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Loi du 02 juin 2015
publié le 02 février 2016

Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007 relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000047
pub.
02/02/2016
prom.
02/06/2015
ELI
eli/loi/2015/06/02/2016000047/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 JUIN 2015. - Loi modifiant la loi du 4 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/12/2007 pub. 16/04/2008 numac 2008000345 source service public federal interieur Loi relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande fermer relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 juin 2015 modifiant la loi du 4 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/12/2007 pub. 16/04/2008 numac 2008000345 source service public federal interieur Loi relative aux élections sociales de l'année 2008. - Traduction allemande fermer relative aux élections sociales, la loi du 20 septembre 1948 portant organisation de l'économie et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail (Moniteur belge du 22 juin 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 2. JUNI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Dezember 2007 über die Sozialwahlen, des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Einsetzung oder die Erneuerung der Betriebsräte und auf die Einsetzung oder die Erneuerung der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Es findet ebenfalls Anwendung auf die Arbeitsweise dieser Organe.

In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20.

September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und für den in Artikel 9 erwähnten Zeitraum der Sozialwahlen müssen Betriebsräte nur in den Unternehmen eingesetzt werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens hundert Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen Wahlen außerhalb des Zeitraums, der für die in Absatz 2 erwähnten Wahlen festgelegt ist, organisiert werden müssen, sofern die Unternehmen dazu verpflichtet sind, Wahlen in diesem Zeitraum zu organisieren.

Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt ebenfalls in den Fällen, in denen ein Betriebsrat im Laufe des in Absatz 2 festgelegten Zeitraums eingesetzt oder erneuert werden muss, wobei jedoch die Einsetzung oder Erneuerung in Anwendung von Artikel 21 § 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 aufgeschoben worden ist.

In Abweichung von Absatz 2 muss ein Betriebsrat in den Unternehmen erneuert werden, in denen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn sie im vorhergehenden Wahlzeitraum einen Betriebsrat haben oder hätten einsetzen oder erneuern müssen. In diesem Fall ist Artikel 18 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. September 1948 anwendbar." Art. 3 - In Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "als Arbeitnehmer" und dem Wort "betrachtet" die Wörter "ihres Arbeitgebers" eingefügt.

Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 § 10 des Gesetzes vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft und der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 20.September 1948 oder im Sinne der Artikel 76bis bis 76quinquies des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 erfolgt die Berechnung, indem der auf die Übertragung folgende Teil des in § 1 festgelegten Zeitraums von vier Quartalen berücksichtigt wird und indem die Gesamtzahl der in § 1 erwähnten Kalendertage in diesem Teilzeitraum durch die Zahl der Kalendertage in diesem Teilzeitraum geteilt wird." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Bei der Berechnung des Durchschnitts der im Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmer werden die beschäftigten Leiharbeitnehmer wie folgt beim Entleiher berücksichtigt. Der Entleiher muss im Laufe des zweiten Quartals, das dem vorangeht, in welchem sich der Tag der Wahlen befindet, eine Anlage zum allgemeinen Personalregister fortschreiben, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird.

Diese Anlage wird gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Artikel 4 und von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente fortgeschrieben.

Leiharbeitnehmer werden in dieser Anlage durchlaufend in der chronologischen Reihenfolge ihrer Überlassung an den Entleiher nummeriert.

Die Anlage enthält für jeden Leiharbeitnehmer: 1. Eintragungsnummer, 2.Name und Vornamen, 3. Anfangsdatum der Überlassung, 4.Enddatum der Überlassung, 5. Leiharbeitsunternehmen, das ihn beschäftigt, 6.Wochenarbeitszeit.

Der Durchschnitt der einem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren Leiharbeitnehmer, die nicht einen ständigen Arbeitnehmer ersetzen, bei dem die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, in die in Absatz 2 erwähnte Anlage eingetragen worden sind, durch zweiundneunzig geteilt wird.

Wenn der effektive Arbeitsstundenplan eines Leiharbeitnehmers nicht drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gegolten hätte, wenn er vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, wird die Gesamtzahl der Kalendertage, während deren er in die Anlage eingetragen worden ist, durch zwei geteilt." Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art.9 - Die Wahlen für die Bestimmung der Vertreter des Personals in den Betriebsräten und in den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden während des Zeitraums zwischen dem 9.

Mai 2016 und dem 22. Mai 2016 stattfinden." Art. 6 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Absatz 4 aufgehoben.

Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12bis - Spätestens am siebten Tag nach dem in Artikel 12 erwähnten fünfunddreißigsten Tag können die betreffenden Arbeitnehmer und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen die in Artikel 12 erwähnten Beschlüsse des Arbeitgebers oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf einlegen.

Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss.

Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von dreiundzwanzig Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden." Art. 8 - In Artikel 13 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird der Satzteil "; der Sozialinspektor-Distriktchef der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze wird darüber informiert" aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 14 Absatz 4 letzter Satz desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "oder eines Ausschusses" durch die Wörter ", eines Ausschusses oder einer Gewerkschaftsvertretung" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31bis - Binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Artikel 31 erwähnten Frist, in der das Organ über die Beschwerden befinden muss, können die betreffenden Arbeitnehmer und die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen gegen diesen Beschluss oder gegen das Ausbleiben eines Beschlusses beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf einlegen.

Den betreffenden repräsentativen Führungskräfteorganisationen steht dasselbe Recht zu, wenn in dem Unternehmen ein Rat eingesetzt werden muss.

Das angerufene Arbeitsgericht befindet innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

Die Entscheidung des Gerichts führt gegebenenfalls zu einer Berichtigung des in Artikel 14 vorgesehenen Aushangs." Art. 12 - In Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "4 des Gesetzes vom 4.

Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils durch die Ziffer "31bis" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 33 - § 1 - Spätestens am fünfunddreißigsten Tag nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, können die in Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a) erwähnten repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder ihre Bevollmächtigten beim Arbeitgeber Kandidatenlisten einreichen.

In Unternehmen, die mindestens fünfzehn Führungskräfte beschäftigen, können Listen mit Kandidaten für die Wahl der Personalvertreter, die die Führungskräfte im Rat vertreten, ebenfalls eingereicht werden von: 1. den repräsentativen Führungskräfteorganisationen, 2.mindestens zehn Prozent der Führungskräfte des Unternehmens, wobei die Anzahl der diese Liste unterstützenden Unterzeichner fünf, wenn die Anzahl Führungskräfte weniger als fünfzig beträgt, beziehungsweise zehn, wenn die Anzahl Führungskräfte weniger als hundert beträgt, nicht unterschreiten darf; eine Führungskraft kann nur eine Liste unterstützen. § 2 - Die Einreichung der Kandidatenlisten kann durch Versendung oder Aushändigung von Papierlisten erfolgen. Das Datum des Vorschlags wird durch das Datum bestimmt, an dem die Kandidatenlisten per Post verschickt werden oder an dem die Listen dem Arbeitgeber unmittelbar übergeben werden. Die auf Papier eingereichten Kandidatenlisten müssen dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen.

Mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Kandidatenlisten kann die Einreichung der Kandidatenlisten ebenfalls durch Hochladen in die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung erfolgen. In diesem Fall müssen zwingend Muster und Format der Anlage zu vorliegendem Gesetz verwendet werden. Das Datum des Vorschlags wird durch das Datum bestimmt, das der hochgeladenen Kandidatenliste in der Webanwendung zugeteilt worden ist.

Wenn die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen oder die repräsentativen Führungskräfteorganisationen in einem bestimmten Unternehmen eine bestimmte Art des Vorschlags der Kandidaten gewählt haben, sind sie dazu verpflichtet, diese Art für alle weiteren Handlungen, die sich auf den Vorschlag der Kandidaten beziehen, beizubehalten, einschließlich der Änderung der Liste oder Ersetzung eines oder mehrerer vorgeschlagener Kandidaten, so wie in den Artikeln 37, 38 und 40 erwähnt. Diese Listenanpassungen oder Ersetzungen der Kandidaten werden in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht.

Es wird davon ausgegangen, dass Kandidatenlisten, die in die Webanwendung des vorerwähnten Föderalen Öffentlichen Dienstes hochgeladen werden, von der betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisation oder Führungskräfteorganisation hochgeladen worden sind.

Wenn die Webanwendung es aus technischen Gründen nicht zulässt, Kandidatenlisten, ihre Anpassungen oder Ersetzungen binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist hochzuladen, wird eine zusätzliche Frist, die der Dauer der Nichtabrufbarkeit der Webanwendung entspricht, bewilligt, um das Hochladen zu ermöglichen. In einem solchen Fall werden die Verlängerungsfrist und ihre Modalitäten durch Bekanntmachung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung veröffentlicht. § 3 - Die Listen dürfen nicht mehr Kandidaten enthalten, als ordentliche Mandate und Ersatzmandate zu vergeben sind. Kandidierende Arbeiter, Angestellte, jugendliche Arbeitnehmer und Führungskräfte müssen jeweils der Kategorie angehören, für die sie zur Wahl vorgeschlagen werden, und müssen der technischen Betriebseinheit angehören, in der ihre Kandidatur vorgeschlagen wird. Die Wählerliste, in der ein Arbeitnehmer eingetragen ist, bestimmt die Arbeitnehmerkategorie, der er angehört.

Es ist untersagt, die gleiche Kandidatur auf mehr als einer Kandidatenliste vorzuschlagen. § 4 - Bevollmächtigte, die in Ausführung von § 1 Kandidatenlisten eingereicht haben, können ebenfalls für die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Wahlverrichtungen bevollmächtigt werden, um im Namen der Organisation zu handeln, in deren Namen sie eine Liste eingereicht haben." Art. 14 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "den Rückzug der Kandidatur." und den Wörtern "Im Falle einer Beschwerde" der Satz "Diese Übermittlung erfolgt je nach Wahl des Arbeitgebers entweder per Post oder durch Hochladen in die eigens dafür vorgesehene Webanwendung auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung." eingefügt, 2. In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "für nützlich erachten." und den Wörtern "Kandidaten, die Gegenstand" der Satz "Diese Änderung wird in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht." eingefügt, 3. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Aushang kann durch die Zurverfügungstellung einer elektronischen Unterlage ersetzt werden, sofern alle Arbeitnehmer während ihrer normalen Arbeitszeit Zugang dazu haben." Art. 15 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bis zum vierzehnten Tag vor der Wahl können die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die repräsentativen Führungskräfteorganisationen oder die Führungskräfte, die eine Liste vorgeschlagen haben, nach Konsultierung des Arbeitgebers 1.einen Kandidaten, der in den gemäß Artikel 37 Absatz 4 ausgehängten Listen verzeichnet ist, in folgenden Fällen ersetzen: a) wenn ein Kandidat verstirbt, b) wenn ein Kandidat seine Arbeitsstelle im Unternehmen kündigt, c) wenn ein Kandidat aus der repräsentativen Arbeitnehmerorganisation oder der repräsentativen Führungskräfteorganisation, die ihn vorgeschlagen hat, austritt, d) wenn ein Kandidat die Kategorie wechselt, 2.einen Kandidaten ersetzen, der aus den gemäß Artikel 37 Absatz 4 ausgehängten Listen gestrichen worden ist infolge eines Rückzugs seiner Kandidatur innerhalb der vorgeschriebenen Frist." 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Diese Ersetzung wird in einer Unterlage festgehalten, die dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entspricht." Art. 16 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 39 - § 1 - Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, die für den Aushang der in Artikel 37 Absatz 4 erwähnten Bekanntmachung vorgesehen ist, können die betreffenden Arbeitnehmer, die betreffenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und die betreffenden Führungskräfteorganisationen beim Arbeitsgericht einen Rechtsbehelf einlegen gegen den Kandidatenvorschlag, der zu der in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten Beschwerde geführt hat. § 2 - Wenn die Kandidaturen oder Kandidatenlisten den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und des vorliegenden Gesetzes nicht entsprechen, kann der Arbeitgeber gegen Kandidatenvorschläge denselben Rechtsbehelf einlegen, selbst wenn keine einzige Beschwerde eingelegt worden ist.

Wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, muss der Rechtsbehelf des Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der in Artikel 37 Absatz 1 vorgesehenen Frist für die Einlegung von Beschwerden eingelegt werden. § 3 - Das Arbeitsgericht befindet binnen vierzehn Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs. Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

Kandidaten, für die das Gericht der Ansicht ist, dass sie die Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht ersetzt werden, wenn sie am dreißigsten Tag vor dem Tag, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wird, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, dem Personal des Unternehmens nicht angehörten.

Ab dem dreizehnten Tag vor dem Tag der Wahlen dürfen die Kandidatenlisten nicht mehr geändert werden." Art. 17 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 50 - § 1 - Die Wahl findet neunzig Tage nach Aushang der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, in den Räumlichkeiten statt, die der Arbeitgeber für die Wahlbüros zur Verfügung stellt. § 2 - Die für die Wahl verwendeten Stimmzettel müssen dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz entsprechen. Sie werden durch Zutun des Arbeitgebers angefertigt.

Die Namen der Kandidaten auf den Stimmzetteln müssen denjenigen entsprechen, die in den endgültigen Kandidatenlisten verzeichnet sind. § 3 - In Abweichung von § 2 ist es in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten unterstehen, erlaubt, den Stimmzetteln ein Foto jedes Kandidaten gemäß dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Gesetz beizufügen, insofern die Behinderung der Wähler es rechtfertigt und Einverständnis zwischen Arbeitgeber und allen repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die Kandidatenlisten eingereicht haben, besteht." Art. 18 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird aufgehoben.2. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "dem Wähler zugeschickt" und dem Wort "wird" die Wörter "oder übergeben" eingefügt. Art. 20 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "In diesen Fällen öffnet der Vorsitzende in Anwesenheit des Vorstands, der wenn nötig speziell zu diesem Zweck einberufen wird, die äußeren Umschläge. Die inneren Umschläge mit dem ungültigen Stimmzettel werden gemäß den in Artikel 68 vorgesehenen Modalitäten aufbewahrt." Art. 21 - Artikel 78 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 2 und 3 und in Paragraph 2 Absatz 2 werden die Wörter "5 des Gesetzes vom 4.Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils durch die Ziffer "39" ersetzt, 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 22 - In Titel II Kapitel III desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird ein Abschnitt VIbis mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt VIbis - Rechtsbehelf zur Nichtigkeitserklärung der Wahl, zur Berichtigung der Wahlergebnisse oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss zur Beendigung des Verfahrens oder gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertretung".

Art. 23 - In Abschnitt VIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 22, wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78bis - § 1 - Das Arbeitsgericht befindet über die Rechtsbehelfe, die binnen dreizehn Tagen nach dem in Artikel 68 erwähnten Aushang der Wahlergebnisse vom Arbeitgeber, von Arbeitnehmern oder den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen eingelegt worden sind und die eine Klage auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur Beendigung des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Wahlergebnisse betreffen.

Ein Rechtsbehelf kann auch in derselben Frist eingelegt werden, falls Mitglieder der Arbeitgebervertretung nicht eine der leitenden Funktionen ausüben, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes festgelegt sind.

Das angerufene Arbeitsgericht befindet binnen siebenundsechzig Tagen nach dem in Artikel 68 erwähnten Aushang der Wahlergebnisse. Es kann Einsicht in Protokolle und Stimmzettel fordern.

Das Urteil wird dem Arbeitgeber, allen ordentlich Gewählten und Ersatzgewählten, den betreffenden repräsentativen Arbeitnehmer- und Führungskräfteorganisationen und dem Generaldirektor der Generaldirektion individuelle Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der mit den Mitwirkungsorganen beauftragt ist, unverzüglich notifiziert. § 2 - Der Arbeitsgerichtshof erkennt über Berufungen zu erstinstanzlichen Entscheidungen der Arbeitsgerichte in Bezug auf eine Klage auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Wahlen, Beschlüsse zur Beendigung des Verfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Wahlergebnisse oder über Berufungen gegen die Bestimmung der Arbeitgebervertretung.

Die Berufungsfrist beträgt fünfzehn Tage ab Notifizierung des Urteils.

Der Arbeitsgerichtshof befindet binnen fünfundsiebzig Tagen nach Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Die Entscheide werden den in § 1 Absatz 4 erwähnten Personen und Organisationen notifiziert. § 3 - Das neue Wahlverfahren beginnt binnen drei Monaten nach dem Beschluss zur endgültigen Nichtigkeitserklärung." Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - Wenn ein Mitglied der Arbeitgebervertretung seine leitende Funktion im Unternehmen verliert, kann der Arbeitgeber die Person bestimmen, die dieselbe Funktion übernimmt.

Wenn die Funktion eines Mitglieds der Arbeitgebervertretung abgeschafft wird, kann der Arbeitgeber eine Person bestimmen, die eine der Funktionen ausübt, die in der Bekanntmachung bestimmt sind, die in Artikel 14 erwähnt und gegebenenfalls gemäß Absatz 8 abgeändert ist.

Binnen einem Monat, nachdem sie von der in Absatz 1 erwähnten Bestimmung eines Ersatzmitglieds erfahren haben, können die Personalvertreter bei den Arbeitsgerichten einen Rechtsbehelf einlegen. Dieser Rechtsbehelf unterliegt den in Artikel 78bis §§ 1 und 2 festgelegten Regeln.

Die Liste der leitenden Funktionen, bestimmt gemäß Artikel 12 und eventuell abgeändert durch das Arbeitsgericht im Rahmen des Rechtsbehelfs, der durch Artikel 12bis geregelt wird, und zur Information die Liste der Mitglieder des leitenden Personals, die am Tag des Aushangs der Bekanntmachung, in der das Datum der Wahlen angekündigt wird, festgelegt wird, werden bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird.

Wenn neue leitende Funktionen geschaffen werden, nachdem die Liste der leitenden Funktionen endgültig geworden ist, kann diese Liste nach dem Datum des Aushangs der Wahlergebnisse gemäß der folgenden Vorgehensweise angepasst werden.

Der Arbeitgeber legt dem Rat oder dem Ausschuss schriftlich einen Vorschlag zur Anpassung der Liste vor, die zur Information den Namen der Personen, die diese leitenden Funktionen ausüben, enthält. Der Rat oder der Ausschuss teilt dem Arbeitgeber seine Bemerkungen binnen einem Monat, nachdem ihm der Vorschlag vorgelegt worden ist, mit.

Anschließend teilt der Arbeitgeber dem Rat oder dem Ausschuss seinen Beschluss schriftlich mit und hängt ihn in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der in Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Stelle aus.

Binnen sieben Tagen nach dem Aushang des Beschlusses kann gegen diesen unter denselben Bedingungen wie den in Artikel 12bis vorgesehenen ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Dieser Beschluss ändert die Liste der leitenden Funktionen ab, die in der in Artikel 12 erwähnten Bekanntmachung festgelegt sind; diese Bekanntmachung wird bis zu den nächsten Wahlen an dem Ort aufbewahrt, wo die Arbeitsordnung des Unternehmens aufbewahrt wird." Art. 25 - In Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "das Gesetz vom 4.

Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe" jeweils durch die Wörter "Artikel 78bis" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 87 desselben Gesetzes wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 27 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch die Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft Art. 28 - In Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5.

März 1999, wird der Satz "Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" durch den Satz "Der Gefahrenverhütungsberater oder die Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehören, in dem sie ihr Amt ausüben, dürfen weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz" und dem Wort "haben" die Wörter "oder einer Vertrauensperson" eingefügt. Art. 30 - Die neue Unvereinbarkeit und Wählbarkeitsbedingung, die aus den Artikeln 16 Absatz 2 und 19 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.

September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, so wie durch Artikel 28 und 29 abgeändert, hervorgehen, sind erst ab dem in Artikel 5 festgelegten Zeitraum der Sozialwahlen anwendbar.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 31 - In Artikel 57 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 1999, wird der Satz "Der Gefahrenverhütungsberater, der dem Personal des Unternehmens angehört, in dem er sein Amt ausübt, darf weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" durch den Satz "Der Gefahrenverhütungsberater oder die Vertrauensperson, die dem Personal des Unternehmens angehören, in dem sie ihr Amt ausüben, dürfen weder Vertreter des Arbeitgebers noch Vertreter des Personals sein" ersetzt.

Art. 32 - Die neue Unvereinbarkeit, die aus Artikel 57 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, so wie durch Artikel 31 abgeändert, hervorgeht, wird erst ab dem in Artikel 5 festgelegten Zeitraum der Sozialwahlen anwendbar sein.

KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 33 - Das Gesetz vom 4. Dezember 2007 zur Regelung der im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die Sozialwahlen eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfe, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird aufgehoben.

Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 12. September 2011 zur Festlegung der Modalitäten für die Berechnung des Durchschnitts der von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer wird aufgehoben.

Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 15. Februar 2012 über das Muster der Stimmzettel für die Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten (PK 327) unterstehen, wird aufgehoben.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 36 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2015 PHILIPPE Von Königs wegen:Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

Pour la consultation du tableau, voir image

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