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Loi du 10 décembre 2009
publié le 27 septembre 2010

Loi modifiant, en ce qui concerne le statut et le contrôle des sociétés de gestion des droits, la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2010000501
pub.
27/09/2010
prom.
10/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/10/2010000501/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 DECEMBRE 2009. - Loi modifiant, en ce qui concerne le statut et le contrôle des sociétés de gestion des droits, la loi du 30 juin 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/06/1994 pub. 14/01/2009 numac 2008001061 source service public federal interieur Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution fermer relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 décembre 2009 modifiant, en ce qui concerne le statut et le contrôle des sociétés de gestion des droits, la loi du 30 juin 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/06/1994 pub. 14/01/2009 numac 2008001061 source service public federal interieur Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande de dispositions modificatives et d'exécution fermer relative au droit d'auteur et aux droits voisins (Moniteur belge du 23 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Status und der Kontrolle der Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art. 2 - Artikel 22 § 1 einziger Absatz Nr. 4ter des Gesetzes vom 30.

Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird wie folgt ersetzt: « 4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf einem Träger, der kein Papier oder ähnlicher Träger ist, für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern - ausser in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle einschliesslich des Namens des Urhebers angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird, ».

Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 55bis - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags gemäss Artikel 78 erforderlich sind, erhalten bei: - der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, - der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93 bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969, - und dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäss dem Gesetz vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.

Unbeschadet des Artikels 78 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.

Unbeschadet des Artikels 78 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten: - dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, - den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit. » Art. 4 - Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Die in Artikel 55 erwähnte Vergütung wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. » Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 60bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 60bis - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags gemäss Artikel 78 erforderlich sind, erhalten bei: - der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, - der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969, - und dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäss dem Gesetz vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.

Unbeschadet des Artikels 78 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.

Unbeschadet des Artikels 78 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten: - dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, - den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit. » Art. 6 - Artikel 61 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Mai 2005, wird wie folgt ersetzt: « Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme bestimmt der König anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken auf Papier oder ähnlichem Träger genutzt werden. » Art. 7 - In Artikel 65 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.

Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65bis - § 1 - Die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten muss von einer Gesellschaft vorgenommen werden, die Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, in einem Land der Europäischen Union ordnungsgemäss gegründet worden ist und dort rechtmässig als Gesellschaft für Einziehung und Verteilung dieser Gebühren tätig ist.

Ist die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, so muss sie ihre Tätigkeit in Belgien über eine in Belgien gelegene Zweigstelle ausüben.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unterliegen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen ausschliesslich den auf vorliegendem Gesetz fussenden Verpflichtungen und der Kontrolle des Kontrolldienstes der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, im Nachfolgenden Kontrolldienst genannt.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in vorliegendem Gesetz und unbeschadet des Absatzes 3 bezeichnet der Begriff « Verwertungsgesellschaft » sowohl in Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften als auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen. § 2 - Gesellschafter der in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften müssen Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen, Verleger oder Rechtsnachfolger der vorerwähnten Personen sein, die die Verwertung ihrer Rechte ganz oder teilweise der betreffenden Verwertungsgesellschaft anvertraut haben. In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften können zu ihren Gesellschaftern auch andere Verwertungsgesellschaften zählen.

Unbeschadet der Artikel 55 Absatz 5, 61 Absatz 4, 61quater Absatz 3, 63 Absatz 2 und 65ter § 1 Absatz 1 können in Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften einzelne Rechtsinhaber nicht als Gesellschafter verweigern.

Die Satzung, das Statut beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag der in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften verleiht den in Absatz 1 erwähnten Personen, deren Rechte sie wahrnehmen, das Recht, ihre Gesellschafter zu werden auf der Grundlage von objektiven, durch die Satzung, das Statut beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag festgelegten Bedingungen, die in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, und in den Organen der Gesellschaft vertreten zu sein. » Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65ter - § 1 - Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, durch vorliegendes Gesetz zuerkannte Rechte wahrzunehmen, wenn der Rechtsinhaber dies beantragt und der Antrag Zweck und Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft entspricht.

Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit muss in gerechter und nicht diskriminierender Weise ausgeführt werden. § 2 - Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte im Interesse der Rechtsinhaber wahr.

Verwertungsgesellschaften sind so strukturiert und organisiert, dass das Risiko auf ein Minimum begrenzt wird, dass Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, oder zwischen Letzteren den Interessen der Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, schadet.

Sie arbeiten Regeln aus hinsichtlich der in Ausführung ihres Amtes durch Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten und in denen diese ein offensichtliches persönliches Interesse haben. § 3 - Die Verwertungsgesellschaft muss einerseits das Vermögen aus den Gebühren, die für Rechnung der Inhaber der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden, und andererseits das Eigenvermögen aus der Vergütung für Verwertungsdienste und Einkünften aus anderen Tätigkeiten oder aus ihrem Eigenvermögen trennen.

Die Summen, die von Verwertungsgesellschaften für Rechnung der Inhaber der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden und den Rechtsinhabern noch nicht ausgezahlt worden sind, werden für Rechnung der Rechtsinhaber unter getrennter Rubrik auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingezahlt, das auf einer der in den Artikeln 13 und 65 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Listen eingetragen ist. Dieses Kreditinstitut muss zuvor auf den Grundsatz der Konteneinheit und auf die gesetzliche und vertragliche Aufrechnung zwischen den verschiedenen Konten der Verwertungsgesellschaft verzichten.

Die in Absatz 2 erwähnten Summen dürfen vonseiten der Verwertungsgesellschaften nur Gegenstand nicht spekulativer Anlagen sein. § 4 - Verwertungsgesellschaften verfügen über eine Verwaltungsstruktur, eine Geschäftsorganisation, ein Rechnungslegungsverfahren und eine interne Kontrolle, die den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten angepasst sind.

Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, legt der König Mindestanforderungen im Zusammenhang mit dem in Absatz 1 erwähnten Rechnungslegungsverfahren und der in Absatz 1 erwähnten internen Kontrolle der Verwertungsgesellschaften fest.

Der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften kann jederzeit notwendige Angaben hinsichtlich Verwaltungsstruktur, Geschäftsorganisation, Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrolle einer Verwertungsgesellschaft anfordern.

Stellt der Kontrolldienst fest, dass eine Verwertungsgesellschaft schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung, ihres Statuts beziehungsweise ihres Gesellschaftsvertrags und ihrer Regelungen begangen hat und dass er auf der Grundlage der Angaben, über die er verfügt, deutliche Hinweise hat, dass diese Verstösse eine Folge einer nicht an die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft angepassten Verwaltungsstruktur oder Geschäftsorganisation sind, so kann er in diesem Zusammenhang Empfehlungen an die Verwertungsgesellschaft richten.

Die Verwertungsgesellschaft kann innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden, ob sie diesen Empfehlungen folgt. Lehnt sie es ab, den Empfehlungen zu folgen, so muss sie dem Kontrolldienst innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür nennen.

Hat die Verwertungsgesellschaft es abgelehnt, den Empfehlungen zu folgen, und stellt der Kontrolldienst fest, dass einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags und der Regelungen der betreffenden Gesellschaft nicht abgeholfen oder ein Ende gesetzt wurde, und weist er nach, dass dies auf eine nicht an die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft angepasste Verwaltungsstruktur oder Geschäftsorganisation zurückzuführen ist, so kann er die notwendigen Massnahmen, wie sie in den Artikeln 77, 77ter, 77quater und 77quinquies des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, ergreifen. § 5 - Bestehen enge Verbindungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die angemessene Ausübung einer Beaufsichtigung der Verwertungsgesellschaft auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis nicht behindern.

Unter engen Verbindungen versteht man: 1. eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, 2.eine Situation, in der Gesellschaften verbundene Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 sind, 3. eine Verbindung der gleichen Art wie vorstehend in Nr.1 und 2 erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person.

Ungeachtet des Absatzes 2 wird bei folgenden Situationen davon ausgegangen, dass enge Verbindungen bestehen: Verwaltungsorgane, die mindestens mehrheitlich aus denselben Personen zusammengestellt sind, Gesellschaftssitz oder Betriebssitz an derselben Adresse, dauerhafte und relevante, direkte oder indirekte Verbindungen in Bezug auf administrativen, finanziellen oder logistischen Beistand oder Beistand hinsichtlich personeller Ressourcen oder Infrastruktur. » Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65quater - § 1 - Verwertungsgesellschaften dürfen ihren Jahresabschluss nicht nach dem in Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 vorgesehenen verkürzten Schema erstellen.

Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, passt der König die in Anwendung von Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen und von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. Mai 1999 festgelegten Regeln an und vervollständigt sie, damit sie den Bedingungen des legalen Statuts der Verwertungsgesellschaften entsprechen.

Der König kann je nach betreffenden Rechten die Regeln, die Er in Anwendung von Absatz 2 festlegt, differenzieren. § 2 - Ungeachtet der Rechtsform oder der Grösse einer Verwertungsgesellschaft stellen Verwalter oder Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaften einen Jahresbericht auf, in dem sie über ihre Politik Bericht erstatten. Dieser Jahresbericht enthält die in Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Angaben und alle Angaben, die gemäss vorliegendem Gesetz in den Jahresbericht aufgenommen werden müssen.

Absatz 1 gilt auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaften hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen. Der Jahresbericht wird von der Person abgefasst, die in Belgien für die Verwaltung der Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaft verantwortlich ist. § 3 - Unbeschadet der Artikel 95, 96 und 119 des Gesellschaftsgesetzbuches werden folgende Informationen in den Jahresbericht der Verwertungsgesellschaft aufgenommen: 1. für jede Einziehungsrubrik, die auf eindeutige Weise definiert ist: a) Betrag der erhobenen Gebühren, b) Betrag der direkten Kosten, die mit diesen Einziehungen verbunden sind, und Betrag der indirekten Kosten der Verwertungsgesellschaft, die dieser Rubrik angerechnet werden, c) Betrag der unter den Rechtsinhabern aufgeteilten Gebühren, Betrag der an die Rechtsinhaber ausgezahlten Gebühren und Betrag der noch aufzuteilenden Gebühren, 2.Vergütung, die Rechtsinhaber als Gegenleistung für die von der Verwertungsgesellschaft geleisteten Verwertungsdienste an die Verwertungsgesellschaft zahlen müssen, 3. Finanzdaten, auf deren Grundlage die in Nr.2 erwähnte Vergütung berechnet wird, 4. Bestimmung einerseits der Gesamtheit der Mittel der Verwertungsgesellschaft und andererseits der erhobenen Gebühren unter aufgeschlüsselter Angabe ihrer jeweiligen Verwendung. § 4 - Verwertungsgesellschaften teilen dem Kontrolldienst die in § 3 erwähnten Informationen für jedes Geschäftsjahr innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres mit.

Innerhalb derselben Frist werden die in § 3 Nr. 1 erwähnten Informationen ausserdem auf die Website der Verwertungsgesellschaft gestellt an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website. § 5 - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, kann der König Modalitäten festlegen, gemäss denen die in § 3 erwähnten Daten anzugeben sind. » Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65quinquies - Personen, gegen die ein gerichtliches Verbot besteht wie in den Artikeln 1 bis 3, 3bis §§ 1 und 3 und 3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben erwähnt, dürfen in einer Verwertungsgesellschaft weder tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht das Amt des Geschäftsführers, Verwalters, der mit der Verwaltung der belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragten Person oder des Direktors ausüben oder Gesellschaften, die diese Ämter ausüben, vertreten.

In Absatz 1 aufgezählte Ämter dürfen ebenso wenig ausgeübt werden von: 1. Personen, die zu einer Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten oder zu einer Geldbusse für eine Straftat verurteilt worden sind, die im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr.22 vom 24. Oktober 1934 vorgesehen ist, 2. Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind wegen Verstoss gegen: a) die Artikel 148 und 149 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, b) die Artikel 104 und 105 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, c) die Artikel 38 Absatz 4 und 42 bis 45 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, d) die Artikel 31 bis 35 der Bestimmungen über die privaten Sparkassen, koordiniert am 23.Juni 1962 [sic, zu lesen ist: Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, koordiniert am 23. Juni 1967], e) die Artikel 13 bis 16 des Gesetzes vom 10.Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, f) die Artikel 110 bis 112ter von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches oder die Artikel 75, 76, 78, 150, 175, 176, 213 und 214 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, g) Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.41 vom 15. Dezember 1934 zum Schutz der Ersparnisse durch Regelung des Teilzahlungsverkaufs von verlosbaren Effekten, h) die Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15.

Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften, i) die Artikel 200 bis 209 der Gesetze über die Handelsgesellschaften, koordiniert am 30.November 1935, j) die Artikel 67 bis 72 des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7.

Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen oder Artikel 34 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, k) die Artikel 4 und 5 des Königlichen Erlasses Nr.71 vom 30.

November 1939 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und die Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren, l) Artikel 31 des Königlichen Erlasses Nr.72 vom 30. November 1939 zur Regelung der Börsen und Termingeschäfte in Waren und Lebensmitteln, des Berufs der Makler und Zwischenpersonen, die sich um diese Geschäfte kümmern, und der Regelung des Spieleinwands, m) Artikel 29 des Gesetzes vom 9.Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung oder die Artikel 101 und 102 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, n) Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr.64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften, o) die Artikel 53 bis 57 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, p) die Artikel 11, 15 § 4 und 18 des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, q) Artikel 139 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, r) Abschnitt 2 Kapitel VIII des vorliegenden Gesetzes oder Artikel 10 des Gesetzes vom 30.Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht, 3. Personen, die von einem ausländischen Gericht für eine der in Nr.1 und 2 bestimmten Straftaten verurteilt worden sind; Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 ist in diesen Fällen anwendbar.

Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels anpassen, um sie in Übereinstimmung mit Gesetzen, die die darin aufgezählten Texte abändern, zu bringen. » Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65sexies - Verwalter und Geschäftsführer einer Verwertungsgesellschaft unterliegen den Bestimmungen der Artikel 527 und 528 des Gesellschaftsgesetzbuches, wobei ein Verstoss gegen Kapitel VII des vorliegenden Gesetzes und gegen seine Ausführungserlasse mit einem Verstoss gegen das Gesellschaftsgesetzbuch gleichgesetzt wird. » Art. 13 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 66 - § 1 - Verwertungsgesellschaften legen Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Verteilungsregeln für alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber wahrnehmen, fest, ausser in Fällen, in denen sie durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt werden oder werden müssen.

Verwertungsgesellschaften verfügen stets über eine aktualisierte und koordinierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Gebührenverteilungsregeln. Die aktualisierte und koordinierte Fassung ihrer Entgelterhebungs- und Einziehungsregeln wird innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer letzten Aktualisierung auf ihrer Website veröffentlicht.

Ein Rechtsinhaber, der die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft anvertraut hat, hat das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach seinem Antrag eine Ausfertigung der aktualisierten und koordinierten Fassung der Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Verteilungsregeln dieser Verwertungsgesellschaft zu erhalten. § 2 - Verwertungsgesellschaften treffen Massnahmen, um die von ihnen erhobenen Gebühren innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach ihrer Einziehung zu verteilen. Im Jahresbericht wird unter Angabe der Gründe angegeben, welche Gebühren nicht innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach ihrer Einziehung verteilt worden sind. » Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66bis - § 1 - Nach Konzertierung mit den Verwertungsgesellschaften, den Organisationen, die die Gebührenschuldner vertreten, und den Organisationen, die die Verbraucher vertreten, die in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, legt der König Folgendes fest: 1. Mindestinformationen, die Unterlagen über die Gebühreneinziehung, die Verwertungsgesellschaften der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen, enthalten müssen, unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, 2.Mindestinformationen, die von Verwertungsgesellschaften ausgehende Rechnungen enthalten müssen, unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen.

Der König kann je nach betreffenden Rechten die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mindestinformationen differenzieren. § 2 - Nach Konzertierung mit den Verwertungsgesellschaften, den Organisationen, die die Gebührenschuldner vertreten, und den Organisationen, die die Verbraucher vertreten, die in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, und unbeschadet des ausschliesslichen Rechts von Urhebern und Inhabern ähnlicher Rechte kann der König unter Berücksichtigung der verschiedenen Kategorien von Werken und der verschiedenen Nutzungsarten Modalitäten festlegen für die administrative Vereinfachung der Einziehung seitens der Verwertungsgesellschaften von Vergütungen für öffentliche Darbietungen von Musikwerken und der Einziehungen, die von Verwertungsgesellschaften verrichtet werden, die vom König aufgrund der Artikel 55, 59 und 63 bestimmt werden. » Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66ter - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, und unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann der König Mindestinformationen festlegen, die Unterlagen über die Verwertung von Rechten enthalten müssen, die Verwertungsgesellschaften Rechtsinhabern zur Kenntnis bringen oder Rechtsinhabern gegenüber benutzen, um ihnen deutliche, vollständige und genaue Informationen über die in diesen Unterlagen behandelten Fragen zu verschaffen.

Der König kann je nach betreffenden Rechten die in Absatz 1 erwähnten Mindestinformationen differenzieren. » Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66quater - § 1 - Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel können Satzung, Statut beziehungsweise Gesellschaftsvertrag, Regelungen oder Verträge der Gesellschaften einen Rechtsinhaber nicht davon abhalten, die Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Werken oder Leistungen seines Repertoires einer anderen Gesellschaft seiner Wahl anzuvertrauen oder seine Rechte selbst wahrzunehmen.

Insofern der Rechtsinhaber sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eine Kündigung einreicht, wird die Rücknahme der Rechte mit dem ersten Tag des folgenden Geschäftsjahres wirksam, es sei denn, eine kürzere Kündigungsfrist ist in dem mit dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen. Wird die Kündigung weniger als sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingereicht - oder ohne Einhaltung der Frist, die in dem mit dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist, wenn sie kürzer als sechs Monate ist -, so wird die Rücknahme erst wirksam mit dem ersten Tag des Geschäftsjahres nach dem folgenden Geschäftsjahr.

Die Rücknahme der Rechte geschieht unbeschadet der von der Gesellschaft zuvor vorgenommenen Rechtshandlungen. § 2 - Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, haben das Recht, die Gesamtheit der Repertoires, die Verwertungsgesellschaften verwalten, vor Ort oder schriftlich zu konsultieren. Richtet eine Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, einen schriftlichen Antrag an eine Verwertungsgesellschaft, um sich darüber zu informieren, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Verwertungsgesellschaft gehört, so muss die Verwertungsgesellschaft dem Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Empfang des Antrags schriftlich eine vollständige Antwort erteilen.

Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine aktualisierte Liste mit den Namen der Rechtsinhaber, die ihnen durch Vertrag die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, mit Ausnahme der Rechtsinhaber, deren Rechte in Ausführung von Verträgen wahrgenommen werden, die mit anderen in Belgien oder im Ausland ansässigen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen worden sind. » Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66quinquies - § 1 - Verwertungsgesellschaften dürfen weder direkt noch indirekt Kredite oder Darlehen bewilligen. Sie dürfen ausserdem weder direkt noch indirekt von Dritten eingegangene Verbindlichkeiten garantieren. § 2 - Sie dürfen nur dann Gebührenvorschüsse gewähren, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Sie werden auf der Grundlage nicht diskriminierender Regeln gewährt.

Diese Regeln stellen einen wesentlichen Bestandteil der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft dar. - Die Gewährung von Vorschüssen gefährdet nicht das Ergebnis der definitiven Verteilung. » Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66sexies - § 1 - Unbeschadet des Artikels 58 § 2 darf nur die Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschaftsversammlung der in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter - vorbehaltlich strengerer Satzungsbestimmungen - beschliessen, dass die Verwertungsgesellschaft höchstens 10 Prozent der erhobenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden darf. Die Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschaftsversammlung kann ausserdem einen allgemeinen Rahmen oder allgemeine Richtlinien hinsichtlich des Verwendungszweckes dieser Summen festlegen.

Die Verwaltung der Gebühren, die zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden, wird von der Verwertungsgesellschaft selbst vorgenommen.

In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften, die gemäss Absatz 1 einen Teil der erhobenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden, müssen eine Kontentrennung vornehmen, so dass deutlich ist, welche Mittel zu diesen Zwecken bestimmt sind und wie sie tatsächlich verwendet werden.

Die Zuweisung und Nutzung von Gebühren durch die Verwertungsgesellschaft zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken ist jedes Jahr Gegenstand eines Berichts des Verwaltungsrats, in dem die Zuweisung und Nutzung dieser Gebühren angegeben wird.

Dieser Bericht wird der Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschaftsversammlung vorgelegt und dem Kontrolldienst zur Information übermittelt. § 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften dürfen unbeschadet des Artikels 58 § 2 und strengerer Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, beschliessen, dass höchstens 10 Prozent der in Belgien erhobenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden können.

Die Verwaltung der Gebühren, die zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden, wird von der Verwertungsgesellschaft selbst vorgenommen.

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften, die gemäss Absatz 1 einen Teil der erhobenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden, müssen eine Kontentrennung vornehmen, so dass deutlich ist, welche Mittel zu diesen Zwecken bestimmt sind und wie sie tatsächlich verwendet werden.

Die Zuweisung und Nutzung von Gebühren durch die Verwertungsgesellschaft zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken ist jedes Jahr Gegenstand eines Berichts des Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgans, in dem die Zuweisung und Nutzung dieser Gebühren angegeben wird. Dieser Bericht wird der Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschaftsversammlung vorgelegt und dem Kontrolldienst zur Information übermittelt. » Art. 19 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 67 - § 1 - In Artikel 65 erwähnte Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben wollen, benötigen die Zulassung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, bevor sie mit ihren Tätigkeiten beginnen. § 2 - Eine Zulassung wird Gesellschaften erteilt, die die durch die Artikel 65bis bis 65quinquies, 66, 66quater, 66quinquies und 66sexies festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Zulassungsbedingungen für eine in einem anderen Land der Europäischen Union gegründete Verwertungsgesellschaft dürfen sich nicht mit gleichwertigen oder in Bezug auf ihren Zweck im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen überschneiden, denen die Verwertungsgesellschaft in diesem Land bereits unterworfen ist. § 3 - Zulassungsanträge werden dem Minister per Einschreiben zugesandt.

Der König bestimmt Auskünfte und Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beigefügt sein müssen.

Ist die Akte vollständig, so übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem Antragsteller binnen zwei Monaten nach Einreichung des Antrags eine Empfangsbestätigung. Im gegenteiligen Fall setzt er ihn davon in Kenntnis, dass die Akte nicht vollständig ist, wobei er die fehlenden Unterlagen oder Auskünfte angibt. Der Minister oder sein Beauftragter übermittelt die Empfangsbestätigung für die vollständige Akte binnen zwei Monaten nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Auskünfte.

Der Minister befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Notifizierung der Vollständigkeit der Akte. Fügt der Antragsteller seinem Antrag innerhalb dieser Frist zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei, so wird die dreimonatige Frist um zwei Monate verlängert. Der Beschluss wird dem Antragsteller binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben notifiziert.

Die Zulassung wird binnen dreissig Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Wird eine Zulassungsverweigerung in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder die zu diesem Zweck bestimmte Person der betreffenden Verwertungsgesellschaft im Voraus die Einwände gegen die Zulassung per Einschreiben mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden und ihre Mittel geltend zu machen. Diese Frist von zwei Monaten setzt die in Absatz 4 erwähnte Frist von drei Monaten aus. Der Beschluss wird binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben notifiziert. § 4 - Der Minister kann eine Zulassung ganz oder teilweise entziehen, wenn die Bedingungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Gesellschaft schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung, ihres Statuts beziehungsweise ihres Gesellschaftsvertrags oder ihrer Regelungen begeht oder begangen hat.

Wird ein Zulassungsentzug in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister der betreffenden Verwertungsgesellschaft im Voraus die Einwände gegen die Zulassung per Einschreiben mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden und ihre Mittel geltend zu machen.

Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt.

Entzüge werden binnen dreissig Tagen nach dem Entziehungsbeschluss im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Zwischen dem Datum der Notifizierung des Entziehungsbeschlusses an die Verwertungsgesellschaft und dem Datum des Inkrafttretens des Entzugs ergreift die Verwertungsgesellschaft unbeschadet des Artikels 67bis vorsichtige und sorgfältige Massnahmen zur Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird. Gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten setzt sie insbesondere Rechtsinhaber, die ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, sofort von dem Entziehungsbeschluss und dem Datum seines Inkrafttretens in Kenntnis.

Am Datum des Inkrafttretens des Zulassungsentzugs bedeutet dieser die Auflösung der Verträge, durch die die Rechtsinhaber die Wahrnehmung ihrer Rechte der Verwertungsgesellschaft anvertrauen. Im Falle eines teilweisen Entzugs werden die Verträge aufgelöst, soweit sie sich auf die Tätigkeit beziehen, für die die Zulassung entzogen worden ist. § 5 - Nach Veröffentlichung des Beschlusses zum Zulassungsentzug im Belgischen Staatsblatt werden folgende Gebühren bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse auf ein Konto eingezahlt, das auf Betreiben des oder der in Artikel 67bis erwähnten Sonderkommissare eröffnet wird, wobei der Name der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wird, in der Bezeichnung vermerkt wird: 1. Gebühren, die für den Zeitraum vor dem Datum des Inkrafttretens des Entziehungsbeschlusses noch zu entrichten sind, 2.einer automatischen kollektiven Wahrnehmung unterworfene Gebühren, die für den Zeitraum nach diesem Inkrafttreten noch geschuldet werden, wenn am Datum des Inkrafttretens des Beschlusses zum Zulassungsentzug keine andere Verwertungsgesellschaft ermächtigt ist, diese Rechte für dieselbe Kategorie von Rechtsinhabern wahrzunehmen.

Die Führung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Kontos obliegt ausschliesslich den in Artikel 67bis erwähnten Sonderkommissaren. § 6 - Ungeachtet des Entziehungsbeschlusses ausgeführte Handlungen und Beschlüsse der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen worden ist, sind nichtig. » Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 67bis - Im Anschluss an den Beschluss zum vollständigen oder teilweisen Entzug der Zulassung einer Verwertungsgesellschaft kann der Minister für die von ihm festgelegte Dauer einen oder mehrere Sonderkommissare bestimmen, die über die erforderlichen juristischen, finanziellen und buchhalterischen Fachkenntnisse verfügen, um im Rahmen der Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird, an die Stelle des zuständigen Organs zu treten. Die Sonderkommissare können sich bei der Ausführung ihres Auftrags von Sachverständigen beistehen lassen.

Der oder die in Absatz 1 erwähnten Sonderkommissare haben den Auftrag, die Verteilung der in Artikel 67 § 5 erwähnten Gebühren vorzunehmen in Anwendung der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft oder, falls diese sich als nicht gesetzmässig oder nicht konform mit der Satzung, dem Statut beziehungsweise dem Gesellschaftsvertrag der Verwertungsgesellschaft erweisen, in Anwendung der von ihnen festgelegten Verteilungsregeln. Entwürfe der Verteilungsregeln werden dem Kontrolldienst vor ihrer Festlegung zur Stellungnahme übermittelt.

Dieser gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Entwürfe ab. Für die Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird, sind der oder die in Absatz 1 erwähnten Kommissare ermächtigt, Verträge in Bezug auf Einziehung und Verwertung der Gebühren zu verlängern.

Die Entlohnung des oder der Sonderkommissare wird vom Minister gemäss einer vom König festgelegten Gehaltstabelle festgelegt und wird von der Gesellschaft, deren Zulassung entzogen wurde, geschuldet. Sie wird von dem in Anwendung von Artikel 76bis errichteten Grundlagenfonds vorgestreckt und vom Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zu Lasten der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wurde, zurückgefordert.

Der oder die Sonderkommissare legen dem für Urheberrecht zuständigen Minister mindestens einmal pro Quartal einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten vor.

Der Auftrag des oder der Sonderkommissare endet auf Beschluss des Ministers. » Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 68 - § 1 - Bei in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften wird die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit in Bezug auf das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse, die Satzung, das Statut beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag und die Verteilungsregeln der im Jahresabschluss und im konsolidierten Jahresabschluss eingetragenen Verrichtungen einem oder mehreren Kommissaren anvertraut, der oder die ungeachtet der Grösse der Verwertungsgesellschaft unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren zu wählen ist/sind.

Alle Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf Kommissare, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und Befugnisse, die Modalitäten der Bestimmung und des Rücktritts sind auf die in Absatz 1 erwähnten Kommissare anwendbar. § 2 - Bei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaften wird hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstelle die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmässigkeit in Bezug auf das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse, die Satzung, das Statut beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag und die Verteilungsregeln der im Jahresabschluss eingetragenen Verrichtungen einem oder mehreren Revisoren anvertraut, der oder die ungeachtet der Grösse der Verwertungsgesellschaft unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren zu wählen ist/sind. » Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 68bis - Der Kontrolldienst kann von dem bei einer Verwertungsgesellschaft bestimmten Kommissar oder Revisor jederzeit einen Nachweis anfordern, dass keine Disziplinarstrafe gegen ihn verhängt worden ist.

Der Kommissar oder Revisor, gegen den eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, setzt den Kontrolldienst und die betreffende Verwertungsgesellschaft von dieser Disziplinarmassnahme binnen fünf Werktagen nach Zustellung dieser Massnahme durch das Institut der Betriebsrevisoren in Kenntnis. » Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 68ter - Im Falle des Rücktritts des Kommissars oder Revisors aus einer Verwertungsgesellschaft setzt diese den Kontrolldienst binnen fünf Werktagen nach Notifizierung des Rücktritts davon in Kenntnis.

Binnen fünf Werktagen nach einer gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches durchgeführten Abberufung eines Kommissars oder Revisors durch eine Verwertungsgesellschaft bringt die Verwertungsgesellschaft dem Kontrolldienst diese Abberufung zur Kenntnis. » Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 68quater - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben, die dem Kommissar oder Revisor durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen anvertraut werden, besteht der Auftrag des bei einer Verwertungsgesellschaft bestimmten Kommissars oder Revisors darin: 1. sich zu vergewissern, dass die Verwertungsgesellschaft im Hinblick auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse angemessene Massnahmen für Geschäftsorganisation, Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrolle getroffen hat.Diese Aufgabe ist jedes Jahr Gegenstand eines Sonderberichts an den Verwaltungsrat, mit Abschrift zur Information an den Kontrolldienst, 2. im Rahmen seines Auftrags bei einer Verwertungsgesellschaft oder seines Revisionsauftrags bei einer natürlichen oder juristischen Person, mit der die Verwertungsgesellschaft enge Verbindungen im Sinne von Artikel 65ter § 5 Absatz 2 hat, den Verwaltern oder Geschäftsführern der Verwertungsgesellschaft auf eigene Initiative Bericht zu erstatten, wenn er Folgendes feststellt: a) Beschlüsse, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Verwertungsgesellschaft auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer Geschäftsorganisation, ihres Rechnungslegungsverfahrens oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können, b) Beschlüsse oder Fakten, die eine Verletzung des Gesellschaftsgesetzbuches, der buchhalterischen Rechtsvorschriften, der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft, der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seiner Ausführungserlasse darstellen können, c) andere Beschlüsse oder Fakten, die zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk, einem negativen Prüfungsurteil oder einer Enthaltung in Bezug auf den Bestätigungsvermerk führen können. Der Kommissar sendet dem Kontrolldienst gleichzeitig eine Abschrift der im vorhergehenden Absatz unter Nr. 1 und 2 erwähnten Berichte zu.

Der Kontrolldienst ergreift innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach der Versendung des Berichts keine Massnahmen in Bezug auf die in diesen Berichten enthaltenen Angaben, um es der Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen, dem Kommissar oder Revisor und dem Kontrolldienst ihre Bemerkungen zu übermitteln. § 2 - Gegen Kommissare oder Revisoren, die gutgläubig eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Information vorgenommen haben, darf weder eine Zivilklage, Strafverfolgung oder Disziplinarklage eingeleitet noch eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.

Kommissare und Revisoren sind gegenüber dem Minister und dem Kontrolldienst von ihrem Berufsgeheimnis entbunden, wenn sie einen Verstoss gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die buchhalterischen Rechtsvorschriften, die Satzung, das Statut beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seine Anwendungserlasse feststellen. § 3 - Der Kommissar kann vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die er kontrolliert, verlangen, dass ihm am Sitz dieser Gesellschaft Informationen über natürliche und juristische Personen bereitgestellt werden, mit denen die Verwertungsgesellschaft enge Verbindungen im Sinne von Artikel 65ter § 5 Absatz 2 hat. » Art. 25 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 69 - § 1 - Eingenommene Beträge, die mit Sicherheit nicht zugewiesen werden können, werden von den in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften unter den Rechtsinhabern der betreffenden Kategorie gemäss Modalitäten verteilt, die die Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt.

In Ermangelung einer solchen Mehrheit wird eigens zu diesem Zweck eine neue Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Über die Verwendung dieser Beträge erstellt der Kommissar jährlich einen Sonderbericht. § 2 - Beträge, die in Belgien von Verwertungsgesellschaften eingenommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, die mit Sicherheit nicht zugewiesen werden können, müssen von den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaften unter den Rechtsinhabern der betreffenden Kategorie verteilt werden. Über die Verwendung dieser Beträge erstellt der Revisor jährlich einen Sonderbericht. » Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 69bis - Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen verjähren Zahlungsklagen in Bezug auf Gebühren, die von Verwertungsgesellschaften erhoben werden, in zehn Jahren ab dem Datum ihrer Einziehung. Diese Frist wird ab dem Datum ihrer Einziehung bis zum Datum ihrer Verteilung ausgesetzt. » Art. 27 - In Artikel 70 einziger Absatz Nr. 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « gemäss den Artikeln 13 Absatz 2 und 69 » durch die Wörter « gemäss den Artikeln 13 § 3 und 69 » ersetzt.

Art. 28 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 75 - Ungeachtet jeglicher gegenteiliger Klausel übermitteln Verwertungsgesellschaften dem Kontrolldienst Vorschläge zur Änderung der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags und der Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Verteilungsregeln, dies mindestens dreissig Tage bevor sie dem zuständigen Organ zur Prüfung vorgelegt werden sollen.

Der Kontrolldienst kann verlangen, dass von ihm formulierte Bemerkungen über diese Vorschläge dem zuständigen Organ der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bemerkungen und diesbezügliche Antworten müssen in das Protokoll des zuständigen Organs aufgenommen werden. » Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 75bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 75bis - § 1 - In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst eine Abschrift der Zwischenbilanz, die gemäss Artikel 137 § 2 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches den Kommissaren halbjährlich übermittelt werden muss.

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst mindestens halbjährlich eine Zwischenbilanz über die Tätigkeiten ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen, die nach dem Schema der Bilanz und Ergebnisrechnung aufgestellt wird. § 2 - Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst einmal pro Jahr eine koordinierte und aktualisierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Gebührenverteilungsregeln. » Art. 30 - Artikel 76 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt: « Art. 76 - § 1 - Der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, im Nachfolgenden Kontrolldienst genannt, sorgt für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse durch die Verwertungsgesellschaften und für die Anwendung deren Satzung, Statuts beziehungsweise Gesellschaftsvertrags und deren Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Verteilungsregeln. § 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten des Kontrolldienstes ebenfalls befugt, in Artikel 78bis erwähnte Verstösse zu ermitteln und festzustellen. § 3 - Unbeschadet der Paragraphen 4 bis 6 unterliegen die Bediensteten des Kontrolldienstes einer Geheimhaltungspflicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Nach Beendigung ihres Amtes dürfen sie während eines Jahres kein Amt in einer Gesellschaft, die der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Kontrolle unterworfen ist, oder in einer grossen Gesellschaft im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches ausüben, deren betrieblichen Erträge zu mehr als der Hälfte unmittelbar aus der Verwertung von geschützten Werken oder Leistungen in Belgien stammen. § 4 - Der Kontrolldienst kann sich bei der Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben von unabhängigen Sachverständigen beistehen lassen, die ihm Bericht erstatten. Diese Sachverständigen unterliegen einer Geheimhaltungspflicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, von denen sie im Rahmen ihres Auftrags Kenntnis haben. § 5 - Der Kontrolldienst kann: 1. vertrauliche Informationen mitteilen im Rahmen von Gerichtsverfahren, die eingeleitet werden, nachdem gegen eine Verwertungsgesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder nachdem sie einen gerichtlichen Vergleich erhalten hat, 2.vertrauliche Informationen über Verwertungsgesellschaften mitteilen: a) auf Anweisung eines Gerichts, b) an die belgischen oder europäischen Behörden, die damit beauftragt sind, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zu sorgen, c) an Organe, die an Liquidation und Konkurs von Verwertungsgesellschaften oder an anderen ähnlichen Verfahren beteiligt sind, d) an Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Verwertungsgesellschaften beauftragt sind, e) an Behörden, die mit der Aufsicht über Organe beauftragt sind, die an Liquidation und Konkurs von Verwertungsgesellschaften oder an anderen ähnlichen Verfahren beteiligt sind. Informationen dürfen dem Empfänger der Informationen in Ausführung von Absatz 2 nur zur Ausführung seines gesetzlichen Auftrags wie in Absatz 1 beschrieben mitgeteilt werden.

Insofern der Empfänger der durch den Kontrolldienst mitgeteilten Informationen in der Ausführung seines Auftrags nicht dadurch beeinträchtigt wird, wird eine Abschrift dieser Informationen dem Verwaltungsrat der betreffenden Verwertungsgesellschaft zugesandt. § 6 - Jedes Jahr wird ein Tätigkeitsbericht veröffentlicht, der Daten enthält, die entsprechend den Gesetzesbestimmungen aufgegliedert werden, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, einen Kontrollauftrag in Bezug auf Verwertungsgesellschaften erteilen. In diesem Bericht wird nach Kategorien von Werken und Nutzungsarten zwischen Auskunftsanfragen, Beschwerden von Schuldnern und Rechtsinhabern und Interventionen auf Initiative des Kontrolldienstes und ihren Ergebnissen unterschieden. Begründete Beschwerden werden pro Verwertungsgesellschaft veröffentlicht.

Der Bericht vermittelt ein wahrheitsgetreues Bild des Sektors der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten und geht auf die spezifische Rolle und die finanzielle Lage der Verwertungsgesellschaften und die neuesten Entwicklungen in diesem Sektor ein. » Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76bis - § 1 - Für die Kontrolle der Verwertungsgesellschaften wird ein Grundlagenfonds geschaffen.

Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden, und mögliche Ausgaben zu Lasten des Fonds werden für diesen Fonds in der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle vermerkt. § 2 - Zur Speisung des in § 1 erwähnten Fonds und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten ist jede Verwertungsgesellschaft verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten.

Im Falle eines Zulassungsentzugs in Anwendung des vorliegenden Gesetzes bleibt die Verwertungsgesellschaft bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Entziehungsbeschluss in Kraft tritt, der Beitragspflicht unterworfen.

Der Jahresbeitrag ist in einem Mal und unteilbar zu entrichten. § 3 - Der Beitrag jeder Verwertungsgesellschaft wird auf der Grundlage der Urheberrechte und ähnlichen Rechte, die sie auf nationalem Hoheitsgebiet erhebt, und auf der Grundlage der Urheberrechte und ähnlichen Rechte, die sie im Ausland für Rechnung von Personen erhebt, die auf nationalem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, berechnet. § 4 - Der von jeder Verwertungsgesellschaft zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Prozentsatz der in § 3 definierten Berechnungsgrundlage.

Dieser Prozentsatz muss folgenden Bedingungen entsprechen: 1. unbeschadet des Absatzes 3 für alle Verwertungsgesellschaften gleich sein, 2.es ermöglichen, dass der Gesamtertrag der Beiträge alle Kosten deckt, die sich aus der aufgrund des Kapitels VII des vorliegenden Gesetzes ausgeübten Kontrolle ergeben, 3. 0,4 Prozent der in § 3 definierten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Der König bestimmt den Prozentsatz der Berechnungsgrundlage, der den im vorstehenden Absatz erwähnten Bedingungen entspricht.

Der Prozentsatz darf 0,1 Prozent der in § 3 definierten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen für Beiträge, die von Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind, die vom König in Anwendung der Artikel 55 Absatz 5, 61 Absatz 4, 61quater Absatz 3 und 63 Absatz 2 bestimmt worden sind und alle Verwertungsgesellschaften vertreten, in Bezug auf die in den Artikeln 55, 59, 60, 61bis und 62 erwähnten Ansprüche auf Vergütungen, die von diesen Gesellschaften erhoben werden. § 5 - Von Verwertungsgesellschaften erhobene Gebühren werden nicht in die in § 3 definierte Berechnungsgrundlage einbezogen, insofern: 1. diese Gebühren sich ausschliesslich auf Verwertungshandlungen beziehen, die im Ausland verrichtet werden, 2.diese Gebühren von der Verwertungsgesellschaft, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Zweigstelle in Belgien hat, einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland haben, vollständig übertragen werden müssen, gegebenenfalls nach Einbehaltung einer Kommissionsgebühr für die Verwertung, und 3. nur die Verwertungsgesellschaft/die Verwertungsgesellschaften erwähnt in Nr.2, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat/haben, die Verteilung dieser Gebühren vornehmen. § 6 - Der Grundlagenfonds darf einen Debetstand aufweisen, insofern dieser Debetstand noch im Laufe desselben Haushaltsjahres entsprechend den verwirklichten Einnahmen ausgeglichen wird, so dass das Haushaltsjahr mit einem Positivsaldo abgeschlossen werden kann. § 7 - Unbeschadet anderer durch Kapitel VII vorgesehener Sanktionen kann der Minister der Finanzen auf Antrag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen mit der Eintreibung ausstehender Beiträge beauftragen. » Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76ter - Verwertungsgesellschaften müssen alle Daten in Bezug auf Entgelterhebung, Einziehung und Verteilung von Gebühren entweder am Gesellschaftssitz der belgischen Gesellschaften oder in der belgischen Zweigstelle von Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, oder an jedem anderen Ort, den der Minister oder der zu diesem Zweck bevollmächtigte Bedienstete zuvor zugelassen hat, aufbewahren.

Bei Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, betrifft die im vorhergehenden Absatz erwähnte Verpflichtung Belege über Entgelterhebung, Einziehung und Verteilung von Gebühren, die in Belgien entstehen, und von Gebühren zu Gunsten von Rechtsinhabern, die in Belgien ansässig oder wohnhaft sind.

Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, die eine längere Frist vorschreiben, beträgt die Frist, während deren die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Belege aufbewahrt werden müssen, zehn Jahre ab Verteilung der Beträge, auf die sie sich beziehen. » Art. 33 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 77 - § 1 - Wird nach Anhörung einer Verwertungsgesellschaft festgestellt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse, ihrer Satzung, ihres Statuts beziehungsweise ihres Gesellschaftsvertrags oder ihrer Entgelterhebungs-, Einziehungs- oder Verteilungsregeln missachtet, oder nach Anhörung einer Person, dass die betreffende Person ohne die in Anwendung von Artikel 67 erforderliche Zulassung eine Verwertungstätigkeit im Sinne von Artikel 65 ausübt, so kann der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, eine Verwarnung erteilen, mit der sie zur Behebung des festgestellten Verstosses aufgefordert werden. § 2 - Die Verwarnung wird der Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der festgestellten Missstände, 3. dass, sollte dem festgestellten Verstoss nicht abgeholfen werden: a) der Minister eine der in Artikel 77quinquies erwähnten Rechtsklagen einleiten und/oder die in den Artikeln 67 und 77quater erwähnten Verwaltungssanktionen verhängen kann, b) im Falle eines in Artikel 78bis erwähnten Verstosses die vom Minister bestellten Bediensteten unbeschadet der in Buchstabe a) erwähnten Massnahmen den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 77ter vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können.» Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77bis - § 1 - In der Ausübung ihres in Artikel 76 §§ 1 und 2 erwähnten Amtes dürfen die vom Minister bevollmächtigten Bediensteten des Kontrolldienstes: 1. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 2.nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht auf einen in Artikel 78bis erwähnten Verstoss besteht, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und angrenzende Höfe betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, und dort alle zweckdienlichen Feststellungen machen und falls erforderlich die in Nr. 1 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines in Artikel 76 §§ 1 und 2 erwähnten Verstosses oder zur Ermittlung der Urheber, Mittäter und Komplizen eines solchen Verstosses erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 3. ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht auf einen in Artikel 78bis erwähnten Verstoss besteht, bewohnte Räumlichkeiten besuchen mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, insofern die bewohnten Räumlichkeiten Räume umfassen, die ganz oder teilweise zur Ausübung der in Artikel 65 erwähnten Tätigkeit bestimmt sind;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden.

Um zu überprüfen, ob eine Person eine in Artikel 65 erwähnte Verwertungstätigkeit ohne die in Artikel 67 vorgesehene Zulassung ausübt, verfügen die vom Minister bevollmächtigten Bediensteten des Kontrolldienstes unter denselben Bedingungen über die Befugnisse, die ihnen durch vorliegenden Paragraphen zuerkannt werden. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern. § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch die Paragraphen 1 und 2 erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der in Artikel 78bis erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 4 - Falls Artikel 77 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll, in dem ein in Artikel 78bis erwähnter Verstoss festgestellt wird, nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Bei Anwendung des Artikels 77ter wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. » Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77ter - Der vom Minister zu diesem Zweck bestellte Bedienstete kann aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 78bis §§ 1 und 2 erwähnten Bestimmungen den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 78bis vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet. » Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77quater - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Anwendung von Artikel 77 festgelegten Frist dem festgestellten Verstoss nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister oder zu diesem Zweck bestellte Bedienstete unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Massnahmen und insofern die Verwertungsgesellschaft oder die Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, gemäss Absatz 2 ihre Rechtsmittel haben geltend machen können: 1. bekanntmachen, dass die Verwertungsgesellschaft oder die Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, ungeachtet der in Anwendung von Artikel 77 festgelegten Frist vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse, ihre Satzung, ihr Statut beziehungsweise ihren Gesellschaftsvertrag oder ihre Einziehungs-, Entgelterhebungs- und Verteilungsregeln nicht einhält, 2.für die Dauer, die er bestimmt, die direkte oder indirekte Ausübung der in Artikel 65 erwähnten, ohne Zulassung ausgeübten Verwertungstätigkeit ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten.

Wird eine der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder der zu diesem Zweck bestellte Bedienstete der betreffenden Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, vorab per Einschreiben mit Rückschein seine Beschwerdegründe. Er bringt der Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, zur Kenntnis, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von dem von ihm zu diesem Zweck bestellten Bediensteten angehört zu werden und ihre Rechtsmittel geltend zu machen.

Führt eine Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, Handlungen aus oder trifft sie Beschlüsse unter Verstoss gegen die Aussetzung oder das Verbot, so haftet sie für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.

Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Person eine juristische Person, so haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoss gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen ausführen oder Beschlüsse treffen, gesamtschuldnerisch für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.

Der Aussetzungs- oder Verbotsbeschluss wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Handlungen oder Beschlüsse, die unter Verstoss gegen diesen Beschluss ausgeführt beziehungsweise getroffen werden, sind nichtig. § 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse des Ministers werden in Bezug auf die Verwertungsgesellschaft oder die betreffende Person ab dem Datum, an dem sie der Gesellschaft oder der betreffenden Person per Einschreiben mit Rückschein notifiziert werden, und in Bezug auf Dritte ab dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gemäss den Bestimmungen von § 1 wirksam. » Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 77quinquies - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Artikel 77 erwähnten Frist dem festgestellten Verstoss nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Massnahmen den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder, wenn der Beklagte ein Kaufmann ist, nach Wahl des Ministers den Präsidenten des Handelsgerichts oder den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ersuchen: 1. das Bestehen des Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungserlasse, der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags der Verwertungsgesellschaft und ihrer Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Verteilungsregeln festzustellen und die Abstellung dieses Verstosses anzuordnen, 2.wenn die Nichtübereinstimmung mit den gesetzlichen Verpflichtungen seitens der Verwertungsgesellschaft einen ernsthaften und unmittelbaren Nachteil in Bezug auf die Belange der Rechtsinhaber verursachen könnte, die Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer zu ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Der Präsident des Gerichts legt die Dauer des Auftrags der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer fest. § 2 - In § 1 erwähnte Klagen werden im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie können gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden. Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund derselben Taten durch ein Strafgericht.

Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Beklagten das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des Beklagten angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.

Jeder Beschluss wird dem Minister auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine Beschwerde, die gegen einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Beschluss eingelegt wird, informieren. » Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 78bis - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 50.000 EUR wird belegt, wer einen Verstoss gegen die Bestimmungen begeht, die vorgesehen werden durch oder aufgrund der Artikel: 1. 65bis § 1, 2.65ter § 3, 3. 65quater § 1 und § 2, 4.65quinquies, 5. 66quinquies § 1, 6.66sexies, 7. 67 § 1. § 2 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR wird belegt, wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 77bis erwähnten Personen zur Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen vorsätzlich behindert oder verhindert. § 3 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 20.000 EUR wird belegt, wer als Kommissar oder unabhängiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse, periodische Bestandsverzeichnisse, Verrichtungen oder Auskünfte bescheinigt, billigt oder bestätigt, obwohl die Bestimmungen des Kapitels VII oder seiner Ausführungserlasse nicht eingehalten worden sind und er davon Kenntnis hat. § 4 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 20.000 EUR wird belegt, wer Beiträge, die dem Grundlagenfonds zur Kontrolle der Verwertungsgesellschaften geschuldet werden, nicht zahlt, nicht vollständig zahlt oder nicht innerhalb der Fristen zahlt. § 5 - Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. § 6 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse.

Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall werden im Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in § 1 vorgesehenen Strafen verdoppelt.

In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall, wie in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt.

Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.

Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. § 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen. » Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 78ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 78ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, wird ein Ausschuss eingesetzt, der die Konzertierung zur Ausarbeitung der Ausführungsmassnahmen zu den Bestimmungen von Kapitel VII organisiert.

Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und setzt sich zusammen aus Vertretern: 1. der Verwertungsgesellschaften, die ermächtigt sind, ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben, 2.der vom Minister bestimmten Organisationen, die die Gebührenschuldner vertreten, 3. der vom Minister bestimmten Organisationen, die die Verbraucher vertreten, 4.des Instituts der Betriebsrevisoren, 5. der Kommission für Buchführungsnormen. Der König bestimmt Zusammensetzung, Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder, Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses. » KAPITEL 3 Art. 40 - Vorliegendes Gesetz wird im vierten Jahr nach dem Datum seines Inkrafttretens von der Abteilung « Amt für geistiges Eigentum » der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft beurteilt.

Der für das Urheberrecht zuständige Minister übermittelt der Abgeordnetenkammer den Bericht dieser Beurteilung.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds Art. 41 - Die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügte Tabelle wird wie folgt ergänzt: « 32 - Fonds zur Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte Art der zweckbestimmten Einnahmen: Jahresbeitrag zur Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften in Anwendung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte Art der zugelassenen Ausgaben: Zahlung der Ausgaben, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, in Anwendung der Bestimmungen von Kapitel VII des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte oder der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz obliegen ».

KAPITEL 5 - Auslegungsbestimmung Art. 42 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 über die Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte vorgesehen durch das Gesetz vom 30.

Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird dahingehend ausgelegt, dass von Verwertungsgesellschaften erhobene Gebühren nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, insofern: 1. diese Gebühren sich ausschliesslich auf Verwertungshandlungen beziehen, die im Ausland verrichtet werden, 2.diese Gebühren von der Verwertungsgesellschaft, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Zweigstelle in Belgien hat, einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland haben, vollständig übertragen werden müssen, gegebenenfalls nach Einbehaltung einer Kommissionsgebühr für die Verwertung, und 3. nur die Verwertungsgesellschaft/die Verwertungsgesellschaften erwähnt in Nr.2, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat/haben, die Verteilung dieser Gebühren vornimmt.

KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung Art. 43 - Das Gesetz vom 20. Mai 1997 über die Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte vorgesehen durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird aufgehoben.

KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung Art. 44 - Unbeschadet der Pflicht, den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen, bleiben vom Minister vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilte Zulassungen gültig, ausser wenn beschlossen wird sie zu entziehen gemäss Artikel 67 § 4, durch vorliegendes Gesetz in das Gesetz vom 30. Juni 1994 eingefügt.

KAPITEL 8 - Inkrafttreten Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und mit Ausnahme folgender Bestimmungen, die an dem jeweils vom König festgelegten Datum in Kraft treten: 1. Artikel 4, 2.Artikel 6, 3. Artikel 9, in Bezug auf Artikel 65ter §§ 3 und 4, 4.Artikel 10, 5. Artikel 18, 6.Artikel 19, in Bezug auf Artikel 67 §§ 1 bis 3, 7. Artikel 24, 8.Artikel 31, 9. Artikel 38, in Bezug auf Artikel 78bis § 1 einziger Absatz Nr.2, 3, 6, 7, § 3, § 4, 10. Artikel 39, 11.Artikel 41, 12. Artikel 43. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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