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Loi du 06 juillet 1970
publié le 19 août 2014

Loi sur l'enseignement spécial et intégré. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000530
pub.
19/08/2014
prom.
06/07/1970
ELI
eli/loi/1970/07/06/2014000530/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUILLET 1970. - Loi sur l'enseignement spécial et intégré. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande de la loi du 6 juillet 1970 sur l'enseignement spécial (Moniteur belge du 25 août 1970), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi du 12 juillet 1974 modifiant la loi du 6 juillet 1970 sur l'enseignement spécial (Moniteur belge du 9 octobre 1974); - la loi du 29 juin 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/06/1983 pub. 25/01/2011 numac 2011000012 source service public federal interieur Loi concernant l'obligation scolaire. - Traduction allemande fermer concernant l'obligation scolaire (Moniteur belge du 6 juillet 1983); - la loi du 11 mars 1986 relative à l'organisation et au subventionnement de l'enseignement spécial intégré (Moniteur belge du 13 septembre 1986); - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 1er août 1991); - le décret du Conseil de la Communauté germanophone du 1er juin 1992 modifiant certaines dispositions relatives à l'enseignement spécial et à l'enseignement intégré (Moniteur belge du 8 août 1992); - le décret du Conseil de la Communauté germanophone du 18 avril 1994 modifiant l'article 6 de la loi du 6 juillet 1970 sur l'enseignement spécial et intégré (Moniteur belge du 2 août 1994); - le décret du Conseil de la Communauté germanophone du 20 novembre 1995 modifiant l'article 5 de la loi du 6 juillet 1970 sur l'enseignement spécial et intégré (Moniteur belge du 18 janvier 1998); - le décret du Conseil de la Communauté germanophone du 31 août 1998 relatif aux missions confiées aux pouvoirs organisateurs et au personnel des écoles et portant des dispositions générales d'ordre pédagogique et organisationnel pour les écoles ordinaires (Moniteur belge du 24 novembre 1998); - l'arrêté du Gouvernement de la Communauté germanophone du 2 juin 1999 portant exécution des articles 121 et 124 du décret du 31 août 1998 relatif aux missions confiées aux pouvoirs organisateurs et au personnel des écoles et portant des dispositions générales d'ordre pédagogique et organisationnel pour les écoles ordinaires (Moniteur belge du 13 octobre 1999); - le décret du Parlement de la Communauté germanophone du 11 mai 2009 relatif au centre pour pédagogie de soutien et pédagogie spécialisée, visant l'amélioration pédagogique spécialisée dans les écoles ordinaires et spécialisées et encourageant le soutien des élèves à besoins spécifiques ou en difficulté d'adaptation ou d'apprentissage dans les écoles ordinaires et spécialisées (Moniteur belge du 4 août 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER NIEDERLÄNDISCHEN KULTUR UND MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER FRANZÖSISCHEN KULTUR 6. JULI 1970 - Gesetz über das Sonderschulwesen [und das integrierte Schulwesen] [Überschrift ergänzt durch Art.1 des G. vom 11. März 1986 (B.S. vom 13. September 1986)] KAPITEL I - Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - [[Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in einer Förderschule eingeschriebenen Kinder und Jugendlichen, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß;Artikel 93.7 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen festgestellt wurde.] Sie werden im Folgenden Personen mit Behinderung genannt.] Das Sonderschulwesen sorgt für die Bildung und Erziehung von Personen mit Behinderung: a) indem es die Entwicklung ihrer körperlichen und intellektuellen Fähigkeiten und ihre soziale Anpassung gewährleistet, b) indem es sie vorbereitet: - auf das Familienleben, - auf die Ausübung eines Handwerks oder eines Berufs, das/der mit ihrer Behinderung vereinbar ist, - auf eine Beschäftigung in einem geschützten Umfeld. [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. März 1986 (B.S. vom 13. September 1986) und abgeändert durch Art.59 des Dekr. DG vom 11.

Mai 2009 (B.S. vom 4. August 2009)] Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: a) Familienoberhaupt: die Eltern, den Vormund oder die Person, der de jure oder de facto die Aufsicht über eine Person mit Behinderung anvertraut wurde, b) Lehranstalt für Sonderschulunterricht: jede vom Staat organisierte, subventionierte oder anerkannte Lehranstalt, wo Personen mit Behinderung regelmäßig Unterricht erteilt wird, c) Abteilung für Sonderschulunterricht: - eine oder mehrere Klassen für Sondervorschul- oder Sonderprimarschulunterricht, - ein oder mehrere Studienjahre im Sondersekundarschulunterricht, wo Personen mit Behinderung regelmäßig Unterricht erteilt wird, und die übergangsweise eine Abteilung an einer Lehranstalt des Regelschulwesens bilden. Der König legt die Frist fest, nach der solche Abteilungen autonome Lehranstalten werden. d) Institut für Sonderschulunterricht: jede vom Staat organisierte, subventionierte oder anerkannte Lehranstalt für Sonderschulunterricht, der ein Internat angeschlossen ist, e) Heim: jedes Internat, in dem Personen mit Behinderung untergebracht werden, um es ihnen zu ermöglichen, als externe Schüler eine Lehranstalt oder Abteilung für Sonderschulunterricht zu besuchen, f) Aufnahmefamilie: jede Familie, die Personen mit Behinderung aufnimmt, um es ihnen zu ermöglichen, als externe Schüler eine Lehranstalt oder Abteilung für Sonderschulunterricht zu besuchen. Art. 3 - Es gibt mehrere Typen von Sonderschulunterricht. Jeder dieser Typen umfasst den Unterricht, der den allgemeinen und besonderen Bildungsbedürfnissen der Personen mit Behinderung einer selben Gruppe angepasst ist, wobei diese Bedürfnisse je nach Art und Schweregrad der in dieser Gruppe vorkommenden Hauptbehinderung bestimmt werden.

Für Personen mit Mehrfachbehinderung wird der Sonderschultyp unter Berücksichtigung der Bildungsbedürfnisse bestimmt, die angesichts des Alters und der Fähigkeiten der Betreffenden zu versorgen sind.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates für das Sonderschulwesen die verschiedenen Sonderschultypen, die vom Staat organisiert oder subventioniert werden können.

KAPITEL II - Aufnahme von Schülern in das Sonderschulwesen Art. 4 - [Die Vorteile dieses Gesetzes sind den Schülern vorbehalten, die mindestens drei Jahre alt sind oder dieses Alter bis zum 31.

Dezember des laufenden Schuljahres erreichen und am 30. Juni des laufenden Schuljahres höchstens einundzwanzig Jahre alt sind.

Auf der Grundlage eines positiven Gutachtens des Klassenrates kann der in Artikel 93.24 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen angeführte Förderausschuss die Genehmigung erteilen, dass die Vorteile dieses Gesetzes ebenfalls für Schüler gelten, die das Alter von einundzwanzig Jahren am 30. Juni des laufenden Schuljahres überschritten haben. Die Genehmigung gilt für ein Schuljahr und kann nur einmal erteilt werden.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 60 des Dekr. DG vom 11. Mai 2009 (B.S. vom 4. August 2009)] Art.5 - [...] [Art. 5 aufgehoben durch Art. 207 Nr. 2 des Dekr. DG vom 11. Mai 2009) (B.S. vom 4. August 2009)] [KAPITEL IIbis - Integriertes Schulwesen [Kapitel IIbis mit Art. 5bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 11.

März 1986 (B.S. vom 13 September 1986)] Art. 5bis - [...]] [Art. 5bis aufgehoben durch Art. 121 § 2 Nr. 3 des Dekr. DG vom 31.

August 1998 (B.S. vom 24. November 1998) und Art. 3 des E. DG vom 2.

Juni 1999 (B.S. vom 13. Oktober 1999)] KAPITEL III - Beratungsausschüsse des Sonderschulwesens Art. 6 - 11 - [...] [Art. 6 bis 11 aufgehoben durch Art. 207 Nr. 2 des Dekr. DG vom 11.

Mai 2009 (B.S. vom 4. August 2009)] KAPITEL IV - Organisation und Kontrolle Art. 12 - § 1 - Jedes Institut oder jede Lehranstalt für Sonderschulunterricht darf so viele Schulen oder Kurse umfassen, wie es Typen von Sonderschulunterricht gibt, die dort in Bildungseinheiten mit vollem Stundenplan oder Teilzeitstundenplan organisiert werden.

Die Schulen für Sondervorschul- und Sonderprimarschulunterricht werden in Klassen organisiert.

Die Schulen und Kurse für Sonderschulsekundarunterricht werden je nach Ausrichtung und Inhalt des Unterrichts in Schul- oder Kursabteilungen organisiert. § 2 - Der König trifft alle Maßnahmen, die im Hinblick auf die ständige Betreuung der Schüler des Sonderschulwesens notwendig sind.

Dieser Auftrag wird den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen und Personen anvertraut.

Art. 13 - Pro Sonderschultyp bestimmt der König: [1. die Anzahl und die geographische Verteilung der Schulen und Kurse, die der Staat einrichtet oder subventioniert, damit die Eltern die freie Wahl haben, sowie - über die Infrastruktur zur Garantie der freien Wahl hinaus - die Kriterien und Modalitäten für die Einrichtung, Aufrechterhaltung und Subventionierung von Schulen oder Kursen.

Diese Bestimmungen sind in allen Schulnetzen anwendbar und werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt,] [2.] die Normen für die Anzahl Schüler in den in Artikel 12 erwähnten Schulen und Kursen, Abteilungen und Klassen unter Berücksichtigung des Mindest- und Höchstalters der Schüler, [3.] die Befähigungsnachweise, die von den Personalmitgliedern des staatlichen Sonderschulwesens erbracht werden müssen, und die Gehaltstabellen für dieses Personal. [Art. 13 neue Nummer 1 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 12. Juli 1974 (B.S. vom 9. Oktober 1974); frühere Nummer 1 und 2 umnummeriert zu Nr. 2 und 3 durch Art. 1 des G. vom 12. Juli 1974 (B.S. vom 9. Oktober 1974)] Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 207 Nr. 2 des Dekr. DG vom 11. Mai 2009 (B.S. vom 4. August 2009)] Art. 15- Das Programm der Schulen, Abteilungen und Kurse im Sonderschulwesen wird je nach Fall vom Minister des Unterrichtswesens erstellt oder gebilligt.

Die Lehranstalten für Sonderschulunterricht dürfen unter den vom König festgelegten Bedingungen Zeugnisse oder Diplome ausstellen, die auf Formularen erstellt werden, die von den Lehranstalten für Regelschulunterricht derselben Ebene benutzt werden.

Art. 16 - Der König organisiert die pädagogische Inspektion der Institute, Lehranstalten und Abteilungen für Sonderschulunterricht sowie der Heime und Aufnahmefamilien.

KAPITEL V - Pensionen Art. 17 - [...] [Art. 17 aufgehoben durch Art. 92 Nr. 20 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] KAPITEL VI - Hoher Rat für das Sonderschulwesen und Optimierungsrat für das staatliche Sonderschulwesen Art. 18 - 19 - [...] [Art. 18 bis 19 aufgehoben durch Art. 207 Nr. 2 des Dekr. DG vom 11.

Mai 2009 (B.S. vom 4. August 2009)] KAPITEL VII - Fahrtkosten und Hausunterrichtskosten Art. 20 - Der Staat übernimmt nach vom König festzulegenden Modalitäten pro Sonderschultyp und pro Unterrichtsebene auf Vorschlag des Hohen Rates für das Sonderschulwesen die Fahrtkosten von Personen mit Behinderung, die sich von ihrem Wohnort, vom Heim oder von der Aufnahmefamilie aus oder von ihrem Wohnort in einem Institut für Sonderschulunterricht, im Heim oder in einer Aufnahmefamilie aus in eine Lehranstalt oder eine Abteilung für Sonderschulunterricht begeben, sowie die Kosten für die Rückkehr zum Ausgangsort, und zwar während der gesamten Dauer ihres Besuchs des Sonderschulunterrichts.

Der Staat kann sich nach Modalitäten, die durch einen auf Vorschlag des Hohen Rates für das Sonderschulwesen ergangenen Königlichen Erlass festzulegen sind, an den Kosten für Hausunterricht beteiligen, der Personen mit Behinderung erteilt wird, die zwar fähig sind, einem bestimmten Sonderschulunterrichtstyp zu folgen, nach Ansicht der zuständigen Beratungsausschüsse des Sonderschulwesens aufgrund der Art oder des Schweregrads ihrer Behinderung diesen Unterrichtstyp zeitweilig oder dauerhaft aber nicht besuchen können.

KAPITEL VIII - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vor-, Primar-, Mittel- und Normalschulunterricht, den technischen und den Kunstunterricht Art. 21 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 2 - Abänderungen der am 20. August 1957 koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen Art. 22 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 3 - Abänderungen der am 30. April 1957 koordinierten Gesetze über den technischen Unterricht Art. 23 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens Art. 24 - 25 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1958 zur Schaffung eines Fonds für Schulbauten und schulbezogene Bauten des Staates und eines Fonds für Hochschulbauten und Studentenunterkünfte des Staates, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vor-, Primar-, Mittel- und Normalschulunterricht, den technischen und den Kunstunterricht Art. 26 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 27 - Die Lehranstalten und Abteilungen, die während des Schuljahres 1969-1970 Sonderschulunterricht erteilt haben, genießen weiterhin alle ihnen zuerkannten Vorteile bis zum Inkrafttreten der diesbezüglichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes.

Art. 28 - Der König bestimmt pro Sonderschultyp die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt zu Beginn des Schuljahrs nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Absatz 3 von Artikel 2 der koordinierten Gesetze über das Primarschulwesen wird am Tag des Inkrafttretens des in Artikel 20 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Königlichen Erlasses aufgehoben

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