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Loi du 05 août 1968
publié le 05 juillet 2012

Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000395
pub.
05/07/2012
prom.
05/08/1968
ELI
eli/loi/1968/08/05/2012000395/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 AOUT 1968. - Loi établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 5 août 1968 établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé (Moniteur belge du 24 août 1968), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 20 juin 1975 modifiant la loi du 5 août 1968 établissant certaines relations entre les régimes de pensions du secteur public et ceux du secteur privé (Moniteur belge du 3 juillet 1975); - la loi du 11 juin 1976 modifiant l'arrêté royal n° 254 du 12 mars 1936 unifiant le régime des pensions des veuves et des orphelins du personnel civil de l'Etat et du personnel assimilé, ainsi que l'arrêté royal n° 255 du 12 mars 1936 unifiant le régime des pensions des veuves et orphelins des membres de l'armée et de la gendarmerie (Moniteur belge du 13 août 1976); - la loi du 15 mai 1984Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/1984 pub. 03/06/2010 numac 2010000322 source service public federal interieur Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions Coordination officieuse en langue allemande fermer portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions (Moniteur belge du 22 mai 1984); - la loi du 21 mai 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/05/1991 pub. 13/07/2012 numac 2012203809 source service public federal interieur Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande fermer apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 20 juin 1991); - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. des 22 octobre 1991 et 20 novembre 1991); - la loi du 22 février 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/02/1998 pub. 03/03/1998 numac 1998021087 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 3 mars 1998); - la loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales (Moniteur belge du 6 février 1999); - la loi du 6 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/2002 pub. 30/05/2002 numac 2002022418 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale fermer portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre 2002); - la loi du 3 février 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/02/2003 pub. 13/03/2003 numac 2003022221 source service public federal securite sociale Loi apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public fermer apportant diverses modifications à la législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); - l'arrêté royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004); - la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février 2007); - la loi-programme du 27 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/04/2007 pub. 08/05/2007 numac 2007201505 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); - la loi du 24 octobre 2011Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/10/2011 pub. 03/11/2011 numac 2011022356 source service public federal emploi, travail et concertation sociale et service public federal interieur Loi assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives fermer assurant un financement pérenne des pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des administrations provinciales et locales et des zones de police locale et modifiant la loi du 6 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/05/2002 pub. 30/05/2002 numac 2002022418 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant création du Fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale fermer portant création du fonds des pensions de la police intégrée et portant des dispositions particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 5. AUGUST 1968 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors TITEL 1 - Bestimmungen zur Festlegung von Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors KAPITEL 1 - Übertragungen von der Pensionsregelung des Privatsektors an die Pensionsregelung des öffentlichen Sektors Artikel 1 - [ § 1 - Öffentliche Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer, den sie bereits als Vertragspersonalmitglied beschäftigten, endgültig ernennen, sind verpflichtet, die Einrichtung, die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, davon in Kenntnis zu setzen.Diese Mitteilung muss vor Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem die Ernennungsurkunde ausgestellt worden ist, erfolgen.

Wenn infolge der in Absatz 1 erwähnten endgültigen Ernennung Dienste, aufgrund deren der Arbeitnehmer der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterlag, für die Begründung des Anspruchs auf eine Ruhestandspension zu Lasten des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV zulässig werden, muss die in Absatz 1 erwähnte Information dem LASSPLV mitgeteilt werden, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. § 2 - Bei Anwendung von § 1 wird das Landespensionsamt von jeglichen Verpflichtungen in Bezug auf betreffende Dienste gegenüber den betreffenden Personen und ihren Rechtsnachfolgern befreit. Das Landespensionsamt ist jedoch verpflichtet, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, die am Datum jeder Auszahlung der Entlohnung anwendbar sind, an die Einrichtung, die die infolge der Ernennung auf das endgültig ernannte Personalmitglied anwendbare gesetzliche Pensionsregelung des öffentlichen Sektors verwaltet, zu übertragen.

Das Landespensionsamt überträgt die Beiträge an das LASSPLV, sowohl wenn die Pensionen vom PDÖS, als auch wenn sie von einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden.

Das Landespensionsamt überträgt den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung erfolgt ist, an die in Absatz 1 erwähnte Einrichtung beziehungsweise an das LASSPLV. Bei verspäteter Zahlung der Beiträge finden die Sanktionen, Erhöhungen und Verzugszinsen Anwendung, die in der Ruhestandspensionsregelung, die auf das Personalmitglied infolge seiner endgültigen Ernennung anwendbar wird, vorgesehen sind.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3.

November 2011)] Art. 2 - [...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984)] Art. 3 - Der König bestimmt den Verwendungszweck der gemäss Artikel 1 zu zahlenden Beträge und ihre eventuelle Verteilung unter die verschiedenen betreffenden Einrichtungen.

KAPITEL 2 - Übertragungen von der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors an die Pensionsregelung des Privatsektors Abschnitt 1 - Auf verschiedene Kategorien von Inhabern öffentlicher Ämter anwendbare Bestimmungen Art. 4 - § 1 - Wenn Bedienstete einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise jegliche andere Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten Polizei] erheben können, - mit Ausnahme von Militärpersonen - ihre Ansprüche auf die Ruhestandspension verlieren, wird davon ausgegangen, dass sie für die Dauer der entlohnten Dienste, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der sie unterlagen, zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen. § 2 - Mit entlohnten Diensten gleichgesetzt werden Zeiträume der Zurdispositionstellung mit einem Wartegehalt, sofern der Betreffende in diesen Zeiträumen nicht einer anderen Pensionsregelung unterlag[, und als Laufbahnunterbrechung oder Reduzierung der Arbeitsleistungen validierte Zeiträume]. § 3 - Bei Personen, die am 10. Mai 1940 ihren Wohnsitz in den Ostkantonen hatten und formell rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt worden sind, werden mit entlohnten Diensten Zeiträume der Inaktivität gleichgesetzt, die auf eine Entfernung aus dem Dienst, eine Entlassung von Amts wegen oder eine Kündigung folgen. Die Validierung dieser Zeiträume darf nicht über den 31. Dezember des Kalenderjahres nach dem Ereignis hinausgehen, sofern sie als Zeiträume der Arbeitsunterbrechung infolge einer entschädigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit angesehen worden wären, wenn der Betreffende zu diesem Zeitpunkt [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen hätte. § 4 - Die Paragraphen 1 und 2 finden Anwendung auf Personen, mit Ausnahme von Militärpersonen, die einer Regelung für Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse unterliegen und ihr Amt wegen Erreichen der Altersgrenze niederlegen müssen, obwohl sie die erforderliche Mindestanzahl Dienstjahre, die Anspruch auf diese Pension eröffnen, nicht erreicht haben.

Der vorangehende Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Dienst stehen, es sei denn, sie reichen einen entsprechenden Antrag ein.

Dieser Antrag muss spätestens im Laufe des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, eingereicht werden. [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 23 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002) und Art.17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.

Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 ergänzt durch Art. 46 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Abschnitt 2 - Auf bestimmte Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika anwendbare Bestimmungen Art. 5 - § 1 - Wenn Personalmitglieder der Verwaltung in Afrika den Kolonialdienst vor dem 1. Januar 1956 verlassen haben, ohne Anspruch auf eine Ruhestandspension aufgrund des Dienstalters oder eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse zu haben, oder vor diesem Datum ihren Anspruch auf die provisorische Invaliditätspension verloren haben, weil der Invaliditätsgrad auf unter zehn Prozent gesenkt worden ist, erhalten sie für die Dauer der entlohnten Dienste beziehungsweise der damit gleichgesetzten Zeiträume, die in Sachen Ruhestandspension in der Regelung, der die Personalmitglieder unterlagen, zulässig sind, auf ihren Antrag hin die Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi vorgesehen sind.

Wenn Personen, deren Lage durch Artikel 4 oder 6 des vorliegenden Gesetzes oder Kapitel II des Gesetzes vom 28. Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste verrichtet haben, geregelt wird, die Eigenschaft eines Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika innehatten und aufgrund dessen eine Invaliditätspension zu Lasten der kolonialen Staatskasse bezogen, werden sie auf ihren Antrag hin angesehen, als hätten sie für die Dauer der für die Berechnung dieser Invaliditätspension berücksichtigen Dienste - selbst wenn sie vor dem 1. April 1961 aus dem Amt in Afrika ausgeschieden sind - [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlegen.

Ausgeschlossen sind jedoch: 1. Dienste, aufgrund deren Kompenetrationszulagen, als Pension geltende Kapitalabfindungen oder Entschädigungen wegen Pensionsverlust gewährt worden sind, 2.Kolonialdienste, die im Rahmen jeder anderen Regelung, der der Betreffende unterliegt, für die Berechnung der Pension berücksichtigt werden.

Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des Sparguthabens, der/das den Betreffenden gemäss der Satzung der Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse.

Wenn auf Antrag der Betreffenden Absatz 1 angewandt wird, wird die Versicherungskasse des ehemaligen Personals in Afrika von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, sie ist jedoch verpflichtet, der Staatskasse die für diese Personen gebildete mathematische Rückstellung zu zahlen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter Personalmitgliedern der Verwaltung in Afrika zu verstehen: 1. Bedienstete der Verwaltung in Afrika, des Unterrichtskaders, des gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, 2.Berufsoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht sowie Reserveoffiziere und -unteroffiziere der bewaffneten Macht, die zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 mobilisiert wurden, 3. Magistrate von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi. [Art. 5 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Abschnitt 3 - Auf Militärpersonen anwendbare Bestimmungen Art. 6 - § 1 - Wenn Militärpersonen in das zivile Leben zurückkehren, wird davon ausgegangen, dass sie [der Regelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlagen, und zwar: 1. für die gesamte Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Militär ab dem Alter von sechzehn Jahren, sofern sie keine Militärpension auf der Grundlage des allgemeinen Dienstalters erhalten können, 2.für die Dauer der nach der Pensionierung geleisteten Dienste, wenn diese nicht für die Revision, die in Artikel 76 der am 11. August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, abgeändert durch das Gesetz vom 24. April 1958, vorgesehen ist, berücksichtigt werden können. [Der Staat ist von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber der betreffenden Militärperson und ihren Rechtsnachfolgern befreit, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die aus der eventuellen Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 1964, durch das unter anderem eine als Pension geltende Zulage zugunsten bestimmter ehemaliger Militärpersonen geschaffen wird, hervorgehen.] § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 werden folgende Zeiträume nicht berücksichtigt: 1. die aktive Dienstzeit und die durch die Rechtsvorschriften über die Miliz vorgesehenen Wiedereinberufungen, 2.die Dauer des verlängerten Militärdienstes in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Miliz, 3. [die Wiedereinberufungen und Leistungen von kurzer Dauer, zu denen die Reserveoffiziere und -unteroffiziere in Anwendung ihres Statuts verpflichtet sind.] [Art. 6 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 73 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 43 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)] Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf Personen anwendbar sind, deren Gehaltssubvention Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen Beitragseinziehung war Art. 7 - Die Artikel 4, 10 und 22 sind anwendbar auf Personen, deren Gehaltssubventionen Gegenstand der in Artikel 5 des Gesetzes vom 30.

Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für technischen Unterricht vorgesehenen Beitragseinziehung waren, die jedoch keinen Anspruch auf die in demselben Gesetz vorgesehene Ruhestandspension erheben können. Für diese Personen wird das Ausscheiden aus dem Amt mit dem Verlust des Anspruchs auf Ruhestandspension gleichgesetzt.

Die Artikel 11 und 26 finden Anwendung auf die Witwen der in Absatz 1 erwähnten Personen.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen, die auf die in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 erwähnten Personen anwendbar sind Art. 8 - Bei Anwendung der Artikel 4, 5 oder 6 zahlt die Einrichtung, die die Ruhestandspensionsregelung, der der Betreffende unterlag, verwaltet, für die durch diese Artikel für zulässig erklärten Dienste und Zeiträume die Beträge, für die der König die Berechnungsmethode, die Übernahme, die Zweckbestimmung und die Anrechnung bestimmt. [Diese Übertragungen erfolgen frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Pension des Betreffenden tatsächlich und zum ersten Mal einsetzt.] [Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch Art. 295 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 9 - Wenn Personen, auf die Artikel 4 oder 5 anwendbar ist, aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der öffentlichen Dienste unterliegen, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wenn die Dienste und Zeiträume, auf die sich diese Zahlungen beziehen, erneut für die Berechnung der Ruhestandspension zulässig sind.

Unterliegen Militärpersonen, auf die Artikel 6 anwendbar ist, aufgrund des von ihnen ausgeübten Amtes erneut einer Pensionsregelung der öffentlichen Dienste, müssen die durch Artikel 8 auferlegten Zahlungen nicht erfolgen, wenn die Militärdienste in der Pensionsregelung der öffentlichen Dienste, der die Betreffenden unterliegen, für die Berechnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Sind die Zahlungen in den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen erfolgt, werden sie der Behörde, die sie übernommen hat, erstattet.

Dienste, für die keine Zahlungen erfolgen müssen, und Dienste, für die die Zahlungen erstattet werden, führen nicht zur Anwendung der Artikel 4, 5 und 6.

Abschnitt 6 - Bestimmungen in Bezug auf Witwenpensionen Art. 10 - Wenn die Artikel 4 oder 5 § 1 Absatz 2 Anwendung gefunden haben und Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann unterlag, eine Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten haben, verpflichtet, der Einrichtung, die die Witwenpensionsregelung verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen.

In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 11 - § 1 - Wenn Witwen von Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten einer öffentlichen Behörde, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, einer Einrichtung, die der durch den Königlichen Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 eingeführten Pensionsregelung unterliegt, oder [der NGBE-Holding] beziehungsweise von jeglichen anderen Personen, die Anspruch auf die Leistungen einer Pensionsregelung zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten Polizei] erheben konnten, - mit Ausnahme von Militärpersonen - im Rahmen der Regelung, der ihr Ehemann unterlag, keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der Ehemann für die Dauer der in Artikel 4 §§ 1, 2 und 3 bestimmten Dienste und Zeiträume [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag. § 2 - Wenn Witwen eines in Artikel 5 § 2 erwähnten Personalmitglieds der Verwaltung in Afrika aufgrund der von ihrem Ehemann bei der Verwaltung in Afrika geleisteten entlohnten Dienste und der damit gleichgesetzten Zeiträume keine Hinterbliebenenrente zu Lasten der Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi, der Kasse für Pensionen und Familienbeihilfen zugunsten der Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi oder [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten können, erhalten sie für die Dauer der vorerwähnten Dienste auf ihren Antrag hin die Leistungen, die in der Versicherungsregelung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod der Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi vorgesehen sind.

Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist abhängig von der vorhergehenden Zahlung an die Staatskasse des Rückkaufswerts oder des Sparguthabens, der/das dem Ehemann gemäss der Satzung der Versicherungskasse von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi ausgezahlt worden ist, abzüglich der an der Quelle einbehaltenen Steuern zugunsten der kolonialen Staatskasse oder der belgischen Staatskasse. § 3 - In den in §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen zahlt die Einrichtung, die die Ruhestandspensionregelung verwaltet, der der Bedienstete unterlag, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge. [Art. 11 § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975), Art. 24 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30.

Mai 2002) und Art. 17 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.

Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 12 - Wenn Witwen von Militärpersonen oder ehemaligen Militärpersonen aufgrund der von ihrem Ehemann geleisteten Dienste keine Witwenpension erhalten können, wird davon ausgegangen, dass der Ehemann für die Dauer dieser Dienste, sofern die Dienste im Rahmen von Artikel 6 zulässig sind, [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] unterlag.

In diesem Fall zahlt die Behörde, die die Regelung für militärische Hinterbliebenenpensionen verwaltet, die Hälfte der in Artikel 8 erwähnten Beträge. [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Abschnitt 7 - Verordnungsmassnahmen Art. 13 - § 1 - Der König kann die Bestimmungen von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf Personen ausdehnen, die anderen Pensionsregelungen als den in diesem Titel erwähnten Regelungen unterliegen.

Falls erforderlich bestimmt Er besondere Anwendungsmodalitäten. § 2 - Der König bestimmt, wer für die Anwendung der Artikel 4, 5, 6, 11 und 12 als Arbeiter, Angestellter oder Seemann berücksichtigt werden muss.

KAPITEL 3 - Fristen Art. 14 - Der König legt die Frist fest, in der die in den Artikeln 1, 8, 11 und 12 vorgesehenen Zahlungen erfolgen müssen.

KAPITEL 4 - Übergangsregelungen Abschnitt 1 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 1 Art. 15 - Die Artikel 1 und 2 finden Anwendung, wenn die darin erwähnten Dienste vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, geleistet worden sind oder zulässig geworden sind. [Sind diese Dienste vor dem 1. April 1961 zulässig geworden und haben zur Zahlung der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten mathematischen Rückstellungen für Renten an die Einrichtungen, die die Ruhestandspensionsregelung oder die Hinterbliebenenpensionsregelung des öffentlichen Sektors verwalten, geführt, wird davon ausgegangen, dass diese Übertragungen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind. In diesem Fall bestimmt der König die Bedingungen, unter denen Beträge in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu übertragen sind, und die Methode für die Berechnung dieser Beträge.] [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 16 - Wenn Personen dadurch, dass sie der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlagen, Leistungen erhalten haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt haben, findet Artikel 1 nur auf Antrag dieser Personen Anwendung. Dieser Antrag muss binnen der vom König festgelegten Frist eingereicht werden.

Art. 17 - Artikel 1 findet keine Anwendung, wenn er eine Benachteiligung zur Folge hätte von Witwen, die aufgrund der Tatsache, dass ihr verstorbener Ehemann der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte oder Seeleute unterlag, Leistungen erhalten haben, die vor dem Datum, an dem das vorliegende Gesetz wirksam wird, eingesetzt haben, oder von Witwen, deren Ehemann vor Ablauf der in Artikel 16 erwähnten Frist gestorben ist, ohne den in diesem Artikel vorgesehenen Antrag eingereicht zu haben.

Die Anwendung von Artikel 1 gilt als nicht nachteilig für eine Witwe, wenn ihr am Datum des Einsetzens der Hinterbliebenenpension in der Regelung der öffentlichen Dienste und frühestens am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Vorteile gewährt werden, die im Vergleich zu den Leistungen, die sie im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] für die in Artikel 1 erwähnten Dienste erhält, gleichwertig oder besser sind. [Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 18 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 28.

April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten erwähnten Personen, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder an den Daten, die in den Königlichen Erlassen zur Ausführung von Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. April 1958 festgelegt wurden - sofern diese Daten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes liegen -, für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beziehungsweise eine Alters- oder Hinterbliebenenrente in Betracht kamen.

Art. 19 - Artikel 1 findet keine Anwendung auf Personen, deren Pensionsregelung durch das Gesetz vom 30. Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für technischen Unterricht festgelegt ist, wenn diese Personen beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger [aufgrund einer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes für eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension] in Betracht kamen.

Kamen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes [ausschliesslich für eine Alters- oder Witwenrente] in Betracht, unterliegt die Anwendung der Artikel 1 und 15 der Einreichung eines Antrags binnen der vom König festgelegten Frist. [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 § 1 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 § 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 20 - Der König legt Regeln fest, durch die die zu zahlenden Beträge bestimmt werden können, wenn es aufgrund eines fehlenden Verwaltungsarchivs nicht möglich ist, den exakten Betrag der Beiträge zu berechnen, die in Anwendung von Artikel 1 Nr. 4 zu übertragen sind.

In diesem Fall kann Er Pauschalbeträge festlegen.

Er legt besondere Modalitäten für die Anwendung von Artikel 1 fest für den Fall, dass die Betreffenden Leistungen im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] erhalten haben. Diese besonderen Anwendungsmodalitäten können von Artikel 1 abweichen. [Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 21 - [...] [Art. 21 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Abschnitt 2 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 Art. 22 - 24 - [...] [Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Art. 25 - § 1 - [...] § 2 - Wenn [...] Witwen im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, der ihr Ehemann angeschlossen war, eine Hinterbliebenenpension erhalten, sind die Einrichtungen, die die in Ausführung von Artikel 8 gezahlten Beträge erhalten haben, verpflichtet, der Einrichtung, die die Witwenpensionsregelung verwaltet, die Hälfte davon zurückzuzahlen.

In diesem Fall werden die Dienste, die zu dieser Rückzahlung geführt haben, im Rahmen [der Pensionsregelung für Arbeiter, Angestellte, Seeleute oder Lohnempfänger] für die Feststellung der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt, werden jedoch für die Berechnung der Ruhestandspension, die als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, ausser Acht gelassen. § 3 - Wenn Militärpersonen, die vor dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in das zivile Leben zurückgekehrt sind, nicht fünfzehn zulässige Dienstjahre vorweisen, bleibt der Staat von jeglichen zukünftigen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsnachfolgern befreit, ist jedoch verpflichtet, die freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen, die gegebenenfalls für die Validierung von Diensten oder Zeiträumen, die nicht zu der in Artikel 8 vorgesehenen Zahlung führen, entrichtet worden sind. [Art. 25 § 1 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 40 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 Nr. 8 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 26 - 28 - [...] [Art. 26 bis 28 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] TITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung bestimmter Gesetze über Pensionen Art. 29 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL 3 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 36 - [...] [Art. 36 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 10 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Art. 37 - § 1 - Die Artikel 10bis Absatz 2 und 10ter des Gesetzes vom 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, eingefügt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20.Mai 1949 zur Ausdehnung der Anwendung der Sozialversicherungsregelung auf bestimmte bei öffentlichen Verwaltungen beschäftigte Arbeitnehmer, werden aufgehoben. [Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmungen durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt sind.] § 2 - Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1954 zur Regelung der Pensionen der Personalmitglieder von privaten Einrichtungen für technischen Unterricht wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt sind. § 3 - Die Artikel 6 und 7 § 1 Absatz 1 sowie § 2 des Gesetzes vom 28.

Juni 1960 über die soziale Sicherheit der Personen, die in der Armee zeitweilige Dienste verrichtet haben, werden am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.

Artikel 7 § 1 Absatz 2 und § 3 desselben Gesetzes wird widerrufen und ab dem 1. Januar 1955 durch Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes ersetzt. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass die in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1960 durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind. § 4 - Der Königliche Erlass vom 10. März 1961 zur Ausführung von Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Mai 1955 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter, abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1957, wird widerrufen.Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt sind. § 5 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 1963 über die Pension der Personalmitglieder der Schul- und Berufsberatungsstellen und der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die eine Gehaltssubvention vom Staat erhalten, wird widerrufen.

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieser Bestimmung durchgeführten Übertragungen in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt sind. [ § 6 - Artikel 30 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger wird aufgehoben.

Der Königliche Erlass vom 19. Februar 1968 zur Ausführung von Artikel 30 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 wird widerrufen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die in Anwendung dieses Königlichen Erlasses durchgeführten Zahlungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 11 § 3 und 12 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes erfolgt sind.] [Art. 37 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 § 1 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975); § 6 eingefügt durch Art. 13 § 2 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)] Art. 38 - Die durch Artikel 32 angebrachten Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 254 vom 12. März 1936 sind nicht wirksam in Bezug auf die Rechtsnachfolger der vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes ausgeschiedenen, zurückgetretenen, gekündigten oder entlassenen Bediensteten.

Art. 39 - Das vorliegende Gesetz wird wirksam mit 1. April 1961, mit Ausnahme von Artikel 4 § 4, Artikel 6 und der Artikel 29 bis 35, die am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

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