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Loi du 10 avril 2014
publié le 09 juin 2015

Loi relative à la protection des mineurs contre la sollicitation à des fins de perpétration d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000284
pub.
09/06/2015
prom.
10/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/10/2015000284/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 AVRIL 2014. - Loi relative à la protection des mineurs contre la sollicitation à des fins de perpétration d'infractions à caractère sexuel. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 avril 2014 relative à la protection des mineurs contre la sollicitation à des fins de perpétration d'infractions à caractère sexuel (Moniteur belge du 30 avril 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2014 - Gesetz über den Schutz Minderjähriger vor Kontaktaufnahmen, die auf die Begehung von Sexualstraftaten abzielen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches wird ein Artikel 377ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 377ter - In den in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels vorgesehenen Fällen werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen im Fall einer Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei Jahre erhöht, wenn das Verbrechen oder Vergehen gegenüber einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, begangen worden ist und wenn der Täter vor diesem Verbrechen oder Vergehen Kontakt zu diesem Minderjährigen aufgenommen hatte in der Absicht, die in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels erwähnten Taten zu einem späteren Zeitpunkt zu begehen.

In den in Artikel 377 Absatz 4 bis 6 erwähnten Fällen wird die in Absatz 1 vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe so begrenzt, dass sie zusammen mit der in Artikel 377bis vorgesehenen Erhöhung der Strafen die vorgesehene Höchststrafe nicht überschreitet." Art. 3 - In Buch II Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 377quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 377quater - Der Volljährige, der einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie ein Treffen vorschlägt in der Absicht, eine in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn diesem Vorschlag materielle Handlungen gefolgt sind, die zu einem solchen Treffen führen." Art. 4 - In Artikel 382bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28.

November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter" das Wort "377quater," eingefügt.

Art. 5 - In Artikel 382quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter" das Wort "377quater," eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 458bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.

November 2011 und 23. Februar 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "392 bis 394" das Wort "377quater," eingefügt.

Art. 7 - In Artikel 10ter Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2012, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377" und den Wörtern "und 409" das Wort ", 377quater" eingefügt.

Art. 8 - In Artikel 21 Absatz 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.

Art. 9 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.

November 2000 und 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.

Art. 10 - In Artikel 91bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. November 2000 und 10. August 2005, wird zwischen den Wörtern "372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.

Art. 11 - In Artikel 92 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. November 2011, wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und dem Wort "379," das Wort "377quater," eingefügt.

Art. 12 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 14 - In Artikel 9bis Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377" und den Wörtern "des Strafgesetzbuches" die Wörter "und 377quater" eingefügt.

Art. 15 - In Artikel 25 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen dem Wort "377bis," und dem Wort "379," die Wörter "377ter, 377quater," eingefügt.

Art. 16 - In Artikel 26 § 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, werden zwischen dem Wort "377bis," und dem Wort "379," die Wörter "377ter, 377quater," eingefügt.

Art. 17 - In Artikel 5 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) das Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird zwischen den Wörtern "372 bis 377," und den Wörtern "392 bis 410," das Wort "377quater," eingefügt.

Art. 18 - In Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung wird zwischen den Wörtern "in den Artikeln 372 bis 377," und den Wörtern "379 bis 380ter," das Wort "377quater," eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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