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Loi du 12 juillet 2013
publié le 19 mars 2014

Loi portant modification de la législation relative à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000169
pub.
19/03/2014
prom.
12/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/12/2014000169/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 JUILLET 2013. - Loi portant modification de la législation relative à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 juillet 2013 portant modification de la législation relative à la lutte contre l'écart salarial entre hommes et femmes (Moniteur belge du 26 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft Art. 2 - Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

April 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Nr.1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach Geschäftsjahresabschluss vorgelegt und erörtert. Wenn das Unternehmen oder die Körperschaft, der es angehört, in der Form einer Gesellschaft gegründet worden ist, muss die Versammlung des Betriebsrates zur Prüfung dieser Auskunft vor der Generalversammlung stattfinden, in der die Gesellschafter über die Geschäftsführung und die Jahresabschlüsse entscheiden. Der Analysebericht wird nur den Mitgliedern des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, den Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung, die die Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten müssen, übermittelt." b) In Nr.1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König legt das erste Geschäftsjahr, auf das sich dieser Bericht beziehen wird, fest." c) In Nr.2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "In Ermangelung eines Betriebsrates wird der Arbeitgeber in Absprache mit der Gewerkschaftsvertretung prüfen, ob es zweckmäßig ist, einen solchen Aktionsplan zu erstellen." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen Art. 3 - Kapitel III/1 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, das die Artikel 50/1 und 50/2 enthält, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

April 2012, wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit Art. 4 - Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: "Zweimal pro Jahr, vor dem 31. Januar und dem 31. Juli, erstatten der Zentrale Wirtschaftsrat und der Nationale Arbeitsrat einen gemeinsamen Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung und der Lohnkosten in Belgien und in den Referenzmitgliedstaaten. Dieser Bericht enthält ebenfalls eine Analyse der Lohn- und Beschäftigungspolitik der Referenzmitgliedstaaten und der Faktoren zur Erklärung einer unterschiedlichen Entwicklung im Vergleich zu Belgien. Es wird ebenfalls über die strukturellen Aspekte der Konkurrenzfähigkeit und der Beschäftigung berichtet, insbesondere in Bezug auf die sektorielle Struktur der nationalen und ausländischen Investitionen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die Marktanteile, die geographische Bestimmung der Ausfuhr, die Wirtschaftsstruktur, die Innovationsverfahren, die Strukturen der Wirtschaftsfinanzierung, die Determinanten der Produktivität, die Ausbildungs- und Unterrichtsstrukturen und die Änderungen in der Organisation und Entwicklung der Unternehmen. Gegebenenfalls werden im Hinblick auf Verbesserungen Anregungen formuliert." Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Alle zwei Jahre in den geraden Jahren enthält dieser Bericht ebenfalls eine Analyse der Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen." Art. 6 - Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen, wobei insbesondere die bestehenden oder die nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels ausgearbeiteten Funktionsklassifikationssysteme geschlechtsneutral gemacht werden." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 7 - Artikel 65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird aufgehoben.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern Art. 8 - Artikel 13/1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: "Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft." Art. 9 - Artikel 13/1 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft.

Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung übermittelt." Art. 10 - In Artikel 13/2 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Ausschusses" beziehungsweise "dem Ausschuss" jeweils durch die Wörter "der Gewerkschaftsvertretung" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 13/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten, die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 600 bis zu 6000 EUR oder nur einer dieser Strafen bestraft.

Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbußen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind." KAPITEL 7 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches Art. 12 - In das Sozialstrafgesetzbuch wird ein Artikel 191/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 191/1 - Fehlender Analysebericht über die Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft versäumt, dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung alle zwei Jahre einen Analysebericht über die Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 13/1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern zu übermitteln." KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen Art. 13 - Artikel 6 des Gesetzes vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Kommission: die paritätische Kommission oder die paritätische Unterkommission im Sinne des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, 2. Abkommen: das kollektive Arbeitsabkommen, 3.Klassifikation: die Funktionsklassifikation, 4. Direktion: die Direktion Analyse und Bewertung der kollektiven Arbeitsabkommen, die bei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzt ist, 5.Registrierung: die Registrierung durch die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung im Sinne des Königlichen Erlasses vom 7. November 1969 zur Festlegung der Modalitäten für die Hinterlegung der kollektiven Arbeitsabkommen, 6. Institut: das durch das Gesetz vom 16.Dezember 2002 geschaffene Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, 7. Minister: den für die Beschäftigung zuständigen Minister." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - Die Kommission, die ein Abkommen in Sachen Klassifikation abgeschlossen hat, übermittelt der Direktion innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen eine koordinierte Fassung der derzeit anwendbaren Klassifikation.

Jedes Abkommen zur Abänderung einer bestehenden Klassifikation oder zur Einführung einer neuen Klassifikation wird ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Registrierung der Direktion übermittelt.

Bevor die Kommission der Direktion das Abkommen in Sachen Klassifikation übermittelt, führt sie eine vorherige Prüfung des geschlechtsneutralen Charakters durch." Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/2 - § 1 - Die Direktion prüft den geschlechtsneutralen Charakter der ihr vorgelegten Klassifikation.

Während eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen kann diese Prüfung in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die eine Fachkompetenz in Bezug auf den geschlechtsneutralen Charakter der Klassifikationen haben, mit Ausnahme der repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, durchgeführt werden. § 2 - Was die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen bestehenden Abkommen betrifft, gibt die Direktion innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eine Stellungnahme ab. § 3 - Die Direktion gibt innerhalb der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Frist eine Stellungnahme in Bezug auf die Abkommen ab, die registriert werden und ihr innerhalb einer Frist von siebzehn Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen übermittelt werden. § 4 - Was die Abkommen betrifft, die nach Ablauf der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten siebzehnmonatigen Frist übermittelt werden, gibt die Direktion eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang des Abkommens ab." Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/3 - Wenn auf der Grundlage der in Artikel 6/2 erwähnten Stellungnahme die Klassifikation nicht geschlechtsneutral ist, bringt die Kommission innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab Notifizierung der Stellungnahme die erforderlichen Änderungen an.

Im Laufe des vorerwähnten Zeitraums kann die Kommission die Direktion zu Rate ziehen. Die Direktion kann unter diesen Umständen das Institut hinzuziehen.

Wenn die erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist von vierundzwanzig Monaten angebracht werden, setzt die Direktion den Minister und das Institut davon in Kenntnis. Die Kommission erhält eine Kopie dieser Mitteilung.

Die Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, um dem Minister und dem Institut die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist, mitzuteilen." Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/4 - Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Abschnitts fest." KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Minsterin der Beschätigung Frau M. DE CONINCK

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