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Loi du 03 août 2012
publié le 31 janvier 2013

Loi portant dispositions relatives aux traitements de données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral Finances dans le cadre de ses missions. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000047
pub.
31/01/2013
prom.
03/08/2012
ELI
eli/loi/2012/08/03/2013000047/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 AOUT 2012. - Loi portant dispositions relatives aux traitements de données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral Finances dans le cadre de ses missions. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 août 2012 portant dispositions relatives aux traitements de données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral Finances dans le cadre de ses missions (Moniteur belge du 24 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge Abschnitt 1 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist verantwortlich für die in vorliegendem Kapitel erwähnte Verarbeitung personenbezogener Daten.

Abschnitt 2 - Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen darf die erhobenen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge verwenden.

Unter Einhaltung von Artikel 4 kann der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen später jegliche zur Ausführung eines seiner Aufträge rechtmässig erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen eines anderen gesetzlichen Auftrags verarbeiten.

Abschnitt 3 - Interner Datenaustausch Art. 4 - Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer Zulassung einer internen Instanz des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen aus, die nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde durch Königlichen Erlass bestimmt wird.

Diese Instanz beschliesst, welche Arten personenbezogener Daten zwischen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen systematisch oder punktuell und zu bestimmten Zwecken ausgetauscht werden können, nachdem sie überprüft hat, ob sie angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.

Sie nimmt eine Regelung an, in der einerseits das Verfahren für die Beantragung des Zugriffs auf personenbezogene Daten im Besitz einer Verwaltung und/oder eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und andererseits das Verfahren für den Austausch dieser Daten beschrieben werden. Diese Regelung wird nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde vom König gebilligt.

Sie kann vorher die Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde über alle Datenverarbeitungsanträge, die ihr vorgelegt werden und für die der Ausschuss befugt ist, einholen.

Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitung Art. 5 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen kann ebenfalls die gemäss Artikel 3 gesammelten Daten im Hinblick auf die Erstellung eines Datenlagers aggregieren, mit dem seine Dienste einerseits gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vornehmen und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen durchführen können. § 2 - Damit bestimmte Datenkategorien in das Datenlager aufgenommen werden können, ist eine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erforderlich.

Dieser sorgt insbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich auf verschlüsselte personenbezogene Daten beziehen und dass Entschlüsselungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstosses gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört.

In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erfordert.

Abschnitt 5 - Externer Datenaustausch Art. 6 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt einem anderen öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts personenbezogene Daten auf elektronischem Weg nur nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde oder der befugten Gemeinschafts- oder Regionalbehörde mit.

In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde erfordert. § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhält personenbezogene Daten von einem öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf elektronischem Weg nur im Rahmen der Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge und nach Ermächtigung seitens des befugten Sektoriellen Ausschusses oder der befugten Gemeinschafts- oder Regionalbehörde.

Bei Verwendung dieser externen Daten zu dem in Artikel 5 erwähnten Zweck muss in der Ermächtigung des befugten Sektoriellen Ausschusses vorgesehen werden, dass die Austauschermächtigung zu diesem Zweck erteilt wird. § 3 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes im Sinne von Artikel 337 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 236bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, von Artikel 146bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, von Artikel 212 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern und von Artikel 320 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen, wenn sie Auskünfte aufgrund einer Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses erteilen. Empfänger dieser Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der Ermächtigungen der befugten Sektoriellen Ausschüsse verwenden.

Abschnitt 6 - Befugte Verwaltungseinrichtung Art. 7 - Bei dem in Artikel 5 und in Artikel 6 § 1 erwähnten Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie nach Konsultierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische Stellungnahme ab, die in den Artikeln 31bis § 3 und 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist.

In den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen gibt die Verwaltungseinrichtung des sektoriellen Ausschusses, der für die Instanz befugt ist, die die Daten liefert, die juristische und technische Stellungnahme ab.

Abschnitt 7 - Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens Art. 8 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wird ein Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen untersteht.

Der Dienst wird damit beauftragt: a) die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des Privatlebens, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen zu gewährleisten, b) vor dem Beschluss des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Ausnahme erfüllt sind, c) juristische Stellungnahmen abzugeben, wenn der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen gemäss Artikel 7 konsultiert wird. Dieser Dienst fungiert ebenfalls als Berater und Anreizgeber und sorgt für Dokumentation und internes Audit hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens.

Er kann ebenfalls unmittelbar Beschwerde beim Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde einreichen, wenn das Risiko eines Verstosses gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes und das Statut seiner Mitglieder.

Abschnitt 8 - Aufsichtsdienst Art. 9 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wird ein Dienst geschaffen, der mit der technischen Ausführung des Austausches personenbezogener Daten beauftragt ist. Dieser Dienst sorgt ebenfalls dafür, dass dieser Austausch personenbezogener Daten in technischer Hinsicht in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz, den Vorschriften, den Ermächtigungen der befugten Behörden und den Beschlüssen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt. Dieser Dienst untersteht der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes.

Abschnitt 9 - Ermächtigung zum Datenzugriff Art. 10 - § 1 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und Personalmitglieder ordnungsgemäss ermächtigter Dritter haben nur Zugriff auf Akten, Daten und elektronische Anwendungen, sofern dieser Zugriff angesichts der Ausführung der Aufgaben, die ihnen im Rahmen der in den Artikeln 3 und 5 definierten Aufträge anvertraut sind, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. § 2 - Das Zugriffsrecht wird individuell und persönlich auf der Grundlage eines Profils gewährt. Es kann nicht übertragen werden.

Jeder Benutzer des internen Netzwerks des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, dem ein persönliches Zugangskonto zugeteilt worden ist, haftet persönlich für seine Verwendung. § 3 - Bei Zugriff auf Akten, Daten oder elektronische Anwendungen werden die Identität der Person, die den Zugriff beantragt, und ihre Übereinstimmung mit dem definierten Profil durch das Verwaltungssystem überprüft. § 4 - Zugriff oder versuchter Zugriff auf Akten, Daten oder elektronische Anwendungen wird automatisch registriert; Inhalt der Registrierung und Aufbewahrungsdauer werden durch eine interne Ordnung festgelegt, die dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde zur Stellungnahme vorgelegt wird.

Der in Artikel 8 erwähnte Dienst kontrolliert zur Feststellung von Sicherheitsvorfällen regelmässig Zugriffe und versuchte Zugriffe.

Abschnitt 10 - Recht auf Information, Zugang und Berichtigung Art. 11 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Die Artikel 9 § 2, 10 und 12 sind nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen während des Zeitraums verwaltet werden, in dem die betreffende Person einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit verbundenen vorbereitenden Handlungen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge unterliegt.

Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird die Ausnahmeregel sofort nach Abschluss der Kontrolle oder Untersuchung aufgehoben. Der Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens informiert den betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über diese Aufhebung. » Abschnitt 11 - Inkrafttreten Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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