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Loi du 01 mars 2019
publié le 22 octobre 2019

Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux et la loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile, en vue de préciser les règles de compétence en matière de marchés publics applicables aux zones de police et aux zones de secours. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2019014910
pub.
22/10/2019
prom.
01/03/2019
ELI
eli/loi/2019/03/01/2019014910/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er MARS 2019. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 source services du premier ministre Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux et la loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile, en vue de préciser les règles de compétence en matière de marchés publics applicables aux zones de police et aux zones de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er mars 2019 modifiant la loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 source services du premier ministre Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux et la loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile, en vue de préciser les règles de compétence en matière de marchés publics applicables aux zones de police et aux zones de secours (Moniteur belge du 3 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit zur genaueren Festlegung der für die Polizeizonen und die Hilfeleistungszonen geltenden Befugnisregeln in Sachen öffentliche Aufträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 33 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "Titel V des neuen Gemeindegesetzes" und den Wörtern "ist anwendbar" die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel 234 und 236," eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der Rat wählt das Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und legt deren Bedingungen fest. Die Ausübung der in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse kann er dem Kollegium im Rahmen der zu diesem Zweck im ordentlichen Haushaltsplan eingetragenen Mittel übertragen.

Der Rat kann dem Korpschef oder einem anderen Personalmitglied der Zone die Ausübung seiner in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse für Aufträge übertragen, deren geschätzter Wert nicht den Schwellenwert übersteigt, der für die Aufträge festgelegt worden ist, die durch angenommene einfache Rechnung zustande kommen.

Der Rat kann dem Kollegium die Ausübung seiner in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse in Bezug auf Ausgaben, die in den außerordentlichen Haushaltsplan aufzunehmen sind, übertragen, wenn der Auftragswert den vom König festgelegten Betrag unterschreitet.

In Fällen äußerster Dringlichkeit infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das Kollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse des Rates ausüben. Sein Beschluss wird dem Rat mitgeteilt, der ihn in seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt." 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Das Kollegium leitet das Verfahren ein, vergibt den öffentlichen Auftrag und überwacht die Ausführung. In den Fällen, wo, und in dem Maße, wie Verhandlungen mit Bietern erlaubt sind, kann das Kollegium die Auftragsbedingungen vor der Vergabe ändern. Es unterrichtet den Rat hierüber, der dies in seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.

Das Kollegium kann den öffentlichen Auftrag während der Ausführung ändern.

Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an den Korpschef oder an ein anderes Personalmitglied gemäß § 2 Absatz 3 werden die in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse des Kollegiums vom Korpschef beziehungsweise vom beauftragten Personalmitglied ausgeübt.

Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an das Kollegium, an den Korpschef oder an ein anderes Personalmitglied gemäß § 2 Absatz 2, 3 und 4 ist die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung, den Rat zu unterrichten, nicht anwendbar." Art. 3 - Artikel 85 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Das Kollegium leitet das Verfahren ein, vergibt den öffentlichen Auftrag und überwacht die Ausführung.

In den Fällen, wo, und in dem Maße, wie Verhandlungen mit Bietern erlaubt sind, kann das Kollegium die Auftragsbedingungen vor der Vergabe ändern. Es unterrichtet den Rat hierüber, der dies in seiner erstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.

Das Kollegium kann den öffentlichen Auftrag während der Ausführung ändern.

Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an den Zonenkommandanten oder ein anderes Personalmitglied gemäß § 1 Absatz 3 werden die in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse des Kollegiums vom Zonenkommandanten beziehungsweise vom beauftragten Personalmitglied ausgeübt.

Bei Übertragung der Befugnisse des Rates an das Kollegium, an den Zonenkommandanten oder an ein anderes Personalmitglied gemäß § 1 Absatz 2, 3 und 4 ist die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung, den Rat zu unterrichten, nicht anwendbar." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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