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Loi du 11 août 1987
publié le 18 juin 2013

Loi relative à la garantie des ouvrages en métaux précieux. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000393
pub.
18/06/2013
prom.
11/08/1987
ELI
eli/loi/1987/08/11/2013000393/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 AOUT 1987. - Loi relative à la garantie des ouvrages en métaux précieux. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 11 août 1987 relative à la garantie des ouvrages en métaux précieux (Moniteur belge du 14 octobre 1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 4 avril 1995 portant des dispositions fiscales et financières (Moniteur belge du 23 mai 1995, err. du 1er juillet 1995); - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001); - la loi du 3 juin 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/06/2007 pub. 09/07/2007 numac 2007003353 source service public federal finances Loi modifiant la loi du 11 août 1987 relative à la garantie des ouvrages en métaux précieux fermer modifiant la loi du 11 août 1987 relative à la garantie des ouvrages en métaux précieux (Moniteur belge du 9 juillet 2007).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 11. AUGUST 1987 - Gesetz über die Garantie für Edelmetallarbeiten Artikel 1 - Edelmetallarbeiten dürfen zu jedem Feingehalt frei gefertigt werden. Hausierhandel mit Edelmetallarbeiten ist verboten.

Art. 2 - Der Feingehalt einer Edelmetalllegierung ist der Anteil des Feinmetalls an der Gesamtmasse der Legierung.

Der Feingehalt wird in Tausendsteln angegeben.

Art. 3 - [Hersteller, Verkäufer und Käufer von Edelmetallarbeiten können diese Arbeiten auf Wunsch dem Edelmetallprüfer der Regierung oder einer vom Münzmeister zur Prüfung zugelassenen Einrichtung, nachstehend Prüfstelle genannt, zur Prüfung vorlegen. Der Edelmetallprüfer der Regierung oder die Prüfstelle bringen den Staatsstempel und ihre Kennzeichnung in Arbeiten aus einem der folgenden Metalle mit einem der folgenden Mindestfeingehalte ein: 1. Gold: a) erster Feingehalt: 833 Tausendstel, b) zweiter Feingehalt: 750 Tausendstel, c) dritter Feingehalt: 585 Tausendstel, 2.Silber: a) erster Feingehalt: 925 Tausendstel, b) zweiter Feingehalt: 835 Tausendstel, 3.Platin: 950 Tausendstel.

Dabei handelt es sich um die einzigen gesetzlichen Feingehalte, die der Edelmetallprüfer der Regierung und die Prüfstellen zur Einbringung des Staatsstempels und ihrer Kennzeichnung anerkennen dürfen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] [Art. 3bis - Die Zulassung als in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Prüfstelle wird unter der Bedingung gewährt, dass die Einrichtung in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen für den Edelmetallsektor akkreditiert ist oder über eine Akkreditierung verfügt, die in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die Konformitätsprüfung als gleichwertig gilt. Der König kann andere Bedingungen für die in Absatz 1 erwähnte Zulassung festlegen. Er bestimmt die Verfahren, Regeln und Befugnisse mit Bezug auf diese Zulassung sowie die Pflichten der zugelassenen Prüfstellen und regelt die Aufsicht über die Prüfstellen.

Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Münze bei der Untersuchung der Anträge auf Zulassung als Prüfstelle entstehen, werden von den Antragstellern getragen. Die Kosten, die der Königlichen Belgischen Münze bei der Ausübung der Aufsicht über die zugelassenen Prüfstellen entstehen, werden von den Prüfstellen getragen. Der König bestimmt, wie die Königliche Belgische Münze diese Kosten auf Antragsteller und zugelassene Prüfstellen umlegt.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9.

Juli 2007)] Art. 4 - Die für die verschiedenen Bestandteile von Edelmetallarbeiten verwendeten Metalle müssen mindestens den vollen Feingehalt aufweisen. [...] [Art. 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] Art. 5 - Edelmetallarbeiten, deren Feingehalt nicht einem der in Artikel 3 vorgesehenen Feingehalte entspricht, jedoch den niedrigsten zulässigen Feingehalt nicht unterschreitet, werden mit dem gesetzlichen Feingehalt gekennzeichnet, der unmittelbar unter demjenigen liegt, der aus der Prüfung hervorgeht.

Art. 6 - Der Feingehalt von Edelmetallarbeiten wird in Tausendsteln angegeben, wobei dieser Angabe folgende Buchstaben-Symbole vorangehen: au (Kleinbuchstaben) für Gold, AG (Grossbuchstaben) für Silber und PT oder Pt für Platin.

Art. 7 - Vorbehaltlich vom König vorzusehender Abweichungen garantiert das an einer einzigen Stelle angebrachte Prägezeichen, dass alle Bestandteile der Arbeit den angegebenen Feingehalt aufweisen.

Bestehen Edelmetallarbeiten aus mehreren Edelmetallen oder unterschiedlichen Edelmetalllegierungen, wird jedes Edelmetall beziehungsweise jede Legierung mit ihrem Feingehalt versehen.

Art. 8 - Der Herstellerstempel besteht aus einem Symbol. Die Prägung muss möglichst deutlich zu erkennen sein.

Vor Verwendung eines Herstellerstempels muss das Prägezeichen vom Münzmeister gebilligt worden sein.

Art. 9 - Der König bestimmt die Edelmetallarbeiten ausländischer Herstellung, die in Belgien zugelassen sind, ohne die vorgesehenen Prägezeichen zu tragen.

Edelmetallarbeiten ausländischer Herstellung, die unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen und auf die sich die in Ausführung von Absatz 1 erlassenen Bestimmungen nicht beziehen, müssen vom Importeur mit einer Stempelung versehen werden; dieser garantiert durch Einschlagen der vorgesehenen Prägezeichen den Feingehalt.

Art. 10 - Der König bestimmt die Form der Staatsstempel [einschliesslich des Kennzeichens des Edelmetallprüfers der Regierung]; Er bestimmt die Bedingungen, unter denen Edelmetallarbeiten zur Prüfung des Feingehalts zugelassen werden. [Art. 10 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9.

Juli 2007)] [Art. 10bis - Die Kennzeichnung der in Artikel 3 erwähnten Prüfstellen besteht aus einem Symbol. Die Prägung muss möglichst deutlich zu erkennen sein.

Vor Verwendung einer solchen Kennzeichnung muss das Prägezeichen vom Münzmeister gebilligt worden sein. Zu diesem Zweck müssen beim Münzmeister ein Abdruck auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegt werden. Die Hinterlegung dieser Prägezeichen und ihre Billigung lassen die Rechte Dritter unberührt.] [Art. 10bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] Art.11 - Der König kann Prüfung und Verfahren für die Bestimmung des Feingehalts von Gold-, Silber- und Platinbarren und von Gold, Silber und Platin festlegen, die dem Edelmetallprüfer der Regierung vorgelegt werden.

Er bestimmt die Modalitäten für die Hinterlegung der Prägezeichen. Er legt Kosten und Gebühren für diese Hinterlegung sowie für die [Prüfungen und Stempelungen fest, die vom Edelmetallprüfer der Regierung oder von einer in Artikel 3 erwähnten Prüfstelle vorgenommen werden]. [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] Art. 12 - Der König regelt den Beruf des Handelsprüfers.

Art. 13 - Hersteller von Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin müssen den Feingehalt der verwendeten Legierung durch Einschlagen von zwei Stempelzeichen garantieren.

Eines dieser Zeichen ist der Herstellerstempel, das andere gibt den Feingehalt an.

Form und Details dieser Stempelzeichen sowie Arbeiten und Herstellerkategorien, auf die vorliegendes Gesetz Anwendung findet, bestimmt der König.

Für Arbeiten, die von Importeuren oder Händlern von Edelmetallarbeiten verkauft werden und keine Stempelung gemäss dem Gesetz tragen, sind diese Importeure und Händler den Herstellern gleichgestellt. [Sofern der Staatsstempel und die Kennzeichnung des Edelmetallprüfers der Regierung oder der Prüfstelle, so wie sie in den Artikeln 3, 10 und 10bis vorgesehen sind, beide eingebracht sind, ist keine andere Stempelung erforderlich.] [Art. 13 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 9. Juli 2007)] Art.14 - Wer Goldschmiedearbeiten aus versilbertem Metall zum Kauf anbietet oder zum Verkauf auslegt, muss in seiner Auslage und den der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen einen oder mehrere sichtbare und gut lesbare Aushänge mit folgender Aufschrift anbringen: "Arbeiten aus versilbertem Metall mit Rechnungsgarantie", ohne jeglichen anderen Text.

In den Rechnungen für diese Arbeiten muss vermerkt sein, dass es sich um Arbeiten aus versilbertem Metall oder neu versilberte Arbeiten handelt.

Auf diesen Arbeiten darf kein Stempelzeichen eingeschlagen werden, das mit denjenigen für Silberarbeiten verwechselt werden könnte.

Arbeiten aus versilbertem Metall werden getrennt ausgelegt, um jegliche Verwechslung mit ausgestellten oder zum Kauf angebotenen Silberarbeiten zu vermeiden.

Art. 15 - § 1 - Hersteller von Edelmetallarbeiten müssen beim Garantiebüro, das der Königlichen Belgischen Münze untersteht, wo sie ihre Identität und ihre Eintragung ins Handelsregister nachweisen müssen, einen Abdruck ihres Herstellerstempels auf einer dafür vorgesehenen Kupferplatte und drei Nachbildungen dieses Abdrucks hinterlegen. § 2 - Hersteller, Importeure, Gross- und Einzelhändler oder Personen, die Edelmetallarbeiten reparieren, müssen sich jährlich in das beim Garantiebüro hinterlegte Garantieverzeichnis eintragen lassen.

Edelmetallarbeiten dürfen nicht von Personen zum Kauf angeboten werden, die nicht in diesem Verzeichnis eingetragen sind.

Der König bestimmt die Modalitäten für diese Eintragung.

Art. 16 - Die Hinterlegung eines Abdrucks des Herstellerstempels und seine Billigung lassen die Rechte Dritter unberührt.

Art. 17 - Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt, muss neben der Hinterlegung des Abdrucks seines Herstellerstempels auch eine vom König bestimmte Sicherheit leisten.

Art. 18 - Bei Übergabe seines Unternehmens muss der übergebende Unternehmer binnen drei Monaten bei der Verwaltung der Königlichen Belgischen Münze um Rücknahme seines Herstellerstempels ersuchen.

Art. 19 - § 1 - Nur die gemäss dem Gesetz gestempelten Arbeiten dürfen als Gold-, Silber- oder Platinarbeiten verkauft werden. § 2 - [Nur Goldlegierungen, deren Feingehalt 333 Tausendstel überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Gold" tragen.

Nur Silber- oder Platinlegierungen, deren Feingehalt 500 Tausendstel überschreitet, dürfen die Bezeichnung "Silber" beziehungsweise "Platin" tragen.] § 3 - Arbeiten, die durch unedle Metalle verstärkt oder mit gleich welchem Material, insbesondere mit Blei, Kitt oder Zement, gefüllt worden sind, dürfen die Bezeichnung "Gold", "Silber" oder "Platin" nicht tragen, mit Ausnahme der in Goldschmiedearbeit gefertigten Griffe, für die die Verwendung dieser Materialien technisch unumgänglich ist. § 4 - Um jegliche Verwechslung von Gold- oder Platinarbeiten mit Arbeiten aus unedlen Metallen, die nur mit einer Edelmetallschicht überzogen sind, zu vermeiden, dürfen letztgenannte Arbeiten nicht mit Prägungen versehen werden, die an die im Gesetz vorgesehene Stempelung zur Garantie des Feingehalts erinnern. [Art. 19 § 2 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)] Art.20 - Beim Verkauf von Edelmetallarbeiten muss der Verkäufer dem Käufer, der darum ersucht, eine Rechnung mit Angabe der Art, der Masse, des Feingehalts und des Preises des verkauften Gegenstands ausstellen.

Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen, insbesondere der Artikel 184 und 498 des Strafgesetzbuches, wird mit einer Geldbusse von [50] bis zu [5000 EUR] bestraft, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst.

Bei Rückfall kann eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten auferlegt werden und wird immer das Verbot ausgesprochen, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren.

Bei Verstoss gegen Artikel 1 Absatz 2 dürfen zum Verkauf angebotene Arbeiten ferner beschlagnahmt werden.

Formell rechtskräftige Urteile oder Entscheide, durch die das Verbot ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren, werden dem Münzmeister zugestellt, der die auszugsweise Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gewährleistet.

Dieser Auszug enthält Name, Vornamen, Anschrift und Beruf des Verurteilten sowie den gemeinsamen Namen, unter dem er seinen Beruf ausgeübt hat; er gibt den Tenor der Entscheidung wieder, durch die das Verbot ausgesprochen wird, Arbeiten durch Einbringung des Herstellerstempels zu garantieren.

Die Kosten der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gehen zu Lasten der Verurteilten. [Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 22 - Das Anbieten zum Kauf von Waren mit gefälschtem Herstellerstempel wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von [26] bis zu [2000 EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. [Art. 22 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art.23 - Behauptet eine wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz verfolgte Person, der Feingehalt der von ihr gefertigten oder zum Kauf angebotenen Gegenstände liege nicht unter dem garantierten Feingehalt, wird der tatsächliche Feingehalt vom Münzmeister bestimmt.

Art. 24 - Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 findet Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.

Art. 25 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen folgende Personen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und sind befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen: 1. Inspektoren und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion, die dem Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten untersteht, 2.Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands.

Ferner finden die Bestimmungen über die Ermittlung und Feststellung der Straftaten, die in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken vorgesehen sind, ebenfalls Anwendung auf die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Straftaten.

Die Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Art. 26 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 5.Juni 1868 über das Recht zur freien Bearbeitung von Gold und Silber, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947, 2. die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 29.Dezember 1909 zur Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1910 und von Bestimmungen über die Patentgebühr, den Zolltarif, die Durchfuhr, die Einrichtung der Brennereien und die Garantie von Gold, Silber usw., 3. der Königliche Erlass Nr.80 vom 28. November 1939 zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes vom 5. Juni 1868 über das Recht zur freien Bearbeitung von Gold und Silber und zur Einführung einer obligatorischen Garantie des Feingehalts von Gegenständen aus Edelmetall, abgeändert durch das Erlassgesetz vom 28. Februar 1947 und das Gesetz vom 30. Juni 1969.

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