Etaamb.openjustice.be
Loi du 04 avril 2014
publié le 03 novembre 2014

Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963 sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000761
pub.
03/11/2014
prom.
04/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/04/2014000761/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 AVRIL 2014. - Loi portant modification de la loi du 25 avril 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/04/1963 pub. 21/02/2013 numac 2013000100 source service public federal interieur Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 25/04/1963 pub. 27/01/2015 numac 2015000030 source service public federal interieur Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 avril 2014 portant modification de la loi du 25 avril 1963Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/04/1963 pub. 21/02/2013 numac 2013000100 source service public federal interieur Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 25/04/1963 pub. 27/01/2015 numac 2015000030 source service public federal interieur Loi sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur la gestion des organismes d'intérêt public de sécurité sociale et de prévoyance sociale (Moniteur belge du 5 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 4. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25.April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge werden die Wörter "des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern und" aufgehoben.

Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4quater - In Abweichung von den Artikeln 2 und 3 setzt sich der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zu gleichen Teilen aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen. Ab dem 30. Juni 2014 werden zwei ordentliche Mitglieder unter den Vertretern der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen durch zwei Vertreter der repräsentativen Organisationen des Mittelstandes mit der Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds ersetzt, 3. aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen, 4.aus ordentlichen Vertretern und Ersatzvertretern der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission.

Der König legt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder für die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kategorien von Vertretern fest.

Der König ernennt die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation und dem Hohen Rat für Selbständige und KMB vorgelegt werden.

Der König bestimmt die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Organisationen und ernennt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus Listen mit je zwei Kandidaten, die von diesen Organisationen vorgelegt werden.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission die Anzahl der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Art ihrer Bestimmung fest.

Die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind stimmberechtigt.

Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder haben bis zum 30. Juni 2014 beratende Stimme. Die ordentlichen Mitglieder und, wenn sie abwesend sind, ihre Ersatzmitglieder sind ab dem 1. Juli 2014 stimmberechtigt, außer was die Personalverwaltung und das föderale Statut des Personals betrifft; in diesen Angelegenheiten behalten sie beratende Stimme." Art. 4 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 3 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 4" und den Wörtern "erwähnten Einrichtungen" die Wörter "und Artikel 4quater" eingefügt.2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter der Arbeitgeberorganisationen, der Arbeitnehmerorganisationen und, was das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung betrifft, der Vertreter anderer an der Verwaltung dieser Einrichtung beteiligten Organisationen, damit gültig beraten und beschlossen werden kann, sowie die Modalitäten der Stimmabgabe im geschäftsführenden Ausschuss," 3. Es wird eine Nummer 4./1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4./1 was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft: die Anwesenheit der Mehrheit, pro vertretene Gruppe, der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten stimmberechtigten Mitglieder; dieses Quorum ist jedoch nicht erforderlich bei den in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Vertretern für Entscheidungen in Sachen Personalverwaltung und föderales Statut des Personals," 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern werden mit absoluter Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder getroffen.Im Übrigen gilt ab dem 1. Juli 2014 jede Entscheidung in anderen Angelegenheiten als der Personalverwaltung und dem föderalen Statut des Personals immer als abgewiesen, wenn die Mehrheit der in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten bestimmten ordentlichen Mitglieder dagegen stimmt. Die anderen Abstimmungsmodalitäten werden in der Hausordnung festgelegt." Art. 5 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "die in Artikel 4 erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen," durch die Wörter "die in Artikel 4 und Artikel 4quater erwähnten Organisationen oder, wenn es sich um stimmberechtigte Mitglieder handelt, die in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Organisationen, die regelmäßig aufgefordert werden, ihre Kandidatenlisten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses vorzuschlagen oder, was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, weil die in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Behörden ihre Vertreter nicht fristgerecht bestimmen, obwohl sie regelmäßig dazu aufgefordert worden sind" ersetzt. 2. In Absatz 3 Nr.2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4 oder in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Organisationen vertreten" durch die Wörter "oder gegebenenfalls der Mitglieder, die die in Artikel 4, in Artikel 4bis Absatz 1 Nr. 2 oder in Artikel 4quater erwähnten Organisationen vertreten, oder, was das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betrifft, der Mitglieder, die die in Artikel 4quater Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Behörden vertreten" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern untersteht dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister." Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1960 zur Neuordnung der Einrichtungen für Familienbeihilfen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978, wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft. Die durch das vorliegende Gesetz erfolgten Abänderungen, die die Vertretung der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und der Gemeinschaftskommission im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern betreffen, treten jedoch erst aufgrund des im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 92ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, und zwar nach Zustimmung der Regierungen der Gemeinschaften, der Wallonischen Region bei Anwendung von Artikel 138 der Verfassung und des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^