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Loi du 13 juillet 2005
publié le 19 août 2013

Loi concernant l'instauration d'une cotisation annuelle à charge de certains organismes. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000497
pub.
19/08/2013
prom.
13/07/2005
ELI
eli/loi/2005/07/13/2013000497/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 JUILLET 2005. - Loi concernant l'instauration d'une cotisation annuelle à charge de certains organismes. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 13 juillet 2005 concernant l'instauration d'une cotisation annuelle à charge de certains organismes (Moniteur belge du 29 juillet 2005, err. du 14 septembre 2005), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021183 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); - la loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202314 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006); - la loi du 22 décembre 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/2008 pub. 29/12/2008 numac 2008021119 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. des 10 février 2009 et 24 décembre 2009); - la loi-programme du 23 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 23/12/2009 pub. 30/12/2009 numac 2009021133 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 30 décembre 2009, err. du 25 juin 2010); - la loi-programme du 22 juin 2012Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/06/2012 pub. 05/10/2012 numac 2012205449 source service public federal interieur Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits type loi-programme prom. 22/06/2012 pub. 28/06/2012 numac 2012021092 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 28 juin 2012, err. du 3 juillet 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. JULI 2005 - Gesetz über die Einführung eines jährlichen Beitrags zu Lasten bestimmter Einrichtungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, b) "Einrichtung": juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, in denen mindestens eine der unter Buchstabe c) erwähnten Personen, der ein Entgelt gewährt wird beziehungsweise für die ein Entgelt vorgesehen ist, anwesend ist, c) "Person, die ein öffentliches Mandat ausübt": eine natürliche oder juristische Person, die ein Mandat in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausübt, entweder aufgrund der Funktion, die sie in einer Staatsverwaltung beziehungsweise einer Verwaltung einer Region, einer Gemeinschaft, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer öffentlichen Einrichtung erfüllt, oder als Vertreter einer Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- beziehungsweise Selbständigenorganisation oder als Vertreter des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft, einer Provinz oder einer Gemeinde, d) "Beitragsjahr": das Kalenderjahr, in dem eine Einrichtung den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, e) "Entgelten": jegliche Einkünfte gleich welcher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung des Mandats bezogen werden und die gemäss dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 steuerpflichtig sind, mit Ausnahme der Erstattung der Ausgaben der Einrichtung und der Einkünfte, für die bereits ein Beitrag aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften eingenommen worden ist. KAPITEL III - Beitrag Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Buchstabe b) erwähnten Einrichtungen unterliegen vorliegendem Gesetz. § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen namentlich vom König bestimmte Beratungsorgane nicht dem vorliegenden Gesetz. § 3 - Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten nach Eintreten des Umstands, der dazu führt, dass sie vorliegendem Gesetz unterliegen, beim Landesinstitut eintragen. § 4 - Einrichtungen, die es versäumen, sich binnen der in § 3 erwähnten Frist beim Landesinstitut einzutragen, werden vom Landesinstitut per Einschreiben in Verzug gesetzt. Wenn sie sich binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der Inverzugsetzung nicht freiwillig eintragen, werden sie von Amts wegen eingetragen.

Art. 4 - Einrichtungen müssen jährlich einen Beitrag in Höhe von [23 Prozent] des 200 EUR übersteigenden Betrags entrichten, den sie im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr Personen, die ein öffentliches Mandat ausüben, in Form eines Entgelts gewährt haben.

Der in Absatz 1 festgelegte Betrag von 200 EUR ist an den Verbraucherpreisindex [406,15 (Basis 1971 = 100)] gebunden. [Im Hinblick auf die Berechnung des Beitrags für ein bestimmtes Jahr wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 406,15 beträgt und dessen Zähler dem Verbraucherpreisindex des Monats November des Jahres vor dem Beitragsjahr entspricht.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der in Absatz 2 erwähnte Betrag nur erhöht, wenn der indexierte Betrag den geltenden Betrag um mindestens 10 EUR übersteigt. Der Betrag der Erhöhung wird auf das kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet.] [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art.5 - § 1 - Einrichtungen übermitteln vor dem 1. Juli jeden Beitragsjahres die in Ausführung von Artikel 7 Nr. 2 festgelegten Angaben. § 2 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag wird vor dem 1. Juli jeden Beitragsjahres dem Landesinstitut zugeführt. § 3 - [Die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Beträge werden nach Abzug der dem Landesinstitut entstandenen Verwaltungskosten mit Bezug auf den Beitrag bis zu dem Betrag, der in der Tabelle der allgemeinen Darstellung zum ursprünglichen Haushaltsplan des betreffenden Jahres festgelegt ist, vorrangig der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen zugewiesen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt. Die Verwaltungskosten mit Bezug auf diesen Beitrag werden jährlich vom Landesinstitut im Rahmen des Kontenabschlusses berechnet.

Der Saldo der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Beträge wird auf der Grundlage eines Verteilerschlüssels, der jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, einerseits der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, und andererseits der LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, zugewiesen.] § 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Beiträge sind, was die Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften zu entrichtenden Beiträge. [Art. 5 § 3 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 6 - [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird eine Erhöhung von einem Prozent pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt.

Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem entweder die Einrichtung den ausstehenden Beitrag gezahlt hat, ein Gerichtsverfahren wegen dieser Verspätung eingeleitet worden ist oder das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Zwangsmassnahme in Form der Zustellung an die Einrichtung eines Befehls zur Zahlung des ausstehenden Beitrags ergriffen hat.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 168 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28.

Juli 2006)] Art. 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Eintragungsmodalitäten, 2.welche Angaben Einrichtungen dem Landesinstitut mitteilen müssen, sowie die Modalitäten dieser Übermittlung, 3. die Zahlungsmodalitäten, 4.[...], 5. die Fälle, in denen von der Anwendung der Erhöhungen abgesehen werden kann, 6.die Fälle, in denen das Landesinstitut von der Beitreibung der Beiträge und Nebenforderungen absehen kann, wenn die Beitreibung unsicher oder zu aufwändig im Verhältnis zu den ausstehenden Beträgen erscheint, 7. die Modalitäten der Kontrolle im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 4 widerrufen durch Art. 28 des G. vom 22.

Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 8 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1250 EUR werden Einrichtungen belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3 § 3, 4 Absatz 1 und 5 §§ 1 und 2 verstossen.

Art. 9 - § 1 - Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der Beiträge, der Erhöhungen und der Kosten, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt. [ § 1bis - Unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, kann das Landesinstitut als Einrichtung zur Einziehung der Beiträge die ihm geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben.

Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, sowie ihre Übertragung.] § 2 - Das Landesinstitut kann von eingetragenen Einrichtungen die Kosten für Erinnerungsschreiben, die diesen Einrichtungen wegen verspäteter Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten, zurückfordern. § 3 - Die Beitreibung des im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, für das er zu entrichten ist.

Die Verjährung wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.per Einschreiben oder Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit das Landesinstitut den ausstehenden Beitrag einfordert. § 4 - Die Klage auf Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist.

Die Verjährung wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.per Einschreiben der betreffenden Einrichtung an das Landesinstitut, das den Beitrag eingenommen hat, in dem die Rückzahlung des unrechtmässig gezahlten Betrags gefordert wird. [Art. 9 § 1bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] [Art. 9bis - Die Artikel 16bis, 16ter[, 23ter und 23quater] des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anwendung.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 22.

Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen Einrichtungen den ordnungsgemäss ermächtigten Beamten des Landesinstituts alle erforderlichen Informationen mitteilen und ihnen ermöglichen, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen und andere Datenträger einzusehen.

KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 13 - [Übergangsbestimmung] KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2005.

Art. 15 - Die Königlichen Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergehen müssen, werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers gefasst.

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