Etaamb.openjustice.be
Loi du 07 avril 1999
publié le 15 janvier 2010

Loi relative au contrat de travail ALE Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000841
pub.
15/01/2010
prom.
07/04/1999
ELI
eli/loi/1999/04/07/2009000841/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 AVRIL 1999. - Loi relative au contrat de travail ALE Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 7 avril 1999 relative au contrat de travail ALE (Moniteur belge du 20 avril 1999), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT 7. APRIL 1999 - Gesetz über den LBA-Arbeitsvertrag TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - LBA-Arbeitsvertrag KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: - Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die gemäss Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingesetzt worden ist und nachstehend LBA genannt wird, - Arbeitnehmer: die Person, die die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen, - Entleiher: die natürliche Person oder die juristische Person, der die LBA die Erlaubnis erteilt hat, auf die von den Arbeitnehmern der LBA erbrachten Dienstleistungen zurückzugreifen.

KAPITEL II - LBA-Arbeitsvertrag Art. 3 - Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Autorität der LBA und gegen Entlohnung Arbeitsleistungen im Rahmen der vom König festzulegenden Tätigkeiten zu erbringen.

Der LBA-Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Art. 4 - [§ 1] - Ein LBA-Arbeitsvertrag wird für jeden Arbeitnehmer einzeln spätestens vor Beginn der Arbeitsleistungen schriftlich aufgesetzt.

Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: - was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen gewöhnlichen Wohnort, - was den Arbeitgeber betrifft: die Bezeichnung der LBA, ihren Gesellschaftssitz und die Anerkennungsnummer sowie den Namen der Person, die die LBA vertritt, - das Datum der Eintragung des Arbeitnehmers bei der LBA und den Eintragungscode, - die Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags gemäss den geltenden Vorschriften vorgeschlagen werden können, - die Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags erbracht werden können; diese Höchstdauer darf die vom König aufgrund von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 festgelegte Dauer nicht überschreiten, - den Betrag der dem Arbeitnehmer pro angefangene Arbeitsstunde gewährten Entlohnung; dieser Betrag stimmt mit dem vom König aufgrund von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 festgelegten Betrag überein. [§ 2 - Der LBA-Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten LBA-Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.

Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.

Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von LBA-Arbeitsverträgen einzuführen.

Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen LBA-Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.

Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.

Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des LBA-Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.

Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.

Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] [Art. 4 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 3.

Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] Art. 5 - Der König kann das Muster des LBA-Arbeitsvertrags festlegen.

Art. 6 - Klagen, die aus dem LBA-Arbeitsvertrag entstehen, verjähren ein Jahr nach Vertragsende oder fünf Jahre nach der Tat, die die Klage ausgelöst hat, wobei letztere Frist über den Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsende nicht hinausgehen darf.

KAPITEL III - Verpflichtungen des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und des Entleihers Art. 7 - Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Entleiher schulden einander Achtung und Rücksicht.

Sie sind dazu verpflichtet, während der Vertragserfüllung die Regeln von Sitte und Anstand zu beachten und deren Beachtung zu gewährleisten.

Art. 8 - Der Arbeitnehmer ist verpflichtet: 1. seine Arbeit sorgfältig, redlich und gewissenhaft, zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen auszuführen, 2.gemäss den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem Arbeitgeber oder dem Entleiher im Hinblick auf die Vertragserfüllung erteilt werden, 3. es sowohl während der Dauer des Vertrags als auch nach Vertragsende zu unterlassen, das Geheimnis in Zusammenhang mit persönlichen oder vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausübung seiner Berufstätigkeit Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten, 4.alles zu unterlassen, was entweder seiner eigenen Sicherheit oder der Sicherheit des Arbeitgebers, des Entleihers oder Dritter schaden könnte, 5. die ihm für die Ausführung seiner Arbeitsleistungen anvertrauten Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe dem Arbeitgeber oder dem Entleiher in gutem Zustand zurückzugeben. Art. 9 - Wenn der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Vertrags dem Arbeitgeber oder Dritten, Entleiher einbegriffen, Schaden zufügt, haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler.

Art. 10 - Der Arbeitnehmer haftet weder für Beschädigungen oder Verschleisserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch der Sache zurückgehen, noch für zufälligen Verlust.

Art. 11 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet: 1. den Arbeitnehmer unter den vereinbarten Bedingungen, zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort arbeiten zu lassen, wobei er, falls Solches erforderlich ist, dafür sorgt, dass dem Arbeitnehmer die notwendigen Werkzeuge und Materialien vom Entleiher zur Verfügung gestellt werden, 2.dafür zu sorgen, dass die Entlohnung zu den vereinbarten Bedingungen und zur vereinbarten Zeit gezahlt wird, 3. gegebenenfalls für eine angemessene Ausbildung zu sorgen. Art. 12 - Falls dem Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsleistung Werkzeuge und Material vom Entleiher zur Verfügung gestellt werden müssen, ist Letzterer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Werkzeuge und dieses Material in gutem Zustand sind.

Art. 13 - Der Arbeitgeber und der Entleiher müssen mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters dafür sorgen, dass die Arbeit, was die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers betrifft, unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

Art. 14 - Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird am Ende der Arbeitsleistungen und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats durch den Entleiher in Form von LBA-Schecks gezahlt.

Der König bestimmt, was unter LBA-Scheck zu verstehen ist, und Er legt den Wert des LBA-Schecks für den Arbeitnehmer und die Modalitäten für die Einlösung der LBA-Schecks gegen Bargeld fest.

Art. 15 - Es wird davon ausgegangen, dass der Entleiher und der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, wenn: - der Entleiher einen Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, obwohl ihm die erteilte Erlaubnis, Arbeitnehmer zu beschäftigen, entzogen worden ist, - der Entleiher andere als die vom König erlaubten Tätigkeiten hat verrichten lassen.

KAPITEL IV - Aussetzung der Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags Art. 16 - Ereignisse höherer Gewalt haben nicht den Vertragsbruch zur Folge, wenn sie die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags lediglich vorübergehend aussetzen.

Art. 17 - Die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags wird ausgesetzt: 1. während der in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit erwähnten Zeiträume des Urlaubs und der Arbeitsunterbrechung, 2. während des Zeitraums des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers, 3.bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder ziviler Aufgaben, bei Erscheinen vor Gericht und aus zwingenden Gründen, so wie sie vom König bestimmt werden, 4. während der Zeit, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleibt, um auf ein Stellenangebot zu reagieren. Art. 18 - Die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, führt zur Aussetzung der Vertragserfüllung.

Der LBA-Arbeitnehmer muss den Entleiher sofort von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen.

Art. 19 - Während der Zeiträume der Aussetzung des LBA-Arbeitsvertrags wird keine Entlohnung geschuldet.

KAPITEL V - Ende des LBA-Arbeitsvertrags Art. 20 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben, 1. durch den Tod des Arbeitnehmers, 2.durch höhere Gewalt, 3. durch den Willen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, 4.wenn der Arbeitnehmer die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen nicht mehr erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen.

Art. 21 - Der LBA-Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, die am Tag nach der Notifizierung beginnt, gekündigt werden.

Falls der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, kann der LBA-Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung gekündigt werden.

Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch die Aushändigung eines Schriftstücks an die andere Partei. Geht die Notifizierung der Kündigung vom Arbeitgeber aus, muss im Schriftstück der Kündigungsgrund vermerkt werden.

TITEL III - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Arbeitsrechtsvorschriften Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL II - LBA-Rechtsvorschriften Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Steuerrechtliche Vorschriften Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL IV - Inkrafttreten Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

^