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Code Civil du 21 mars 1804
publié le 03 novembre 2010

Code civil, Livre III, Titres VI et VII

source
service public federal interieur
numac
2010000631
pub.
03/11/2010
prom.
21/03/1804
ELI
eli/loi/1804/03/21/2010000631/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MARS 1804. - Code civil, Livre III, Titres VI et VII


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des Titres VI et VII du Livre III du Code civil, tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 15 décembre 1949 corrigeant les termes périmés du texte français du Code civil et y constatant certaines abrogations tacites (Moniteur belge du 1er-3 janvier 1950); - la loi du 5 juillet 1963 réglant le statut des huissiers de justice (Moniteur belge du 17 juillet 1963); - la loi du 14 juillet 1976 relative aux droits et devoirs respectifs des époux et aux régimes matrimoniaux (Moniteur belge du 18 septembre 1976); - la loi du 6 juillet 1994 modifiant la loi du 17 juin 1991 portant organisation du secteur public du crédit et de la détention des participations du secteur public dans certaines sociétés financières de droit privé, ainsi que la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des établissements de crédit (Moniteur belge du 15 juillet 1994); - la loi du 13 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2003 pub. 28/02/2003 numac 2003009163 source service public federal justice Loi ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil fermer ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil (Moniteur belge du 28 février 2003); - la loi du 1er septembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 01/09/2004 pub. 21/09/2004 numac 2004011364 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie et service public federal justice Loi relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation fermer relative à la protection des consommateurs en cas de vente de biens de consommation (Moniteur belge du 21 septembre 2004); - la loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202314 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006); - la loi du 9 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/05/2007 pub. 21/06/2007 numac 2007009530 source service public federal justice Loi modifiant diverses dispositions relatives à l'absence et à la déclaration judiciaire de décès fermer modifiant diverses dispositions relatives à l'absence et à la déclaration judiciaire de décès (Moniteur belge du 21 juin 2007); - la loi du 17 juin 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/06/2008 pub. 13/08/2008 numac 2008009675 source service public federal justice Loi modifiant l'article 1597 du Code civil fermer modifiant l'article 1597 du Code civil (Moniteur belge du 13 août 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

ZIVILGESETZBUCH BUCH III - DIE VERSCHIEDENEN ARTEN DER ERWERBUNG DES EIGENTUMS (...) TITEL VI - Der Verkauf KAPITEL I - Wesen und Form des Verkaufs Art. 1582 - Der Verkauf ist eine Vereinbarung, durch die die eine Partei sich verpflichtet, eine Sache abzuliefern, und die andere, sie zu bezahlen.

Er kann durch eine authentische oder durch eine privatschriftliche Urkunde erfolgen.

Art. 1583 - Der Verkauf ist zwischen den Parteien vollzogen und der Käufer erwirbt von Rechts wegen das Eigentum gegenüber dem Verkäufer, sobald die Sache und der Preis vereinbart sind, auch wenn die Sache noch nicht abgeliefert und der Preis noch nicht gezahlt ist.

Art. 1584 - Der Verkauf kann einfach und unbedingt oder unter einer entweder aufschiebenden oder auflösenden Bedingung eingegangen werden.

Er kann auch zwei oder mehrere Dinge alternativ zum Gegenstand haben.

Auf alle Fälle richtet sich seine Wirkung nach den allgemeinen Grundsätzen der Vereinbarungen.

Art. 1585 - Werden Waren nicht im Ganzen, sondern nach dem Gewicht, nach der Stückzahl oder nach dem Mass verkauft, ist der Verkauf insofern nicht vollzogen, als der Verkäufer das Risiko der Sachen weiter trägt, bis diese abgewogen, gezählt beziehungsweise gemessen sind; der Käufer kann aber entweder die Ablieferung der Sachen oder, bei Nichterfüllung der Verbindlichkeit, gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.

Art. 1586 - Sind die Waren hingegen im Ganzen verkauft worden, ist der Verkauf vollzogen, auch wenn die Waren noch nicht abgewogen, gezählt beziehungsweise gemessen worden sind.

Art. 1587 - Was Wein, Öl und andere Sachen betrifft, die gewohnheitsgemäss verkostet werden, bevor man sie kauft, ist der Verkauf nicht erfolgt, solange der Käufer sie nicht verkostet und für gut befunden hat.

Art. 1588 - Ein Verkauf auf Probe gilt immer als unter aufschiebender Bedingung erfolgt.

Art. 1589 - Ein Verkaufsversprechen gilt als Verkauf, wenn beide Parteien sich über die Sache und über den Preis einig sind.

Art. 1590 - Ist beim Verkaufsversprechen Handgeld entrichtet worden, ist jeder der Vertragspartner frei, vom Verkaufsversprechen abzusehen: derjenige, der das Handgeld gegeben hat, indem er es überlässt, derjenige, der das Handgeld erhalten hat, indem er es doppelt zurückgibt.

Art. 1591 - Der Verkaufspreis muss festgesetzt und von den Parteien angegeben werden.

Art. 1592 - Er kann jedoch der Einschätzung durch einen Dritten überlassen werden; will oder kann der Dritte den Preis nicht einschätzen, ist der Verkauf nicht erfolgt.

Art. 1593 - Die Beurkundungskosten und andere Nebenkosten des Verkaufs gehen zu Lasten des Käufers.

KAPITEL II - Wer kaufen und wer verkaufen kann Art. 1594 - Jeder, dem das Gesetz es nicht untersagt, kann kaufen und verkaufen.

Art. 1595 - Unter Ehegatten kann ein Kaufvertrag nur in den folgenden [vier] Fällen erfolgen: 1. wenn einer der beiden Ehegatten an den anderen, von dem er gerichtlich getrennt ist, Güter abtritt, damit die Ansprüche des anderen erfüllt werden, 2.wenn die Abtretung des Ehemanns an seine Frau, auch wenn er von ihr nicht getrennt ist, einen rechtmässigen Grund hat, wie zum Beispiel die Wiederanlegung ihrer veräusserten Immobilien oder ihr gehörender Gelder, insofern diese Immobilien oder diese Gelder nicht in die Gütergemeinschaft fallen, 3. wenn die Frau an ihren Ehemann Güter abtritt als Zahlung für einen Betrag, den sie ihm als Mitgift versprochen hatte, und keine Gütergemeinschaft besteht, [4.wenn einer der Ehegatten bei einem öffentlichen Verkauf oder mit der Erlaubnis des Gerichts den Anteil seines Ehepartners an einem unter ihnen ungeteilten Gut zurückkauft], vorbehaltlich, in diesen [vier] Fällen, der Rechte der Erben der vertragschliessenden Parteien, wenn indirekte Bevorteilung vorliegt. [Art. 1595 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 (Art. 13 § 1) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 4 (Art. 13 § 2) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976); einziger Absatz in fine abgeändert durch Art. 4 (Art. 13 § 1) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)] Art. 1596 - Unter Androhung der Nichtigkeit dürfen folgende Personen weder selbst noch durch eine Mittelsperson bei einem öffentlichen Verkauf erstehen: Vormunde: die Sachen derer, über die sie die Vormundschaft führen, Bevollmächtigte: die Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen ist, Verwalter: die Sachen der Gemeinden oder öffentlichen Einrichtungen, für die sie Sorge zu tragen haben, öffentliche Amtsträger: die Staatsgüter, deren Verkauf durch sie erfolgt.

Art. 1597 - Richter, ihre Stellvertreter, Staatsanwaltschaftsbeamte, [Referendare, Juristen bei der Staatsanwaltschaft,] Greffiers, [Gerichtsvollzieher], [...] Rechtsanwälte und Notare dürfen die Prozesse, die streitigen Rechte und Klagen, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, in dessen Bezirk sie ihr Amt ausüben, nicht übernehmen, unter Androhung der Nichtigkeit, der Verurteilung in die Gerichtskosten und des Schadenersatzes. [Art. 1597 abgeändert durch Art. 48 § 4 des G. vom 5. Juli 1963 (B.S. vom 17. Juli 1963) und Art. 2 Buchstabe A und B des G. vom 17. Juni 2008 (B.S. vom 13. August 2008)] KAPITEL III - Sachen, die verkauft werden können Art. 1598 - Alles, was im Handel ist, kann verkauft werden, wenn nicht besondere Gesetze die Veräusserung davon untersagt haben.

Art. 1599 - Der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig; er kann einen Schadenersatz begründen, wenn der Käufer nicht gewusst hat, dass die Sache einem anderen gehörte.

Art. 1600 - Der Nachlass einer noch lebenden Person kann auch mit ihrer Zustimmung nicht verkauft werden.

Art. 1601 - War die Sache zum Zeitpunkt ihres Verkaufs ganz zugrunde gegangen, ist der Verkauf nichtig.

Ist nur ein Teil der Sache zugrunde gegangen, steht es dem Käufer frei, vom Kauf abzusehen oder den übrig gebliebenen Teil zu verlangen und den Preis desselben nach Verhältnis des Preises der ganzen Sache bestimmen zu lassen.

KAPITEL IV - Verpflichtungen des Verkäufers Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 1602 - Der Verkäufer muss genau erklären, wozu er sich verpflichtet.

Jede dunkle oder doppelsinnige Klausel wird gegen den Verkäufer ausgelegt.

Art. 1603 - Er hat zwei Hauptverpflichtungen, nämlich die von ihm verkaufte Sache abzuliefern und für sie Gewähr zu leisten.

Abschnitt II - Die Ablieferung Art. 1604 - [Verkäufer sind verpflichtet, Käufern vertragsgemässe Sachen abzuliefern.] Die Ablieferung ist die Übertragung der verkauften Sache in die Gewalt und in den Besitz des Käufers. [Art. 1604 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1.

September 2004 (B.S. vom 21. September 2004)] Art. 1605 - Die Verpflichtung zur Ablieferung unbeweglicher Sachen ist seitens des Verkäufers erfüllt, wenn er, falls es um ein Gebäude geht, die Schlüssel ausgehändigt hat oder wenn er den Eigentumstitel ausgehändigt hat.

Art. 1606 - Die Ablieferung beweglicher Sachen erfolgt: entweder durch die tatsächliche Übergabe, oder durch Aushändigung der Schlüssel der Gebäude, in denen die Sachen sich befinden, oder durch blosse Zustimmung der Parteien, wenn die Übergabe nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs erfolgen kann oder wenn der Käufer die Sachen schon aus einem anderen Rechtsgrund in seiner Gewalt hatte.

Art. 1607 - Die Übergabe unkörperlicher Rechte erfolgt entweder durch Aushändigung der entsprechenden Rechtstitel oder durch den Gebrauch, den ihr Käufer mit Zustimmung des Verkäufers davon macht.

Art. 1608 - Die Kosten der Ablieferung gehen zu Lasten des Verkäufers, und die der Abholung zu Lasten des Käufers, es sei denn, Gegenteiliges ist ausbedungen.

Art. 1609 - Die Ablieferung muss, wenn nicht anders vereinbart, an dem Ort erfolgen, wo sich die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Verkaufs befand.

Art. 1610 - Unterlässt der Verkäufer die Ablieferung in der unter den Parteien vereinbarten Zeit, kann der Käufer wahlweise entweder die Auflösung des Verkaufs oder seine Einweisung in den Besitz verlangen, falls der Verzug allein dem Verkäufer zuzuschreiben ist.

Art. 1611 - In jedem Fall muss der Verkäufer zu Schadenersatz verurteilt werden, wenn daraus, dass die Ablieferung nicht zur vereinbarten Zeit erfolgt ist, für den Käufer ein Nachteil entsteht.

Art. 1612 - Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Sache abzuliefern, wenn der Käufer den Preis dafür nicht bezahlt und dem Käufer vom Verkäufer keine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist.

Art. 1613 - Der Verkäufer ist, selbst wenn er eine Zahlungsfrist eingeräumt haben sollte, zur Ablieferung der Sache auch nicht verpflichtet, wenn der Käufer seit dem Verkauf in Konkurs geraten oder zahlungsunfähig geworden ist, sodass dem Verkäufer unmittelbar die Gefahr droht, den Preis zu verlieren, es sei denn, der Käufer bürgt dafür, fristgerecht zu zahlen.

Art. 1614 - Die Sache muss in dem Zustand abgeliefert werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet.

Von diesem Tage an gehören alle Früchte dem Käufer.

Art. 1615 - Die Verpflichtung, eine Sache abzuliefern, erstreckt sich auf das Zugehörige derselben und auf alles, was zu ihrem ständigen Gebrauch bestimmt ist.

Art. 1616 - Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache in dem Umfang abzuliefern, wie es im Vertrag festgehalten ist, jedoch unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen.

Art. 1617 - Wenn der Verkauf eines unbeweglichen Gutes mit Angabe des Umfangs, und zwar für so und so viel das Mass, erfolgt ist, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer, wenn er es verlangt, die im Vertrag angegebene Grösse abzuliefern.

Wenn das für den Verkäufer nicht möglich ist oder wenn der Käufer es nicht verlangt, muss der Verkäufer eine entsprechende Preisminderung in Kauf nehmen.

Art. 1618 - Wenn der Umfang im Falle des vorhergehenden Artikels jedoch grösser ist als der im Vertrag angegebene Umfang, hat der Käufer die Wahl, den Aufpreis zu zahlen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Überschuss um ein Zwanzigstel über dem angegebenen Umfang liegt.

Art. 1619 - In allen anderen Fällen, ob der Verkauf eine Speziessache betrifft, ob er verschiedene und getrennte Grundstücke zum Gegenstand hat oder ob im Kaufvertrag zuerst das Mass oder zuerst die verkaufte Sache und dann das Mass angegeben ist, begründet die Angabe dieses Masses weder zum Vorteil des Verkäufers einen Aufpreis wegen des Mehrmasses noch zum Vorteil des Käufers eine Verringerung des Preises wegen des Mindermasses, solange der Unterschied zwischen dem wirklichen Mass und dem im Vertrag angegebenen Mass mit Rücksicht auf den Wert sämtlicher verkauften Gegenstände ein Zwanzigstel mehr oder weniger beträgt, es sei denn, Gegenteiliges ist ausbedungen.

Art. 1620 - In dem Fall, wo es nach vorhergehendem Artikel zu einer Erhöhung des Preises für das Mehrmass kommt, hat der Käufer die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den Aufpreis zu zahlen, und zwar mit Zinsen, wenn er das unbewegliche Gut behalten hat.

Art. 1621 - In allen Fällen, in denen der Käufer das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, ist der Verkäufer verpflichtet, ihm den Preis, wenn er ihn erhalten hat, und darüber hinaus die Kosten dieses Vertrags zu erstatten.

Art. 1622 - Die Klage des Verkäufers auf Aufpreis und die Klage des Käufers auf Verringerung des Preises oder auf Auflösung des Vertrags müssen unter Androhung des Verfalls binnen Jahresfrist ab dem Tag des Vertrags eingereicht werden.

Art. 1623 - Sind mit demselben Vertrag zwei Grundstücke für ein und denselben Preis mit Angabe des Masses eines jeden verkauft worden, wobei das eine einen geringeren und das andere einen grösseren Umfang hat, wird entsprechend ausgeglichen; die Klage auf Aufpreis beziehungsweise auf Verringerung des Preises findet nur nach den oben aufgestellten Regeln statt.

Art. 1624 - Die Frage, wer von beiden, der Verkäufer oder der Käufer, für den Verlust oder die Beschädigung der verkauften Sache vor ihrer Ablieferung aufkommen muss, wird nach den Regeln beurteilt, die unter dem Titel « Verträge oder vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen » vorgeschrieben sind.

Abschnitt III - Die Gewährleistung Art. 1625 - Die Gewährleistung, zu der der Verkäufer dem Käufer gegenüber verpflichtet ist, verfolgt einen doppelten Zweck: Sie betrifft zum Ersten den ungestörten Besitz der verkauften Sache und zum Zweiten die verborgenen Mängel dieser Sache oder die den Verkauf rückgängig machenden Mängel (nachstehend 'Wandlungsmängel'). § 1 - Gewährleistung im Falle der Besitzentziehung Art. 1626 - Auch wenn anlässlich des Verkaufs über die Gewährleistung nichts erwähnt worden ist, ist der Verkäufer von Rechts wegen verpflichtet, dem Käufer gegenüber die Gewähr zu leisten für die vollständige oder teilweise Entziehung des Besitzes der verkauften Sache und für die Lasten, die beim Verkauf zwar nicht angegeben, in Bezug auf die Sache aber geltend gemacht werden.

Art. 1627 - Die Parteien können diese gesetzliche Verpflichtung durch besondere Vereinbarungen erweitern oder einschränken; sie können sogar vereinbaren, dass der Verkäufer zu keinerlei Gewährleistung verpflichtet ist.

Art. 1628 - Auch wenn ausbedungen worden ist, dass der Verkäufer zu keinerlei Gewährleistung verpflichtet werden soll, bleibt er dennoch dazu verpflichtet für das, was sich aus seinem eigenen Handeln ergibt: Jede anderslautende Vereinbarung ist nichtig.

Art. 1629 - Im gleichen Fall eines ausbedungenen Ausschlusses der Gewährleistung ist der Verkäufer im Falle der Besitzentziehung zur Erstattung des Preises verpflichtet, es sei denn, der Käufer hat zum Zeitpunkt des Verkaufs die Gefahr der Besitzentziehung gekannt oder den Kauf auf eigene Gefahr getätigt.

Art. 1630 - Wurde die Gewährleistung versprochen oder ist diesbezüglich nichts ausbedungen worden, hat der Käufer, im Falle einer Besitzentziehung, dem Verkäufer gegenüber ein Anrecht auf: 1. Erstattung des Preises, 2.Erstattung der Früchte, wenn er verpflichtet ist, diese dem Eigentümer, der ihm den Besitz entzieht, zurückzugeben, 3. Erstattung der Kosten für die Klage des Käufers auf Gewährleistung sowie der Kosten, die durch den ursprünglichen Kläger entstanden sind, 4.Schadenersatzleistung und Erstattung der gesetzlichen Kosten des Vertrags.

Art. 1631 - Hat die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Besitzentziehung an Wert verloren oder ist sie zu diesem Zeitpunkt erheblich beschädigt, sei es durch die Nachlässigkeit des Käufers oder durch die Einwirkung höherer Gewalt, ist der Verkäufer dennoch zur Erstattung des vollen Preises verpflichtet.

Art. 1632 - Hat der Käufer aus den von ihm verschuldeten Beschädigungen jedoch einen Vorteil gezogen, hat der Verkäufer das Recht, auf den Preis eine diesem Vorteil entsprechende Summe zurückzubehalten.

Art. 1633 - Ist der Preis der verkauften Sache zum Zeitpunkt der Besitzentziehung gestiegen, selbst ohne Zutun des Käufers, ist der Verkäufer verpflichtet, ihm zu zahlen, was die Sache über den Verkaufspreis wert ist.

Art. 1634 - Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer alle am Grundstück vorgenommenen Instandsetzungen und nützlichen Verbesserungen zu vergüten beziehungsweise sie durch den, der ihm den Besitz entzogen hat, vergüten zu lassen.

Art. 1635 - Hat der Verkäufer bösgläubig ein fremdes Grundstück verkauft, ist er verpflichtet, dem Käufer alle, selbst die nur der Verschönerung oder dem Vergnügen dienenden Ausgaben, die dieser für das Grundstück gemacht hat, zu erstatten.

Art. 1636 - Ist dem Käufer lediglich der Besitz eines Teils der Sache entzogen worden und ist dieser Teil im Verhältnis zum Ganzen so bedeutend, dass er die Sache ohne den Teil, dessen Besitz ihm entzogen worden ist, nicht gekauft hätte, kann er den Verkauf auflösen lassen.

Art. 1637 - Wird der Verkauf im Falle einer Entziehung des Besitzes eines Teils des verkauften Grundstücks nicht aufgelöst, wird der Wert des Teils, dessen Besitz dem Käufer entzogen worden ist, ihm nach Wertschätzung zum Zeitpunkt der Besitzentziehung erstattet, und nicht im Verhältnis zum Gesamtpreis des Verkaufs, unabhängig davon, ob die verkaufte Sache nun an Wert zugenommen oder abgenommen hat.

Art. 1638 - Ist das verkaufte Grundstück mit nicht erkennbaren Dienstbarkeiten belastet, ohne dass dies bekannt gemacht worden wäre, und sind diese Dienstbarkeiten so bedeutend, dass anzunehmen ist, dass der Käufer, hätte er dies gewusst, das Grundstück nicht gekauft hätte, kann er auf Auflösung des Vertrags klagen, es sei denn, er zieht es vor, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.

Art. 1639 - Die übrigen Fragen in Zusammenhang mit dem Schadenersatz für den Käufer wegen Nichtvollziehung des Verkaufs sind nach den allgemeinen Regeln zu beantworten, die im Titel « Verträge oder vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen » festgelegt sind.

Art. 1640 - Die Verpflichtung zur Gewährleistung wegen Besitzentziehung fällt weg, wenn der Käufer sich durch ein Urteil in letzter Instanz oder gegen das eine Berufung nicht mehr zulässig ist, hat verurteilen lassen, ohne den Verkäufer hinzuzuziehen, wenn dieser nachweist, dass ausreichend Klagegründe vorhanden waren, um die Klage abweisen zu lassen. § 2 - Gewährleistung für die Mängel der verkauften Sache Art. 1641 - Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gewähr zu leisten für die verborgenen Mängel der verkauften Sache, die diese Sache für den ihr zugedachten Gebrauch untauglich machen oder diesen Gebrauch derart einschränken, dass der Käufer, hätte er diese Mängel gekannt, die Sache nicht gekauft oder lediglich einen geringeren Preis dafür gezahlt hätte.

Art. 1642 - Der Verkäufer haftet nicht für die sichtbaren Mängel, von denen der Käufer sich selber hat überzeugen können.

Art. 1643 - Er haftet für die verborgenen Mängel auch dann, wenn er sie nicht gekannt haben sollte, es sei denn, er hätte in diesem Fall ausbedungen, dass er zu keinerlei Gewährleistung verpflichtet ist.

Art. 1644 - Im Falle der Artikel 1641 und 1643 hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben und sich den Preis erstatten zu lassen oder die Sache zu behalten und sich einen von Sachverständigen bestimmten Teil des Preises zurückgeben zu lassen.

Art. 1645 - Kannte der Verkäufer die Mängel der Sache, ist er dem Käufer, über die Erstattung des dafür erhaltenen Preises hinaus, zu Schadenersatz verpflichtet.

Art. 1646 - Kannte der Verkäufer die Mängel der Sache nicht, ist er lediglich dazu verpflichtet, den Preis zu erstatten und dem Käufer die durch den Verkauf verursachten Kosten zurückzubezahlen.

Art. 1647 - Ist die mit Mängeln behaftete Sache infolge ihrer schlechten Qualität zugrunde gegangen, geht der Verlust zu Lasten des Verkäufers, der dem Käufer gegenüber zur Erstattung des Preises und zu den anderen in den beiden vorhergehenden Artikeln bestimmten Entschädigungen verpflichtet ist.

Der vom Zufall herrührende Verlust geht aber zu Lasten des Käufers.

Art. 1648 - Eine auf Wandlungsmängel begründete Klage muss vom Käufer, je nach Art der Wandlungsmängel und nach den Gepflogenheiten des Ortes, wo der Verkauf stattgefunden hat, binnen kurzer Frist eingereicht werden.

Art. 1649 - Eine solche Klage kann nicht eingereicht werden in Bezug auf Verkäufe, die unter der Autorität des Gerichts stattfinden. [Abschnitt IV - Bestimmungen über den Verkauf an Verbraucher [Abschnitt IV mit den Artikeln 1649bis bis 1649octies eingefügt durch Art. 3 des G. vom 1. September 2004 (B.S. vom 21. September 2004)] Art. 1649bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf den Verkauf von Verbrauchsgütern durch Verkäufer an Verbraucher anwendbar. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, 2.« Verkäufern »: natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkaufen, 3. « Verbrauchsgütern »: bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von: - Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden, - Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge abgefüllt sind, - Strom, 4.« Herstellern »: Hersteller von Verbrauchsgütern, deren Importeur für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder andere Personen, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an Verbrauchsgütern anbringen, als Hersteller bezeichnen, 5. « Garantie »: von Verkäufern oder Herstellern gegenüber einem Verbraucher eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, ein Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht, 6.« Nachbesserung »: bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemässen Zustands eines Verbrauchsgutes. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten auch Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter als Kaufverträge.

Art. 1649ter - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 1604 Absatz 1 gelten Verbrauchsgüter, die Verkäufer an Verbraucher abliefern, nur dann als vertragsgemäss, wenn sie: 1. mit der vom betreffenden Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat, 2.sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat, 3. sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, 4.eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äusserungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden. § 2 - Verkäufer sind durch die in § 1 Nr. 4 erwähnten öffentlichen Äusserungen nicht gebunden, wenn sie: - nachweisen, dass sie die betreffende Äusserung nicht kannten und vernünftigerweise nicht Kenntnis davon haben konnten, - nachweisen, dass die betreffende Äusserung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berichtigt war, oder - nachweisen, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende Äusserung beeinflusst sein konnte. § 3 - Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne des vorliegenden Artikels vor, wenn ein Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von dieser Vertragswidrigkeit hatte beziehungsweise vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf das vom Verbraucher gelieferte Material zurückzuführen ist. § 4 - Ein Mangel infolge unsachgemässer Montage eines Verbrauchsgutes wird der Vertragswidrigkeit von Gütern gleichgesetzt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom betreffenden Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde.

Das Gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte Gut vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemässe Montage auf einen Fehler in der Montageanleitung zurückzuführen ist.

Art. 1649quater - § 1 - Verkäufer haften Verbrauchern gegenüber für Vertragswidrigkeiten, die bei Ablieferung des Verbrauchsgutes bestehen und innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vorerwähnten Lieferung offenbar werden.

Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von zwei Jahren wird für den Zeitraum, der für Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Gutes erforderlich ist, oder im Fall von Verhandlungen zwischen Verkäufer und Verbraucher über eine gütliche Regelung ausgesetzt.

In Abweichung von Absatz 1 können Verkäufer und Verbraucher für gebrauchte Güter eine Frist von weniger als zwei Jahren vereinbaren, die ein Jahr allerdings nicht unterschreiten darf. § 2 - Verkäufer und Verbraucher können eine Frist vereinbaren, innerhalb deren der Verbraucher den betreffenden Verkäufer von Vertragswidrigkeiten unterrichten muss, wobei diese Frist zwei Monate nach Feststellung einer Vertragswidrigkeit seitens des Verbrauchers nicht unterschreiten darf. § 3 - Ansprüche von Verbrauchern verjähren in einem Jahr ab Feststellung einer Vertragswidrigkeit, wobei diese Frist nicht vor der in § 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren ablaufen darf. § 4 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten ab Ablieferung eines Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob es sich um ein neues oder ein gebrauchtes Gut handelt. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels über die Garantie auf verborgene Mängel an der Kaufsache sind nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist von zwei Jahren anwendbar.

Art. 1649quinquies - § 1 - Neben dem eventuellen Anspruch auf Schadenersatz kann ein Verbraucher vom Verkäufer, der in Anwendung von Artikel 1649quater für Vertragswidrigkeiten haftet, unter den in § 2 erwähnten Bedingungen entweder eine Nachbesserung des Gutes oder eine Ersatzlieferung beziehungsweise unter den in § 3 erwähnten Bedingungen entweder eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen.

Gegebenenfalls wird jedoch einer Verschlimmerung des Mangels Rechnung getragen, die auf die Benutzung des betreffenden Gutes durch den Verbraucher nach dem Zeitpunkt, an dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, zurückzuführen ist. § 2 - Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern eine solche Nachbesserung beziehungsweise Ersetzung nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist.

Nachbesserung oder Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes und der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt, zu berücksichtigen sind.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Begriff « unentgeltlich » umfasst die Kosten, die für die Herstellung des vertragsgemässen Zustands eines Verbrauchsgutes notwendig sind, nämlich Versand-, Arbeits- und Materialkosten.

Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Abhilfe als unverhältnismässig, wenn sie dem betreffenden Verkäufer Kosten verursachen würde, die: - angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und - nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den betreffenden Verbraucher zurückgegriffen werden könnte, verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. § 3 - Ein Verbraucher kann vom Verkäufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen, - wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder - wenn der Verkäufer Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung nicht in einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorgenommen hat.

In Abweichung von Absatz 1 haben Verbraucher bei geringfügigen Vertragswidrigkeiten keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Ablieferung erfolgt ist.

Art. 1649sexies - Haftet ein Verkäufer einem Verbraucher gegenüber für eine Vertragswidrigkeit, kann er Hersteller oder vertragliche Zwischenpersonen bei der Übertragung des Eigentums an dem Verbrauchsgut aufgrund der Vertragshaftung, zu der dieser Hersteller oder diese vertragliche Zwischenperson in Bezug auf das Gut verpflichtet ist, in Regress nehmen, ohne dass ihm gegenüber Vertragsklauseln zur Beschränkung oder zum Ausschluss dieser Haftung wirksam gemacht werden können.

Art. 1649septies - § 1 - Garantien binden diejenigen, die sie anbieten, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen. § 2 - Garantien müssen: - darlegen, dass Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verkauf von Verbrauchsgütern gesetzliche Ansprüche haben, und klarstellen, dass diese Ansprüche von der Garantie nicht berührt werden, - in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und Name und Anschrift des Garantiegebers. § 3 - Auf Wunsch eines Verbrauchers muss ihm die Garantie schriftlich zur Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich ist.

Schriftlich erstellte Kaufverträge enthalten in jedem Fall die in § 2 erwähnten Angaben. § 4 - Werden für eine Garantie die Anforderungen der Paragraphen 2 und 3 nicht erfüllt, so berührt dies in keinem Fall die Ansprüche des Verbrauchers auf deren Einhaltung.

Das Gleiche gilt, wenn eine Garantie den in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher vorgesehenen Anforderungen nicht entspricht.

Art. 1649octies - Vertragsklauseln oder Vereinbarungen, die vorgesehen beziehungsweise getroffen worden sind, bevor ein Verbraucher den betreffenden Verkäufer auf eine Vertragswidrigkeit aufmerksam gemacht hat, und aufgrund deren die Ansprüche, die dem Verbraucher in vorliegendem Abschnitt gewährt werden, mittelbar oder unmittelbar ausser Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind nichtig.

Klauseln, in denen das Gesetz eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, für anwendbar erklärt wird auf Verträge, die durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, sind in Bezug auf Angelegenheiten, die durch vorliegenden Abschnitt geregelt werden, nichtig, wenn in Ermangelung solcher Klauseln das Gesetz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar wäre und dieses Gesetz die Verbraucher in den vorerwähnten Angelegenheiten besser schützt.] KAPITEL V - Verpflichtungen des Käufers Art. 1650 - Die Hauptverpflichtung des Käufers besteht darin, an dem im Vertrag bestimmten Tag und Ort den vereinbarten Preis zu zahlen.

Art. 1651 - Ist beim Verkauf diesbezüglich nichts geregelt worden, muss der Käufer an dem Ort und zu der Zeit zahlen, wo die Ablieferung stattfinden soll.

Art. 1652 - Der Käufer muss bis zur Zahlung des Kapitals in folgenden drei Fällen vom Verkaufspreis Zinsen zahlen: wenn es beim Verkauf so ausbedungen worden ist, wenn die verkaufte und abgelieferte Sache Früchte oder andere Einkünfte bringt, wenn der Käufer angemahnt worden ist zu zahlen.

In dem zuletzt genannten Fall laufen die Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Mahnung.

Art. 1653 - Wird der Käufer durch eine Hypothekenklage oder eine Klage auf Herausgabe des Eigentums gestört oder hat er Grund zu befürchten, durch eine solche Klage gestört zu werden, kann er die Zahlung des Preises aufschieben, bis der Verkäufer die Störung beseitigt hat, es sei denn Letzterer entscheidet sich, Bürgschaft zu stellen, oder es ist ausbedungen worden, dass der Käufer ungeachtet der Störung zahlen soll.

Art. 1654 - Wenn der Käufer den Preis nicht zahlt, kann der Verkäufer auf Auflösung des Verkaufs klagen.

Art. 1655 - Die Auflösung des Verkaufs unbeweglicher Güter wird umgehend ausgesprochen, wenn der Verkäufer Gefahr läuft, die Sache und den Preis zu verlieren.

Besteht diese Gefahr nicht, kann der Richter dem Käufer eine je nach den Umständen mehr oder weniger lange Frist einräumen.

Ist diese Frist verstrichen, ohne dass der Käufer gezahlt hat, wird die Auflösung des Verkaufs ausgesprochen.

Art. 1656 - Wenn beim Verkauf unbeweglicher Güter ausbedungen worden ist, dass bei Nichtzahlung des Preises binnen der vereinbarten Frist der Verkauf von Rechts wegen aufgelöst würde, kann der Käufer dennoch nach Ablauf der Frist zahlen, solange er nicht durch eine Mahnung in Verzug gesetzt worden ist. Nach dieser Mahnung kann der Richter ihm allerdings keine Frist mehr einräumen.

Art. 1657 - Was den Verkauf von Lebensmitteln und beweglichen Gütern betrifft, erfolgt die Auflösung des Verkaufs von Rechts wegen und ohne Mahnung zum Vorteil des Verkäufers nach Ablauf der für die Abholung vereinbarten Frist.

KAPITEL VI - Nichtigkeit und Auflösung des Verkaufs Art. 1658 - Ausser aus den in vorliegendem Titel bereits dargelegten Nichtigkeits- oder Auflösungsgründen und ungeachtet der allen Vereinbarungen gemeinsamen Gründe kann der Verkauf durch Ausübung des Rückkaufsrechts und wegen Abmachung eines zu niedrigen Preises aufgelöst werden.

Abschnitt I - Rückkaufsrecht Art. 1659 - Das Rückkaufsrecht ist eine Klausel, durch die der Verkäufer sich vorbehält, gegen Erstattung des ursprünglichen Preises und gegen die in Artikel 1673 erwähnte Rückzahlung die verkaufte Sache zurückzunehmen.

Art. 1660 - Das Rückkaufsrecht darf nicht für länger als fünf Jahre ausbedungen werden.

Ist es dennoch für eine längere Zeit ausbedungen worden, wird es auf diese Frist beschränkt.

Art. 1661 - Die festgesetzte Frist ist streng einzuhalten und kann vom Richter nicht verlängert werden.

Art. 1662 - Hat der Verkäufer sein Rückkaufsrecht binnen der vorgeschriebenen Zeit nicht ausgeübt, bleibt der Käufer unwiderruflicher Eigentümer.

Art. 1663 - Die Frist läuft gegen alle Personen, selbst gegen Minderjährige, vorbehaltlich, wenn Grund dazu besteht, des Regresses gegen wen rechtens.

Art. 1664 - Im Falle eines ausbedungenen Rückkaufrechts kann der Verkäufer dieses Recht gegen einen zweiten Käufer ausüben, selbst wenn das Rückkaufsrecht im zweiten Vertrag nicht erwähnt ist.

Art. 1665 - Im Falle eines ausbedungenen Rückkaufrechts übt der Käufer alle Rechte seines Verkäufers aus; die Verjährung läuft zu seinen Gunsten sowohl gegen den wahren Eigentümer als auch gegen diejenigen, die behaupten, Rechte oder Hypotheken an der verkauften Sache zu haben.

Art. 1666 - Der Käufer kann den Gläubigern seines Verkäufers den Anspruch auf Vorausklage entgegenhalten.

Art. 1667 - Im Falle eines ausbedungenen Rückkaufrechts in Bezug auf einen ungeteilten Anteil an einem Grundstück kann der Käufer, wenn er das ganze Grundstück durch eine gegen ihn erwirkte Versteigerung erstanden hat, den Verkäufer verpflichten, das ganze Grundstück zu übernehmen, wenn er von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch machen möchte.

Art. 1668 - Wenn mehrere Personen zusammen durch ein und denselben Vertrag ein ihnen gemeinschaftlich gehörendes Grundstück verkauft haben, kann jede der Personen das Rückkaufsrecht nur in Bezug auf den Anteil, den sie an dem Grundstück hat, ausüben.

Art. 1669 - Gleiches gilt, wenn jemand, der allein ein Grundstück verkauft hat, mehrere Erben hinterlassen hat.

Jeder dieser Miterben kann vom Rückkaufsrecht nur in Bezug auf den Anteil, den er an der Erbschaft hat, Gebrauch machen.

Art. 1670 - Im Falle der beiden vorhergehenden Artikel kann der Käufer jedoch darauf klagen, dass alle Mitverkäufer oder alle Miterben in das Verfahren herangezogen werden, damit sie sich untereinander einigen, um das ganze Grundstück zurückzunehmen; falls sie sich untereinander nicht einigen, wird die Klage gegen den Käufer abgewiesen.

Art. 1671 - Wenn der Verkauf eines mehreren Personen gehörenden Grundstücks nicht von allen gemeinsam getätigt worden und nicht für das ganze Grundstück erfolgt ist, sondern jeder nur seinen Anteil davon verkauft hat, kann jeder von ihnen das Recht auf Rückkauf in Bezug auf den ihm gehörenden Anteil getrennt ausüben.

Der Käufer kann denjenigen, der das Recht auf diese Weise ausübt, nicht dazu zwingen, das ganze Grundstück zu übernehmen.

Art. 1672 - Hat der Käufer mehrere Erben hinterlassen, kann das Rückkaufsrecht gegen einen jeden dieser Erben nur für seinen Anteil ausgeübt werden, sowohl in dem Fall, wo noch ungeteilte Rechtsgemeinschaft herrscht, als auch in dem Fall, wo die verkaufte Sache unter ihnen geteilt worden ist.

Ist der Nachlass aber geteilt worden und die verkaufte Sache einem der Erben zugefallen, kann das Rückkaufsrecht gegen ihn für das Ganze ausgeübt werden.

Art. 1673 - Ein Verkäufer, der vom ausbedungenen Rückkaufsrecht Gebrauch macht, muss nicht nur den ursprünglichen Preis, sondern auch die gesetzlichen Kosten des Verkaufs, die Kosten für notwendige Reparaturen und die Kosten der Wertsteigerung des Grundstücks in Höhe dieser Steigerung zurückzahlen. Er kann erst wieder in den Besitz der Sache gelangen, nachdem er all diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Wenn der Verkäufer aufgrund des ausbedungenen Rückkaufsrechts sein Grundstück zurückbekommt, nimmt er es frei von allen Lasten und Hypotheken, mit denen der Käufer es möglicherweise belastet hat, zurück; vom Käufer ohne Betrug geschlossene Pachtverträge, müssen eingehalten werden.

Abschnitt II - Reszision des Verkaufs wegen Benachteiligung Art. 1674 - Ist der Verkäufer um mehr als sieben Zwölftel im Preis eines unbeweglichen Gutes benachteiligt worden, hat er das Recht, auf Reszision des Verkaufs zu klagen, auch wenn er im Vertrag ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet haben sollte, auf Reszision zu klagen, und erklärt haben sollte, den Mehrwert schenken zu wollen.

Art. 1675 - Um zu ermitteln, ob eine Benachteiligung von mehr als sieben Zwölfteln vorliegt, ist das unbewegliche Gut nach seinem Zustand und Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs einzuschätzen.

Art. 1676 - Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag des Verkaufs ist eine Reszisionsklage nicht mehr zulässig.

Diese Frist läuft [...] gegen [vermutlich Verschollene], Entmündigte und Minderjährige, die an die Stelle eines volljährigen Verkäufers treten.

Diese Frist läuft auch und wird nicht ausgesetzt während der für das Rückkaufsrecht ausbedungenen Zeit. [Art. 1676 Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 des G. vom 13. Februar 2003 (B.S. vom 28. Februar 2003) und Art. 36 Nr. 12 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 21. Juni 2007)] Art. 1677 - Der Beweis der Benachteiligung kann nur durch ein Urteil und nur in dem Fall zugelassen werden, wo die vorgetragenen Fakten wahrscheinlich und schwerwiegend genug sind, um die Benachteiligung vermuten zu lassen.

Art. 1678 - Dieser Beweis kann nur durch einen Bericht von drei Sachverständigen erbracht werden, die verpflichtet sind, ein einziges gemeinsames Protokoll zu erstellen und nur eine Stellungnahme nach Mehrheit der Stimmen zu formulieren.

Art. 1679 - Liegen verschiedene Meinungen vor, enthält das Protokoll die Begründungen dafür, wobei es jedoch nicht erlaubt ist, bekannt zu geben, welche Stellungnahme von welchem Sachverständigen stammt.

Art. 1680 - Die drei Sachverständigen werden von Amts wegen ernannt; es sei denn, die Parteien haben sich geeinigt, alle drei gemeinsam zu ernennen.

Art. 1681 - In dem Fall, wo der Reszisionsklage stattgegeben wird, hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzugeben und den für die Sache gezahlten Preis wiederzubekommen oder - unter Abzug eines Zehntels des Gesamtpreises - das Grundstück gegen ergänzende Zahlung des am wahren Preis fehlenden Betrags zu behalten.

Der Drittbesitzer hat das gleiche Recht, vorbehaltlich seines Anspruchs auf Gewährleistung gegen seinen Verkäufer.

Art. 1682 - Zieht der Käufer es vor, die Sache zu behalten und den durch vorhergehenden Artikel geregelten fehlenden Betrag zu zahlen, muss er auch die Zinsen für diesen fehlenden Betrag entrichten, und zwar ab dem Tag der Reszisionsklage.

Zieht er es vor, die Sache zurückzugeben und den gezahlten Preis wiederzubekommen, gibt er auch die Früchte ab dem Tag der Klage zurück.

Die Zinsen des von ihm gezahlten Preises werden ihm ab dem Tag der besagten Klage oder, wenn er keine Früchte aus der Sache gezogen hat, ab dem Tag der Zahlung auch vergütet.

Art. 1683 - Reszision wegen Benachteiligung findet nicht zu Gunsten des Käufers statt.

Art. 1684 - Reszision findet nicht statt bei allen Verkäufen, die nach dem Gesetz nur unter der Autorität des Gerichts erfolgen können.

Art. 1685 - Die im vorhergehenden Abschnitt erklärten Regeln für die Fälle, wo mehrere Personen gemeinsam oder getrennt verkauft haben, und für den Fall, wo der Verkäufer oder Käufer mehrere Erben hinterlassen hat, sind gleichsam zu beachten bei der Erhebung einer Reszisionsklage.

KAPITEL VII - Versteigerung ungeteilter Güter Art. 1686 - Wenn eine verschiedenen Personen gemeinschaftlich gehörende Sache nicht problemlos und ohne Verlust geteilt werden kann, oder wenn bei einer gütlichen Teilung gemeinschaftlicher Güter es unter diesen einige gibt, die keiner der Mitteilenden nehmen kann oder nehmen will, erfolgt der Verkauf durch Versteigerung und wird der Preis unter die Miteigentümer aufgeteilt.

Art. 1687 - Jeder der Miteigentümer ist berechtigt, zu verlangen, dass auch Fremde zur Versteigerung ungeteilter Güter eingeladen werden; sie müssen sowieso eingeladen werden, wenn einer der Miteigentümer minderjährig ist.

Art. 1688 - Die Art und Weise der Versteigerung ungeteilter Güter und die dabei zu beachtenden Formalitäten werden im Titel « Erbschaften » und im [Zivilprozessgesetzbuch] erklärt. [Art. 1688 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] KAPITEL VIII - Übertragung der Forderungen und andere unkörperliche Rechte Art. 1689 - Bei der Übertragung einer Forderung, eines Rechts oder einer Klage gegen einen Dritten erfolgt die Ablieferung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar durch Aushändigung des entsprechenden Rechtstitels.

Art. 1690 - [§ 1] - [Die Forderungsabtretung kann anderen Dritten als dem Schuldner der abgetretenen Forderung gegenüber durch eine Abtretungsvereinbarung wirksam gemacht werden.

Die Abtretung kann dem Schuldner der abgetretenen Forderung gegenüber erst ab dem Zeitpunkt wirksam gemacht werden, wo sie ihm notifiziert oder von ihm anerkannt worden ist.

Hat der Zedent die gleichen Rechte an mehrere Zessionare abgetreten, hat derjenige den Vorrang, der gutgläubig sich darauf berufen kann, dem Schuldner die Forderungsabtretung als Erster notifiziert zu haben oder als Erster die Anerkennung der Abtretung vom Schuldner erhalten zu haben.

Die Abtretung kann nicht dem gutgläubigen Gläubiger des Zedenten gegenüber wirksam gemacht werden, den der Schuldner, bevor die Abtretung ihm notifiziert wurde, gutgläubig mit befreiender Wirkung bezahlt hat.] [§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 27 bis 35 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und wenn die Abtretung Einkünfte betrifft, die in den Artikeln 1409 § 1 und § 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, begründet diese Abtretung, unter Androhung der Nichtigkeit des Abtretungsverfahrens, zu dem Zeitpunkt, wo sie dem Schuldner der abgetretenen Forderung gegenüber wirksam gemacht werden kann, eine Notifizierung an den Zedenten, die das Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten enthält, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird. In diesem Fall ist der Artikel 34bis des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer anwendbar.] [Art. 1690 § 1 nummeriert durch Art. 26 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) und ersetzt durch Art. 4 des G. vom 6. Juli 1994 (B.S. vom 15. Juli 1994); § 2 eingefügt durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 1691 - [Der Schuldner, der gutgläubig gezahlt hat, bevor die Abtretung ihm notifiziert wurde oder er sie anerkannt hatte, ist befreit.

Ein gutgläubiger Schuldner kann dem Zessionar gegenüber die Folgen jeder dem Zedenten gegenüber verrichteten Rechtshandlung geltend machen, bevor die Abtretung ihm notifiziert wurde oder er sie anerkannt hat.] [Art. 1691 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 6. Juli 1994 (B.S. vom 15.

Juli 1994)] Art. 1692 - Der Verkauf oder die Abtretung einer Forderung umfasst das Zugehörige derselben wie Bürgschaft, Vorzugsrecht und Hypothek.

Art. 1693 - Wer eine Forderung oder ein anderes körperliches Recht verkauft, muss für deren Existenz zum Zeitpunkt der Abtretung die Gewähr leisten, auch wenn die Abtretung ohne Gewährleistung erfolgt ist.

Art. 1694 - Er steht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ein, nur wenn er sich dazu verpflichtet hat und nur bis zum Betrag des Preises, den er für die Forderung bekommen hat.

Art. 1695 - Hat er für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners Gewährleistung versprochen, versteht sich dieses Versprechen nur für die gegenwärtige Zahlungsfähigkeit und nicht für die Zukunft, es sei denn, der Zedent hat es ausdrücklich ausbedungen.

Art. 1696 - Wer eine Erbschaft verkauft, ohne die Gegenstände derselben im Einzelnen anzugeben, ist nur verpflichtet, für seine Eigenschaft als Erbe Gewähr zu leisten.

Art. 1697 - Hatte er von irgendeinem Grundstück bereits Früchte gezogen, den Betrag irgendeiner zu dieser Erbschaft gehörenden Forderung erhalten oder einige Gegenstände aus dieser Erbschaft verkauft, ist er dazu verpflichtet, sie dem Käufer zu erstatten, ausser wenn er sie beim Verkauf ausdrücklich für sich vorbehalten hatte.

Art. 1698 - Der Käufer seinerseits muss dem Verkäufer das erstatten, was dieser an Nachlassverbindlichkeiten gezahlt hat, und ihm alles vergüten, was er als Gläubiger zu fordern hatte, es sei denn, Gegenteiliges ist ausbedungen.

Art. 1699 - Derjenige, gegen den ein streitiges Recht abgetreten worden ist, kann sich vom Zessionar davon befreien lassen, dadurch dass er ihm den tatsächlichen Preis der Abtretung samt der gesetzlichen Kosten mit den Zinsen ab dem Tag, an dem der Zessionar den Preis der an ihn erfolgten Abtretung bezahlt hat, erstattet.

Art. 1700 - Die Sache wird als streitig betrachtet, sobald ein Prozess und ein Streitfall über das Recht selbst besteht.

Art. 1701 - Die in Artikel 1699 enthaltene Bestimmung kommt nicht zur Anwendung: 1. in dem Fall, wo die Abtretung an einen Miterben oder Miteigentümer des abgetretenen Rechts erfolgt ist, 2.wenn sie an einen Gläubiger erfolgt ist zur Bezahlung dessen, was ihm geschuldet wird, 3. wenn sie an den Besitzer des Grundstücks erfolgt ist, auf das sich das streitige Recht bezieht. TITEL VII - Der Tausch Art. 1702 - Der Tausch ist ein Vertrag, durch den die Parteien sich gegenseitig eine Sache für eine andere geben.

Art. 1703 - Der Tausch kommt auf die gleiche Weise wie der Verkauf durch blosse Zustimmung zustande.

Art. 1704 - Wenn einer der Tauschenden die ihm tauschweise gegebene Sache bereits erhalten hat und nachher beweist, dass der andere nicht Eigentümer dieser Sache ist, kann er nicht gezwungen werden, dem anderen die dafür im Tausch versprochene Sache zu übergeben, sondern nur, die erhaltene Sache zurückzugeben.

Art. 1705 - Der Tauschende, dem der Besitz der im Tausch erhaltenen Sache entzogen worden ist, hat die Wahl, entweder auf Schadenersatz zu klagen oder seine Sache zurückzufordern.

Art. 1706 - Reszision wegen Benachteiligung findet keine Anwendung auf den Tauschvertrag.

Art. 1707 - Im Übrigen sind alle anderen für den Kaufvertrag vorgeschriebenen Regeln auf den Tausch anwendbar.

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