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Loi du 12 juillet 1956
publié le 06 juillet 2011

Loi établissant le statut des autoroutes

source
service public federal interieur
numac
2011000414
pub.
06/07/2011
prom.
12/07/1956
ELI
eli/loi/1956/07/12/2011000414/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JUILLET 1956. - Loi établissant le statut des autoroutes


Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de la loi du 12 juillet 1956 établissant le statut des autoroutes (Moniteur belge du 5 août 1956), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 29 mars 1962 organique de l'aménagement du territoire et de l'urbanisme (Moniteur belge du 12 avril 1962); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS 12. JULI 1956 - Gesetz zur Festlegung des Autobahnstatuts Artikel 1 - Die durch das vorliegende Gesetz eingeführte Regelung ist auf die öffentlichen Strassen anwendbar, die vom König in die Kategorie der Autobahnen eingestuft sind. Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 4 § 2 sind Autobahnen ausschliesslich dem Verkehr mit vom König bestimmten Kraftfahrzeugen vorbehalten, die nur an den Stellen auf die Autobahn auffahren beziehungsweise von der Autobahn abfahren dürfen, die speziell dafür bestimmt sind.

Die Parkflächen entlang der Autobahnen sowie die vom König bestimmten Zufahrten unterliegen derselben Regelung.

Art. 2 - Wird eine Autobahn für den Verkehr freigegeben, ohne vollständig eingerichtet zu sein, ist sie nur im Rahmen der vom König bestimmten Bedingungen und nur an den Stellen, die von dem für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister bestimmt wurden, zugänglich und überquerbar.

Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch Artikel 1 des durch die Gesetze vom 1. August 1924 und 16. Dezember 1935 abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei erteilt wurden, erlässt Er die Verordnungen, mit denen die Sicherheit und der Komfort im Autobahnverkehr sowie die Instandhaltung der Autobahnen zu gewährleisten sind.

Er bestimmt insbesondere die Bedingungen, denen Sportwettbewerbe unterliegen.

Die Provinzial- und Gemeinderäte dürfen keine zusätzlichen Verordnungen über die Autobahnverkehrspolizei erlassen.

Art. 4 - § 1 - Niemand darf auf dem Autobahngelände Anlagen oder Bauwerke errichten. § 2 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken in Verbindung mit dem Autobahndienst ausnahmsweise von diesem Verbot abweichen.

Art. 5 - Die Autobahnanlieger besitzen nicht die Rechte, die den Anliegern der gewöhnlichen öffentlichen Strassen zuerkannt sind, insbesondere nicht das Zugangsrecht.

Art. 6 - § 1 - In vom König gebilligten Parzellenplänen sind Zonen mit einer Breite von höchstens 150 Metern festgelegt, in denen die Autobahnen und die Umleitungen der bestehenden Strassen und Wege angelegt werden. [...] [Art. 6 § 1 frühere Absätze 2 und 3 und §§ 2 bis 4 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. vom 12. April 1962)] Art. 7 - [...] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. vom 12. April 1962)] Art. 8 - Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden, auf deren Gebiet sich betroffene Güter befinden, wird eine Kopie des in Artikel 6 § 1 vorgesehenen Erlasses sowie der Parzellenpläne der betroffenen Güter zugesandt.

Vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Unterlagen stellt das Kollegium diese Schriftstücke einen Monat lang der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Öffentlichkeit wird während des ganzen Monats in der für offizielle Bekanntmachungen gebräuchlichen Form darüber informiert.

Die Einhaltung dieser Formalitäten und die Daten ihrer Erfüllung müssen durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums nachgewiesen werden.

Art. 9 - Der Mehrwert der enteigneten Güter, der sich aus Änderungen ergibt, die nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel erwähnten Frist von einem Monat an diesen Gütern vorgenommen wurden, wird bei der Enteignung nicht berücksichtigt, es sei denn, diese Änderungen wurden gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 genehmigt.

Art. 10 - Im Hinblick auf die Erhaltung, Ansehnlichkeit und Befahrbarkeit der Fahrbahn sowie im Hinblick auf die Möglichkeit sie zu verbreitern kann der König für die Freiraumzonen, die er bestimmt und deren Breite 30 Meter ab der Autobahnabgrenzung nicht überschreiten darf, Verordnungen erlassen bezüglich der Bauwerke, Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft sowie bezüglich jeglicher Änderungen des Bodenreliefs durch Abtragungs- oder Aufschüttungsarbeiten.

Es ist untersagt, in diesen Zonen Plakate anzubringen, Schilder aufzustellen oder andere Reklame- oder Werbemittel einzusetzen. Der Minister kann von diesem Verbot jedoch abweichen, und zwar entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zugunsten der Betriebe, deren Anlagen und Bauwerke in Übereinstimmung mit der in Artikel 4 § 2 vorgesehenen Abweichung errichtet wurden. In letzterem Fall dürfen die Plakate, Schilder und anderen Reklame- oder Werbemittel nur an den Bauwerken oder innerhalb der Grenzen der genehmigten Anlagen angebracht werden.

Art. 11 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann in den in Artikel 10 vorgesehenen Freiraumzonen gegen vorherige Entschädigung die in diesen Zonen gesetzlich angelegten Bauwerke, Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in der Luft sowie Abtragungen oder Aufschüttungen entfernen oder verändern lassen.

Die Beamten der Registrierungs- und Domänenverwaltung sind befugt, in gegenseitigem Einvernehmen mit den Betreffenden die Entschädigung festzulegen. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird wie in Sachen Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit verfahren.

Art. 12 - Die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 1. August 1924 abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei sind bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 3 erlassenen Verordnungen anwendbar.

Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 10 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 10 Absatz 1 erlassenen Verordnungen werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu vierzehn Tagen und einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 200 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind darauf anwendbar. § 2 - Ungeachtet der Strafe ordnet das Gericht im Falle eines Antrags seitens des für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Ministers oder seines Vertreters an, dass der ursprüngliche Zustand der Orte wiederhergestellt wird, und zwar im Rahmen des Antrags. Das Gericht legt eine Frist für diese Wiederherstellung fest und beschliesst, dass der Minister oder sein Vertreter bei Nichtvollstreckung des Urteilsspruchs auf Kosten des Betreffenden für die Wiederherstellung sorgen wird. Letzterer wird zur Erstattung der Ausgabe gezwungen, und zwar auf Vorlage einer Aufstellung zu seinen Lasten, die vom Präsidenten des Gerichts für vollstreckbar erklärt wird; dieser wird per Antrag und ohne Bemühung eines amtlichen Sachwalters damit befasst. § 3 - Ungeachtet der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die mit der Verwaltung und dem grossen Strassen- und Wegenetz beauftragten vereidigten Beamten und Bediensteten sowie die von dem für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister in Anwendung der Rechtsvorschriften über den Städtebau beauftragten Bediensteten die in § 1 bestimmten Verstösse und stellen diese durch Protokolle fest. [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]

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