen Einhaltung der Verkehrsregeln, - Regelung des Verkehrs bei grösseren und unvorhersehbaren Störungen der Mobilität, - Aufnahme von Verkehrsunfällen, - Ausarbeitung von Stellungnahmen für die für Mobilität und Verkehrssicherheit zuständigen Behörden. (4) Ermittlung Das Personal der föderalen Strassenpolizei beachtet insbesondere Phänomene gerichtlicher Art (Menschenhandel, illegaler Handel mit Drogen, Diebstähle, Sittlichkeitsdelikte,...), die sich auf ihrem vorrangigen Tätigkeitsgebiet abspielen.

Wird ein solcher Tatbestand festgestellt, beschränkt das Personal der föderalen Strassenpolizei sich auf die ersten Feststellungen und nimmt es anschliessend Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf, um deren Richtlinien zu erfahren. Weitere Untersuchungen führt die föderale Strassenpolizei nicht durch, ausser bei anderslautenden Richtlinien der gerichtlichen Behörden. Im Rahmen der Ermittlungsberatung oder eines zonalen Sicherheitsrates können besondere Situationen Gegenstand lokaler Abkommen werden.

Damit diese Funktion nach der Philosophie der integrierten Arbeitsweise und gemäss den Richtlinien der lokalen Gerichtsbehörden ausgeführt werden kann, nimmt die föderale Strassenpolizei an den in jedem Gerichtsbezirk organisierten Ermittlungsberatungen teil (siehe oben). (5) Vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums Die Ausübung der Funktion "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" auf Autobahnen oder gleichgestellten Strassen weist eine ganz eigene Besonderheit auf.In diesem Rahmen ist ein spezifisches Rundschreiben erstellt worden. Es handelt sich um das Rundschreiben vom 18. Juli 2002 über die Bewältigung von Ereignissen, die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängen und auf Autobahnen stattfinden. Dieses Rundschreiben wird derzeit überarbeitet.

Generell beteiligt die föderale Strassenpolizei sich aktiv am Informations- und Auskunftszyklus für jedes Ereignis, das ihr vorrangiges Tätigkeitsgebiet betrifft, ob das Ereignis nun dort stattfindet oder ob die Teilnehmer des Ereignisses sich dort fortbewegen (vor, während und nach dem Ereignis), und zwar gemäss Teil 2 der Richtlinie MFO-3.

In Bezug auf die Ausübung der polizeilichen Leitung im Rahmen von Ereignissen im Bereich "öffentliche Ordnung", die auf dem Tätigkeitsgebiet der föderalen Strassenpolizei stattfinden, achtet Letztere auf die strikte Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes über das Polizeiamt. Konkret bedeutet dies also, dass die föderale Strassenpolizei: - sich für eventuelle Anträge auf Verstärkung an den mit der Einsatzleitung (beziehungsweise Einsatzkoordination) des Ereignisses betrauten Korpschef der lokalen Polizei oder Dirco wendet, - die Richtlinien, die dieser vor oder während des Ereignisses erteilt, befolgt. - ihm regelmässig berichtet, damit er seine Verantwortung übernehmen kann.

Dazu sei angemerkt, dass die föderale Strassenpolizei aufgefordert ist, die auf nationaler, provinzialer oder kommunaler Ebene zur Bekämpfung bestimmter Notsituationen erstellten Noteinsatzpläne einzuhalten. Auch dies erfolgt unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Spezifitäten der Personalmitglieder der föderalen Strassenpolizei.

Die föderale Strassenpolizei achtet darauf, dass sie im Prinzip pro Provinzialdienst über einen Verwaltungspolizeioffizier (VPO) verfügt, der entweder vor Ort anwesend ist oder erreichbar und abrufbar ist. (6) Polizeilicher Opferbeistand Gemäss Artikel 46 des Gesetzes über das Polizeiamt setzen die Polizeibeamten Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, mit spezialisierten Diensten in Verbindung.Sie leisten den Opfern von Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötigen Informationen erteilen. In diesem Rahmen möchten wir nochmals an den im Rundschreiben GPI 58 enthaltenen Grundsatz erinnern, demzufolge der Polizeibeamte der erste Verantwortliche für den Empfang und den Opferbeistand ist und dass er das Opfer nicht systematisch an den Dienst für polizeilichen Opferbeistand weiterverweisen darf. Diese Weiterverweisung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte den Beistand nicht selbst leisten kann, insbesondere aufgrund des Ernstes der Viktimisierung.

Die föderale Strassenpolizei organisiert sich daher so, dass jeder Polizeibeamte in der Lage ist, dieser Aufgabe nachzukommen. Wenn ihr Personal mit einer ernsten Viktimisierung konfrontiert ist, darf sie einen spezialisierten Dienst für polizeilichen Opferbeistand anfordern. In diesem Rahmen vereinbart die föderale Strassenpolizei über den Dirco die Zusammenarbeit mit den Sozialassistenten der Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, der Polizeizonen und sonstiger spezialisierten Dienste. (7) Revierarbeit Die föderale Strassenpolizei sorgt auf ihrem vorrangigen Tätigkeitsgebiet, auch wenn es eigentlich nicht "bewohnt" ist, für eine effiziente Revierarbeit, die es ihr ermöglicht, wirksam zu einer gemeinschaftsorientierten und informationsgesteuerten Polizeiarbeit beizutragen.Dies gilt insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die auf den Nebenanlagen der Autobahnen angesiedelt sind (Tankstellen, Restaurants, Hotels,...). Sie achtet darauf, ihnen eine ständige Kontaktstelle (Revierbediensteter) zuzuweisen, an die sie sich bei jedem Problem auf ihrem Parkplatz (Vandalismus, Zechprellerei, Diebstähle, illegale Entsorgung von Abfällen, Probleme bei Reisen von Fussballfans, ...) wenden können. Selbstverständlich erfolgt diese Revierarbeit in enger Zusammenarbeit mit der territorial zuständigen lokalen Polizei, insbesondere mit den Polizeibeamten, die dort mit der Revierarbeit beauftragt sind. 5.2.3 Vorgehensweise bei vorrangigen Phänomenen Wie oben erwähnt, kommt es auf dem vorrangigen Tätigkeitsgebiet der föderalen Strassenpolizei zu bestimmten spezifischen Sicherheitsphänomenen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Diebstähle in Lastkraftwagen, illegale Einwanderung, illegalen Handel mit Drogen, internationalen illegalen Handel mit Abfall, Umweltvergehen usw. Beständigkeit und Merkmale dieser Phänomene, insbesondere der überlokale Aspekt, erfordern spezifische Aktionen, um dem ein Ende zu bereiten. Die föderale Strassenpolizei trägt uneingeschränkt zur Bekämpfung dieser Phänomene bei und hat insbesondere folgende Aufträge: - das Aufkommen solcher Phänomene festzustellen und sie über die vorgesehenen Informationskanäle bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie bei den Polizeipartnern zu melden, - unter Verantwortung der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und in enger Zusammenarbeit mit den Polizeipartnern, insbesondere mit dem Dirco und dem DirJud, bestimmte spezifische Aktionspläne umzusetzen. 5.3 Spezialisierte oder überlokale Aufträge ausserhalb des vorrangigen Tätigkeitsgebiets Auch wenn die föderale Strassenpolizei hauptsächlich mit der Ausübung der Polizeifunktion auf Autobahnen und gleichgestellten Strassen beauftragt ist, führt sie ebenfalls bestimmte spezialisierte oder überlokale Aufträge ausserhalb des vorrangigen Tätigkeitsgebiets aus.

Wir denken insbesondere an bestimmte Aufträge (Eskorte für VIPs, Absicherung von Radrennen, Begleitung von aussergewöhnlichen Transporten, ...), die aufgrund ihrer Art den Einsatz von spezialisiertem Personal oder spezialisierter Ausrüstung erfordern oder so viele Polizeizonen betreffen, dass sie vorzugsweise von einem einzigen Polizeidienst ausgeführt werden.

Ein solcher Auftrag wird ihr im Allgemeinen von einer Behörde (zum Beispiel Krisenzentrum der Regierung oder FÖD Mobilität) oder gemäss Artikel 7 GPA von einem Polizeiverantwortlichen (entweder vom Dirco oder vom Korpschef der lokalen Polizei) zugewiesen.

Auch hier sorgt die föderale Strassenpolizei dafür, dass diese Aufträge im Sinne der integrierten Arbeitsweise ausgeführt werden, insbesondere indem sie bei der Ausführung dieser Aufträge jederzeit eng mit den anderen Polizeidiensten zusammenarbeitet. Hierfür benutzt sie die verschiedenen Mittel, die ihr zur Verfügung stehen (KIZ, Koordinierungs- oder Konzertierungsversammlungen, Informatikprogramme, die von den verschiedenen Polizeidiensten benutzt werden, ...), und dies sowohl bei der Vorbereitung als auch während der Ausführung dieser Aufträge.

Um diese Art Aufträge ausführen zu können, sorgt die föderale Strassenpolizei dafür, dass sie ausgerüstet ist und auf Personal zurückgreifen kann, das über die nötigen technischen und praktischen Kenntnisse verfügt. 5.4 Unterstützungsaufträge 5.4.1 Allgemeine Grundsätze Neben der Ausübung der Polizeifunktion auf dem vorrangigen Tätigkeitsgebiet hat die lokale Polizei auch den Auftrag, die föderale Strassenpolizei zu unterstützen. Wegen der verwendeten Ausrüstung oder der zur Verfügung gestellten spezifischen Kenntnisse ist die den Polizeizonen geleistete Unterstützung eine spezialisierte Unterstützung. Bei der Beantragung und Bereitstellung der angeforderten Unterstützung wird dem Mehrwert (eine bestimmte Form der spezialisierten Verstärkung), den die Verstärkung der föderalen Strassenpolizei erbringen kann, besondere Beachtung geschenkt. In diesem Rahmen spielt der Dirco eine wichtige Rolle. 5.4.2 Verschiedene Formen der Unterstützung Wie bereits erwähnt, kann die geleistete Unterstützung verschiedene Formen annehmen, insbesondere: - materielle Unterstützung (Zurverfügungstellung von Radarfahrzeugen mit Bediener, von Überschlagsimulatoren mit Personal,...), - Unterstützung durch Personal, das über spezifische Kenntnisse oder Kompetenzen verfügt (Bereitstellung von Motorradfahrern zugunsten von Polizeizonen, die selbst keine haben, von Experten in digitaler Tachographie/ Ladungssicherung/ADR, ...), - Unterstützung durch Erstellung technischer Gutachten oder durch Bereitstellung von Personal zur Vorbereitung, Ausführung, Überwachung oder Bewertung von Ereignissen grossen Ausmasses (insbesondere ihres Aspekts "Strassenverkehr") oder integrierten Polizeieinsätzen. 5.4.3 Bestimmte Formen der spezifischen Unterstützung Die föderale Strassenpolizei kann anderen Polizeidiensten oder -behörden auch eine spezifischere Unterstützung leisten. Dabei handelt es sich insbesondere um: (a) das Fach- und Expertisezentrum für Strassenverkehr (CENTREX): Dienst der föderalen Strassenpolizei, der für die gesamte integrierte Polizei und für die Behörden arbeitet, (b) die Zellen Erziehung und Prävention (CEP): Personal der föderalen Strassenpolizei, das sich insbesondere im Bereich "Erziehung und Prävention" der Bevölkerung in Sachen Verkehrssicherheit spezialisiert hat.Dieses Personal ist insbesondere damit beauftragt, Informations- und Sensibilisierungsveranstaltungen in Schulen durchzuführen, Informationsstände in Sachen Verkehrssicherheit zu errichten, ..., (c) das Personal der Zelle "Contacts - Kijkuit", das beauftragt ist, in Zusammenarbeit mit dem IBSR über bestimmte Medien, insbesondere das Fernsehen, Präventionstipps in Sachen Verkehrssicherheit zu verbreiten.Dieses Personal steht auch den Zonen der lokalen Polizei oder den Behörden zur Verfügung, die in diesem Rahmen bestimmte spezifische Mitteilungen verbreiten möchten, (d) das Personal der föderalen Strassenpolizei in Perex und im flämischen Verkehrszentrum: Dieses Personal kann in Echtzeit oder im Vorfeld bestimmter Ereignisse den regionalen Strassenverwaltungen gegenüber zwecks Verbreitung bestimmter Informationen über die Medien (Radio, Internet, ...) als Vermittler eingreifen, (e) die regionalen Zentren für Datenverarbeitung in Antwerpen, Gent und Namur: Sie arbeiten bereits für die föderale Strassenpolizei und werden zudem die Polizeizonen bei der Verarbeitung von Verstössen unterstützen, die durch automatische Kameras auf ihrem Gebiet festgestellt werden (aktuelle Pilotprojekte in der Flämischen und der Wallonischen Region).6. Inkrafttreten Vorliegendes Rundschreiben tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Frau A. TURTELBOOM Ministerin des Innern

Anlage zum Ministeriellen Rundschreiben vom 31. August 2010 über die Aufträge und das vorrangige Tätigkeitsgebiet der föderalen Strassenpolizei Bestimmung der Tätigkeitszonen der WPR Autobahnen E19/A1 zwischen VILVOORDE (MACHELEN) und MEER (niederländische Grenze) (km 0 bis 69,7) E314/A2 zwischen HEVERLEE und MAASMECHELEN (niederländische Grenze) (km 83,9 bis 0) E40/A3 zwischen BRÜSSEL (SCHAERBEEK-REYERS) und LICHTENBUSCH (deutsche Grenze) (km 0 bis 134,5) E411/A4 zwischen BRÜSSEL (OUDERGHEM) und STERPENICH (luxemburgische Grenze) (km 0 bis 188,4), Bemerkung: km 0.0 bis 5.8 = KEINE Autobahn E19/A7 zwischen RO (HAUT-ITTRE) und HENSIES (französische Grenze) (km 17,6 bis 78,2) E429/A8 zwischen HALLE (Kreuz mit der E19) und HERTAIN (französische Grenze) (km 15 bis 76,6) E40/A10 zwischen DILBEEK (GROOT-BIJGAARDEN) und OSTENDE (km 0 bis 104,5), Bemerkung: km 0.0 bis 4.0 = KEINE Autobahn E34/A11 zwischen der Provinzgrenze OSTFLANDERN und dem R2 (Gebiet OSTFLANDERN) (km 3,9 bis 11,9) A12 zwischen BRÜSSEL (LAEKEN) und ANTWERPEN (Kreuz mit dem R1) (km 0 bis 35,7), Bemerkung: km 0.0 bis 0.3 und 10.3 bis 15.7 = KEINE Autobahn Zwischen AARTSELAAR (Bist) km 27,4 und ANTWERPEN-WILRIJK (Atomiumlaan) km 30,5 = Regionalstrasse "Autostrasse" A12 zwischen ANTWERPEN (MERKSEM) (Kreuz mit dem R1) und ZANDVLIET (niederländische Grenze) (km 35.17 bis 54,2) E313/A13 zwischen ANTWERPEN (Borgerhout Noordersingel) und VOTTEM (Agglomerationsgrenze) (km 0 bis 100,173) E17/A14 zwischen REKKEM (französische Grenze) und ANTWERPEN (Kreuz mit dem R1) (km 0 bis 100,6) E42/A15 zwischen LÜTTICH und LE ROEULX (Kreuz mit der E19) (km 0 bis 102,4) E42/A16 zwischen POMMEROEUL (Kreuz E19) und TOURNAI (Kreuz mit der A8) (km 0 bis 35) E403/A17 zwischen MARQUAIN (Kreuz mit der A8) und dem km 17.4 (Provinzgrenze) E40/A18 zwischen der französischen Grenze und dem Kreuz von JABBEKE (Ende der Autobahn) (km 5,4 bis 47,4) A19 zwischen KORTRIJK (Kreuz mit dem R8) und YPERN (Ende der Autobahn) (km 0 bis 22,9) E34/A21 zwischen RANST (Kreuz mit der E313) und MOL-POSTEL (niederländische Grenze) (km 9,2 bis 58,0) E34/A21 zwischen ANTWERPEN (Kreuz mit dem R1) und ASSENEDE (km 0 bis 45) Grenzposten von VISE und LICHTENBUSCH (km 0,575 bis 1,1) - CPS E25/A26 zwischen LÜTTICH und NEUFCHATEAU (Kreuz mit der E411) (km 0 bis 95,8) E42/A27 zwischen BATTICE (Kreuz mit der E40) und STEINEBRÜCK (deutsche Grenze) (km 0 bis 61,4) A54 zwischen PETIT-ROEULX (Kreuz mit der E19) und CHARLEROI (Kreuz mit dem R9) (km 0 bis 23.2) A112 (Abfahrt zwischen der N1 Antwerpen, Amerikalei, und der A12, J. De Vostunnel) A201 zwischen der Kreuzung NATO (nicht einbegriffen) und dem Kreisverkehr STRABED (nicht einbegriffen) (km 0 bis 4,2) A501 zwischen dem Kreuz mit der E19 und dem Kreuz mit der E42 (km 0 bis 5.6) A503 (Verbindung zwischen dem R3 und dem R9) (km 0 bis 3,5) A601 zwischen dem Kreuz mit der E313 und dem Kreuz mit der E40 (km 0 bis 4,7) A602 zwischen LONCIN (Kreuz mit der E40) und LÜTTICH (E25/A26) A604 zwischen BIERSET und SERAING (km 0,3 bis 5,1) B101 - Ausfahrt E19 in Richtung BRÜSSEL auf Höhe des Komplexes MECHELEN SÜD und Kreisverkehr Süd B501 (Ring um MONS) (km 0 bis 2 und 0 bis 0.8) B601 in SPA (km 0,1 bis 1,7) B602 in TILFF (km 0,1 bis 1,6) R0 zwischen HAUT-ITTRE und HAUT-ITTRE (km 0 bis 75,7) Bemerkung: km 12.5 bis 23.8 = KEINE Autobahn R1 (Ring um ANTWERPEN) (km 0 bis 16,9) R2 zwischen dem Kreuz ANTWERPEN-HAVEN (Postleitzahl 2030) und der E34 (A11) Kreuz BEVEREN (Postleitzahl 9120) R3 (grosser Ring von CHARLEROI) (km 0 bis 32.6) R4 zwischen km 14,960 (Kreuzung Kennedylaan nicht einbegriffen) und km 28,040 (Ausfahrt MERELBEKE einbegriffen) R5 östlich km 0 bis 3.6 und R5 westlich km 0 bis 10.5 R8 (Ring um KORTRIJK) (km 0 bis 16,4) R9 (kleiner Ring von CHARLEROI) (km 0 bis 5.2) R22 (km 12,2 und 15,2) ZAVENTEM Umwandlung der N31 in eine Strasse mit Autobahnstatut Umwandlung der N395a und der N395b in Strassen mit Autobahnstatut E420 zwischen CHARLEROI und COUVIN (zweispuriger Ausbau der N5) Verlängerung der A19 zwischen YPERN-NORD und VEURNE Umwandlung der N81 in eine Strasse mit Autobahnstatut (A28) (15 km) Nationalstrassen N4 zwischen der Provinzgrenze WALLONISCH-BRABANT und ARLON (km 33,5 bis 55,1 und 65,1 bis 178) - der Grossraum NAMUR und die Durchfahrten von TENNEVILLE (km 122,9 bis 126,2), MARTELANGE (km 159,85 bis 164,8) und ARLON (km 178,1 bis zur luxemburgischen Grenze) nicht einbegriffen A12 zwischen AARTSELAAR (Bist) km 27,4 und ANTWERPEN-WILRIJK (Atomiumlaan) km 30,5 = Regionalstrasse "Autostrasse" N5 zwischen der Provinzgrenze HENNEGAU und COUVIN (Agglomerationsgrenze) (km 59,4 und 92,7) N25 zwischen GREZ-DOICEAU (der Kreisverkehr Comte d'URSEL nicht einbegriffen) und NIVELLES (die Kreisverkehrkreuzung mit der N93 und dem R24 nicht einbegriffen) (km 17.2 bis 45.25), Auf- und Abfahrten einbegriffen, ausser: - die Kreuzungen N25-N4 in WAVRE und in MONT-SAINT-GUIBERT - das Kreuz N25-N23 N25a zwischen der Kreuzung N4-N25a (nicht einbegriffen) und dem Kreuz E411-N25a (einbegriffen) (km 0 bis 1,1) N31 in BRÜGGE (km 0 bis 12,3) N52 auf Höhe von ANTOING (km 2 bis 5,2) N54 zwischen dem R3 (Kreuz einbegriffen) und FONTAINE (Kreuzung N54-N59 nicht einbegriffen) (km 0 bis 5,1) N55 zwischen LE ROEULX (Kreuz mit der E19 einbegriffen) und SAINT-VAAST (Kreuzung N55-N27 nicht einbegriffen) (km 22,7 bis 29,8) N59 (km 0 bis 18.7) N60 (km 43.5 bis 51.3) N81/A28 zwischen dem Kreuz von WEYLER (Kreuzung N81 - Route du Zoning nicht einbegriffen) und AUBANGE (französische Grenze), genauer gesagt km 2,6 bis 14,7. Bemerkung: in Erwartung des Baus der A28 zwischen der E411 und der französischen Grenze (A30/N54) N89 zwischen dem Kreuz 25 der E411 (Kreuz von LIBRAMONT) und BARRIERE DE CHAMPLON N90 (km 29.1 bis 31.5 und km 35.2 bis 45.8) N90 zwischen FLOREFFE (Kreuzung N922-N90 nicht einbegriffen) und dem R9 (km 35,2 bis 61,7) sowie zwischen dem R3 (Kreuz einbegriffen) und dem Kreisverkehr MONCEAU (nicht einbegriffen) (km 31,5 bis 29,1) N97 zwischen ONHAYE (km 22, Kreuzung N97-N936 nicht einbegriffen) und CINEY (km 43, Kreuzung N97-N936 nicht einbegriffen) (km 23,7 bis 42,5) N98 zwischen FOSSES-LA-VILLE (Kreuzung N98-N922 nicht einbegriffen) und LIGNY (Kreuzung N98-N29 nicht einbegriffen) (km 0 bis 15,6) N395a und N395b (Ring um KORTRIJK (km 0 bis 2,2) N552 (km 7.5 bis 10.5) N568 (km 4.3 bis zum km 10.3)

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