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Loi du 03 juillet 1969
publié le 02 mai 2013

Code de la taxe sur la valeur ajoutée

source
service public federal interieur
numac
2013000278
pub.
02/05/2013
prom.
03/07/1969
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 JUILLET 1969. - Code de la taxe sur la valeur ajoutée


Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 17 décembre 2012Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/12/2012 pub. 21/12/2012 numac 2012003385 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (1) type loi prom. 17/12/2012 pub. 21/12/2012 numac 2012003382 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (1) type loi prom. 17/12/2012 pub. 22/05/2013 numac 2013003165 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée Erratum fermer modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (I) (Moniteur belge du 21 décembre 2012, err. du 22 janvier 2013); - de la loi du 17 décembre 2012Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/12/2012 pub. 21/12/2012 numac 2012003385 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (1) type loi prom. 17/12/2012 pub. 21/12/2012 numac 2012003382 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (1) type loi prom. 17/12/2012 pub. 22/05/2013 numac 2013003165 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée Erratum fermer modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (II) (Moniteur belge du 21 décembre 2012).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften.

Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz von § 11 werden die Wörter « Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr.3 » durch die Wörter « Artikel 14 § 4 » ersetzt. b) Der Artikel wird durch Paragraphen 12 und 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 12 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt als: 1.« Steuertatbestand »: der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden, 2. « Steueranspruch »: der Anspruch auf Zahlung der Steuer, den die Staatskasse kraft Gesetzes gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann. § 13 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt als: 1. « Rechnung »: alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen, die den Anforderungen des Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse genügen, 2.« elektronische Rechnung »: eine Rechnung, die die nach diesem Gesetzbuch und seinen Ausführungserlassen erforderlichen Angaben enthält und in gleich welchem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. » Art. 4 - In Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 9 ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 1 - Betroffene Güter und Umsätze ».

Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird wie folgt ersetzt: « Art.10 - § 1 - Als Lieferung eines Gutes gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein körperliches Gut zu verfügen.

Es betrifft unter anderem die Zurverfügungstellung eines Gutes an den Erwerber oder Zessionar in Ausführung eines Übertragungs- oder Feststellungsvertrags. § 2 - Als Lieferung eines Gutes gilt ebenfalls: a) die Übertragung gegen Zahlung einer Entschädigung des Eigentums an einem Gut aufgrund einer Anforderung durch oder im Namen einer öffentlichen Behörde und allgemein aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, eines Erlasses oder einer Verwaltungsverordnung, b) die Übergabe eines Gutes aufgrund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gutes während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gutes vorsieht, der die Klausel enthält, dass das Eigentum normalerweise spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird, c) die Übertragung eines Gutes aufgrund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission. § 3 - Als Lieferung eines Gutes im Sinne von § 1, die gegen Entgelt erfolgt, gelten auch die Übergabe eines Gutes als Verbrauchsdarlehen und die Rückgabe infolge eines solchen Darlehens. » Art. 6 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: « Art. 12bis - Einer Lieferung von Gütern gegen Entgelt gleichgesetzt ist die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gutes seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat.

Als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gelten die Versendung oder Beförderung eines beweglichen körperlichen Gutes durch den Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung ausserhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft für andere Zwecke seines Unternehmens als für die Zwecke eines der folgenden Umsätze: 1. Lieferung dieses Gutes durch den Steuerpflichtigen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem die Installation oder Montage unter den Bedingungen von Artikel 14 § 3 vorgenommen wird, oder innerhalb des Mitgliedstaates der Beendigung der Versendung oder Beförderung unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 1 und 2, 2.Lieferung dieses Gutes durch den Steuerpflichtigen unter den Bedingungen von Artikel 14 § 4, 3. Lieferung dieses Gutes durch den Steuerpflichtigen im Inland unter den Bedingungen der Artikel 39 § 1, 39bis und 42 §§ 1, 2 und 3, 4.Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesem Gut besteht, die im Gebiet des Mitgliedstaates der Beendigung der Versendung oder Beförderung des Gutes tatsächlich ausgeführt werden, sofern das Gut nach der Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in Belgien zurückgesandt wird, von wo aus es ursprünglich versandt oder befördert worden war, 5. vorübergehende Verwendung dieses Gutes im Gebiet des Mitgliedstaates der Beendigung der Versendung oder Beförderung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen durch den in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, 6.vorübergehende Verwendung dieses Gutes während eines Zeitraums von höchstens vierundzwanzig Monaten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, in dem für die Einfuhr des gleichen Gutes aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde, 7. Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen von Artikel 14bis. Liegt jedoch eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Absatz 2 nicht mehr vor, gilt das Gut als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. In diesem Fall gilt die Verbringung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr vorliegt. » Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 14 ein Unterabschnitt 2, der die Artikel 14, 14bis und 15 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 2 - Ort der Lieferung von Gütern ».

Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 14 - § 1 - Wird das Gut nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt der Lieferung befindet. § 2 - Wird das Gut vom Lieferer, vom Erwerber oder von einem Dritten versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet.

Liegt der Ort, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, in einem Drittgebiet oder in einem Drittland, gelten in Abweichung von Absatz 1 der Ort der Lieferung, die von der Person bewirkt wird, in deren Namen die bei Einfuhr geschuldete Steuer regulär gezahlt wird, sowie der Ort etwaiger anschliessender Lieferungen als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Güter eingeführt werden. § 3 - Wird das vom Lieferer, vom Erwerber oder von einem Dritten versandte oder beförderte Gut vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. § 4 - Erfolgt die Lieferung von Gütern an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung, gilt als Ort dieser Lieferung der Abgangsort der Personenbeförderung. » Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14bis - Bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze gilt als Ort der Lieferung: a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden.In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Lieferung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort, wenn dieser Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte im Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Güter zu vernachlässigen ist, b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) erwähnt sind.Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Güter an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort genutzt und verbraucht hat. » Art. 10 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt ersetzt: « Art. 15 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 und unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der in den Artikeln 312 bis 341 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderbesteuerungsregelung unterliegen, gilt der Ort einer Lieferung von Gütern, die vom Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat aus nach Belgien versandt oder befördert werden, als in Belgien gelegen, sofern die Lieferung der Güter an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 erwähnte Abweichung anwendbar ist, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person erfolgt und sofern die Güter keine neuen Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 sind und nicht vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert werden.

Handelt es sich bei den gelieferten Gütern jedoch um andere Güter als Akzisenprodukte, so gilt Absatz 1 nicht für Lieferungen von Gütern: 1. die im Rahmen oder in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer, der in einem Kalenderjahr 35.000 EUR nicht überschreiten darf, erfolgen und 2. sofern der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Lieferungen von anderen Gütern als Akzisenprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 EUR nicht überschritten hat.

Die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn der Lieferer sich in dem Mitgliedstaat, von dem er abhängt, dafür entschieden hat, dass der Ort der Lieferungen Belgien ist. § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 2 und unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der durch Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, gilt als Ort einer Lieferung von Gütern, die vom Lieferer oder für dessen Rechnung von Belgien aus in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich die Güter bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Käufer befinden, sofern die in Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Lieferung muss: a) entweder andere Güter als neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2, als Akzisenprodukte und als vom Lieferer oder für dessen Rechnung installierte oder montierte Güter betreffen und an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person oder einen Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat die Sonderregelung für Landwirte in Anspruch nimmt oder nur Umsätze erzielt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, erfolgen, vorausgesetzt, dass diese Personen sich bei der Lieferung nicht für die Besteuerung ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe entschieden haben, dass zu diesem Zeitpunkt der Betrag ihrer Erwerbe im laufenden Kalenderjahr die Schwelle, unter der diese Erwerbe in dem Mitgliedstaat, von dem diese Personen abhängen, nicht der Steuer unterliegen, nicht überschreitet oder dass der vorerwähnte Betrag diese Schwelle im vorhergehenden Kalenderjahr nicht überschritten hat, b) oder andere Güter als neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 und als vom Lieferer oder für dessen Rechnung installierte oder montierte Güter betreffen und an eine andere nichtsteuerpflichtige Person erfolgen.2. Der Betrag der Lieferungen, die vom Lieferer in diesen Mitgliedstaat bewirkt werden, hat im vorhergehenden Kalenderjahr die Schwelle überschritten beziehungsweise überschreitet zum Zeitpunkt der Lieferung im laufenden Kalenderjahr die Schwelle, so wie diese von diesem Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 34 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegt worden ist. Diese Bedingung in Bezug auf die Schwelle ist nicht anwendbar: a) in der in Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Situation auf Akzisenprodukte, b) wenn der Lieferer sich dafür entschieden hat, dass der Ort dieser Lieferungen der Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Güter ist. Diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren. Der König legt die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest. § 3 - Werden in den Situationen, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, die gelieferten Güter von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus versandt oder befördert und vom Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Käufer eingeführt, gelten sie als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert. » Art. 11 - In Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 16 ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 3 - Steuertatbestand und Steueranspruch ».

Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23.

Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - § 1 - Für Lieferungen von Gütern treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gütern bewirkt wird. Die Lieferung wird zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem das Gut dem Erwerber oder Zessionar zur Verfügung gestellt wird.

Steht das Gut dem Erwerber oder Zessionar vor Vertragsabschluss zur Verfügung oder bleibt es nach Vertragsabschluss im Besitz des Verkäufers oder des Zedenten, gilt für die Lieferung, dass sie zu dem Zeitpunkt bewirkt wird, zu dem der Vertrag Wirkung hat.

Umfasst die Lieferung die Versendung oder Beförderung des Gutes durch den Lieferer oder für dessen Rechnung, wird die Lieferung zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber oder Zessionar bewirkt, ausser wenn das Gut vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird; in diesem Fall wird die Lieferung zum Zeitpunkt der Beendigung der Installation oder Montage bewirkt. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 gelten Lieferungen von Gütern unter Ausschluss der in Artikel 10 § 2 Buchstabe b) erwähnten Lieferungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen geben, jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.

Kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat durchgeführte Lieferungen von Gütern, die der Steuerpflichtige für Zwecke seines Unternehmens von Belgien aus in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert und deren Lieferung oder Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 39bis von der Steuer befreit ist, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalendermonats bewirkt, solange die Lieferung nicht eingestellt wird.

Veräusserungen der in Artikel 1 § 9 erwähnten Güter und Begründungen, Abtretungen oder Rückabtretungen dinglicher Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 an solchen Gütern gelten als spätestens mit Ablauf der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 erwähnten Frist bewirkt. » Art. 13 - Artikel 17 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 17 - § 1 - Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung des Gutes bewirkt wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag. § 2 - In Abweichung von § 1 und Artikel 16 § 2 Absatz 1 entsteht für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, der Steueranspruch bei Ausstellung der Rechnung.

Der Steueranspruch tritt am fünfzehnten Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist. § 3 - In Bezug auf Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, und für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, entsteht der Steueranspruch je nach Vereinnahmung des Preises oder der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Subventionen. » Art. 14 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 18 ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 1 - Betroffene Dienstleistungen ».

Art. 15 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 21 ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 2 - Ort der Dienstleistung ».

Art. 16 - In Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird vor Artikel 22 ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: « Unterabschnitt 3 - Steuertatbestand und Steueranspruch ».

Art. 17 - Artikel 22 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Mai 1997 und die Gesetze vom 28.Januar 2004 und 26. November 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 22 - § 1 - Für Dienstleistungen treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung erbracht wird. § 2 - In Abweichung von § 1 gelten Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen geben, jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.

Dienstleistungen, für die aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres bewirkt, solange die Dienstleistung nicht eingestellt wird. » Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

In Bezug auf Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, entsteht der Steueranspruch je nach Vereinnahmung des Preises oder der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Subventionen. » Art. 19 - Artikel 25ter § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr.2 oder § 4 » durch die Wörter « die Artikel 14 § 3, 14bis und 15 § 1 » ersetzt. b) Absatz 2 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten und Gebrauchtfahrzeugen, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und das erworbene Gut im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung gemäss den Sonderregelungen nach den Artikeln 312 bis 332 der Richtlinie 2006/112/EG besteuert worden ist oder wenn der Verkäufer ein Veranstalter von öffentlichen Versteigerungen ist, der als solcher handelt, und das erworbene Gut, das kein Gebrauchtfahrzeug ist, im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung gemäss der Sonderregelung nach den Artikeln 333 bis 341 der Richtlinie 2006/112/EG besteuert worden ist. » Art. 20 - Artikel 25sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: « Art. 25sexies - § 1 - Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern bewirkt wird.

Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung gleichartiger Güter im Inland gemäss Artikel 16 als bewirkt gilt. § 2 - Der Steueranspruch entsteht bei Ausstellung der Rechnung gemäss Artikel 17 § 2 Absatz 1.

Der Steueranspruch tritt am fünfzehnten Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist. » Art. 21 - Artikel 25septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird aufgehoben.

Art. 22 - Artikel 27 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 27 - § 1 - Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr dienenden Elemente in der Währungseinheit eines Drittlandes oder eines Mitgliedstaates, der den Euro nicht eingeführt hat, ausgedrückt, wird der Umrechnungskurs gemäss den geltenden Gemeinschaftsvorschriften zur Berechnung des Zollwerts festgesetzt. § 2 - Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eines anderen Umsatzes als der Einfuhr von Gütern dienenden Elemente in der Währungseinheit eines Drittlandes oder eines Mitgliedstaates, der den Euro nicht eingeführt hat, ausgedrückt, gilt als Kurs für die Umrechnung zwischen dieser Währungseinheit und dem Euro: 1. der letzte Richtkurs des Euros, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird, 2.für Devisen, für die die Europäische Zentralbank keinen Richtkurs veröffentlicht, der letzte Richtkurs des Euros, der von der Belgischen Nationalbank veröffentlicht wird.

Wird ein Umrechnungskurs zwischen den Parteien vereinbart oder wird er im Vertrag, in der Rechnung oder im gleichwertigen Dokument angegeben und wird der tatsächlich gezahlte Preis nach diesem Kurs gezahlt, wird dieser vereinbarte Kurs berücksichtigt. § 3 - Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage einer in Artikel 58bis erwähnten Dienstleistung dienenden Elemente in der Währungseinheit eines Drittlandes oder eines Mitgliedstaates, der den Euro nicht eingeführt hat, ausgedrückt, gilt in Abweichung von § 2 als Kurs für die Umrechnung zwischen dieser Währungseinheit und dem Euro der Umrechnungskurs vom letzten Tag des Besteuerungszeitraums, der von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht wird. » Art. 23 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 30.Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 4 wird aufgehoben.b) Der frühere Paragraph 5, der zum Paragraphen 4 wird, wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Der König definiert den in § 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Begriff des ersten Bestimmungsortes. » Art. 24 - In Artikel 38 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28.

Januar 2004, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht. » Art. 25 - Artikel 39 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 26.

November 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Lieferungen von Gütern an einen Reisenden, der nicht in der Gemeinschaft ansässig ist und der diese Güter in Belgien in Besitz nimmt und sie spätestens mit Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Monats in seinem persönlichen Gepäck nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft ausführt. » b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Der König legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befreiungen zu erhalten, und kann dabei von den Artikeln 16 § 1, 17, 22 § 1 und 22bis abweichen.Er kann die in § 1 Nr. 4 vorgesehene Befreiung beschränken und legt den für diese Befreiung geltenden Gesamtwert pro Lieferung fest. Er bestimmt ebenfalls die Pflichten und die Verantwortlichkeit gegenüber dem Staat der Vermittler, die an der Beförderung für Rechnung des Verkäufers, des Dienstleistenden oder des Käufers oder Abnehmers, der nicht in Belgien ansässig ist, beteiligt sind. » Art. 26 - In Artikel 39quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1996, werden die Wörter « von den Artikeln 17, 22, 24 und 25septies » durch die Wörter « von den Artikeln 16 § 1, 17, 22 § 1, 22bis, 24 und 25sexies » ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 40 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter « Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 » durch die Wörter « Artikel 14bis » ersetzt.

Art. 28 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 22.Dezember 1995 und die Gesetze vom 7. März 2002, 28. Januar 2004, 5. Dezember 2004 und 26. November 2009, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) In § 2 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter « Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 » durch die Wörter « Artikel 14bis » ersetzt.

Art. 29 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 30 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Paragraphen 2 und 3 wie folgt ersetzt: « § 2 - Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind oder in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) bis g) der Richtlinie 2006/112/EG erwähnt sind, sind verpflichtet, ihrem Vertragspartner eine Rechnung auszustellen und eine Kopie davon zu erstellen oder sicherzustellen, dass in ihrem Namen und für ihre Rechnung eine Rechnung und eine Kopie davon von ihrem Vertragspartner oder einem Dritten ausgestellt beziehungsweise erstellt wird: 1.wenn sie eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirken, 2. wenn sie eine in Artikel 15 §§ 1 und 2 erwähnte Lieferung von Gütern an eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, 3.wenn sie eine in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Lieferung von Gütern an eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, 4. wenn in Anwendung der Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1 der Steueranspruch über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht, bevor eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung wie in Nr.1 und 2 erwähnt bewirkt worden ist.

Rechnungen dürfen vom Vertragspartner im Namen und für Rechnung des Lieferers oder Dienstleistenden ausgestellt werden, sofern zwischen den beiden Parteien eine vorherige Vereinbarung getroffen wurde und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Güter liefert oder die Dienstleistung erbringt.

Einer Rechnung gleichgesetzt ist jedes Dokument, das die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

Der Vertragspartner muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen.

Der König kann Steuerpflichtige verpflichten, für Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Absatz 1 erwähnt sind, eine Rechnung auszustellen. § 3 - Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 sind Mitglieder, die einem anderen Mitglied Güter liefern beziehungsweise Dienstleistungen erbringen, verpflichtet, diesem Mitglied ein Sonderdokument und eine Kopie davon auszustellen oder sicherzustellen, dass dieses Sonderdokument und eine Kopie davon in ihrem Namen und für ihre Rechnung vom Mitglied in seiner Eigenschaft als Vertragspartner oder von einem Dritten ausgestellt werden, wenn die in § 2 erwähnte Rechnung nicht ausgestellt wurde.

Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen sind anwendbar, wenn das in Absatz 1 erwähnte Dokument vom Vertragspartner im Namen und für Rechnung des Mitglieds, das die Güter liefert oder die Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird.

Der König kann weitere Pflichten vorsehen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Hinterziehung zu vermeiden. » Art. 31 - Artikel 53octies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26.November 2009, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der König kann Gruppen von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, gestatten, die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung nur pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr einzureichen.

Er kann Gruppen von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen gestatten, die in Artikel 53sexies erwähnte innergemeinschaftliche Liste nur jedes Kalenderquartal innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab Ende dieses Quartals einzureichen.

Er kann ebenfalls gestatten, dass in den von Ihm zu bestimmenden Fällen und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen die Zahlung der Steuer durch monatliche Anzahlungen erfolgt.

Er kann ebenfalls bestimmen, dass die Steuer, die für Umsätze geschuldet wird, die während des letzten Erklärungszeitraums des Kalenderjahres bewirkt werden, vor Ablauf dieses Jahres entrichtet werden muss. Er regelt die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmung.

Er kann die Steuerpflichtigen verpflichten, der Verwaltung jedes Jahr auf die von Ihm zu bestimmende Weise für jeden Kunden, der in einem Land ansässig ist, mit dem Belgien ein Abkommen über den gegenseitigen Beistand im Bereich Umsatzsteuer geschlossen hat, den Gesamtbetrag der Lieferungen und Leistungen mitzuteilen, die im Laufe des vorhergehenden Jahres zugunsten dieses Kunden bewirkt worden sind.

Er kann weitere Pflichten vorsehen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Hinterziehung zu vermeiden. » Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 53decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 53decies - § 1 - Die Rechnungsstellung unterliegt den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung von Gütern oder die Dienstleistung nach Massgabe von Titel V der Richtlinie 2006/112/EG als bewirkt gilt.

In Abweichung von Absatz 1 unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Lieferer oder Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von dem beziehungsweise der aus die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wird, oder - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, wenn: 1. der Lieferer oder Dienstleistende nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung im Einklang mit Titel V der Richtlinie 2006/112/EG als bewirkt gilt, oder seine feste Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 192a dieser Richtlinie nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt ist und wenn die Steuer vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger geschuldet wird. Wenn in diesem Fall jedoch der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Rechnung selbst ausstellt, gilt Absatz 1, 2. die Lieferung oder die Dienstleistung als nicht innerhalb der Gemeinschaft bewirkt gilt. § 2 - Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 53 bis 53octies und 53decies § 1. Er kann die Vorschriften für die Ausstellung von Rechnungen festlegen und Massnahmen zur Vereinfachung von Rechnungen ergreifen. » Art. 33 - In Artikel 54 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch die Artikel 51 bis 53decies erteilt werden, bestimmt der König die Modalitäten, gemäss denen Besteuerungsgrundlage und Steuerbetrag abgerundet werden, die Modalitäten für die Zahlung der Steuer, die Angaben, die die von Steuerpflichtigen auszustellenden Rechnungen enthalten müssen, die Bücher und Dokumente, die Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen führen oder erstellen und vorlegen müssen, die Verpflichtungen der Vertragspartner der Steuerschuldner und alle anderen Massnahmen, die dazu dienen, die Zahlung der Steuer zu gewährleisten. » Art. 34 - In Artikel 54bis § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « § 1 - Steuerpflichtige müssen ein Register der Güter führen, die sie für die Zwecke ihrer in Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Umsätze in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden. » Art. 35 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, das Gesetz vom 25.Mai 1993, die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 8. Oktober 1999 und das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr.3 » durch die Wörter « Artikel 14 § 4 » ersetzt. b) In § 4 Nr.7 Absatz 4 werden die Wörter « Artikel 60 § 1 » durch die Wörter « Artikel 60 § 4 » ersetzt. c) Paragraph 4 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: « 8. Ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer darf die Steuer auf Lieferungen von Gütern, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, in der von ihm ausgestellten Rechnung, in einem gleichwertigen Dokument oder in einem Berichtigungsdokument nicht gesondert ausweisen. » Art. 36 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994, das Gesetz vom 28.Januar 2004 und das Gesetz vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt ersetzt: « Art.60 - § 1 - Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, Kopien aller Rechnungen, die er selbst, der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat, aufzubewahren.

Jeder ist verpflichtet, erhaltene Rechnungen aufzubewahren. § 2 - Der Steuerpflichtige darf den Aufbewahrungsort aller in § 1 erwähnten Rechnungen und Kopien von Rechnungen bestimmen, sofern er diese der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung auf deren Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellt.

In Abweichung von Absatz 1 müssen alle Kopien von Rechnungen, die ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger selbst oder sein Vertragspartner oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausstellt, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, auf belgischem Staatsgebiet aufbewahrt werden, soweit es sich nicht um eine elektronische Aufbewahrung handelt, die einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten in Belgien gewährleistet. § 3 - In § 1 erwähnte Rechnungen und Kopien von Rechnungen müssen während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem Ausstellungsdatum aufbewahrt werden. § 4 - Bücher und andere Dokumente, deren Führung, Erstellung oder Ausstellung durch vorliegendes Gesetzbuch oder seine Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, müssen von den Personen, die sie geführt, erstellt, ausgestellt oder erhalten haben, aufbewahrt werden während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem Abschluss, was Bücher betrifft, nach ihrem Datum, was andere Dokumente betrifft, oder nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 erwähnten Fällen, was die in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 4 erwähnten Dokumente betrifft.

Dieselbe Verpflichtung obliegt in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, was Rechnungen oder gleichwertige Dokumente in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder im Ausland getätigte Käufe, Handelsbücher und Buchungsunterlagen, Verträge, Belege in Bezug auf Bestellung von Dienstleistungen und Gütern und auf Versand, Übergabe und Lieferung von Gütern, Kontoauszüge, Zahlungsdokumente und andere Bücher und Dokumente im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit betrifft.

In Abweichung von Absatz 2 beginnt die Aufbewahrungsfrist für Daten in Bezug auf Analyse, Programmierung und Betrieb von Datenverarbeitungssystemen am 1. Januar des Jahres nach dem letzten Jahr, in dem das in diesen Daten beschriebene System verwendet worden ist.

Der König kann die in Absatz 1 und § 3 erwähnte Aufbewahrungsfrist verlängern, um die Kontrolle der in Ausführung von Artikel 49 Nr. 2 und 3 vorgenommenen Berichtigungen der Vorsteuerabzüge zu gewährleisten. Er kann in Fällen und gemäss Modalitäten, die Er bestimmt, die Aufbewahrungsfrist für andere Dokumente als Rechnungen und Bücher verkürzen. § 5 - Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegt, vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Dauer der Aufbewahrung der Rechnung gewährleistet werden. « Echtheit der Herkunft » bedeutet die Sicherheit der Identität des Lieferers oder des Dienstleistenden oder des Ausstellers der Rechnung. « Unversehrtheit des Inhalts » bedeutet, dass der nach den Rechnungsstellungsvorschriften erforderliche Inhalt nicht geändert wurde.

Jeder Steuerpflichtige legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können. Diese können durch jegliche innerbetrieblichen Steuerungsverfahren gewährleistet werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können. § 6 - Rechnungen sind entweder elektronisch oder auf Papier aufzubewahren.

Als elektronische Aufbewahrung einer Rechnung gilt eine Aufbewahrung mittels elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung von Daten einschliesslich der digitalen Kompression.

Die Aufbewahrung muss die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen gewährleisten. » Art. 37 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. März 2002 und 28. Januar 2004, das Programmgesetz vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 26. November 2009, wird wie folgt ersetzt: « Art. 61 - § 1 - Jede Person ist verpflichtet, Bücher, Rechnungen, Kopien von Rechnungen und andere Dokumente oder ihre Kopien, die sie gemäss Artikel 60 aufbewahren muss, auf Ersuchen der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung vor Ort und unverzüglich vorzulegen, damit die genaue Erhebung der Steuer zu seinen Lasten oder zu Lasten Dritter überprüft werden kann.

In Bezug auf eine Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 erfolgt die Vorlage der Bücher, Rechnungen und anderen Dokumente gemäss Absatz 1 durch den Vertreter, der von den anderen Mitgliedern bestimmt worden ist, um in ihrem Namen und für ihre Rechnung den Rechten und Verpflichtungen dieser Mehrwertsteuereinheit nachzukommen.

Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung kann jedoch verlangen, dass ein Mitglied der Mehrwertsteuereinheit die in Absatz 1 vorgesehene Vorlage der Bücher, Rechnungen und anderen Dokumente, die es betreffen, selbst vornimmt.

Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen und Kopien von Rechnungen elektronisch in einer Weise auf, die einen Online-Zugriff auf die in Artikel 60 erwähnten Daten gewährleistet, hat die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung zu Kontrollzwecken das Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen und Kopien von Rechnungen und auf deren Herunterladen und Verwendung, falls dieser Steuerpflichtige in Belgien ansässig ist oder falls die Steuer in Belgien geschuldet wird. Die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates verfügen über dieselben Befugnisse, wenn die Steuer in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird.

Werden Bücher, Rechnungen und andere Dokumente elektronisch aufbewahrt, so hat diese Verwaltung das Recht, sich die auf Datenträgern gespeicherten Daten in einer lesbaren und verständlichen Form vorlegen zu lassen. Diese Verwaltung kann ebenfalls die in Absatz 1 erwähnte Person ersuchen, in Anwesenheit ihrer Bediensteten und auf deren Material in der von ihnen gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten zu erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die für die Überprüfung der genauen Erhebung der Steuer als notwendig erachtet werden, vorzunehmen.

Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung kann für Rechnungen, die in einer anderen Sprache als einer der Landessprachen ausgestellt sind, von bestimmten Steuerpflichtigen oder in bestimmten Fällen eine Übersetzung der Rechnungen, die sich auf Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen beziehen, die gemäss den Artikeln 14, 14bis, 15, 21 und 21bis in Belgien bewirkt worden sind, und der Rechnungen, die in Belgien ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, in eine der Landessprachen verlangen, wenn dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist.

Ein in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Steuerpflichtiger, der nicht die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlasst hat, und ein in Artikel 50 § 3 erwähnter nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger müssen der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung eine Adresse in Belgien mitteilen, an der die in Absatz 1 erwähnten Bücher, Rechnungen, Kopien von Rechnungen und anderen Dokumente auf Ersuchen der Bediensteten dieser Verwaltung vorgelegt werden.

Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf die Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation und das Wirtschaftliche und soziale Institut für den Mittelstand, was in ihrem Besitz befindliche individuelle Auskünfte betrifft. § 2 - Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung ist berechtigt, Bücher, Rechnungen, Kopien von Rechnungen und andere Dokumente oder ihre Kopien, die eine Person gemäss Artikel 60 aufbewahren muss, gegen Empfangsbestätigung einzubehalten, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Bücher, Rechnungen, anderen Dokumente oder Kopien das Bestehen einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse zu Lasten dieser Person oder zu Lasten Dritter belegen beziehungsweise zu dieser Belegung beitragen.

Dieses Recht gilt nicht für Bücher, die nicht abgeschlossen sind.

Werden diese Bücher elektronisch aufbewahrt, ist die vorerwähnte Verwaltung berechtigt, sich Kopien dieser Bücher in der von ihr gewünschten Form aushändigen zu lassen. » Art. 38 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.

März 1999 über steuerrechtliche Streitsachen und das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter « Artikel 60 § 1 Absatz 1 » durch die Wörter « Artikel 60 § 4 Absatz 1 » ersetzt.

Art. 39 - Artikel 64 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter « in § 1 oder 2 erwähnte » durch die Wörter « in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnte » ersetzt.2. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der Eigentümer eines Gebäudes, für das diese Bestimmung gilt, ist verpflichtet, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Zustellung des Katastereinkommens die Rechnungen in Bezug auf das Bauvorhaben und die Pläne und Lastenhefte des unbeweglichen Gutes aufzubewahren.Er muss sie auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle über die Erhebung der Mehrwertsteuer beauftragt sind, vorlegen. In Ermangelung der Vorlage gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass die Steuer für Dienstleistungen, für die keine Rechnungen vorgelegt worden sind, nicht entrichtet worden ist. » 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gilt für die Lieferung eines Gutes, dass sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gut nicht mehr im Lager, in der Werkstatt, im Depot oder in jeder anderen Einrichtung vorhanden ist, über die der Lieferer in Belgien verfügt. » Art. 40 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 41 - In Artikel 70 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 22. Juli 1993 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « § 2 - Ist die Rechnung beziehungsweise das gleichwertige Dokument, deren/dessen Ausstellung durch die Artikel 53, 53decies und 54 oder die Erlasse in Ausführung dieser Artikel vorgeschrieben ist, nicht ausgestellt worden oder enthält sie/es fehlerhafte Angaben in Bezug auf Identifikationsnummer, Name oder Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien, in Bezug auf Art oder Menge der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen oder in Bezug auf Preis oder Nebenkosten, wird eine Geldbusse verwirkt, die dem Doppelten der auf diesen Umsatz geschuldeten Steuer entspricht bei einem Mindestbetrag von 50 EUR. » Art. 42 - In Artikel 73bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1986 zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, das Programmgesetz vom 27.

Dezember 2006 und das Gesetz vom 20. September 2012, werden die Wörter « eine Fälschung öffentlicher, gewerblicher oder privatschriftlicher Urkunden begeht oder von solch einer Fälschung Gebrauch macht » durch die Wörter « eine Fälschung von öffentlichen Urkunden, von Geschäfts- oder Privaturkunden oder eine in Buch II Artikel 210bis § 1 des Strafgesetzbuches erwähnte Informatikfälschung begeht oder von solch einer Fälschung Gebrauch macht » ersetzt.

Art. 43 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung.

Art. 3 - In Artikel 21bis § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden Nummern 7bis und 7ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 7bis. der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat, wenn die Dienstleistung die Vermietung eines Beförderungsmittels, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, zum Gegenstand hat, 7ter. in Abweichung von Nr. 7bis, wenn das Beförderungsmittel ein Sportboot ist, der Ort, an dem das Boot dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Dienstleistende die Vermietung tatsächlich vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung am Ort aus erbringt, an dem das Gut dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird; dies gilt nicht für Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, ».

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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