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Loi du 04 mars 2012
publié le 06 août 2012

Loi relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000475
pub.
06/08/2012
prom.
04/03/2012
ELI
eli/loi/2012/03/04/2012000475/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


4 MARS 2012. - Loi relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 4 mars 2012 relative à la Centrale des Crédits aux Entreprises (Moniteur belge du 18 avril 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. MÄRZ 2012 - Gesetz über die Zentrale für Kredite an Unternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. "Bank": die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank, 2. "Zentrale": die in Artikel 3 erwähnte Zentrale für Kredite an Unternehmen, 3."in Belgien ansässig": belgischem Recht unterliegen oder über eine Zweigniederlassung auf belgischem Staatsgebiet tätig sein, 4. "meldepflichtige Einrichtungen": a) "Kreditinstitute": in Belgien ansässige Institute, die in den Artikeln 13, 65 und 79 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, b) "Leasingunternehmen": in Belgien ansässige Unternehmen, die gemäss Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr.55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen zugelassen sind, c) "Factoringunternehmen": in Belgien ansässige Finanzinstitute wie in Artikel 3 § 1 Nr.5 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnt, die Darlehen in der Form von Factoring gewähren wie in Artikel 3 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnt, d) "Kautionsversicherungsunternehmen": in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Versicherungszweig "Kaution" (Zweig 15) wie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt, e) "Kreditversicherungsunternehmen": in Belgien ansässige Versicherungsunternehmen, die gemäss dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen sind für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Versicherungszweig "Kredit" (Zweig 14) wie in Anlage I zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 erwähnt, 5. "Ansässiger": eine natürliche Person, die ihren Hauptwohnort in Belgien hat, oder eine in Belgien ansässige juristische Person, 6."Verträge": a) "Kreditvertrag": eine Vereinbarung, bei der ein Kreditinstitut Geldmittel zur Verfügung stellt, einschliesslich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich dazu verpflichtet, Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein Kreditinstitut als Bürge auftritt, b) "Leasingvertrag": eine Vereinbarung zwischen einem Leasingunternehmen und einem Ansässigen, der über eine Unternehmensnummer verfügt, insofern diese Vereinbarung die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als "Ansässiger" gelesen werden muss, c) "Factoringvertrag": eine Vereinbarung zwischen einem Ansässigen und einem Factoringunternehmen, bei der der Ansässige einzutreibende Schuldforderungen, die aus Vereinbarungen zwischen dem Ansässigen und seinen Schuldnern über die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen hervorgehen, als Gegenleistung für die Vorfinanzierung der einzutreibenden Schuldforderungen an das Factoringunternehmen abtritt, d) "Kautionsversicherung": ein zu Zweig 15 (Kaution) gehörender Versicherungsvertrag zwischen einem Kautionsversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem das Versicherungsunternehmen für diesen Ansässigen als Bürge auftritt, e) "Kreditversicherung": ein zu Zweig 14 (Kredit) gehörender Versicherungsvertrag zwischen einem Kreditversicherungsunternehmen und einem Ansässigen, bei dem das Risiko der Nichtzahlung von Schuldforderungen des Ansässigen seitens eines ansässigen Schuldners gedeckt wird, 7."Nichtzahlung": die Vertragssituation, in der a) ein geschuldeter Betrag innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen ab Fälligkeitsdatum nicht oder nur unvollständig vom Begünstigten zurückgezahlt wurde, b) die meldepflichtige Einrichtung es als unwahrscheinlich erachtet, dass der geschuldete Betrag vollständig gemäss den Vertragsbedingungen zurückgezahlt wird, wenn keine zweckmässigen Massnahmen wie die Verwertung von eventuellen Sicherheiten getroffen werden, 8."Begünstigter": a) eine Person, die mit einer meldepflichtigen Einrichtung wie in Nr. 4 Buchstabe a) bis d) erwähnt einen Vertrag geschlossen hat oder b) einen Schuldner, in Bezug auf den ein Ansässiger mit einem Kreditversicherungsunternehmen wie in Nr.4 Buchstabe e) erwähnt einen Vertrag geschlossen hat, 9. "Kreditverbriefung": ein Verfahren, bei dem Kredite, Forderungen und sonstige Vermögenswerte zusammengelegt werden, um als Sicherheit für ein neu auszugebenes Wertpapier zu dienen, das durch den Cashflow oder den wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte besichert ist, und bei dem die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, die Wertpapiere ausgibt, 10."Zweckgesellschaft": eine Gesellschaft wie erwähnt in Artikel I.2 (71) des Beschlusses der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 17.

Oktober 2006 über die Regelung in Bezug auf Eigenmittel von Kreditinstituten und Investmentgesellschaften, gebilligt durch Ministeriellen Erlass vom 27. Dezember 2006.

KAPITEL 2 - Zentrale für Kredite an Unternehmen Art. 3 - Die Bank ist damit beauftragt, in der Zentrale Daten in Bezug auf Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Nichtzahlung und Daten in Bezug auf die Begünstigten dieser Verträge zu registrieren.

Meldepflichtige Einrichtungen müssen der Zentrale diese Daten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seinen Ausführungserlassen mitteilen.

Falls ein Vertrag nach der Registrierung in der Zentrale an eine nicht meldepflichtige Einrichtung abgetreten wird, findet die Mitteilungspflicht nicht länger Anwendung, es sei denn, Kreditverträge werden im Rahmen einer Kreditverbriefung an eine in Belgien ansässige Zweckgesellschaft abgetreten.

Unbeschadet der den meldepflichtigen Einrichtungen auferlegten Verpflichtungen ist die Bank verantwortlich für die Verarbeitung der in der Zentrale registrierten personenbezogenen Daten in Bezug auf Erhalt dieser Daten von meldepflichtigen Einrichtungen, Klassierung und Aufbewahrung dieser Daten, Verwendung dieser Daten in den durch das Gesetz festgelegten Grenzen, Mitteilung dieser Daten in Fällen, wo sie durch das Gesetz dazu ermächtigt ist, und Schutz, Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen.

Art. 4 - Der König bestimmt: ? welche Daten in Bezug auf Verträge, Fälle von Nichtzahlung und Begünstigte von meldepflichtigen Einrichtungen mitgeteilt werden müssen, ? Mitteilungsfristen, ? Bedingungen und Modalitäten der Fortschreibung der Daten, ? Fristen für die Aufbewahrung der Daten.

Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten Kriterien bestimmte Verträge nicht mitgeteilt werden müssen. Die Bank ist gegebenenfalls in den vom König festgelegten Grenzen ermächtigt, durch Verordnung für jede der in Artikel 2 Nr. 6 aufgezählten Vertragskategorien festzulegen, welche Arten von Verträgen nicht mitgeteilt werden müssen. Diese Verordnungen werden dem Minister der Finanzen zur Billigung vorgelegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der König kann bestimmen, dass gemäss den von Ihm festgelegten Kriterien bestimmte Fälle von Nichtzahlung nicht mitgeteilt werden müssen.

Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auf Einrichtungen ausdehnen, die nicht in Artikel 2 Nr. 4 aufgezählt sind und Verpflichtungen eingehen, die den in Artikel 2 Nr. 6 beschriebenen Verpflichtungen ähneln.

Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a) bis d) erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine Unternehmensnummer verfügt, benutzen meldepflichtige Einrichtungen bei der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, die diese Personen ihnen vor Vertragsabschluss mitteilen müssen.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und im Hinblick auf die Identifizierung des Begünstigten eines Vertrags wie in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe e) erwähnt, der eine natürliche Person ist und über keine Unternehmensnummer verfügt, benutzen Kreditversicherungsunternehmen bei der ersten Registrierung in der Zentrale die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, sofern diese Nummer ihnen oder dem Versicherungsnehmer bekannt ist.

Die Bank und meldepflichtige Einrichtungen sind ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu registrieren und sie in ihren Beziehungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu benutzen. Die Bank ist ebenfalls ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen für die interne Verwaltung der Zentrale und in ihren Beziehungen mit dem Nationalregister der natürlichen Personen und der Zentralen Datenbank der Unternehmen zu benutzen.

Art. 6 - Die Bank, die durch ihre Personalmitglieder handelt, die zu diesem Zweck namentlich und schriftlich aufgrund ihrer Funktionen und in den Grenzen ihrer spezifischen Befugnisse vom Direktionsausschuss der Bank bestimmt wurden, ist ausschliesslich zu Zwecken der Erfüllung der in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Aufgaben ermächtigt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zuzugreifen und sie zu registrieren.

Art. 7 - In Anwendung von Artikel 6 erhaltene Informationen dürfen in den Grenzen der Erfüllung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Aufgaben nur den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen mitgeteilt werden, die aufgrund der anwendbaren Gesetzes- und Ausführungsbestimmungen berechtigt sind, von der Bank vertragsbezogene und auf den Namen der betreffenden natürlichen Person registrierte Informationen zu erhalten.

Art. 8 - Zur Vervollständigung der in der Zentrale registrierten Informationen ist die Bank unter den vom König festgelegten Bedingungen ermächtigt, für Rechnung der meldepflichtigen Einrichtungen die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung und andere Dateien, die zu einer besseren Abschätzung des Kreditrisikos beitragen können, abzufragen, sofern die meldepflichtigen Einrichtungen dem über ihre repräsentativen Berufsverbände zustimmen. Der König bestimmt die Daten, die konsultiert werden dürfen.

Art. 9 - Die Bank legt die administrativen und technischen Richtlinien fest, die von den meldepflichtigen Einrichtungen und den Personen beachtet werden müssen, die die Daten der Zentrale konsultieren dürfen.

KAPITEL 3 - Mitteilungspflicht gegenüber natürlichen Personen Art. 10 - Ist der Begünstigte eines Vertrags eine natürliche Person, muss die meldepflichtige Einrichtung ihr vor der ersten Registrierung in der Zentrale Folgendes mitteilen: 1. Namen der Zentrale, 2.Zwecke der Verarbeitung in der Zentrale, 3. Registrierung in der Zentrale von Daten in Bezug auf den Begünstigten, seine Verträge und diese Verträge betreffende Fälle von Nichtzahlung, 4.Namen und Adresse der meldepflichtigen Einrichtung, die der Zentrale Daten mitteilt, 5. Bestehen eines Zugangs- und Berichtigungsrechts hinsichtlich der Daten und Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten. Die Bank ist von dieser Verpflichtung befreit.

KAPITEL 4 - Konsultierung der Zentrale Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Regeln darf die Bank in der Zentrale registrierte Informationen nur in folgenden Fällen mitteilen: 1. meldepflichtigen Einrichtungen entweder vor Vertragsabschluss im Rahmen einer Risikoabschätzung in Bezug auf einen möglichen Begünstigten oder im Rahmen der Verwaltung eines Vertrags, 2.dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens für die Ausführung der Aufträge, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut worden sind, 3. ausländischen zentralen Kreditregistern, vorausgesetzt dass ihre Zwecke, die registrierten Daten und der gesetzliche Schutz, den sie hinsichtlich des Privatlebens und des Berufsgeheimnisses gewährleisten, denjenigen der Zentrale gleichwertig sind, und dass sie gemäss einer mit der Bank geschlossenen Vereinbarung in Bezug auf den Datenaustausch der Zentrale ihre Daten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenfalls übermitteln, 4.in Strafsachen während einer Zeugenaussage vor Gericht.

Der König kann die Mitteilung der in der Zentrale registrierten Daten an meldepflichtige Einrichtungen auf bestimmte Daten beschränken, gegebenenfalls pro Kategorie meldepflichtiger Einrichtung. § 2 - Die Zentrale darf nicht zu Zwecken der Kundenwerbung konsultiert werden. § 3 - Personen, die von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen die nötigen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass sie ausschliesslich zu den in § 1 bestimmten Zwecken verwendet werden. Die Daten der Zentrale dürfen nicht veröffentlicht werden. Meldepflichtige Einrichtungen, die von der Zentrale Daten erhalten haben, müssen dafür sorgen, dass nur Personen, die unter ihrer Gewalt handeln und Daten der Zentrale für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, Zugang zu diesen Daten haben.

Art. 12 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben natürliche Personen kostenlos Zugang zu den auf ihren Namen in der Zentrale registrierten Daten und können sie frei und kostenlos die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen.

In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten werden bestimmte in der Zentrale registrierte Daten, die auf einer von der meldepflichtigen Einrichtung vorgenommenen Abschätzung in Bezug auf Risiko und Erfolgsaussichten für eine Eintreibung von Schuldforderungen beruhen, der betreffenden natürlichen Person, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht wahrnimmt, nicht mitgeteilt. Der König bestimmt, welche Daten folglich nicht mitgeteilt werden müssen. § 2 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten haben juristische Personen Zugang zu den auf ihren Namen in der Zentrale registrierten Daten und können sie die Berichtigung fehlerhafter Daten beantragen.

Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen begünstigte juristische Personen die Zentrale konsultieren können, und die eventuellen Kosten, die die Zentrale für die Konsultierung anrechnen kann.

Die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Einschränkung und die damit verbundene Ermächtigung des Königs gelten ebenfalls für juristische Personen, die ihr Zugangs- oder Berichtigungsrecht wahrnehmen. § 3 - Wird ein Berichtigungsantrag gestellt, muss die Bank diesen Antrag an die meldepflichtige Einrichtung weiterleiten, die allein für die Richtigkeit der der Zentrale mitgeteilten Daten verantwortlich ist und gegebenenfalls die in der Zentrale registrierten Daten berichtigen muss.

KAPITEL 5 - Sanktionen, Ermittlung und Feststellung der Verstösse Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellten Bediensteten befugt, in Artikel 16 vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. Eine Abschrift der von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen ab dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Datenbanken oder Datenverarbeitungssysteme vorlegen lassen beziehungsweise sich dazu Zugang geben lassen und Kopien davon anfertigen, 3. Unterlagen, Belege, Bücher, Datenbanken oder Datenverarbeitungssysteme, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der föderalen Polizei anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.

Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Vertraulichkeit der Daten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, zu gewährleisten und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschliesslich zu Zwecken verwendet werden, die zur Ausübung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlich sind. § 5 - Falls Artikel 14 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird und Artikel 15 keine Anwendung findet.

Falls Artikel 15 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Art. 14 - Wenn ein in Artikel 16 erwähnter Verstoss festgestellt wird, kann der für die Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Behebung dieses Verstosses auffordert.

Die Verwarnung wird der Abschrift des Protokolls beigefügt, die dem Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 13 § 1 übermittelt wird.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in Anwendung des Artikels 13 § 1 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 15 vorgesehene Vergleichsregelung vorschlagen können. Art. 15 - Die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 16 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, wenn der Verwarnung wie in Artikel 14 erwähnt keine Folge geleistet wurde.

Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 16 vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Art. 16 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 50 bis 10.000 EUR wird belegt: 1. wer die in Artikel 3 und in den Erlassen zur Ausführung von Artikel 4 erwähnten Verpflichtungen nicht einhält, 2.wer die in Artikel 10 erwähnte Verpflichtung nicht einhält, 3. wer die Bestimmungen von Artikel 11 §§ 2 und 3 nicht einhält, 4.wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 13 § 1 erwähnten Personen, die mit der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, be- oder verhindert, 5. wer in der Zentrale registrierte individuelle Daten unerlaubt eingesehen hat. § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstösse.

Art. 17 - Die Bank kann die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten bitten, in Bezug auf eine meldepflichtige Einrichtung zu überprüfen, ob: 1. die der Bank aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilten Daten richtig und wahr sind, 2.die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden.

Die in Artikel 13 § 1 erwähnten Bediensteten setzen die Bank vom Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Untersuchung in Kenntnis.

KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen Art. 18 - Die Bank ist ermächtigt, in der Zentrale registrierte Informationen zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken nach Verschlüsselung der Daten oder im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäss dem Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank zu benutzen.

Art. 19 - Die Bank ist ermächtigt, die meldepflichtigen Einrichtungen um Erstattung der Kosten für Erfassung, Registrierung, Verwaltung, Kontrolle und Bereitstellung der Daten der Zentrale zu ersuchen.

Vergütungsmodalitäten und -tarif werden von der Bank nach Konzertierung mit den meldepflichtigen Einrichtungen über deren repräsentative Berufsverbände festgelegt.

Art. 20 - Die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der Bank, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und der meldepflichtigen Einrichtungen über deren repräsentative Berufsverbände.

Art. 21 - Im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Titel VI, der Artikel 91, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 9. März 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 3.März 2011, Artikel 92, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, und die Artikel 93 und 94, beide abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, umfasst, 2. Artikel 104 § 1 Nr.13, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juli 2001 und 3. März 2011.

Art. 22 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen wird wie folgt ersetzt: « Artikel 1 - Unter "Mietfinanzierung" oder "Leasing" ist zu verstehen: 1. Mietfinanzierung von Mobilien oder "Mobilienleasing", wie folgt gekennzeichnet: a) Ausrüstungsgüter sind betroffen, die der Mieter ausschliesslich zu beruflichen Zwecken nutzt.b) Die Güter müssen gemäss den Vorgaben des künftigen Mieters vom Vermieter eigens für die Vermietung gekauft werden.c) Die im Vertrag festgelegte Mietdauer muss der voraussichtlichen Dauer der gewerblichen Nutzung des Gutes entsprechen.d) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass eine Abschreibung des Wertes des gemieteten Gutes in dem im Vertrag festgelegten Nutzungszeitraum gewährleistet ist.e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Eigentum am gemieteten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag festgelegten Preises, der dem voraussichtlichen Restwert dieses Gutes entsprechen muss, 2.Mietfinanzierung von Immobilien oder "Immobilienleasing", wie folgt gekennzeichnet: a) Bebaute Immobilien sind betroffen.b) Der Vertrag muss eine bestimmte Laufzeit haben.c) Der Mietpreis muss so festgelegt werden, dass die Investition in die bebaute Immobilie durch die Summe der Mietbeträge vollständig wiederhergestellt wird.d) Das Nutzungsrecht an den Immobilien und dem Grund, auf dem sie errichtet sind, muss dem Mieter vom Vermieter bewilligt worden sein aufgrund eines Vertrags, durch den die dinglichen Rechte, über die der Vermieter verfügt, nicht automatisch übertragen werden.e) Im Vertrag muss die Möglichkeit zugunsten des Mieters vorgesehen sein, bei Beendigung des Mietverhältnisses die dinglichen Rechte am gemieteten Gut zu erwerben gegen Zahlung eines in diesem Vertrag festgelegten Preises.» Art. 23 - Für Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geschlossen wurden, erfolgt die in Artikel 10 erwähnte Notifizierung in Form einer nicht namentlichen Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt, die von dem für die Finanzen zuständigen Minister veranlasst wird. Was nicht gewährte Kontoüberziehungen betrifft, gilt diese nicht namentliche Bekanntmachung für alle Konten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet wurden.

Art. 24 - Wer bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Geschäfte wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967, so wie er durch Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes eingefügt wird, tätigt, verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um seine Zulassung zu beantragen und die Bedingungen für diese Zulassung zu erfüllen. Andernfalls darf er zur Vermeidung der in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 vorgesehenen Sanktionen nach Ablauf dieser Frist keine neuen Geschäfte der weiter oben erwähnten Art abschliessen.

Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft, spätestens aber am 1. Mai 2012.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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