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Loi du 01 juillet 2013
publié le 25 mars 2014

Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000128
pub.
25/03/2014
prom.
01/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/01/2014000128/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er JUILLET 2013. - Loi modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er juillet 2013 modifiant la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus (Moniteur belge du 6 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 84 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die im Gefängnis zur Verfügung gestellte Arbeit ist nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge." Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel XI mit folgender Überschrift eingefügt: "Einbehaltung auf die von der Strafvollzugsverwaltung geschuldeten Summen".

Art. 4 - In Kapitel XI, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 104/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn der Inhaftierte die ihm von der Strafvollzugsverwaltung zur Verfügung gestellten Güter fahrlässig oder böswillig beschädigt, kann der Direktor einen Betrag in Höhe der verursachten Beschädigungen von den Summen einbehalten, die dem Inhaftierten von der Strafvollzugsverwaltung geschuldet werden. Die Einbehaltung auf das Entgelt für die im Gefängnis geleistete Arbeit darf sich pro Monat auf nicht mehr als 40 Prozent des auszuzahlenden Betrags belaufen." Art. 5 - In Artikel 108 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Alle Inhaftierten werden einer Körperdurchsuchung unterzogen: - bei ihrer Ankunft im Gefängnis, - vor der Unterbringung in einer Sicherungszelle oder der Einschließung in eine Strafzelle, - gemäß den im Gefängnis geltenden Richtlinien, nach dem Besuch der in Artikel 59 erwähnten Personen, wenn dieser Besuch nicht in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Inhaftierten stattgefunden hat.

Der Inhaftierte wird einer Körperdurchsuchung unterzogen, wenn der Direktor der Meinung ist, dass individuelle Hinweise vorliegen, dass die Durchsuchung der Kleidung nicht ausreicht, um das in § 1 Absatz 2 beschriebene Ziel zu erreichen. Der Direktor teilt dem Inhaftierten seinen Beschluss spätestens vierundzwanzig Stunden nach der Körperdurchsuchung schriftlich mit.

Durch die Körperdurchsuchung kann der Inhaftierte verpflichtet werden, sich zu entkleiden, um eine äußere Untersuchung des Körpers und der Körperöffnungen und -hohlräume zu ermöglichen." Art. 6 - Artikel 129 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. der Besitz oder die Nutzung von technologischen Mitteln, die eine widerrechtliche Kommunikation mit der Außenwelt ermöglichen." Art. 7 - Artikel 130 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.die Nichteinhaltung der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bestimmungen,". 2) Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: "den in Artikel 129 Nr.9 erwähnten Disziplinarverstoß ausgenommen,".

Art. 8 - Artikel 132 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Strafe kann im Falle einer Geiselnahme für eine Höchstdauer von vierzehn Tagen auferlegt werden." Art. 9 - Artikel 144 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 2. März 2010, wird wie folgt abgeändert: 1) In § 1 zweiter Satz werden die Wörter " § 2 oder" aufgehoben.2) Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 10 - In Artikel 167 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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