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Loi du 10 mai 2007
publié le 20 mai 2009

Loi tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000344
pub.
20/05/2009
prom.
10/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/10/2009000344/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 MAI 2007. - Loi tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes (Moniteur belge du 30 mai 2007, add. du 5 juin 2007), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi du 21 décembre 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2007 pub. 31/12/2007 numac 2007003613 source service public federal finances Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, pour ce qui est de l'appartenance sexuelle en matière d'assurance fermer modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, pour ce qui est de l'appartenance sexuelle en matière d'assurance (Moniteur belge du 31 décembre 2007); - la loi du 8 juin 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2008 pub. 16/06/2008 numac 2008202046 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 16 juin 2008, err. du 16 juillet 2008 et du 30 juillet 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 10. MAI 2007 - Gesetz zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern TITEL I KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: - die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, - die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, abgeändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002, - die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, abgeändert durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996, - die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, - die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, - die Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz, - die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.

Art. 3 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, für die in Artikel 6 erwähnten Angelegenheiten einen allgemeinen Rahmen für die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu schaffen.

Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund der Schwangerschaft, Entbindung oder Mutterschaft einer unmittelbaren Unterscheidung aufgrund des Geschlechts gleichgesetzt. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund der Geschlechtsumwandlung einer unmittelbaren Unterscheidung aufgrund des Geschlechts gleichgesetzt.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Arbeitsverhältnissen: die Beziehungen, die unter anderem die Beschäftigung, die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und die Kündigungsregelungen umfassen, und dies: - sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, - sowohl für entlohnte als auch für nicht entlohnte Arbeit, für die im Rahmen von Praktikumsverträgen, Lehrverträgen, Berufseinarbeitungsverträgen und Erstbeschäftigungsabkommen geleistete Arbeit oder für Arbeit als Selbständiger, - für alle Stufen der Berufshierarchie und für alle Tätigkeitsfelder, - unabhängig vom statutarischen oder vertraglichen Arbeitsverhältnis der Person, die Arbeit leistet, - mit Ausnahme jedoch der Arbeitsverhältnisse, die mit den in den Artikeln 9 und 87 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Einrichtungen eingegangen werden, und mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse im Unterrichtswesen, wie in Artikel 127 § 1 Nr. 2 der Verfassung erwähnt, 2. Interessenvereinigungen: die in Artikel 35 erwähnten Organisationen, Vereinigungen und Gruppierungen, 3.Bestimmungen: Verwaltungsbestimmungen, in individuellen oder kollektiven Abkommen und in kollektiven Regelungen aufgenommene Bestimmungen und Bestimmungen, die in einseitig erstellten Dokumenten aufgenommen sind, 4. Institut: das durch das Gesetz vom 16.Dezember 2002 geschaffene Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, 5. unmittelbarer Unterscheidung: Situation, die entsteht, wenn eine Person aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, 6.unmittelbarer Diskriminierung: unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts, die nicht aufgrund der Bestimmungen von Titel II des vorliegenden Gesetzes gerechtfertigt werden kann, 7. mittelbarer Unterscheidung: Situation, die entsteht, wenn dem Anschein nach neutrale Bestimmungen, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, 8.mittelbarer Diskriminierung: mittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts, die nicht aufgrund der Bestimmungen von Titel II gerechtfertigt werden kann, 9. Belästigung: unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, 10.sexueller Belästigung: unerwünschte Verhaltensweisen sexueller Natur, die sich in verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äussern und die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, 11. positiven Massnahmen: spezifische Massnahmen, mit denen im Hinblick auf die Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden, 12.Anweisung zur Diskriminierung: jedes Verhalten, das darin besteht, wem auch immer die Anweisung zu erteilen, eine Person, eine Gruppe, eine Gemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder aufgrund des Geschlechts zu diskriminieren, 13. wesentlicher und entscheidender beruflicher Anforderung: eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, die gemäss Artikel 13 festgelegt ist, 14.sozialer Sicherheit: die gesetzlichen Regelungen in Sachen Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Invalidenversicherung, Ruhestands- und Hinterbliebenenpension, Kinderzulagen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Jahresurlaub für Lohnempfänger, Selbständige und Bedienstete des öffentlichen Dienstes, 15. sozialen Vorteilen: die sozialen Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 § 2 der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 des Rates vom 15.

Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, 16. zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen: Regelungen, mit denen bezweckt wird, den Lohnempfängern oder Selbständigen aus einem Unternehmen, einer Unternehmensgruppe, einem Wirtschaftszweig oder einem beruflichen oder überberuflichen Sektor Leistungen zu gewähren, die die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsregelungen ergänzen oder ersetzen, ungeachtet der Tatsache, ob der Anschluss an diese Regelungen obligatorisch ist oder nicht. KAPITEL III - Anwendungsbereich Art. 6 - § 1 - Mit Ausnahme der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaften oder Regionen fallen, ist vorliegendes Gesetz auf sämtliche Personen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen, anwendbar in Bezug auf: 1. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, 2.den Sozialschutz, einschliesslich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitspflege, 3. die sozialen Vorteile, 4.die zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen, 5. die Arbeitsverhältnisse, 6.den Vermerk in einem amtlichen Dokument oder einem Protokoll, 7. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschliesslich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, 8.den Zugang zu, die Teilnahme an und jede andere Ausübung einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder politischen Tätigkeit, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. § 2 - Was das Arbeitsverhältnis betrifft, ist vorliegendes Gesetz unter anderem, aber nicht ausschliesslich, anwendbar: 1. auf die Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung, worunter unter anderem, aber nicht ausschliesslich, Folgendes zu verstehen ist: - die Stellenangebote oder die Stellenanzeigen und die Beförderungschancen und dies ungeachtet der Art ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung, - die Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien und der Auswahlwege, die im Anwerbungsverfahren verwendet werden, - die Festlegung und Anwendung der Anwerbungskriterien, die bei der Anwerbung oder Ernennung verwendet werden, - die Festlegung und Anwendung der Kriterien, die bei der Beförderung verwendet werden, - den Beitritt als Gesellschafter in Gesellschaften oder Verbände selbständiger Berufe, 2.auf die Bestimmungen und Praktiken in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung, worunter unter anderem, aber nicht ausschliesslich, Folgendes zu verstehen ist: - die in Arbeitsverträgen enthaltenen Regelungen, die Selbständigenverträge, die verwaltungsrechtlichen statutarischen Regelungen, die Praktikums- und Lehrverträge, die kollektiven Arbeitsabkommen, die kollektiven Regelungen für Selbständige, die Arbeitsordnungen sowie die einseitigen Beschlüsse des Arbeitgebers und die einem Selbständigen auferlegten einseitigen Beschlüsse, - die Gewährung und Festlegung des Lohns, der Honorare oder der Besoldung, - die Gewährung und Festlegung sämtlicher aktueller oder künftiger Vorteile in bar oder in Naturalien, sofern diese, sei es auch indirekt, vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer oder vom Auftraggeber an den Selbständigen aufgrund dessen Beschäftigung gezahlt werden, ungeachtet der Tatsache, ob dies infolge einer Vereinbarung, infolge von Gesetzesbestimmungen oder auf freiwilliger Basis geschieht, - die Arbeitszeit und der Arbeitsstundenplan, - die Feiertags- und Sonntagsruheregelungen, - die Nachtarbeitsregelungen, - die Regelungen in Bezug auf die Arbeit jugendlicher Arbeitnehmer, - die Regelungen in Bezug auf die Betriebsräte, die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die Gewerkschaftsvertretungen und die Räte und Ausschüsse der gleichen Art, die im öffentlicher Sektor bestehen, - die Förderung der Arbeits- und der Lohnverbesserung für Arbeitnehmer, - die Berufs- und Funktionsklassifikation, - der bezahlte Bildungsurlaub und der Ausbildungsurlaub, - die Zeitkreditregelungen, - die Jahresurlaubs- und Urlaubsgeldregelungen, - die Regelungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 3. auf die Bestimmungen und Praktiken in Bezug auf die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, worunter unter anderem, aber nicht ausschliesslich, Folgendes zu verstehen ist: - die Kündigungsentscheidung, - die Festlegung und Anwendung der Bedingungen und Modalitäten der Kündigung, - die Festlegung und Anwendung der Kriterien bei der Kündigungsauswahl, - die Gewährung und Festlegung von Entschädigungen infolge der Beendigung des Berufsverhältnisses, - die infolge der Beendigung des Berufsverhältnisses ergriffenen Massnahmen. § 3 - Was die zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen betrifft, ist vorliegendes Gesetz unter anderem, aber nicht ausschliesslich, anwendbar für: - die Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Regelungen und der Bedingungen für den Zugang zu diesen Regelungen, - die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge, - die Berechnung der Leistungen und die Bedingungen in Bezug auf Dauer und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, - die Bestimmung der Personen, die an einer zusätzlichen Sozialversicherungsregelung teilnehmen dürfen, - die Bestimmung, ob die Teilnahme an solch einer Regelung obligatorisch oder freiwillig ist, - die Festlegung der Regeln für den Beitritt zu den Regelungen oder der Regeln in Bezug auf die Mindestdauer der Beschäftigung oder der Zugehörigkeit zum System, um einen Leistungsanspruch zu begründen, - die Festlegung der Regeln für die Erstattung der Beiträge, wenn der Angeschlossene aus der Regelung ausscheidet, ohne die Bedingungen erfüllt zu haben, die ihm einen aufgeschobenen Anspruch auf die langfristigen Leistungen garantieren, - die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Leistungen, - die Festlegung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs der Ansprüche während der Zeiträume der Aussetzung des Arbeitsvertrags, - die Festlegung der Ansprüche auf die aufgeschobenen Leistungen, wenn der Angeschlossene aus der Regelung ausscheidet.

Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar bei Belästigung oder sexueller Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse gegenüber den Personen, die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. Diese Personen können sich im Falle von Belästigung oder sexueller Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nur auf die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes berufen.

TITEL II - Rechtfertigung der Unterscheidungen KAPITEL I - Rechtfertigung der unmittelbaren Unterscheidungen Abschnitt I - In Sachen Güter und Dienstleistungen Art. 8 - In den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnten Angelegenheiten stellt jede unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts eine unmittelbare Diskriminierung dar, ausser in den in den Artikeln 9, 10, 16, 17 und 18 erwähnten Fällen.

Art. 9 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 kann eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts gemacht werden, wenn die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die ausschliesslich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bestimmt sind, durch ein rechtmässiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Instituts erschöpfend fest, welche Güter und Dienstleistungen als ausschliesslich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bestimmt betrachtet werden können.

Wenn das Institut sich binnen zwei Monaten nach dem Antrag nicht geäussert hat, gilt seine Stellungnahme als positiv. § 3 - In Ermangelung der im vorangehenden Paragraphen erwähnten Königlichen Erlasse und spätestens bis zum 21. Dezember 2007 obliegt es dem Richter, im Einzelfall zu untersuchen, ob die in § 1 erwähnten Unterscheidungen durch ein rechtmässiges Ziel sachlich gerechtfertigt werden können und ob die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind.

Art. 10 - [§ 1 - In Abweichung von Artikel 8 kann eine proportionale unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts bei der Festlegung der Versicherungsprämien und -leistungen gemacht werden, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist.

Diese Abweichung gilt nur für Lebensversicherungsverträge im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag. § 2 - Kosten in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen ab dem 21. Dezember 2007 auf keinen Fall zu unterschiedlichen Versicherungsprämien und -leistungen führen. § 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen sammelt die in § 1 erwähnten versicherungsmathematischen und statistischen Daten, gewährleistet die Veröffentlichung dieser Daten spätestens am 20. Juni 2008 und anschliessend die Veröffentlichung der aktualisierten Daten alle zwei Jahre und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. Diese Daten werden alle zwei Jahre aktualisiert.

Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist ermächtigt, die dazu notwendigen Daten von den betreffenden Einrichtungen, Unternehmen oder Personen zu verlangen. Sie bestimmt welche Daten übermittelt werden müssen sowie die Art und Form ihrer Übermittlung. § 4 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen übermittelt der Europäischen Kommission spätestens am 21. Dezember 2009 die Daten, über die sie aufgrund des vorliegenden Artikels verfügt. Sie übermittelt der Europäischen Kommission diese Daten jedes Mal, wenn sie aktualisiert sind. § 5 - Die Gesetzgebenden Kammern bewerten vor dem 1. März 2011 die Anwendung des vorliegenden Artikels aufgrund der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Daten, des in Artikel 16 der Richtlinie 2004/113/EG erwähnten Berichts der Europäischen Kommission und der Situation in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Diese Bewertung erfolgt aufgrund eines Berichts, der den Gesetzgebenden Kammern binnen zwei Jahren von einer Bewertungskommission vorgelegt wird.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung und Bestellung der Bewertungskommission, die Form und den Inhalt des Berichts.

Die Kommission wird unter anderem Bericht über die Auswirkungen des vorliegenden Artikels auf die Marktsituation erstatten und auch andere Segmentierungskriterien als die geschlechtsbezogenen Kriterien untersuchen. § 6 - Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf die im Rahmen einer zusätzlichen Sozialversicherungsregelung abgeschlossenen Versicherungsverträge. Für diese Verträge gilt ausschliesslich Artikel 12.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 3 das G. vom 21. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007)] Abschnitt II - In Sachen soziale Sicherheit, soziale Vorteile und Mitgliedschaft in Berufsorganisationen Art.11 - In den in Artikel 6 § 1 Nr. 2, 6 § 1 Nr. 3 und 6 § 1 Nr. 7 erwähnten Angelegenheiten stellt eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts eine unmittelbare Diskriminierung dar, ausser in den in den Artikeln 16, 17 und 18 erwähnten Fällen.

Abschnitt III - In Sachen zusätzliche Sozialversicherungsregelungen Art. 12 - § 1 - In den in Artikel 6 § 1 Nr. 4 erwähnten Angelegenheiten und unbeschadet von § 2 des vorliegenden Artikels und der Artikel 16, 17 und 18 stellt eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts eine unmittelbare Diskriminierung dar. § 2 - [In Abweichung von § 1 sind nur die Unterscheidungen aufgrund der jeweiligen Lebenserwartung von Männern und Frauen zugelassen.

In Abweichung von Absatz 1 wird in Pensionsvereinbarungen keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen bei der Festlegung der Höhe der Eigenbeiträge gemacht.

In Abweichung von Absatz 1 wird in Pensionsvereinbarungen des Typs festgelegte Beiträge keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen bei der Festlegung der Höhe der Beiträge gemacht.

Unterscheidungen, die auf Absatz 1 zurückzuführen sind, sind sowohl vom Organisator der zusätzlichen Sozialversicherungsregelung als auch von der Pensions- oder Versicherungseinrichtung, die diese Regelung anwendet, zugelassen.

Was die nach dem 17. Mai 1990 geleisteten Dienstjahre betrifft, darf die im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnte Pensionsvereinbarung keine andere unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts enthalten als diejenigen, die aufgrund von Absatz 1 zugelassen sind.

Gemäss vorhergehendem Absatz führt die unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts in den Pensionsvereinbarungen, wie sie im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt sind, was die bis einschliesslich 17. Mai 1990 geleisteten Dienstjahre betrifft, zu keiner rechtswidrigen Unterscheidung, die gegen Artikel 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer verstösst.] [Art. 12 § 2 ersetzt durch Art. 57 des G. (I) vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)] Abschnitt IV - In Sachen Arbeitsverhältnisse Art. 13 - § 1 - Auf Ebene der Arbeitsverhältnisse und unter Vorbehalt der Artikel 16, 17 und 18 kann eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts nur aufgrund einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung gerechtfertigt werden. § 2 - Von einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung kann nur die Rede sein, wenn: - ein bestimmtes geschlechtsbezogenes Merkmal aufgrund der Art der betreffenden spezifischen Berufstätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung wesentlich und entscheidend ist und - die Anforderung auf einem rechtmässigen Ziel beruht und im Verhältnis zu diesem erstrebten Ziel steht. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Situationen, in denen ein bestimmtes Merkmal gemäss den in § 2 der vorliegenden Bestimmung erwähnten Bedingungen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. § 4 - Die im vorangehenden Paragraphen erwähnten Königlichen Erlasse werden wie folgt angenommen: - was den öffentlichen Sektor betrifft, nach Konsultierung des Ständigen Arbeitsausschusses des Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und, je nach Fall, des im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten zuständigen Konzertierungs- oder Verhandlungsausschusses oder des bestimmten gewerkschaftlichen Konzertierungsorgans für die Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen, auf die letzteres Gesetz nicht anwendbar ist, - was den Privatsektor betrifft, nach Konsultierung des Ständigen Arbeitsausschusses des Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und des Nationalen Arbeitsrates.

Wenn eines der konsultierten Organe sich binnen zwei Monaten nach dem Antrag nicht geäussert hat, gilt seine Stellungnahme als positiv.

Abschnitt V - In Sachen Vermerk in einem amtlichen Dokument und Zugang zu, Teilnahme an und jede andere Ausübung einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder politischen Tätigkeit, die der Öffentlichkeit zugänglich ist Art. 14 - In den in den Artikeln 6 § 1 Nr. 6 und 6 § 1 Nr. 8 erwähnten Angelegenheiten und unter Vorbehalt der Artikel 16, 17 und 18 stellt eine unmittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts eine unmittelbare Diskriminierung dar, es sei denn, diese unmittelbare Unterscheidung kann durch ein rechtmässiges Ziel sachlich gerechtfertigt werden und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und notwendig.

KAPITEL II - Rechtfertigung der mittelbaren Unterscheidungen Art. 15 - Jede mittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts stellt eine mittelbare Diskriminierung dar, es sei denn, die dem Anschein nach neutralen Bestimmungen, Kriterien oder Verfahren, die dieser mittelbaren Unterscheidung zugrunde liegen, sind durch ein rechtmässiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und notwendig.

KAPITEL III - Allgemeine Rechtfertigungsgründe Art. 16 - § 1 - Eine unmittelbare oder mittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts führt nie zu der Feststellung irgendeiner Form von Diskriminierung, wenn diese unmittelbare oder mittelbare Unterscheidung eine positive Massnahme bildet. § 2 - Eine positive Massnahme kann nur unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt werden: - Es muss eine offensichtliche Ungleichheit bestehen. - Die Beseitigung dieser Ungleichheit muss als ein zu förderndes Ziel bestimmt werden. - Die positive Massnahme muss zeitweilig sein und derartig sein, dass sie verschwindet, wenn das gesetzte Ziel erreicht ist. - Die positive Massnahme darf die Rechte anderer nicht unnötig beeinträchtigen. § 3 - Der König bestimmt unter Einhaltung der in § 2 festgelegten Bedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine positive Massnahme getroffen werden kann. § 4 - Auf Ebene der Arbeitsverhältnisse und der zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen werden die in § 3 erwähnten Königlichen Erlasse wie folgt angenommen: - was den öffentlichen Sektor betrifft, nach Konsultierung, je nach Fall, des im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten zuständigen Konzertierungs- oder Verhandlungsausschusses oder des bestimmten gewerkschaftlichen Konzertierungsorgans für die Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen, auf die das vorerwähnte Gesetz nicht anwendbar ist, - was den Privatsektor betrifft, nach Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates.

Wenn eines der konsultierten Organe sich binnen zwei Monaten nach dem Antrag nicht geäussert hat, gilt seine Stellungnahme als positiv.

Art. 17 - Die Bestimmungen in Bezug auf Schwangerschafts- und Mutterschutz können nicht als irgendeine Form von Diskriminierung betrachtet werden, sondern sie sind eine Bedingung für die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Art. 18 - § 1 - Eine unmittelbare oder mittelbare Unterscheidung aufgrund des Geschlechts führt nie zu der Feststellung irgendeiner Form von Diskriminierung, die durch vorliegendes Gesetz verboten ist, wenn diese unmittelbare oder mittelbare Unterscheidung durch oder aufgrund eines Gesetzes auferlegt wird. § 2 - Paragraph 1 besagt jedoch nichts über die Konformität der unmittelbaren oder mittelbaren Unterscheidungen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes auferlegt werden, mit der Verfassung, dem Recht der Europäischen Union und dem in Belgien geltenden internationalen Recht. § 3 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Konsultierung des Ständigen Arbeitsausschusses des Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und des Nationalen Arbeitsrates die notwendigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kranken- und Invalidenversicherung, die Kinderzulagen, die Pensionen, die Arbeitslosenversicherung und den Jahresurlaub in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen zu bringen.

Wenn eines der konsultierten Organe sich binnen zwei Monaten nach dem Antrag nicht geäussert hat, gilt seine Stellungnahme als positiv.

Diese Massnahmen werden insbesondere Folgendes betreffen: 1. die Begriffe "Familienoberhaupt" und "Personen zu Lasten", 2.die Unterschiede in den Bedingungen für die Gewährung bestimmter Leistungen, 3. die Unterschiede in Bezug auf die Beweislast, 4.die Unterschiede im Berechnungsmodus und im Betrag bestimmter Entschädigungen. § 4 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 18 § 3 werden den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen zur Begutachtung vorgelegt.

TITEL III KAPITEL I - Diskriminierungsverbot Art. 19 - In den Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, ist jede Form von Diskriminierung verboten. Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter Diskriminierung: - unmittelbare Diskriminierung, - mittelbare Diskriminierung, - Anweisung zur Diskriminierung, - Belästigung, - sexuelle Belästigung.

KAPITEL II - Rechtsschutz Art. 20 - Die Bestimmungen, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, und die Vertragsklauseln, in denen vorgesehen wird, dass ein oder mehrere Vertragspartner auf die durch vorliegendes Gesetz gewährleisteten Rechte im Voraus verzichten, sind nichtig.

Art. 21 - § 1 - Wenn eine Beschwerde wegen eines in einem anderen Bereich als dem der Arbeitsverhältnisse und der zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen begangenen Verstosses gegen vorliegendes Gesetz von beziehungsweise zugunsten einer Person eingereicht wird, dürfen diejenigen, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, gegenüber der betreffenden Person keine nachteilige Massnahme ergreifen, es sei denn aus Gründen, die nicht mit dieser Beschwerde zusammenhängen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter Beschwerde: - eine mit Gründen versehene Beschwerde, die von der betreffenden Person bei der Organisation oder der Einrichtung, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, gemäss den geltenden Verfahren eingereicht wird, - eine mit Gründen versehene Beschwerde, die zugunsten der betreffenden Person vom Institut oder von einer Interessenvereinigung eingereicht wird, - eine Rechtsklage, die von der betreffenden Person eingereicht wird, - eine Rechtsklage, die zugunsten der betreffenden Person vom Institut oder von einer Interessenvereinigung eingereicht wird.

Die in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnte mit Gründen versehene Beschwerde ist ein datierter, unterzeichneter und per Einschreiben notifizierter Brief, in dem die Anfechtungsgründe gegen den Urheber der angeblichen Diskriminierung dargelegt werden. § 3 - Wenn binnen zwölf Monaten nach Einreichung der Beschwerde eine nachteilige Massnahme gegenüber der betreffenden Person ergriffen wird, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Massnahme aus Gründen ergriffen wurde, die nicht mit der Beschwerde zusammenhängen, demjenigen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist.

Wenn eine Rechtsklage von beziehungsweise zugunsten der betreffenden Person eingereicht wurde, wird der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von zwölf Monaten um drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, verlängert. § 4 - Wenn befunden wird, dass eine nachteilige Massnahme unter Verstoss gegen § 1 ergriffen worden ist, muss derjenige, der die Massnahme ergriffen hat, der betreffenden Person eine Entschädigung zahlen, deren Höhe nach Wahl dieser Person entweder der in Artikel 23 § 2 erwähnten Pauschalentschädigung oder dem von dieser Person tatsächlich erlittenen Schaden entspricht. Im letzteren Fall muss die betreffende Person den Umfang des erlittenen Schadens beweisen. § 5 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz ist auch anwendbar auf Personen, die dadurch als Zeuge auftreten, dass sie im Rahmen der Untersuchung der in § 2 erwähnten Beschwerde die Person, bei der die Beschwerde eingereicht wird, in einer unterzeichneten und datierten Unterlage über die Begebenheiten informieren, die sie selbst gesehen oder gehört haben und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand der Beschwerde ist, oder die als Zeuge vor Gericht auftreten. § 6 - Auf Ersuchen der beklagten Partei kann der Richter, bei dem die in § 2 erwähnte Beschwerde anhängig gemacht ist, entscheiden, die in § 3 erwähnten Fristen zu verkürzen.

Art. 22 - § 1 - Wenn eine Beschwerde wegen eines im Bereich der Arbeitsverhältnisse und der zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen begangenen Verstosses gegen vorliegendes Gesetz von beziehungsweise zugunsten einer Person eingereicht wird, darf der Arbeitgeber gegenüber dieser Person keine nachteilige Massnahme ergreifen, es sei denn aus Gründen, die nicht mit dieser Beschwerde zusammenhängen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter nachteiliger Massnahme unter anderem: die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen oder die nachteilige Massnahme, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen worden ist. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Beschwerde: - eine mit Gründen versehene Beschwerde, die von der betreffenden Person auf Ebene des Unternehmens oder des Dienstes, in dem sie beschäftigt ist, gemäss den geltenden Verfahren eingereicht wird, - eine mit Gründen versehene Beschwerde, die von der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zugunsten der betreffenden Person gegen das Unternehmen oder den Dienst, in dem sie beschäftigt ist, eingereicht wird, - eine mit Gründen versehene Beschwerde, die zugunsten der betreffenden Person von einer Interessenvereinigung oder vom Institut beim Unternehmen oder beim Dienst, in dem sie beschäftigt ist, eingereicht wird, - eine Rechtsklage, die von der betreffenden Person eingereicht wird, - eine Rechtsklage, die zugunsten der betreffenden Person vom Institut oder von einer Interessenvereinigung eingereicht wird.

Die in Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich erwähnte mit Gründen versehene Beschwerde ist ein datierter, unterzeichneter und per Einschreiben notifizierter Brief, in dem die Anfechtungsgründe gegen den Urheber der angeblichen Diskriminierung dargelegt werden. § 4 - Wenn der Arbeitgeber binnen zwölf Monaten nach Einreichung der Beschwerde eine nachteilige Massnahme gegenüber der betreffenden Person ergreift, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Massnahme aus Gründen ergriffen wurde, die nicht mit der Beschwerde zusammenhängen, demjenigen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist.

Wenn eine Rechtsklage von beziehungsweise zugunsten der betreffenden Person eingereicht wurde, wird der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, verlängert. § 5 - Wenn der Arbeitgeber unter Verstoss gegen § 1 eine nachteilige Massnahme gegenüber der betreffenden Person ergreift, beantragt diese Person oder die Interessenvereinigung, der sie angeschlossen ist, dass sie wieder in das Unternehmen oder in den Dienst aufgenommen wird oder dass man sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben lässt.

Der Antrag wird binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Notifizierung der Kündigung, der Beendigung ohne Kündigungsfrist oder der einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen per Einschreibebrief eingereicht. Der Arbeitgeber muss binnen dreissig Tagen nach der Notifizierung des Antrags Stellung beziehen.

Der Arbeitgeber, der die Person wieder in das Unternehmen oder in den Dienst aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben lässt, muss den wegen Kündigung oder Änderung der Arbeitsbedingungen ausgefallenen Lohn zahlen und die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Lohn einzahlen.

Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn die nachteilige Massnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen wird. § 6 - Wenn die betreffende Person nach dem in § 5 Absatz 1 erwähnten Antrag nicht wieder aufgenommen wird oder ihre Funktion nicht unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben kann und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Massnahme gegen § 1 verstösst, muss der Arbeitgeber der betreffenden Person eine Entschädigung zahlen, die nach Wahl dieser Person entweder einem Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für sechs Monate übereinstimmt, oder dem von der betreffenden Person tatsächlich erlittenen Schaden entspricht; im letzteren Fall muss die betreffende Person den Umfang des erlittenen Schadens beweisen. § 7 - Der Arbeitgeber muss die gleiche Entschädigung zahlen, ohne dass die Person oder die Interessenvereinigung, der sie angeschlossen ist, den in § 5 erwähnten Antrag einreichen muss, um wieder in das Unternehmen oder den Dienst aufgenommen zu werden oder ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben zu können: 1. wenn das zuständige Rechtsprechungsorgan die diskriminierenden Taten, die Gegenstand der Beschwerde sind, als erwiesen betrachtet, 2.wenn die betreffende Person das Arbeitsverhältnis kündigt, weil das Verhalten des Arbeitgebers gegen die Bestimmungen von §1 verstösst und dies für die betreffende Person ein Grund ist, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Frist zu kündigen, 3. wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus schwerwiegendem Grund beendet hat, sofern das zuständige Rechtsprechungsorgan erachtet hat, dass diese Beendigung unbegründet ist und gegen die Bestimmungen von § 1 verstösst. § 8 - Wenn die nachteilige Massnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen wird und befunden wird, dass diese Massnahme gegen § 1 verstösst, muss der Arbeitgeber dem Opfer die in § 6 erwähnte Entschädigung zahlen. § 9 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz ist auch anwendbar auf Personen, die dadurch als Zeuge auftreten, dass sie im Rahmen der Untersuchung der in § 3 erwähnten Beschwerde die Person, bei der die Beschwerde eingereicht wird, in einer unterzeichneten und datierten Unterlage über die Begebenheiten informieren, die sie selbst gesehen oder gehört haben und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand der Beschwerde ist, oder die als Zeuge vor Gericht auftreten. § 10 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auch anwendbar auf andere Personen als Arbeitgeber, die im Rahmen der Arbeitsverhältnisse Personen beschäftigen oder ihnen Aufgaben zuteilen.

Art. 23 - § 1 - Im Falle von Diskriminierung kann das Opfer eine Entschädigung in Anwendung des Rechts der vertraglichen oder ausservertraglichen Haftung verlangen.

In den hiernach erwähnten Fällen muss die Person, die gegen das Diskriminierungsverbot verstossen hat, dem Opfer eine Entschädigung zahlen, die nach Wahl des Opfers entweder einem gemäss § 2 festgelegten Pauschalbetrag oder dem vom Opfer tatsächlich erlittenen Schaden entspricht. Im letzteren Fall muss das Opfer den Umfang des erlittenen Schadens beweisen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Pauschalentschädigung wird wie folgt festgelegt: 1. Mit Ausnahme des hiernach erwähnten Falles wird die Pauschalentschädigung für den infolge einer Diskriminierung erlittenen moralischen Schaden auf 650 EUR festgelegt;dieser Betrag wird auf 1.300 EUR erhöht, wenn der Zuwiderhandelnde nicht nachweisen kann, dass die beanstandete ungünstige oder nachteilige Behandlung auch aus nicht diskriminierenden Gründen angewandt worden wäre, oder wenn andere Umstände es rechtfertigen, wie die besondere Schwere des erlittenen moralischen Schadens. 2. Wenn das Opfer die Entschädigung für den moralischen und materiellen Schaden verlangt, den es wegen Diskriminierung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse oder der zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen erlitten hat, entspricht die Pauschalentschädigung für den materiellen und moralischen Schaden dem Bruttolohn von sechs Monaten, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass die beanstandete ungünstige oder nachteilige Behandlung auch aus nicht diskriminierenden Gründen angewandt worden wäre;in diesem letzteren Fall wird die Pauschalentschädigung für den materiellen und moralischen Schaden auf den Bruttolohn für drei Monate begrenzt; wenn der materielle Schaden, der auf eine Diskriminierung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse oder der zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen zurückzuführen ist, jedoch durch die Anwendung der in Artikel 20 vorgesehenen Nichtigkeitssanktion wiedergutgemacht werden kann, wird die Pauschalentschädigung gemäss den Bestimmungen von Nr. 1 festgelegt.

Art. 24 - Der Richter kann auf Antrag des Diskriminierungsopfers, des Instituts, einer der Interessenvereinigungen oder der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats, wenn sie beziehungsweise es in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes vom 10.

Mai 2007 zur Anpassung des Gerichtsgesetzbuches an die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, das Rechtsprechungsorgan selbst angerufen hat, den Urheber der Diskriminierung zur Zahlung eines Zwangsgeldes verurteilen, falls der Diskriminierung kein Ende gesetzt worden ist. Der Richter entscheidet gemäss den Artikeln 1385bis bis 1385novies des Gerichtsgesetzbuches.

Art. 25 - § 1 - Auf Antrag des Diskriminierungsopfers, des Instituts, einer der Interessenvereinigungen, der Staatsanwaltschaft oder, je nach Art der Tat, des Arbeitsauditorats stellt der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder, je nach Art der Tat, der Präsident des Arbeitsgerichts oder des Handelsgerichts das Bestehen einer Tat fest und ordnet die Unterlassung dieser Tat an, wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darstellt, selbst wenn diese Tat unter das Strafrecht fällt.

Der Präsident des Gerichts kann die Aufhebung der Unterlassung anordnen, sobald nachgewiesen ist, dass den Verstössen ein Ende gesetzt worden ist. § 2 - Auf Antrag des Opfers kann der Präsident des Gerichts ihm die in Artikel 23 § 2 erwähnte Pauschalentschädigung gewähren. § 3 - Der Präsident des Gerichts kann anordnen, dass seine Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während der von ihm bestimmten Frist sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden oder der Räumlichkeiten, die Letzterem gehören, angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht oder verbreitet wird, dies alles auf Kosten des Zuwiderhandelnden.

Diese Massnahmen der Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass der beanstandeten Tat beziehungsweise deren Auswirkungen ein Ende gesetzt wird. § 4 - Die Klage, die sich auf § 1 stützt, wird wie im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann auf Antrag eingeleitet werden. Sie wird in vier Exemplaren bei der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreibebrief zugesandt.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Klage eingereicht wird, 4.Gegenstand und kurze Darstellung der Klagegründe.

Der Greffier des Gerichts benachrichtigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief, dem ein Exemplar des Antrags beigefügt ist, und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs zu erscheinen. Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben Taten vor irgendeinem Strafgericht entschieden.

Falls die beim Strafrichter anhängig gemachten Taten Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Die Verjährung der Strafverfolgung wird während der Aufschiebung ausgesetzt.

Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Es wird allen Parteien und dem Prokurator des Königs unverzüglich vom Greffier des Gerichts mitgeteilt. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Zuständigkeiten des Staatsrates, so wie sie in den am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetzen über den Staatsrat definiert sind.

TITEL IV - Strafbestimmungen Art. 26 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter Diskriminierung jede Form von beabsichtigter unmittelbarer Diskriminierung, beabsichtigter mittelbarer Diskriminierung, Anweisung zur Diskriminierung, Belästigung oder sexueller Belästigung aufgrund des Geschlechts.

Art. 27 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer in einer der in Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Situationen zur Diskriminierung gegenüber einer Person wegen ihres Geschlechts anstiftet, und dies selbst ausserhalb der in Artikel 6 erwähnten Bereiche, 2.wer in einer der in Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Situationen zu Hass oder Gewalt gegenüber einer Person wegen ihres Geschlechts anstiftet, und dies selbst ausserhalb der in Artikel 6 erwähnten Bereiche, 3. wer in einer der in Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Situationen zur Diskriminierung oder Segregation gegenüber einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihren Mitgliedern wegen des Geschlechts anstiftet, und dies selbst ausserhalb der in Artikel 6 erwähnten Bereiche, 4.wer in einer der in Artikel 444 des Strafgesetzbuches erwähnten Situationen zu Hass oder Gewalt gegenüber einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihren Mitgliedern wegen des Geschlechts anstiftet, und dies selbst ausserhalb der in Artikel 6 erwähnten Bereiche.

Art. 28 - Mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren wird jeder Beamte oder öffentliche Amtsträger, jeder Träger oder Bedienstete der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht bestraft, der in der Ausübung seiner Funktionen eine Person wegen ihres Geschlechts diskriminiert.

Dieselben Strafen werden angewandt, wenn die Taten gegenüber einer Gruppe, einer Gemeinschaft oder ihren Mitgliedern wegen des Geschlechts begangen werden.

Wenn der Beschuldigte beweist, dass er auf Befehl seiner Vorgesetzten in Angelegenheiten gehandelt hat, für die sie zuständig sind und für die er ihnen als Untergeordneter Gehorsam schuldete, werden die Strafen nur auf die Vorgesetzten angewandt, die den Befehl erteilt haben.

Wenn die Beamten oder öffentlichen Amtsträger, die beschuldigt werden, die oben erwähnten Willkürtaten befohlen, zugelassen oder erleichtert zu haben, behaupten, dass ihre Unterschrift erschlichen worden ist, sind sie verpflichtet, der Tat gegebenenfalls ein Ende zu setzen und den Schuldigen anzuzeigen; sonst werden sie persönlich verfolgt.

Wenn eine der oben erwähnten Willkürtaten durch Fälschung der Unterschrift eines Beamten begangen worden ist, werden die Urheber der Fälschung und diejenigen, die die Unterschrift böswillig oder betrügerisch verwenden, mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

Art. 29 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 50 EUR bis 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer einem aufgrund von Artikel 25 infolge einer Unterlassungsklage erlassenen Urteil oder Entscheid nicht nachkommt.

Art. 30 - Bei Verstoss gegen Artikel 27, 28 oder 29 kann der Verurteilte ausserdem gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches zur Aberkennung verurteilt werden.

Art. 31 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten.

TITEL V - Beweislast Art. 32 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind anwendbar auf alle Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Strafverfahren.

Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter Diskriminierung: - unmittelbare Diskriminierung, - mittelbare Diskriminierung, - Anweisung zur Diskriminierung, - Belästigung, - sexuelle Belästigung.

Art. 33 - § 1 - Wenn eine Person, die sich als Opfer einer Diskriminierung betrachtet, das Institut oder eine der Interessenvereinigungen sich vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan auf Taten beruft, die das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vermuten lassen, muss der Beklagte beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. § 2 - Unter Taten, die das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vermuten lassen, versteht man unter anderem, aber nicht ausschliesslich: 1. die Begebenheiten, die eine bestimmte Wiederholung der ungünstigen Behandlung gegenüber Personen des gleichen Geschlechts erkennen lassen;unter anderem verschiedene beim Institut oder bei einer der Interessenvereinigungen gemachte einzelne Meldungen oder 2. die Begebenheiten, die erkennen lassen, dass die Situation des Opfers der ungünstigeren Behandlung mit der Situation der Vergleichsperson vergleichbar ist. § 3 - Unter Taten, die das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vermuten lassen, versteht man unter anderem, aber nicht ausschliesslich: 1. allgemeine Statistiken über die Situation der Gruppe, der das Diskriminierungsopfer angehört, oder offenkundige Taten oder 2.Verwendung eines vom Wesen her verdächtigen Unterscheidungsmerkmals oder 3. statistisches Grundmaterial, das eine ungünstige Behandlung erkennen lässt. TITEL VI - Zuständige Instanzen Art. 34 - Das Institut kann in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, gerichtlich vorgehen.

Art. 35 - In den Streitsachen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, können nachfolgende Einrichtungen, Vereinigungen und Organisationen gerichtlich vorgehen, wenn die statutarischen Aufgaben, die sie sich zum Ziel gesetzt haben, beeinträchtigt werden: 1. jede gemeinnützige Einrichtung und jede Vereinigung, die am Tag der Taten seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzt und sich in ihrer Satzung die Verteidigung der Menschenrechte oder die Bekämpfung der Diskriminierung zum Ziel gesetzt hat, 2.die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sinne des Gesetzes vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, 4. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, keine Anwendung findet, 5. die repräsentativen Selbständigenorganisationen. Art. 36 - Wenn das Diskriminierungsopfer eine identifizierte natürliche oder juristische Person ist, ist die Klage des Instituts und der Interessenvereinigungen nur zulässig, wenn sie nachweisen, dass sie die Zustimmung des Opfers erhalten haben.

TITEL VII - Verschiedenes Art. 37 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Berufsklassifikationen dem durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entsprechen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Königlichen Erlasse werden wie folgt angenommen: - was den öffentlichen Sektor betrifft, nach Konsultierung des Ständigen Arbeitsausschusses des Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und, je nach Fall, des im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnten zuständigen Konzertierungs- oder Verhandlungsausschusses oder des bestimmten gewerkschaftlichen Konzertierungsorgans für die Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen, auf die das vorerwähnte Gesetz nicht anwendbar ist, - was den Privatsektor betrifft, nach Konsultierung des Ständigen Arbeitsausschusses des Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und des Nationalen Arbeitsrates.

Die konsultierten Organe geben ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten nach dem Antrag ab.

Wenn eines der konsultierten Organe sich binnen zwei Monaten nach dem Antrag nicht geäussert hat, gilt seine Stellungnahme als positiv.

Art. 38 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist, was die ergänzenden Pensionen einschliesslich der im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnten eventuellen Solidaritätsleistungen betrifft, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Artikel 12. Im Rahmen dieser Überwachung sind die in Artikel 54 des vorerwähnten Gesetzes vom 28.

April 2003 erwähnten Strafbestimmungen unbeschadet des Titels IV anwendbar. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 ist, was die ergänzenden Pensionen der Selbständigen einschliesslich der in Titel II Kapitel I Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 erwähnten eventuellen Solidaritätsleistungen betrifft, die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Artikel 12. Im Rahmen dieser Überwachung sind die in Artikel 62 des Programmgesetzes erwähnten Strafbestimmungen unbeschadet des Titels IV anwendbar.

Art. 39 - Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: « 6. gerichtlich vorzugehen in Streitsachen, zu denen die Anwendung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, des Kapitels Vbis des Gesetzes vom 4.

August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und der Strafgesetze und anderen Gesetze Anlass geben kann, deren spezifisches Ziel es ist, die Gleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten. » Art. 40 - Das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, den Zugang zur Beschäftigung und zu Aufstiegsmöglichkeiten, den Zugang zu einem selbständigen Beruf und die ergänzenden Systeme der sozialen Sicherheit wird aufgehoben.

Art. 41 - Artikel 29 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger wird aufgehoben.

Art. 42 - In Artikel 1 Nr. 32 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, werden die Buchstaben n), o), p) aufgehoben.

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