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Loi du 04 avril 2014
publié le 04 novembre 2014

Loi modifiant l'article 41 de la loi sur la fonction de police du 5 août 1992, en vue de garantir l'identification des fonctionnaires de police et agents de police tout en améliorant la protection de leur vie privée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000676
pub.
04/11/2014
prom.
04/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/04/2014000676/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 AVRIL 2014. - Loi modifiant l'article 41 de la loi sur la fonction de police du 5 août 1992, en vue de garantir l'identification des fonctionnaires de police et agents de police tout en améliorant la protection de leur vie privée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 avril 2014 modifiant l'article 41 de la loi sur la fonction de police du 5 août 1992, en vue de garantir l'identification des fonctionnaires de police et agents de police tout en améliorant la protection de leur vie privée (Moniteur belge du 28 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt im Hinblick auf die Gewährleistung der Identifizierung von Polizeibeamten und Polizeibediensteten und einen besseren Schutz ihres Privatlebens PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 41 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird wie folgt ersetzt: "Art. 41 - § 1 - Polizeibeamte und Polizeibedienstete im Dienst müssen unter allen Umständen identifiziert werden können.

Polizeibeamte und Polizeibedienstete in Uniform tragen ein Namensschild, das sichtbar und lesbar an einer bestimmten Stelle auf der Uniform angebracht ist.

Für bestimmte Einsätze können der Korpschef, der Generalkommissar, der Generaldirektor oder ihre Beauftragten jedoch beschließen, das Namensschild durch eine Einsatznummer zu ersetzen.

Außer wenn die Umstände es nicht zulassen, tragen die oder zumindest einer der Polizeibeamten, die einer Person gegenüber in Zivilkleidung auftreten, eine Armbinde, auf der sichtbar und lesbar die Einsatznummer steht, deren Inhaber sie sind.

Außer wenn die Umstände es nicht zulassen, weisen Polizeibeamte und Polizeibedienstete ihre Eigenschaft anhand der Legitimationskarte nach, deren Inhaber sie sind, wenn die Person, gegenüber der sie auftreten, darum bittet.

Dies gilt auch, wenn Polizeibeamte oder Polizeibedienstete in Uniform am Wohnsitz einer Person vorstellig werden.

Die in Absatz 3 erwähnte Einsatznummer ist eine Zahl aus höchstens vier Ziffern mit einem Code zur Bezeichnung der Polizeizone für die lokale Polizei beziehungsweise einem Code zur Bezeichnung des Dienstes für die föderale Polizei davor.

Der König bestimmt die Modalitäten, die die Identifizierung der Polizeibeamten und Polizeibediensteten unter allen Umständen ermöglichen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 47bis § 1 Nr. 3 des Strafprozessgesetzbuches wird der Name der Polizeibeamten oder Polizeibediensteten, wenn sie in Anwendung von § 1 unter einer Einsatznummer auftreten, nicht in den hierbei erstellten ursprünglichen Protokollen angegeben." Art. 3 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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