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Loi du 06 juin 2010
publié le 17 octobre 2011

Loi introduisant le Code pénal social

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service public federal interieur
numac
2011000618
pub.
17/10/2011
prom.
06/06/2010
ELI
eli/loi/2010/06/06/2011000618/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUIN 2010. - Loi introduisant le Code pénal social


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de dispositions modificatives, abrogatoires et transitoires du Code pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 Abänderungsbestimmungen (...) Abschnitt 2 Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger Art. 8 Artikel 73 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Juni 1966, den Königlichen Erlass vom 24. Februar 1983 und das Gesetz vom 30. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 73 - Die Kassen für Familienbeihilfen, das Landesamt für Familienbeihilfen und in den in den Artikeln 18 und 18bis vorgesehenen Fällen die Arbeitgeber, die die Kinderzulagen, die Geburtsbeihilfe und die Adoptionsprämie gewähren, dürfen keine Einbehaltungen auf diese Leistungen vornehmen, es sei denn: 1. aus den Gründen, die in Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eventuell abgeändert aufgrund von Artikel 6 § 4 desselben Gesetzes, erwähnt sind, und unter den in Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen, 2. in Anwendung von Artikel 24 Absatz 4. Die Kassen für Familienbeihilfen, das Landesamt für Familienbeihilfen und die Arbeitgeber, die ausserhalb der durch Gesetz vorgesehenen Fälle Einbehaltungen vornehmen, müssen den Arbeitnehmern die Einbehaltungen zuzüglich 10 % zurückzahlen." Abschnitt 3 Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen Art. 9 Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: "Die Arbeitsordnung ist dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber ihm keine Abschrift davon besorgt hat. Die Abänderungen der Arbeitsordnung sind dem Arbeitnehmer gegenüber nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber das durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Abänderungsverfahren nicht eingehalten hat." 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 3 erwähnte" durch die Wörter "in Absatz 4 erwähnte" ersetzt. Abschnitt 4 Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 10 In das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird anstelle von Artikel 47bis, der Artikel 47ter wird, ein neuer Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47bis - Die Entlohnung wird als nicht gezahlt betrachtet, wenn sie unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 4 bis 6, 11 Absatz 2 und 3, 13, 14, 16 und 17 und der zur Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse gezahlt worden ist." (...) Abschnitt 6 Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 17 Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1985 und das Gesetz vom 13.

Februar 1998, wird wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeber darf den Abschluss eines Arbeitsabkommens nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Arbeitnehmer Wertpapiere wie Schuldverschreibungen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen gleich welcher Form zeichnet, kauft oder tauscht, Zinsanteile einzahlt oder Geldbeträge in anderer Form als derjenigen der Sicherheitsleistung des Arbeitnehmers aushändigt.

Jede anders lautende Klausel ist nichtig.

Bei Verstoss gegen Absatz 1 muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtswidrig von Letzterem verlangten Beträge zuzüglich 10 % und die Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Aushändigung oder Zahlung durch den Arbeitnehmer zahlen. Der Richter kann dem Arbeitnehmer einen höheren Schadenersatz zuerkennen, mit der Auflage, dass er das Bestehen und den Umfang seines Schadens nachweist." Art. 18 In Artikel 26 Absatz 2 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "den Umweltschutz" die Wörter "oder in Anwendung des Sozialstrafgesetzbuches" eingefügt.

Abschnitt 7 Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden Art. 19 Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, wird wie folgt ersetzt: "Der Lehrmeister darf die Einstellung eines Lehrlings nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Lehrling eine Sicherheitsleistung leistet, Wertpapiere wie Schuldverschreibungen, Aktien, Anteile oder Beteiligungen gleich welcher Form zeichnet, kauft oder tauscht, Zinsanteile einzahlt oder irgendwelche Geldbeträge aushändigt.

Jede anders lautende Klausel ist nichtig.

Bei Verstoss gegen Absatz 1 muss der Lehrmeister dem Lehrling die rechtswidrig von Letzterem verlangten Beträge zuzüglich 10 % und die Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Datum der Aushändigung oder Zahlung durch den Lehrling zahlen. Der Richter kann dem Lehrling einen höheren Schadenersatz zuerkennen, mit der Auflage, dass er das Bestehen und den Umfang seines Schadens nachweist." (...) Abschnitt 13 Infolge der Annahme des Gesetzes zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches erforderliche Abänderungen verschiedener Texte (...) Art. 33 Artikel 145 der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art.145 - Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 34 Artikel 7 § 4 Absatz 3 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 37 Artikel 25 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 38 Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1989, wird durch folgende Absätze ersetzt: "Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 42 Artikel 6 des Gesetzes vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 46 Artikel 21 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 47 Artikel 37 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 48 In Artikel 14 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor werden die Wörter "von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "der Artikel 43 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 49 Artikel 38 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger wird wie folgt ersetzt: "Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 50 Artikel 52 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: " Art. 52 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 51 In Artikel 30bis § 7 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und das Programmgesetz vom 27.April 2007, werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "Artikel 16 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 52 Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 53 Artikel 68 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 68 - Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 54 Artikel 49 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 49 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 55 In Artikel 46 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "der Artikel 43 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 56 In Artikel 87 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987, ersetzt durch das Gesetz vom 29.

April 1996, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 und das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 57 In Artikel 90bis § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1996 und den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, werden die Wörter "Unbeschadet der in Artikel 91ter erwähnten Strafbestimmungen" durch die Wörter "Unbeschadet der Sanktionen des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 58 Artikel 48 Absatz 3 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Gesetze und ihrer Ausführungserlasse handeln." Art. 59 Artikel 12bis des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983, wird wie folgt ersetzt: "Art. 12bis - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 61 Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 63 In Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom 17. September 2005, wird zwischen dem dreizehnten und dem vierzehnten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- 100 % der Summe der eingenommenen Beträge der administrativen Geldbussen, die in Anwendung des Sozialstrafgesetzbuches der Staatskasse zugeführt worden sind,".

Art. 64 Artikel 35 § 5 Buchstabe F Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 65 Artikel 35 § 6 Buchstabe D Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 66 Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) Art. 72 Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 73 Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 75 Artikel 53 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Art. 53 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 80 Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Massnahmen wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 81 Artikel 26 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) Art. 83 In Artikel 32nonies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Januar 2007, werden die Wörter "dem Gesetz vom 16.

November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "dem Sozialstrafgesetzbuch" ersetzt.

Art. 84 Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 85 Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 89 Artikel 11 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 90 In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 12" durch die Wörter "in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.

Art. 91 Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 94 Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung wird wie folgt ersetzt: "Art. 31 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 95 Artikel 74 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 74 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 97 Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln." (...) Art. 103 Artikel 156 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: "Art. 156 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 104 Artikel 226 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt: "Art. 226 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 105 Artikel 60 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird wie folgt ersezt: "Art. 60 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.

Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln." Art. 106 Artikel 32 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." Art. 107 Artikel 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: "Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus." (...) KAPITEL 4 Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Abschnitt 1 Aufhebungsbestimmungen Art. 109 Aufhebungsbestimmungen Die nachstehend aufgezählten Bestimmungen werden aufgehoben: (...) 7. a) Artikel 155 der am 19.Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 1958, den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, das Gesetz vom 29. April 1996, das Gesetz vom 10. Juni 1998 und das Gesetz vom 3. Juli 2005, b) Artikel 156 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.Oktober 1960, c) Artikel 157 derselben Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, d) Artikel 158 derselben Gesetze, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 21.August 1946, den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1952, den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960 und das Gesetz vom 10. Juni 1998, e) die Artikel 159, 160, 161, 162 und 163 derselben Gesetze, (...) 10. a) die Artikel 29, 30 und 31 des Gesetzes vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, b) Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 1971, das Gesetz vom 23. Januar 1975 und das Gesetz vom 30.

März 1994, c) die Artikel 33 und 34 desselben Gesetzes, d) Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, e) Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, 11. a) Artikel 5 des Gesetzes vom 6.Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, b) Artikel 5bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, (...) 13. Artikel 1bis des Gesetzes vom 5.März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 1999 und das Gesetz vom 26. Juni 2000, (...) 15. a) Artikel 7 des Gesetzes vom 6.April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23.

Oktober 1978, b) die Artikel 8, 9 und 10 desselben Gesetzes, c) Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 13. Februar 1998, (...) 18. a) die Artikel 25, 26 und 27 des Gesetzes vom 8.April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, b) Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, c) Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, d) Artikel 30 desselben Gesetzes, 19.a) Artikel 38 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 10.

Oktober 1967 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, b) Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978, den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983, das Gesetz vom 22.Dezember 1989 und das Gesetz vom 13. Februar 1998, c) die Artikel 43 und 44 desselben Gesetzes, d) Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, e) Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, 20. a) Artikel 56 Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 1998, b) Artikel 56 Absatz 1 Nr.2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 1998, c) Artikel 57 desselben Gesetzes, d) die Artikel 58 und 59 desselben Gesetzes, e) Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, f) Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, 21. a) Artikel 32 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1978 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, b) Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1978, das Gesetz vom 1. August 1985, das Gesetz vom 6. Juli 1989, den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998, bestätigt durch das Gesetz vom 23. März 1999, das Gesetz vom 20. Juli 2000, bestätigt durch das Gesetz vom 20. Juni 2002, das Gesetz vom 9. Juli 2004, das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und das Gesetz vom 27. Dezember 2007, c) die Artikel 36, 37 und 38 desselben Gesetzes, d) Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1978, das Gesetz vom 29. April 1996 und das Gesetz vom 3. Juli 2005, 22. a) die Artikel 72, 73, 74 und 75 der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, b) Artikel 76 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978, c) Artikel 77 derselben Gesetze, 23.a) Artikel 53 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 1992 und das Gesetz vom 3.

April 1995, b) die Artikel 53bis und 54 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5.August 1992, c) die Artikel 56 und 57 desselben Gesetzes, d) Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, e) Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, 24. a) Artikel 91ter des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 und das Gesetz vom 24.

Dezember 2002, b) Artikel 91quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29.April 1996, c) Artikel 92 desselben Gesetzes, d) Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 10. August 2001, e) Artikel 94 desselben Gesetzes, f) Artikel 95 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978, 25. a) die Artikel 54, 55, 56, 57, 58 und 59 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.Juni 1971, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, b) Artikel 60 derselben Gesetze, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und die Gesetze vom 30. Dezember 2001 und 22. Dezember 2008, c) Artikel 61 derselben Gesetze, 26.das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, (...) 28. das Gesetz vom 16.November 1972 über die Arbeitsinspektion, 29. a) die Artikel 23, 24, 25 und 26 des Gesetzes vom 4.Januar 1974 über die Feiertage, b) Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, c) Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr.5 vom 23. Oktober 1978 und das Gesetz vom 23. März 1994, (...) 35. a) die Artikel 14, 15 und 16 des Gesetzes vom 17.März 1987 zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen, b) Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, c) Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1994, 36. a) Artikel 39 des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, b) Artikel 39bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Februar 1998, c) die Artikel 40, 41 und 42 desselben Gesetzes, d) Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, e) Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1994, (...) 38. a) Artikel 54 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1990, das Gesetz vom 6.

August 1993, das Gesetz vom 12. August 2000 und das Gesetz vom 2.

August 2002, b) Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, c) Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Februar 2003 und das Gesetz vom 1. März 2007, d) die Artikel 57, 58 und 59 desselben Gesetzes, e) Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 26. Februar 2003 und 1. März 2007, f) Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1993, das Gesetz vom 29. April 1996 und das Gesetz vom 12.

August 2000, g) Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. August 1990 und das Gesetz vom 26. Februar 2003, h) die Artikel 64 und 65 desselben Gesetzes, i) Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, j) die Artikel 68, 69, 70 und 71 desselben Gesetzes, (...) 41. die Artikel 26 und 27 des Gesetzes vom 23.März 1994 zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit, (...) 43. a) die Artikel 81, 82, 83 und 84 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, b) Artikel 85 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2002 und das Gesetz vom 25. Februar 2003, c) die Artikel 86 und 87 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juni 2002 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, d) Artikel 88 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, e) Artikel 88bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Juni 2002, f) Artikel 89 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, g) die Artikel 90, 91 und 92 desselben Gesetzes, h) Artikel 93 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, i) Artikel 94 desselben Gesetzes, 44.a) die Artikel 8, 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8.

April 2003, b) die Artikel 11, 12, 13 und 14 desselben Königlichen Erlasses, 45.Artikel 13 des Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, 46. die Artikel 15, 16, 17, 18 und 19 des Gesetzes vom 28.Januar 1999 über die Garantien, die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, 47. die Artikel 12, 14, 15, 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 30.April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, 48. die Artikel 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 13.Juni 1999 über die Kontrollmedizin, (...) 50. die Artikel 76, 77, 78, 79 und 80 des Gesetzes vom 26.Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen, (...) 52. die Artikel 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes vom 28.Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse, (...) 55. die Artikel 157 bis 162 und 309 bis 324 des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006, 56. die Artikel 227 bis 230 des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I).

Abschnitt 2 Übergangsbestimmung Art. 110 Übergangsbestimmung In Abweichung von Artikel 52 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird ein Verstoss gegen ein für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen, der nicht bereits in Anwendung eines Artikels des Sozialstrafgesetzbuches geahndet wird, entweder aufgrund der Bestimmungen der Artikel 56 Absatz 1 Nr. 1 und 57 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder mit einer in Artikel 101 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sanktion der Stufe 1, erhöht um die Zuschlagzehntel gemäss Artikel 102 desselben Gesetzbuches, geahndet. Vorliegende Übergangsmassnahme gilt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 189 des Sozialstrafgesetzbuches und von Artikel 109 Nr. 20 Buchstabe a) und c).

Alle anderen Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches in Sachen Ermittlung, Feststellung und Ahndung sind jedoch bereits ab dem Inkrafttreten des Sozialstrafgesetzbuches anwendbar.

Abschnitt 3 Inkrafttreten Art. 111 Inkrafttreten Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ein Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, 2.von Artikel 189 des Sozialstrafgesetzbuches und von Artikel 109 Nr. 20 Buchstabe a) und c), die erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft treten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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