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Loi du 09 juillet 2012
publié le 16 novembre 2012

Loi transposant la Directive 2008/104/CE du Parlement européen et du Conseil du 19 novembre 2008 relative au travail intérimaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000636
pub.
16/11/2012
prom.
09/07/2012
ELI
eli/loi/2012/07/09/2012000636/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


9 JUILLET 2012. - Loi transposant la Directive 2008/104/CE du Parlement européen et du Conseil du 19 novembre 2008 relative au travail intérimaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 juillet 2012 transposant la Directive 2008/104/CE du Parlement européen et du Conseil du 19 novembre 2008 relative au travail intérimaire (Moniteur belge du 26 juillet 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 9. JULI 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Leiharbeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit teilweise um.

Art. 3 - In das Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - Während des Zeitraums, in dem der Leiharbeitnehmer beim Entleiher arbeitet, hat er unter den gleichen Bedingungen wie die ständigen Arbeitnehmer des Entleihers ein Recht auf Zugang zu den im Unternehmen des Entleihers bestehenden Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten, so wie Gemeinschaftsverpflegung, Kinderbetreuungseinrichtungen und Beförderungsmittel, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. » Art. 4 - Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt: « Als auf den Arbeitsplatz anwendbare Bestimmungen gelten für die Anwendung von Absatz 1 die Bestimmungen in Bezug auf Diskriminierungsbekämpfung, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Arbeitszeit, Feiertage, Sonntagsruhe, Frauenarbeit, Mutterschutz, Schutz stillender Mütter, Jugendarbeit, Nachtarbeit, Arbeitsordnungen, die in den Artikeln 157 bis 169 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen der Teilzeitarbeitnehmer, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze. » Art. 5 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20bis - Der Entleiher unterrichtet den ihm überlassenen Leiharbeitnehmer über die offenen Stellen in seinem Unternehmen.

Dieser Verpflichtung kann durch allgemeine Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle im Unternehmen nachgekommen werden. » Art. 6 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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