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Loi du 12 juillet 2009
publié le 30 octobre 2009

Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne le recours à l'éthylotest antidémarrage. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000718
pub.
30/10/2009
prom.
12/07/2009
ELI
eli/loi/2009/07/12/2009000718/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JUILLET 2009. - Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne le recours à l'éthylotest antidémarrage. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 juillet 2009 modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne le recours à l'éthylotest antidémarrage (Moniteur belge du 15 septembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 12. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, was die Einführung von Alkohol-Wegfahrsperren betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37/1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 34 § 2, 35 oder 36 kann der Richter, wenn er nicht die definitive Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs ausspricht, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms erfüllt. Der Richter kann die Geldbusse um die gesamten beziehungsweise um einen Teil der Kosten für den Einbau und den Gebrauch einer Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die Kosten des Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbusse auf weniger als einen Euro reduziert werden darf.

Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder für immer oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer wegen eines Verstosses gegen Absatz 1 verurteilt ist und ein Motorfahrzeug ohne Alkohol-Wegfahrsperre führt oder als Führer die Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt. » Art. 3 - Artikel 51 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 37/1 Absatz 2. ».

Art. 4 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel X mit folgender Überschrift eingefügt: « Kapitel X - Fahrzeuge, die im Falle einer Verurteilung mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind ».

Art. 5 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 61quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 61quinquies - § 1 - Der Führer erfüllt die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen, wenn der Führerschein nur für das Führen von Motorfahrzeugen mit einer in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Alkohol-Wegfahrsperre gültig ist. § 2 - Das Fahrzeug ist mit einem System ausgerüstet, dass seine Inbetriebsetzung verhindert, wenn das System beim Führer eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft feststellt. § 3 - Während des Zeitraums, für den die Gültigkeit des Führerscheins auf Motorfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist, erfüllt der Führer die vom König bestimmten Bedingungen des Begleitprogramms. § 4 - Der Führer trägt die Kosten für den Einbau und den Gebrauch des Systems sowie die Kosten des Begleitprogramms. » Art. 6 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 61sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 61sexies - Der König bestimmt die Bedingungen, die das in Artikel 61quinquies erwähnte System zu erfüllen hat. » Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das im vorhergehenden Absatz erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009 Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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