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Circulaire
publié le 03 octobre 2001

Circulaire ZPZ 18 relative à l'attribution du nouveau grade et de la nouvelle échelle de traitement aux membres actuels de la police communale et à l'application de l'article 29 LPI. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traducti MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben ZPZ 18 über die Zuteilung des neuen Dienstgrades und de(...)

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MINISTERE DE L'INTERIEUR


Circulaire ZPZ 18 relative à l'attribution du nouveau grade et de la nouvelle échelle de traitement aux membres actuels de la police communale et à l'application de l'article 29 LPI. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 18 du Ministre de l'Intérieur relative à l'attribution du nouveau grade et de la nouvelle échelle de traitement aux membres actuels de la police communale et à l'application de l'article 29 LPI (Moniteur belge du 21 juillet 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben ZPZ 18 über die Zuteilung des neuen Dienstgrades und der neuen Gehaltstabelle an die derzeitigen Mitglieder der Gemeindepolizei und die Anwendung von Artikel 29 GIP An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, im Anschluss an die Ausfertigung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (nachstehend RSPol genannt) und des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Bestimmung der Gehaltstabellen für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001) müssen jedem derzeitigen Personalmitglied der Gemeindepolizei der Dienstgrad und die Gehaltstabelle zugeteilt werden, die es in der lokalen Polizei aufgrund der Lage am 1. April 2001 erhalten wird, und zwar rückwirkend ab diesem Datum. Es geht hierbei also um die Personalmitglieder des Einsatzkaders und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit Ausnahme des bei der Gemeindepolizei beschäftigten nichtpolizeilichen Gemeindepersonals. Letztere werden ihren neuen Dienstgrad und ihre neue Gehaltstabelle gemäss Artikel XII.XII.2 RSPol bei ihrem Übergang nach Einrichtung der lokalen Polizei erhalten.

Laut Artikel XII.II.1 Absatz 2 RSPol muss diese Zuteilung von der neuen Behörde vorgenommen werden, die für die Ernennung beziehungsweise die Einstellung eines Personalmitglieds zuständig ist.

Für die höheren Offiziere, die in Tabelle D2 von Anlage 11 RSPol erwähnt sind, ist es der König, für die anderen Personalmitglieder der Polizei ist es der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat, je nachdem, ob es sich um eine Eingemeindezone oder eine Mehrgemeindezone handelt. Ich weise die lokalen Behörden jedoch auf Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hin. Bis zur effektiven, in Anwendung von Artikel 248 GIP durch Königlichen Erlass anerkannten Einrichtung der lokalen Polizei werden die Zuständigkeiten des Polizeirats in der Tat vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde ausgeübt.

Konkret muss der Gemeinderat vor dem 30. September 2001 einen Beschluss fassen, in dem er jedem Mitglied des Einsatzkaders, mit Ausnahme des in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars eingestuften Personals, sowie jedem Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, mit Ausnahme des bei der Gemeindepolizei beschäftigten nichtpolizeilichen Gemeindepersonals, den neuen Dienstgrad und die neue Gehaltstabelle, die diesem Dienstgrad entspricht, zuteilt. Nur die Bezeichnung der neuen Gehaltstabelle muss erwähnt werden (z. B. B2, M1.1, O3); der genaue Betrag, der dem Betreffenden zugeteilt wird, ist nicht anzugeben. Konkret rate ich Ihnen, eine Tabelle mit drei Kolonnen aufzustellen: Die erste Kolonne umfasst die neuen Dienstgrade, die Zweite die Personalmitglieder innerhalb jedes Dienstgrades in alphabetischer Reihenfolge und die Dritte die neue Gehaltstabelle des Betreffenden. Dieser Beschluss wird anschliessend zur persönlichen Akte des Betreffenden gelegt.

Wenn das Personalmitglied in einen anderen Dienstgrad als denjenigen eines Polizeihauptkommissars eingestuft wird und die Ernennungsbehörde früher der König oder der Gouverneur war, schickt der Gemeinderat seinen Beschluss zur Kenntnisnahme an die Allgemeine Polizei des Königreichs - Direktion der Polizeiverwaltung - Zonale Strukturen, Rue Royale 56 in 1000 Brüssel, beziehungsweise an den Gouverneur, damit die Akte bei dieser Behörde abgeschlossen wird.

Für die Personalmitglieder, die in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars eingestuft werden, muss der Gemeinderat im selben oder in einem separaten Beschluss den Namen, den neuen Dienstgrad und die neue Gehaltstabelle angeben, die der König dem Betreffenden zuteilen muss. Dieser Beschluss muss binnen fünf Tagen nach der Beschlussfassung zusammen mit den Belegen über die Berechnung der neuen Gehaltstabelle per Einschreiben und zur weiteren Veranlassung an die Allgemeine Polizei des Königreichs an die weiter oben angegebene Adresse weitergeleitet werden. Sobald alle Gemeinden ein und derselben Zone die verlangten Informationen übermittelt haben, ergeht ein Königlicher Erlass pro Polizeizone.

Ferner muss in den Gemeinderatsbeschlüssen systematisch bestimmt werden, dass die neue Gehaltstabelle nicht zur Anwendung kommt, wenn der Betreffende sein ursprüngliches Statut aufgrund von Artikel 236 GIP behält oder es in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 2.

April 20011 innerhalb der dreimonatigen Frist, die am 30. Juni 2001 endet, zurückerhalten will. Wenn der Betreffende sich danach für das neue Statut entscheidet, wird der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat einen Beschluss fassen müssen, durch den die neue Gehaltstabelle auf ihn angewandt wird.

Zudem teile ich Ihnen mit, dass nur der Vorsitzende des Polizeirates und der Vorsitzende des Polizeikollegiums die von diesen Organen ausgehende Korrespondenz im Sinne von Artikel 29 GIP unterschreiben dürfen, solange der Korpschef der lokalen Polizei nicht aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei bestellt worden ist.

Hochachtungsvoll Der Minister A. DUQUESNE _______ Nota 1 Gesetz vom 2. April 2001 zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung der neuen Polizeistrukturen (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 2001). .

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