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Loi du 13 août 2011
publié le 06 décembre 2011

Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive afin de conférer des droits, dont celui de consulter un avocat et d'être assistée par lui, à toute personne auditionnée et à toute personne privée de liberté. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011000757
pub.
06/12/2011
prom.
13/08/2011
ELI
eli/loi/2011/08/13/2011000757/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 AOUT 2011. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 20 juillet 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/1990 pub. 02/12/2010 numac 2010000669 source service public federal interieur Loi relative à la détention préventive Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la détention préventive afin de conférer des droits, dont celui de consulter un avocat et d'être assistée par lui, à toute personne auditionnée et à toute personne privée de liberté. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er et 4 à 10 de la loi du 13 août 2011 modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 20 juillet 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/1990 pub. 02/12/2010 numac 2010000669 source service public federal interieur Loi relative à la détention préventive Coordination officieuse en langue allemande fermer relative à la détention préventive afin de conférer des droits, dont celui de consulter un avocat et d'être assistée par lui, à toute personne auditionnée et à toute personne privée de liberté (Moniteur belge du 5 septembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 13. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Verleihung von Rechten an Personen, die vernommen werden, und an solche, denen die Freiheit entzogen wird, darunter das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und von ihm Beistand zu erhalten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft

Art. 4.Titel I Kapitel I des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft wird durch einen Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 2bis - § 1 - Jeder, dem gemäss Artikel 1 oder 2 oder in Ausführung eines in Artikel 3 erwähnten Vorführungsbefehls die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht, sich ab diesem Zeitpunkt und vor der nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder, in deren Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu beraten. Hat er keinen Rechtsanwalt gewählt oder ist dieser verhindert, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird.

Verfügt die zu vernehmende Person nicht über ausreichende Mittel, sind die Artikel 508/13 bis 508/18 des Gerichtsgesetzbuches über die Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit des weiterführenden juristischen Beistands vollständig anwendbar.

Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Nach der vertraulichen Beratung, die höchstens dreissig Minuten dauern darf, kann die Vernehmung beginnen.

Hat die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden stattgefunden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon mit dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen kann.

Erst nachdem die betreffende volljährige Person einen vertraulichen telefonischen Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst hatte, kann sie nach einer Freiheitsentziehung willentlich und wohlüberlegt auf das Recht auf eine vertrauliche Beratung mit einem Rechtsanwalt verzichten. Die zu vernehmende Person verzichtet schriftlich in einem von ihr datierten und unterzeichneten Dokument auf dieses Recht. Minderjährige dürfen nicht auf dieses Recht verzichten.

All diese Elemente werden präzise in einem Protokoll festgehalten. § 2 - Die betroffene Person hat während der Vernehmungen, die binnen den in den Artikeln 1 Nrn. 1, 2, 12 oder 15bis erwähnten Fristen stattfinden, ein Recht auf Beistand durch ihren Rechtsanwalt.

Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die gemäss § 1 Absatzen 3 und 4 jedoch schon begonnen haben kann, anwesend sein.

Der Beistand des Rechtsanwalts zielt ausschliesslich darauf ab, eine Kontrolle zu ermöglichen: 1. über die Einhaltung des Rechts der vernommenen Person, sich selbst nicht zu belasten, sowie über ihre Freiheit, eine Erklärung abzulegen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen, 2.über die Weise, wie die vernommene Person bei der Vernehmung behandelt wird, insbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht, 3. über die Notifizierung der in Artikel 47bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte der Verteidigung und die Ordnungsmässigkeit der Vernehmung. Der Rechtsanwalt kann unverzüglich alle Verletzungen der in Absatz 3 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Rechte, die er meint beobachtet zu haben, im Vernehmungsprotokoll vermerken lassen.

Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein einziges Mal auf Anfrage der vernommenen Person selbst oder auf Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer Verstösse, die mit den Taten, die der Person gemäss Artikel 47bis § 2 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, nicht in Zusammenhang stehen.

Nur volljährige vernommene Personen können willentlich und wohlüberlegt bei der Vernehmung auf den Beistand eines Rechtsanwalts verzichten. Dieser Verzicht wird in dem in § 1 Absatz 5 erwähnten Dokument oder im Vernehmungsprotokoll vermerkt. § 3 - Wem gemäss den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, der hat ein Recht darauf, dass eine Vertrauensperson über das geeignetste Kommunikationsmittel von seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt wird durch die Person, die die Vernehmung durchführt, oder durch eine von ihr bestimmte Person.

Gibt es ernsthafte Gründe zur Annahme, dass man aufgrund der Mitteilung dieser Information versucht, Beweise verschwinden zu lassen, dass eine Kollusion zwischen dem Betreffenden und Dritten bestehen könnte oder dass der Betreffende sich dem Zugriff der Justiz entziehen könnte, kann der Prokurator des Königs oder der mit der Akte befasste Untersuchungsrichter diese Mitteilung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss für die Dauer, die für den Schutz der Interessen der Untersuchung notwendig ist, hinausschieben. § 4 - Wem gemäss den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, der hat ein Recht auf medizinischen Beistand.

Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten. § 5 - In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache und sofern es zwingende Gründe dafür gibt, kann der Prokurator des Königs oder der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter ausnahmsweise durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von den in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Rechten abweichen. »

Art. 5.Im selben Gesetz wird in Titel I ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Verlängerungsbeschluss »

Art. 6.In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 15bis - Der Untersuchungsrichter, der entweder auf Anforderung des Prokurators des Königs oder von Amts wegen auftritt, kann einen Beschluss zur Verlängerung der in Artikel 1 Nr. 1 oder in Artikel 2 vorgesehenen Frist fassen.

Die auf diesen Beschluss zurückzuführende Freiheitsentziehung darf auf keinen Fall länger als vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung des Beschlusses dauern.

Der Beschluss ist mit Gründen versehen und darf nur ein Mal gefasst werden. Im Beschluss werden alle Angaben vermerkt, die die Einsetzung einer neuen Frist rechtfertigen, nämlich: 1. das Vorliegen schwerwiegender Schuldindizien mit Bezug auf ein Verbrechen oder ein Vergehen, 2.die besonderen Umstände des vorliegenden Falls.

Er wird der betreffenden Person binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden zugestellt. Diese Frist läuft ab dem in Artikel 1 Nr. 2 oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegten Zeitpunkt. In Ermangelung einer ordnungsgemässen Zustellung binnen der durch das Gesetz festgelegten Frist wird die Person freigelassen.

Der Verlängerungsbeschluss wird dem Prokurator des Königs unverzüglich mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Während des neuen Zeitraums von vierundzwanzig Stunden hat die Person das Recht, sich während dreissig Minuten vertraulich mit ihrem Rechtsanwalt zu beraten. »

Art. 7.Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar und 10. April 2003, 31. Mai 2005 und 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Während der Vernehmung hat der Beschuldigte ein Recht auf Beistand durch seinen Rechtsanwalt.Nur ein volljähriger Beschuldigter kann willentlich und wohlüberlegt auf dieses Recht verzichten. Der Untersuchungsrichter vermerkt diesen Verzicht im Vernehmungsprotokoll.

Der Rechtsanwalt kann gemäss Artikel 2bis § 2 Absatz 4 Bemerkungen formulieren.

Der Untersuchungsrichter teilt dem Rechtsanwalt rechtzeitig Ort und Uhrzeit der Vernehmung, an der er teilnehmen kann, mit. Die Vernehmung kann zu der anberaumten Uhrzeit beginnen, selbst wenn der Rechtsanwalt noch nicht anwesend ist. Sobald der Rechtsanwalt ankommt, wohnt er der Vernehmung bei. » 2. In § 2 wird in Absatz 2, der zu Absatz 5 wird, der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Der Untersuchungsrichter muss dem Beschuldigten ebenfalls mitteilen, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden kann, und er muss seine diesbezüglichen Bemerkungen und gegebenenfalls die seines Rechtsanwalts anhören.» 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen Rechtsanwalt zu wählen, und setzt den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seinen Beauftragten davon in Kenntnis.Diese Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt. »

Art. 8.Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Haftbefehl wird dem Beschuldigten binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden zugestellt. Diese Frist läuft entweder ab dem Zeitpunkt, der in Artikel 1 Nr. 2 oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegt ist, oder, wenn der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten erlassen wird, der auf der Grundlage eines Vorführungsbefehls oder auf der Grundlage eines Verlängerungsbeschlusses inhaftiert ist, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Befehls oder dieses Beschlusses. »

Art. 9.Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2005, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2bis, 15bis und 16 kann der Beschuldigte sofort nach seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter frei mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung treten. » KAPITEL 4 - Inkrafttreten

Art. 10.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes oder einiger seiner Bestimmungen fest.

Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2012 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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