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Loi du 06 avril 2010
publié le 14 juin 2011

Loi visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000322
pub.
14/06/2011
prom.
06/04/2010
ELI
eli/loi/2010/04/06/2011000322/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 AVRIL 2010. - Loi visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 avril 2010 visant à renforcer le gouvernement d'entreprise dans les sociétés cotées et les entreprises publiques autonomes et visant à modifier le régime des interdictions professionnelles dans le secteur bancaire et financier (Moniteur belge du 23 avril 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. APRIL 2010 - Gesetz zur Stärkung der Unternehmensführung der notierten Gesellschaften und autonomen öffentlichen Unternehmen und zur Abänderung der Regelung über die Berufsverbote in der Banken- und Finanzbranche ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Artikel 1 Nr. 7, 8 und 10 und 2 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen.

TITEL II - Stärkung der Unternehmensführung in notierten Gesellschaften und autonomen öffentlichen Unternehmen KAPITEL 1 - Einführung einer Erklärung zur Unternehmensführung und eines Vergütungsausschusses in das Gesellschaftsgesetzbuch Art. 3 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 13. Januar 2006 und 17. Dezember 2008, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, wird in den Lagebericht ebenfalls eine Erklärung zur Unternehmensführung aufgenommen, die einen gesonderten Abschnitt davon bildet und zumindest folgende Angaben enthält: 1. einen Verweis auf den Unternehmensführungskodex, den die Gesellschaft anwendet, eine Angabe des Ortes, an dem der betreffende Kodex öffentlich zugänglich ist, und gegebenenfalls die relevanten Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die sie über den betreffenden Kodex und die gesetzlichen Anforderungen hinaus anwendet, unter Angabe des Ortes, an dem diese Information erhältlich ist, 2.soweit eine Gesellschaft den in Nr. 1 erwähnten Unternehmensführungskodex nicht vollständig anwendet, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen fundierten Gründen sie vom Unternehmensführungskodex abweicht, 3. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess, 4.die Angaben, die erwähnt sind in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und in Artikel 34 Nr. 3, 5, 7 und 8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 5. die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 findet keine Anwendung auf Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien emittiert haben, es sei denn, dass diese Gesellschaften Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen gehandelt werden.

Absatz 1 Nr. 3 findet ebenfalls Anwendung auf Gesellschaften, von denen Wertpapiere, die keine Aktien sind, zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Unternehmensführungskodex bestimmen, der in der in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Weise angewandt werden muss. § 3 - Für Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, wird in die in § 2 erwähnte Erklärung zur Unternehmensführung ebenfalls der Vergütungsbericht aufgenommen, der einen gesonderten Abschnitt davon bildet.

Der in vorhergehendem Absatz erwähnte Vergütungsbericht enthält zumindest folgende Angaben: 1. eine Beschreibung des Verfahrens, das im Geschäftsjahr des Berichts angewandt worden ist, um (i) eine Vergütungspolitik für die Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft auszuarbeiten und (ii) die individuelle Vergütung der Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft festzulegen, 2.eine Erklärung zu der im Geschäftsjahr des Lageberichts umgesetzten Vergütungspolitik für die Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft, die zumindest folgende Informationen umfasst: a) Vergütungsgrundsätze, unter Angabe der Verbindung zwischen Vergütung und Leistung, b) relatives Gewicht der verschiedenen Komponenten der Vergütung, c) Merkmale der Leistungsprämien in Form von Aktien, Optionen oder sonstigen Rechten auf den Erwerb von Aktien, d) Informationen über die Vergütungspolitik für die beiden folgenden Geschäftsjahre. Erhebliche Änderungen an der Vergütungspolitik gegenüber dem Geschäftsjahr des Berichts müssen besonders hervorgehoben werden, 3. auf individueller Basis, Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, den nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern gewährt worden sind, 4.wenn bestimmte Mitglieder des Direktionsausschusses, andere Leiter oder Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören, Angaben zu der Höhe der Vergütungen, die sie in dieser Eigenschaft erhalten, 5. wenn die ausführenden Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter oder Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung in Betracht kommen für Vergütungen, die an die Leistungen der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, an die Leistungen der Betriebseinheit oder an die Leistungen des Betreffenden geknüpft sind, Kriterien für die zielorientierte Leistungsbeurteilung, Angabe des Beurteilungszeitraums und Beschreibung der Methoden, anhand deren die Erfüllung dieser Leistungskriterien nachgeprüft wird.Diese Informationen müssen derart vermerkt werden, dass sie keine vertraulichen Angaben zur Unternehmensstrategie enthalten, 6. Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, dem Hauptvertreter der geschäftsführenden Verwalter, dem Präsidenten des Direktionsausschusses, dem Hauptvertreter der anderen Leiter oder dem Hauptvertreter der Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung gewährt worden sind.Diese Information wird wie folgt aufgegliedert: a) Basisgehalt, b) variable Vergütung: jede Zusatzvergütung, die an Leistungskriterien geknüpft ist, unter Angabe der Modalitäten für die Zahlung dieser variablen Vergütung, c) Pension: im Geschäftsjahr des Lageberichts gezahlte Beträge oder Kosten für die im Geschäftsjahr des Lageberichts erbrachten Dienste, je nach Art des Pensionsplans, mit Erläuterung der anwendbaren Pensionspläne, d) andere Vergütungskomponenten wie Versicherungskosten oder Versicherungswert und andere Naturalbezüge, mit Erläuterung der Merkmale der wesentlichen Komponenten. Erhebliche Änderungen an dieser Vergütung gegenüber dem Geschäftsjahr des Lageberichts müssen besonders hervorgehoben werden, 7. auf globaler Basis, Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, den anderen geschäftsführenden Verwaltern, Mitgliedern des Direktionsausschusses, anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung gewährt worden sind.Diese Information wird wie folgt aufgegliedert: a) Basisgehalt, b) variable Vergütung: jede Zusatzvergütung, die an Leistungskriterien geknüpft ist, unter Angabe der Modalitäten für die Zahlung dieser variablen Vergütung, c) Pension: im Geschäftsjahr des Lageberichts gezahlte Beträge oder Kosten für die im Geschäftsjahr des Lageberichts erbrachten Dienste, je nach Art des Pensionsplans, mit Erläuterung der anwendbaren Pensionspläne, d) andere Vergütungskomponenten wie Versicherungskosten oder Versicherungswert und andere Naturalbezüge, mit Erläuterung der Merkmale der wesentlichen Komponenten. Erhebliche Änderungen an dieser Vergütung gegenüber dem Geschäftsjahr des Lageberichts müssen besonders hervorgehoben werden, 8. auf individueller Basis für die geschäftsführenden Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Anzahl und wesentliche Merkmale der Aktien, Aktienoptionen oder sonstigen Rechte auf den Erwerb von Aktien, die im Geschäftsjahr des Lageberichts gewährt worden, ausgeübt worden oder fällig geworden sind, 9.auf individueller Basis für die geschäftsführenden Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Regelung in Bezug auf Abgangsentschädigungen, 10. bei Abgang der geschäftsführenden Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter oder Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, Begründung und Beschluss des Verwaltungsrates, auf Vorschlag des Vergütungsausschusses, in Bezug auf die Frage, ob die Betreffenden für die Abgangsentschädigung in Betracht kommen, und Grundlage für deren Berechnung, 11.für die geschäftsführenden Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, das Mass, in dem zugunsten der Gesellschaft ein Recht auf Rückforderung der variablen Vergütung vorgesehen ist, wenn sie auf der Grundlage falscher Finanzinformationen gewährt worden ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und der Artikel 525, 526quater, 554, 898 und 900 versteht man unter « anderen Leitern » die Mitglieder gleich welchen Ausschusses, in dem die allgemeine Leitung der Gesellschaft besprochen wird und der ausserhalb der Regelung von Artikel 524bis des Gesellschaftsgesetzbuches organisiert wird. » Art. 4 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004, 13. Januar 2006 und 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems der verbundenen Gesellschaften im Zusammenhang mit der Aufstellung des konsolidierten Abschlusses, sobald eine Gesellschaft, die an einem in Artikel 4 erwähnten Markt notiert ist, in den Konsolidierungskreis einbezogen ist. » 2. Am Ende des letzten Satzes von Nr.6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. 3. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Die Angaben, die aufgrund von Nr.7 gemacht werden müssen, sind gegebenenfalls in den Abschnitt des Berichts aufzunehmen, der die Erklärung zur Unternehmensführung gemäss Artikel 96 § 2 enthält. » Art. 5 - Artikel 207 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Geschäftsführer einer offenen Handelsgesellschaft und einer einfachen Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung sind, haften der Gesellschaft gegenüber gesamtschuldnerisch für jeden Schaden, der aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen von Buch IV Titel VI entsteht. » Art. 6 - In Buch VIII Titel IV Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3ter mit folgender Überschrift eingefügt: « Vergütungsausschuss ».

Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 526quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 526quater - § 1 - Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, richten innerhalb ihres Verwaltungsrates einen Vergütungsausschuss ein. § 2 - Der Vergütungsausschuss ist aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammengesetzt. Folgende Personen werden unter anderem als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates betrachtet: Verwalter, die Mitglied des in den Artikeln 524bis und 524ter erwähnten Direktionsausschusses sind, und Verwalter, denen im Sinne von Artikel 525 die tägliche Geschäftsführung übertragen wurde.

Der Vergütungsausschuss ist mehrheitlich aus unabhängigen Verwaltern im Sinne von Artikel 526ter zusammengesetzt und verfügt über den notwendigen Sachverstand im Bereich der Vergütungspolitik. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein anderer nicht an der Geschäftsführung beteiligter Verwalter den Vorsitz des Ausschusses. § 4 - Gesellschaften, die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei Kriterien genügen: a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR, sind nicht verpflichtet, innerhalb des Verwaltungsrates einen Vergütungsausschuss einzurichten; jedoch müssen dann die dem Vergütungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, sofern diese Gesellschaften über mindestens einen unabhängigen Verwalter verfügen und sofern, falls der Vorsitzende des Verwaltungsrates geschäftsführendes Mitglied ist, er nicht den Vorsitz dieses Organs führt, wenn dieses Organ als Vergütungsausschuss fungiert. § 5 - Unbeschadet der gesetzlichen Aufträge des Verwaltungsrates ist der Vergütungsausschuss mindestens mit folgenden Aufgaben beauftragt: a) Der Vergütungsausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge zu der Vergütungspolitik für die Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, in Artikel 96 § 3 letzter Absatz erwähnten anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung und gegebenenfalls zu den Vorschlägen, die daraus hervorgehen und die der Verwaltungsrat den Aktionären vorlegen muss.b) Der Vergütungsausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge zu der individuellen Vergütung der Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses, in Artikel 96 § 3 letzter Absatz erwähnten anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung, einschliesslich der variablen Vergütung und der langfristigen Leistungsprämien, ob mit Aktien verbunden oder nicht, die in Form von Aktienoptionen oder sonstigen Finanzinstrumenten gewährt werden, und der Abgangsentschädigungen, und gegebenenfalls zu den Vorschlägen, die daraus hervorgehen und die der Verwaltungsrat den Aktionären vorlegen muss.c) Der Vergütungsausschuss bereitet den Vergütungsbericht vor, den der Verwaltungsrat in die in Artikel 96 § 2 erwähnte Erklärung einfügt.d) Der Vergütungsausschuss erläutert den Vergütungsbericht bei der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre. § 6 - Der Vergütungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und jedes Mal, wenn er es für erforderlich hält, um seine Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen.

Der Vergütungsausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht über die Ausübung seiner Aufgaben.

Der Verwaltungsrat teilt dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, den Vertretern der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung den in § 5 Buchstabe c) erwähnten Vergütungsbericht mit. § 7 - Der Hauptvertreter der geschäftsführenden Verwalter, der Präsident des Direktionsausschusses, der Hauptvertreter der in Artikel 96 § 3 letzter Absatz erwähnten anderen Leiter oder der Hauptvertreter der Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen des Vergütungsausschusses teil, wenn dieser die Vergütung der anderen geschäftsführenden Verwalter, anderen Mitglieder des Direktionsausschusses, in Artikel 96 § 3 letzter Absatz erwähnten anderen Leiter oder Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung behandelt. § 8 - Folgende Gesellschaften werden von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses wie in den Paragraphen 1 bis 7 erwähnt befreit: a) Gesellschaften, die öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile sind, wie in Artikel 10 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt, b) Gesellschaften, deren ausschliessliche Tätigkeit darin besteht, gemäss Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.809/2004 der Europäischen Kommission als Emittent von Wertpapieren, die durch Vermögenswerte besichert sind, aufzutreten; in solchen Fällen legt die Gesellschaft öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht hält, entweder einen Vergütungsausschuss zu haben oder den Verwaltungsrat mit den Aufgaben eines Vergütungsausschusses zu betrauen. » Art. 8 - In Artikel 533 Absatz 1 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden zwischen den Wörtern « des Jahresabschlusses, den Lagebericht und gegebenenfalls den Bericht der Kommissare und die Abstimmung über die Entlastung der Verwalter und gegebenenfalls der Kommissare » und dem Wort « beschränkt » die Wörter « und gegebenenfalls die in Artikel 554 Absatz 3 und 4 angegebenen Punkte » eingefügt.

Art. 9 - Artikel 554 desselben Gesetzbuches wird durch sechs Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Generalversammlung einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, befindet ebenfalls durch getrennte Abstimmung über den Vergütungsbericht.

Wenn eine Vereinbarung mit einem geschäftsführenden Verwalter, einem Mitglied des Direktionsausschusses, einem in Artikel 96 § 3 letzter Absatz erwähnten anderen Leiter oder einem Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, eine Abgangsentschädigung in Höhe von mehr als zwölf Monaten Gehalt oder - auf mit Gründen versehene Stellungnahme des Vergütungsausschusses - von mehr als achtzehn Monaten Gehalt vorsieht, muss diese Abweichungsbestimmung zur Festlegung der Abgangsentschädigung vorher von der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung gebilligt werden. Gegenteilige Bestimmungen sind von Rechts wegen nichtig.

Der somit bei der Generalversammlung gestellte Antrag auf Gewährung einer höheren Abgangsentschädigung wie in vorhergehendem Absatz bestimmt muss dreissig Tage vor dem Datum der Veröffentlichung der Einberufung der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, den Vertretern der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung mitgeteilt werden. Auf Antrag einer der Parteien im Betriebsrat, der Gewerkschaftsvertretung beziehungsweise der Vertreter der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gibt dieser der Generalversammlung eine Stellungnahme ab. Der Begutachtungsantrag muss zumindest zwanzig Tage vor dem für die Veröffentlichung der Einberufung vorgesehenen Datum eingereicht werden. Die Stellungnahme wird spätestens am Tag der Veröffentlichung der Einberufung abgegeben und auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.

Personenbezogene Daten, die somit dem Betriebsrat, der Gewerkschaftsvertretung beziehungsweise den Vertretern der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz übermittelt werden, dürfen von diesen nicht offengelegt werden, ausser im Hinblick auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Stellungnahme an die Generalversammlung.

Wenn eine Vereinbarung mit einem unabhängigen Verwalter im Sinne von Artikel 526ter einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, eine variable Vergütung vorsieht, muss diese Bestimmung vorher von der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung gebilligt werden. Gegenteilige Bestimmungen sind von Rechts wegen nichtig.

Die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 sind auf den vorhergehenden Absatz entsprechend anwendbar. » Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird in Buch XV Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 ein Artikel 899ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 899ter - Die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Vergütungsausschuss der Aktiengesellschaften sind auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten SEs anwendbar, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind. » Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird in Buch XV Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 ein Artikel 913quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 913quater - In vorliegendem Abschnitt erwähnte SEs, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, richten innerhalb ihres Aufsichtsrates einen Vergütungsausschuss ein. Eine Mehrheit der Mitglieder des Vergütungsausschusses ist unabhängig im Sinne von Artikel 913ter und verfügt über den notwendigen Sachverstand im Bereich der Vergütungspolitik. Der Präsident des Aufsichtsrates führt den Vorsitz dieses Ausschusses.

Der Vergütungsausschuss erstattet dem Aufsichtsrat regelmässig Bericht über die Ausübung seiner Aufgaben.

Der Aufsichtsrat teilt dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, den Vertretern der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung den Vergütungsbericht mit.

Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den Vergütungsausschuss der Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, entsprechend anwendbar mit Ausnahme von Artikel 526quater § 1, § 2, § 3 und § 6 Absatz 2 und 3. » Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 96 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, wie durch das vorliegende Gesetz eingefügt, finden Anwendung auf das laufende Geschäftsjahr. Die Bestimmungen von Artikel 96 § 3 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, wie durch das vorliegende Gesetz eingefügt, finden zum ersten Mal auf die Geschäftsjahre Anwendung, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen.

Die Artikel 6, 7, 10 und 11 finden zum ersten Mal auf die Geschäftsjahre Anwendung, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen.

Die Artikel 8 und 9 finden zum ersten Mal auf Vereinbarungen Anwendung, die zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt geschlossen oder verlängert werden.

In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Markt zugelassen sind, dürfen vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels bestellte Verwalter, die den Kriterien nach Artikel 524 § 4 Absatz 2, aber nicht den Kriterien nach Artikel 526ter desselben Gesetzbuches genügen, weiterhin bis zum 1.

Juli 2011 als unabhängige Verwalter im Sinne der Artikel 524 § 2 Absatz 1 und 526quater § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches tagen.

Artikel 524 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches bleibt für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes bis zum 1. Juli 2011 in Kraft.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Vermerk der Kriterien für die Gewährung einer Vergütung und auf die Verpflichtung zur zeitlichen Verteilung der variablen Vergütung Art. 13 - In das Gesellschaftsgesetzbuch wird in Buch VIII Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 ein Artikel 520bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 520bis - In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, werden die Kriterien, die die Gewährung einer Vergütung an einen geschäftsführenden Verwalter variabel machen, in den Vertragsbestimmungen oder anderen Bestimmungen, die das betreffende Rechtsverhältnis regeln, ausdrücklich vermerkt.

Die Zahlung dieser variablen Vergütung darf nur vorgenommen werden, wenn die Kriterien für den angegebenen Zeitraum erreicht werden.

Bei Missachtung der vorhergehenden Absätze wird diese variable Vergütung bei der Berechnung der Abgangsentschädigung nicht berücksichtigt. » Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird in denselben Unterabschnitt ein Artikel 520ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 520ter - Vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen oder einer ausdrücklichen Billigung seitens der Generalversammlung der Aktionäre kann ein Verwalter in einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, Aktien erst definitiv erwerben und Aktienoptionen oder sonstige Rechte auf den Erwerb von Aktien erst ausüben, wenn nach ihrer Gewährung zumindest drei Jahre vergangen sind.

Vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen oder einer ausdrücklichen Billigung seitens der Generalversammlung der Aktionäre müssen zumindest einem Viertel der variablen Vergütung eines geschäftsführenden Verwalters in einer Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, im Voraus festgelegte und objektiv messbare Leistungskriterien über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zugrunde liegen, und zumindest einem anderen Viertel im Voraus festgelegte und objektiv messbare Leistungskriterien über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.

Die in vorhergehendem Absatz festgelegte Verpflichtung gilt nicht, wenn die variable Vergütung ein Viertel der jährlichen Vergütung nicht überschreitet.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes versteht man unter « jährlicher Vergütung » sämtliche Bestandteile, deren Veröffentlichung aufgrund von Artikel 96 § 3 Nr. 6 und 7 erforderlich ist. » Art. 15 - Artikel 524bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, sind die Artikel 520bis und 520ter auf die Mitglieder des Direktionsausschusses entsprechend anwendbar. » Art. 16 - Artikel 525 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, sind die Artikel 520bis und 520ter entsprechend anwendbar auf die allein oder gemeinschaftlich handelnde Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und auf die in Artikel 96 § 3 letzter Absatz erwähnten anderen Leiter. » Art. 17 - Artikel 898 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, sind die Artikel 520bis und 520ter entsprechend anwendbar auf die Vorstandsmitglieder, auf die allein oder gemeinschaftlich handelnde Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und auf die in Artikel 96 § 3 letzter Absatz erwähnten anderen Leiter. » Art. 18 - Artikel 900 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, sind die Artikel 520bis und 520ter entsprechend anwendbar auf die allein oder gemeinschaftlich handelnde Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist, und auf die in Artikel 96 § 3 letzter Absatz erwähnten anderen Leiter. » Art. 19 - In dasselbe Gesetzbuch wird in Buch XV Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 ein Artikel 906bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 906bis - In Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in Artikel 4 erwähnten Markt zugelassen sind, sind die Artikel 520bis und 520ter auf die Vorstandsmitglieder entsprechend anwendbar. » Art. 20 - Die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 finden zum ersten Mal auf das Geschäftsjahr Anwendung, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 21 - Artikel 17 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Dieser Bericht enthält die Angaben, die in dem in Artikel 96 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bericht aufgenommen sind. Für Mitglieder der Geschäftsführungsorgane werden die Angaben, die in Artikel 96 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, wie es anwendbar ist auf Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind, entsprechend mitgeteilt. » Art. 22 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes wird durch sieben Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Artikel 520bis und 520ter des Gesellschaftsgesetzbuches sind auf den geschäftsführenden Verwalter, die Verwalter-Direktoren und die Mitglieder des Direktionsausschusses entsprechend anwendbar.

Wenn eine in Absatz 1 erwähnte Vereinbarung eine Abgangsentschädigung in Höhe von mehr als zwölf Monaten Gehalt oder - auf mit Gründen versehene Stellungnahme des Vergütungsausschusses - von mehr als achtzehn Monaten Gehalt vorsieht, muss diese Abweichungsbestimmung zur Festlegung der Abgangsentschädigung vorher vom zuständigen Minister beziehungsweise von der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung gebilligt werden. Gegenteilige Bestimmungen sind von Rechts wegen nichtig.

Der vorhergehende Absatz findet ebenfalls auf die Vereinbarung Anwendung, die mit Mitgliedern des Direktionsausschusses geschlossen wird.

Der Antrag auf Gewährung einer höheren Abgangsentschädigung wie in Absatz 5 bestimmt muss der paritätischen Kommission oder, in deren Ermangelung, den Vertretern der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung mitgeteilt werden. Auf Antrag einer der Parteien in der paritätischen Kommission, der Gewerkschaftsvertretung oder der Vertreter der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gibt dieser dem zuständigen Minister beziehungsweise der Generalversammlung eine Stellungnahme ab.

In letzterem Fall muss der Abweichungsantrag dreissig Tage vor dem Datum der Veröffentlichung der Einberufung der darauf folgenden ordentlichen Generalversammlung mitgeteilt werden und muss der Begutachtungsantrag zumindest zwanzig Tage vor demselben Datum eingereicht werden. Die Stellungnahme wird spätestens am Tag der Veröffentlichung der Einberufung abgegeben und auf der Website des öffentlichen Unternehmens veröffentlicht.

Personenbezogene Daten, die somit dem Betriebsrat, der Gewerkschaftsvertretung beziehungsweise den Vertretern der Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz übermittelt werden, dürfen von diesen nicht offengelegt werden, ausser im Hinblick auf die in vorhergehendem Absatz erwähnte Stellungnahme an die Generalversammlung.

Die Absätze 4 bis 9 finden keine Anwendung auf autonome öffentliche Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind. » Art. 23 - Artikel 21 findet zum ersten Mal auf die Geschäftsjahre Anwendung, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen.

Die Bestimmungen von Artikel 22 finden zum ersten Mal auf Vereinbarungen Anwendung, die zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt geschlossen oder verlängert werden.

Die Bestimmungen von Artikel 22 in Bezug auf die entsprechende Anwendung der Artikel 520bis und 520ter des Gesellschaftsgesetzbuches auf den geschäftsführenden Verwalter, die Verwalter-Direktoren und die Mitglieder des Direktionsausschusses finden zum ersten Mal auf die Geschäftsjahre Anwendung, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen.

TITEL III - Abänderung der Regelung über die Berufsverbote in der Banken- und Finanzbranche Art. 24 - Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995, 20. Juli 2004 und 19. November 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 19 - § 1 - Folgende Personen dürfen weder das Amt eines Geschäftsführers, eines Verwalters, eines Mitglieds des Direktionsausschusses oder eines Direktors ausüben noch Gesellschaften, die ein solches Amt ausüben, vertreten, wenn sie verurteilt worden sind: 1. zu einer Strafe wegen einer Straftat, die erwähnt ist im Königlichen Erlass Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, 2. wegen Verstoss gegen: a) die Artikel 104 und 105 des vorliegenden Gesetzes, b) die Artikel 42 bis 45 des Königlichen Erlasses Nr.185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, c) die Artikel 31 bis 35 der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, koordiniert am 23.Juni 1967, d) die Artikel 13 bis 16 des Gesetzes vom 10.Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, e) die Artikel 100 bis 112ter von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches oder die Artikel 75, 76, 78, 150, 175, 176, 213 und 214 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, f) Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.41 vom 15. Dezember 1934 zum Schutz der Ersparnisse durch Regelung des Teilzahlungsverkaufs von verlosbaren Effekten, g) die Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15.

Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften, h) die Artikel 200 bis 209 der Gesetze über die Handelsgesellschaften, koordiniert am 30.November 1935, i) die Artikel 67 bis 72 des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7.

Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen oder Artikel 34 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, j) die Artikel 4 und 5 des Königlichen Erlasses Nr.71 vom 30.

November 1939 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und die Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren, k) Artikel 31 des Königlichen Erlasses Nr.72 vom 30. November 1939 zur Regelung der Börsen und Termingeschäfte in Waren und Lebensmitteln, des Berufs der Makler und Zwischenpersonen, die sich um diese Geschäfte kümmern, und der Regelung des Spieleinwands, l) Artikel 29 des Gesetzes vom 9.Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung oder die Artikel 101 und 102 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, m) Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr.64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften, n) die Artikel 53 bis 57 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, o) die Artikel 11, 15 § 4 und 18 des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, p) Artikel 139 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, q) Artikel 15 des Gesetzes vom 27.März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, r) die Artikel 148 und 149 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, s) die Artikel 345 bis 349, 387 bis 389, 433, 434, 647 bis 653, 773, 788, 872, 873, 946 und 948 des Gesellschaftsgesetzbuches, t) die Artikel 38 bis 43 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, u) Artikel 25 des Gesetzes vom 22.April 2003 über öffentliche Angebote von Wertpapieren, v) die Artikel 205 bis 211 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, w) Artikel 14 des Gesetzes vom 14.Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, x) die Artikel 151 bis 153 des Gesetzes vom 27.Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, y) Artikel 69 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, z) Artikel 21 des Gesetzes vom 22.März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, z/1. Artikel 38 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, z/2. Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, z/3. Artikel 75 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, 3. von einem ausländischen Gericht wegen Straftaten, die den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Straftaten entsprechen. Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen anpassen, um sie mit Gesetzen, die die darin aufgezählten Texte abändern, in Einklang zu bringen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Verbotsbestimmungen gelten für eine Dauer a) von zwanzig Jahren für Gefängnisstrafen von mehr als zwölf Monaten, b) von zehn Jahren für andere Gefängnisstrafen oder Geldbussen und bei einer Verurteilung mit Aufschub.» Art. 25 - In Artikel 90 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juni 2005, 27. Oktober 2006 und 16. Februar 2009, wird § 2 wie folgt ersetzt: « § 2 - Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar. » Art. 26 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: « 3. sich nicht in einem der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute vorgesehenen Fälle befinden, ».

Art. 27 - In Artikel 10bis Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, werden zwischen den Wörtern « mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen » und den Wörtern « über den notwendigen beruflichen Leumund » die Wörter « sich nicht in einem der in Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute aufgezählten Fälle befinden und » eingefügt.

Art. 28 - Artikel 61 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 61 - Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar. » Art. 29 - Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 39 - Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar. » Art. 30 - Artikel 152 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 152 - Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar. » Art. 31 - In Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten werden zwischen den Wörtern « mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen » und den Wörtern « über den notwendigen beruflichen Leumund » die Wörter « sich nicht in einem der in Artikel 19 des Bankgesetzes aufgezählten Fälle befinden und » eingefügt.

Art. 32 - Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wird wie folgt ersetzt: « Art. 25 - Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist anwendbar. » Art. 33 - In Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 34 - Abweichungen von den Regelungen über die in den Kontrollgesetzen enthaltenen Berufsverbote, die von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährt worden sind, bleiben wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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